Eine „Studie“ vom „Renten-Professor“ sagt … und viele schreiben kommentarlos ab. Eine lohnende Investition für kostenloses Product Placement

Unternehmen geben viel Geld aus für mehr oder meistens weniger bis gar nicht wirksame Werbung für ihre Produkte. Sie schalten Anzeigen, malträtieren die Zuschauer vor allem im Privatfernsehen mit Werbebotschaften, die zur Zwangs-Pinkelpause führen oder lassen die Briefkästen der Bundesbürger mit so vielen Prospekten fluten, dass ganze Schülerjahrgänge ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften können und zugleich (vielleicht der einzige nennenswerte positive Aspekt, der aber noch gar nicht erforscht wurde) viel an der frischen Luft und in Bewegung sind, wenn sie die Dinger austragen und verteilen müssen.

Dabei geht es auch ganz anders – man kann ein gleichsam kostenloses Product Placement in vielen Medien bekommen, für das man lediglich eine überschaubare, aber offensichtlich extrem effektive Kostenstelle für auf dem Markt vorhandene und abrufbare „Wissenschaftssöldner“ kalkulatorisch in Rechnung stellen muss. Und das alles für Produkte, die mittlerweile einen – nun ja – mehr als zweifelhaften Ruf haben, die sich zunehmend als Ladenhüter erweisen, weil die Käufer erkannt haben, dass hier nur eine Seite ein Geschäft macht. Also die Verkäufer, in diesem Fall die Banken, Versicherungen, der finanzindustrielle Komplex, der den Menschen Produkte andrehen will, die ihnen helfen sollen, im Alter finanziell über die Runden zu kommen. Da muss man, um den Absatz anzukurbeln, einen „Resonanzboden“ bei den Zurückhaltung übenden potenziellen Käufern schaffen – und bei den risikoaversen Deutschen bekommt man das am besten hin, wenn man die Angst-Karte spielt und ihnen zugleich die „Lösung“ des Problems „kostenlos“ mitliefert.

Das Skript ist schnell geschrieben – man bedient sich einer erstaunlicherweise, aber offensichtlich immer noch funktionierenden Masche: Man beauftragt einen „Wissenschaftler“ damit, eine „Studie“ zu erstellen, die besagt, dass es ganz schlimm werden wird beispielsweise mit der Renten-Lücke in der Zukunft, vor allem für die vielen, die heute noch voller Kraft und Saft sind und die volle Brieftaschen haben, aus denen sie unbedingt einige Scheine abzweigen sollten, um dem so sicher wie das Amen in der Kirche auf uns zukommende monetäre Desaster im Alter zu entkommen.

Gesagt, geschrieben und umgesetzt: Das Ergebnis lässt sich sehen: »Zu wenig Geld im Alter: Die gesetzliche Rente wird nicht reichen. Den heute Jungen werden nach dem Arbeitsleben viele Hundert Euro fehlen – jeden Monat. Wie viel, das hat ein Professor ausgerechnet.« Schreibt nicht irgendjemand, sondern das Handelsblatt unter dieser Überschrift: Generation Rentenlücke. Und wenn das ein leibhaftiger Professor ausgerechnet hat, muss das per definitionem ja auch stimmen. Um wen es sich dabei handelt? Das Handelsblatt bezeichnet die illustre Figur des Bernd Raffelhüschen als „Vorsorgeexperten“. Das hört sich für meisten gutgläubigen Bundesbürger an wie ein seriöser Urologe, der bei Männern über 50 nach dem Rechten schaut.

Und was der Herr Experte so berechnet haben soll, wird auch von anderen Medien sofort aufgegriffen und unter das nach Jahren der Desavouierung der umlagefinanzierten Rente entsprechend weichgekochtes Volk gebracht: Jungen droht Rentenlücke – private Versorgung unerlässlich, so beispielsweise mehr als kompakt die zentrale Botschaft der „Studie“ auf den Punkt bringende Allgemeine Zeitung aus Mainz. Die Rente der jungen Generation wird nicht reichen, so Focus Online, die an anderer Stelle das nachlegen: Renten-Professor mahnt: Generation unter 35 ist nicht abgesichert. Selbst die ehrenwerte Zeit Online sekundiert: Gesetzliche Rente reicht für junge Menschen laut Studie nicht aus. Und schiebt sicherheitshalber gleich nach, damit man nicht alle Hoffnungen fahren lässt und in Depressionen versinkt: »Wer heute jünger als 35 ist, sollte laut einer Studie auch privat fürs Alter vorsorgen.« Allerdings muss man diesem Medium zugute halten, dass sie schon das Geschmäckle, um das noch verniedlichend zu bezeichnen, erkennen, denn der nächste Satz geht so: »Der Auftraggeber der Studie bietet solche Vorsorgeprodukte selbst an.«

Um was geht es hier? Es geht um den Vorsorgeatlas Deutschland 2017, der vom „Forschungszentrum Generationenverträge“ an der Universität Freiburg unter Leitung des bereits angesprochenen Bernd Raffelhüschen erstellt und von der Union Investment herausgegeben wurde.

Die Union Investment ist die Investmentgesellschaft der DZ Bank und Teil der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Der Vertrieb der Publikumsfonds geschieht zum einen über die Volks- und Raiffeisenbanken, zum anderen über den Außendienst der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Die Union Investment Gruppe verwaltet 309,6 Milliarden Euro (Stand: 30.6.2017). Mit einem Anteil von 14,3 Prozent gehört Union Investment zu den größten Fondsgesellschaften in Deutschland.

Was sind jetzt die Hauptaussagen im „Vorsorgeatlas“? Dazu hören wir die Union Investment selbst in einer Pressemitteilung: Die gesetzliche Rente bleibt „auch in den nächsten Jahrzehnten ein sicherer und stabiler Grundpfeiler ihrer Altersvorsorge“. Behauptet man da. Und wird konkreter: Aus der gesetzlichen Rente »erhalten die Versicherten im Durchschnitt eine monatliche Rente von 1.070 Euro, was einer Ersatzquote von rund 48 Prozent ihres letzten Bruttoeinkommens entspricht. Zwar sind zur Sicherung des Lebensstandards im Alter mindestens 60 Prozent nötig. Wer jedoch zusätzlich vorsorgt – sowohl staatlich gefördert als auch privat – kann seinen Lebensstandard im Alter sichern und in Kombination mit der gesetzlichen Rente insgesamt rund 83 Prozent des letzten Einkommens erzielen.«

Und dann wird es noch konkreter – offensichtlich können Raffelhüschen & Co. bis weit über das Jahr 2030 hinaus die Rente ausrechnen: »Während die 50- bis 65-Jährigen mit einer Ersatzquote von 64,1 Prozent alleine mit der GRV ihren Lebensstandard sichern können, kommen die 20- bis 34-Jährigen auf lediglich 38,6 Prozent. Sie benötigen daher etwa 800 Euro zusätzlich pro Monat und müssen aktiv werden.«

Aber Union Investment sei Dank besteht ja das deutsche Alterssicherungssystem aus drei Schichten und die gesetzliche Rente ist nur eine davon. Ganz besonders herzliche Worte findet man mit Hilfe der beauftragten Wissenschaftler für die zweite Schicht, die vor allem aus Riester-Rentenverträgen besteht (nur der Pingeligkeit halber soll hier gleich darauf hingewiesen werden, dass die Union Investment da dicke im Geschäft ist): »Mit den aktuellen Sparraten erhalten sie im Rentenalter durchschnittlich 290 Euro im Monat. Damit können sie die GRV um 10,6 Prozent des Einkommens ergänzen. Die heute 20- bis 35-Jährigen kommen mit ihrem Riester-Vertrag sogar auf einen Wert von 14,1 Prozent. Im Schnitt sind dies monatlich 392 Euro.«

Der muss wirklich gut rechnen können, der „Renten-Professor“, dass er den heute 20-35-Järhigen sagen kann, was sie auf Euro und Cent aus ihren Riester-Verträgen bekommen werden.

Und so geht es weiter – über die betriebliche Altersversorgung (das jüngst von der Großen Koalition unter Federführung von Andrea Nahles (SPD) verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz wird vom Vorstandsvorsitzenden der Union Investment nicht wirklich überraschend in höchsten Tönen gelobt) und das privaten Sparen in der dritten Schicht könne man ohne Probleme die „Versorgungslücke“ durch die zu niedrige gesetzliche Rente schließen.

Selbst eine angeblich so seriöse Tageszeitung wie die FAZ gibt sich dafür her, eins zu eins die angeblichen Gewissheiten in einem redaktionellen Artikel einfach nur abzuschreiben: Wie wappne ich mich fürs Alter?, so fragt Martin Hock sicher stellvertretend für viele Leser in der Online-Ausgabe der FAZ. Und bedient sich hemmungslos an dem Waschzettel der Auftraggeber der „Studie“. Man vergleiche einfach den Artikel einfach mit der bereits zitierten Pressemitteilung der Union Investment zum „Vorsorgeatlas“. Aber für eine angeblich seriöse Tageszeitung skandalös ist der Tatbestand, dass es zum einen keine kritische bzw. wenigstens informierende Aufklärung darüber gibt, wer hier der Auftraggeber ist und vor allem, dass der natürlich profitieren würde, wenn nun alle, vor allem jüngere Jahrgänge, die noch viele Jahre einzahlen müssten, begeistert in die Produkte der kapitalgedeckten Altersvorsorge investieren. Und zum anderen gibt es – wie in vielen anderen Artikeln auch – keinerlei kritisch-aufklärerischen Hintergrundinformationen zu der überaus schillernden Person des „Renten-Professors“ Raffelhüschen.

Norbert Häring hat sich gerade über den Umgang der FAZ mit dieser „Studie“ offensichtlich richtig aufgeregt und diesen Blog-Beitrag veröffentlicht: Was ist nur in die FAZ gefahren? Eine völlig berechtigte Frage, denn »die altehrwürdige FAZ diesmal daraus machte, ist so weit unterhalb jeglichen journalistischen Standards und des gesunden Menschenverstands«, dass er zur Tatstur greifen musste. Dabei bezieht er sich auf diesen in der Print-Ausgabe am 11.10.2017 veröffentlichten Artikel: „Zusammenspiel aus Gesetzlich und Privat funktioniert“ (S. 23, auf der Titelseite des Finanzteils der Zeitung). Schon die Überschrift verdeutlicht, wohin die Reise geht. Das Zusammenspiel funktioniert. Und der Autor schiebt gleich ein weiteres Diktum hinterher:

»In der Rentendiskussion wollen manche Akteure der Öffentlichkeit weismachen, das bestehende System führe direkt in die Altersarmut. Ein nüchterner Blick auf die Zahlen zeigt hingegen: Für die jüngeren Menschen sinkt das Rentenniveau zwar deutlich, aber durch ihre Ansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge können sie das kompensieren.«

Geht doch, so die Botschaft. Norbert Häring ist außer sich, denn über dem Artikel auf der Titelseite des Finanzteils stand nirgendwo „Anzeige“ oder „sponsored by Union Investment“:

»Welcher Journalist, der etwas auf sich hält, macht sich in einem Nachrichtenstück derart offen parteiisch mit der Sache eines gewinnorientierten Marktteilnehmers gemein, übernimmt die Analyse eines Dritten unkritisch und behauptet dann auch noch wider besseres Wissen ausdrücklich, die genannten Zahlen und ihre interessengeleitete Interpretation stellten Tatsachen dar und seien einem „nüchternen“, mithin objektiven Blick entsprungen.«

Und Häring findet mehr in dem Artikel:

„In Kooperation mit Union Investment“ habe Raffelhüschen den Atlas erstellt, lässt die FAZ wissen. Warum dieser vernebelnde Euphemismus für „im Auftrag und bezahlt von …“?

Und zur Weißglut treiben kann einen mit Häring dieses Zitat aus dem Artikel, wo Hans Joachim Reinke, Vorstandsvorsitzender der Union Asset Management Holding, mit den Worten erwähnt wird:

»Wer einen vollständigen Systemwechsel fordere, verkenne die wissenschaftlichen Fakten. Mit Ansprüchen aus der ersten und zweiten Schicht gelinge es nahezu jedem Bundesbürger, den Lebensstandard zu sichern.«

Spätestens hier hätte dem Schreiberling auffallen müssen, dass das nicht einmal die Auftragsstudie selbst behauptet, denn nach den „Berechnungen“ von Raffelhüschen & Co. kann damit »nur jenes  privilegierte Viertel der erwerbstätigen Bevölkerung (rechnen), das neben Ansprüchen aus der gesetzlichen Rente auch noch solche aus Riester Renten und/oder (das wird nicht ganz klar) betrieblicher Altersvorsorge erworben und darüber hinaus noch nennenswert Geld- und Immobilienvermögen angespart haben wird«, so Häring in seiner zutreffenden Kommentierung.

Selbst auf einschlägigen Finanzseiten macht man sich wenigstens lustig über den pseudowissenschaftlichen Kram, der uns da in der FAZ als Wahrheit verkauft wird, so beispielsweise Manfred Gburek in seinem Artikel Das Märchen von der Eier legenden Geld-Wollmilchsau: Es schreibt vom „umtriebigen“ Freiburger Professor Bernd Raffelhüschen, der vom Deutschen Derivate Verband jüngst zum „Popstar“ seines Fachs erklärt worden ist.

»Union Investment, ein Unternehmen der Genossenschaftsinstitute, beauftragt einen Professor, die kommende Rentenlücke in Zahlen zu fassen – und schon ergibt sich bis hinter dem Komma, dass die 20- bis 34-Jährigen im Rentenalter nur über 38,6 Prozent ihres vorherigen Einkommens verfügen werden. Bei so viel Schein-Präzision mag man schmunzeln.«

Man kann das auch gelinde gesagt für Humbug halten, was man den folgenden Aufzählungen entnehmen kann:

»Die Lebenszeit ist längst nicht die einzige Vorsorge-Unbekannte; Versicherungsmathematiker mit ihren Sterbetafeln wissen ein Lied davon zu singen. Hinzu kommen zum Beispiel noch die folgenden eher persönlichen Faktoren: unterschiedliche finanzielle Ausgangsbasis, also Vermögen sowie laufende Einnahmen und Ausgaben, Familienstand und seine Entwicklung im Lauf mehrerer Jahrzehnte, Gesundheit und Krankheiten, Risiken aller Art, speziell Klumpenrisiken mit Immobilien und Kursrisiken mit Aktien oder Anleihen, Gehalt, alternativ Gewinneinkünfte, Steuern, Spar- und Konsumverhalten, Emotionen, Spekulation und nicht zuletzt das Aufschieben von Entscheidungen in Sachen Geld bis zur Ignoranz des Themas Vorsorge.

Zu diesen persönlichen Faktoren gesellen sich externe, wie etwa: Konjunktur, Zinsen, Geldwertschwund, staatliche Misswirtschaft und Verschuldung, Unternehmenspleiten, unzureichender Anlegerschutz, Auf und Ab an den Börsen, unnütze Finanzprodukte und falsche Beratung.

In der Schule haben wir gelernt, dass Gleichungen mit mehreren Unbekannten nur bedingt bis gar nicht lösbar sind. Und ausgerechnet bei den hier aufgeführten, sich im Zeitverlauf immer wieder ändernden Variablen soll das möglich sein? Natürlich ist es nicht möglich.«
Schon damit wäre alles gesagt. Wieder einmal eine Variante der „junk science“, mit der man an vielen Stellen konfrontiert wird.«

Abschließend sei jedem verantwortungsvollen Journalisten empfohlen, beispielsweise nur einen Blick in den Wikipedia-Eintrag den „Renten-Professor“ betreffend zu werfen: Die Nebentätigkeiten Raffelhüschens in der Versicherungswirtschaft haben wiederholt zu Kritik geführt, da er als Wissenschaftler die kapitalgedeckte private Altersvorsorge propagiert. So ist Raffelhüschen Mitglied im Aufsichtsrat der ERGO Versicherungsgruppe sowie der Volksbank Freiburg. Des Weiteren ist er als wissenschaftlicher Berater für die Victoria Versicherung AG in Düsseldorf tätig. Er ist außerdem Mitglied des Vorstands der Stiftung Marktwirtschaft, wo er seit 2006 regelmäßig die Generationenbilanz herausbringt. Darüber hinaus ist er als Botschafter der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft tätig. Raffelhüschen ist Beiratsmitglied der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen. Raffelhüschen betätigt sich auch als Vortragsreisender für die private Versicherungswirtschaft … Seit August 2007 ist Raffelhüschen Mitglied des Kuratoriums der Augustinum Gruppe, welche dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angehört.«

Bereits im Jahr 2011 wurde auf den NachDenkSeiten dieser Bericht veröffentlicht: Ein Abend mit Bernd Raffelhüschen, Versicherungsvertreter mit Professorentitel – leibhaftig und in voller Länge. Alles seit langem bekannt.

Auch und gerade, weil es vor dem Hintergrund des Blog-Beitrags sehr weh tun mag: Hier werden gerne Wetten angenommen, wer Mitglied einer von der Bundeskanzlerin im Wahlprogramm der Union – vor dem Hintergrund der Behauptung, bis 2030 sei mit dem Rentensystem in Deutschland alles in Ordnung – in Aussicht gestellten „Rentenreformkommission“, die sich Gedanken machen soll über die Zeit danach, werden wird. Also Wetten darauf, dass der Name Bernd Raffelhüschen auf der Liste stehen wird, wenn es zu der Kommission kommen sollte. Erfahrungen mit solchen Kommissionen hat er: Von 2002 bis 2003 war er Mitglied der „Rürup-Kommission“ zur Zukunft der sozialen Sicherungssysteme.

Einstecken und behalten oder angeben und anrechnen lassen? Wenn sich Sozialgerichte mit dem Trinkgeld für Hartz IV-Empfänger beschäftigen

Zwei Dinge vorweg: Es wird ja immer wieder über die „Klageflut“ berichtet, mit der die Sozialgerichte im Hartz IV-Bereich konfrontiert sind (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Weiterhin mindestens Vollbeschäftigung. Für die Sozialgerichte von unten bis nach oben. Auch, aber nicht nur durch Hartz IV-Verfahren vom 12. Februar 2017). Sehr oft wird dabei kritisiert, dass die Kläger wegen angeblicher „Pillepalle-Beträgen“ vor Gericht ziehen würden. Auf der anderen Seite wird am SGB II, also dem Gesetzeswerk das Grundsicherungssystem betreffend, ebenfalls immer wieder kritisiert, dass dort derart kleinkrämerisch ausgestaltete Anrechnungsregelungen und Prüfungen vorgenommen werden, dass man gleichsam in kafkaeske Situationen gezwungen wird. Und das treibt dann wieder viele Betroffene in die Resignation oder in wütende Gegenreaktionen. In diesen Tagen werden wir erneut Zeugen der Ausformungen dieses eigenartigen Systems. Um was geht’s?

Die Botschaft scheint eindeutig daherzukommen: Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden. »Hartz-IV-Aufstockern, die in ihrem Job Trinkgeld bekommen, darf der Betrag von staatlichen Leistungen abgezogen werden. Das entschied das Sozialgericht Landshut (Az.: S 11 AS 261/16).« Hintergrund ist der folgende Sachverhalt: »Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die auch als Kellnerin tätig war. Zusätzlich zu ihrem Lohn erhielt sie monatlich Trinkgelder in Höhe von durchschnittlich 25 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Freibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.«

Das wollte die Betroffene nicht akzeptieren und hat Klage eingereicht: »Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies „grob unbillig“ wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.«

Offensichtlich bezieht sich die Klägerin auf § 11a Abs. 5 SGB II, der Paragraf steht unter der Überschrift „Nicht zu berücksichtigendes Einkommen“. Schaut man sich den Absatz 5 an, dann findet man dort die folgende Formulierung:

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Dieser Bezugnahme wollte das Sozialgericht nicht folgen. Im SG Landshut, Urteil v. 27.09.2017 – S 11 AS 261/16 finden wir hierzu die folgende Begründung:

»Trinkgeld ist Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht … Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes … Zum Begriff des Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung „belohnte“ Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden.«

Alles klar? Man kann das auch so ausdrücken: Trinkgeld ist Teil der Entlohnung und muss deshalb angerechnet werden nach den geltenden Bestimmungen.

Und für die Freunde der Untiefen juristischer Denkgebilde kommt dann noch so ein Satz: »Dadurch, dass ein Bürger seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen ohne oder mit weniger staatlichen Hilfen bestreiten kann, wird das Trinkgeld vielmehr aufgewertet.« Also bei einem Aufstocker müssen wir folglich von einem „veredelten“ Trinkgeld ausgehen. Na ja.

Die Klägerin kann in Berufung gehen – aber die Botschaft scheint eindeutig, das wurde in dem Artikel mit der Überschrift Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden entsprechend zum Ausdruck gebracht.

Aber ist das wirklich so sicher? Unabhängig, was der juristische Laie, also der normalen Mensch, so denkt, lohnt auch hier ein Blick in die Rechtsprechung, denn das Thema Trinkgeld war schon mal Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klärung. Mit einem erstaunlichen Ergebnis. Denn in dem anderen Fall kam das andere Sozialgericht zu einer ganz anderen Entscheidung.

Dazu müssen wir in das vergangene Jahr zurückgehen und einen Blick werfen in diese Entscheidung: SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 AS 2297/15. Und da finden wir einen Leitsatz, den jeder verstehen kann: »Die Anrechnung von Trinkgeld ist nach § 11 a Abs. 5 SGB II grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Höhe des Trinkgeldes ca. 10 % der nach dem SGB II zustehenden Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigt.«

Klare Ansage. Wie kommen die Karlsruher Sozialrichter zu diesem Ergebnis? Im Karlsruher Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die als aufstockende Friseurin gearbeitet hat. Offensichtlich, folgt man der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts, hatte das beklagte Jobcenter bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens 60 Euro pro Monat „aufgeschlagen“:

»Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Tätigkeit einer Friseurin mit 60 Arbeitsstunden pro Monat die Einnahme eines monatlichen Trinkgeldes in Höhe von 60,- EUR anzunehmen sei. Gehe man davon aus, dass ein Kunde pro Arbeitsstunde bedient werde und je Kunde 1,- EUR Trinkgeld gezahlt werde, ergebe sich dieser weitere Betrag, der als Arbeitseinkommen anzurechnen sei.«

Warum haben die das gemacht? Man muss wissen, dass das Jobcenter in der vorherigen Leistungsbewilligungsperiode die „Kundin“ nach Trinkgeld befragt, aber keine Antwort bekommen hatte – und letztlich von einer Anrechnung von Trinkgeld absah. Das hat man nun durch die „geschätzte“ Trinkgeldbestimmung offensichtlich korrigieren wollen.

Vor diesem Hintergrund klagte die Betroffene mit der Begründung »dass die Annahme von monatlich erzieltem Trinkgeld in Höhe von 60,- EUR falsch sei. Zudem seien Trinkgelder kein Arbeitsentgelt, da sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig von Dritten bei einem bestimmenden Mindestmaß an persönlicher Beziehung gewährt würden, weswegen § 11a Abs. 5 SGB II einschlägig sei. Jedenfalls sei eine fiktive Anrechnung nicht rechtmäßig, zumal auch Arbeitszeiten anfielen, in denen keine Kundschaft vorhanden sei. Es könne zudem nicht generell unterstellt werden, dass jeder Kunde oder jede Kundin 1,- EUR Trinkgeld gebe.«

Das Sozialgericht hat der Klage hinsichtlich des Trinkgeldes entsprochen, mit dieser Begründung:

»Trinkgeldeinahmen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II … Trinkgeldzahlungen sind regelmäßig Zuwendungen eines anderen, zu deren Erbringung keine rechtliche Pflicht besteht. Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Zahlung von Trinkgeld dürfte in den meisten Fällen nicht vorliegen … Am ehesten dürfte davon auszugehen sein, dass Trinkgeldzahlungen bei guten Dienstleistungen üblich, aber nicht verpflichtend sind, und zwar auch nicht sittlich-verpflichtend … Trinkgeld ist … letztendlich nichts anderes als eine Art „Spende“ und damit nicht verpflichtend, weil die Trinkgeldvergabe keinen Bestandteil des geschlossenen Vertrages im juristischen Sinne darstellt … Dementsprechend wird das Trinkgeld auch als eine freiwillige Zahlung des Käufers oder Kunden an den Angestellten eines Dienstleisters, die über den Kaufpreis hinaus oder als eigenständige Zahlung geleistet wird, definiert …, und zwar ohne „den mindesten Anspruch, weder dem Recht noch der Billigkeit nach“.«

Bleibt noch offen, wie denn das SG Karlsruhe – anders als aktuell das in Landshut – zu dem Befund kommt, dass eine Anrechnung „grob unbillig“ wäre, denn das fordert ja der § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II:

»Die Annahme grober Unbilligkeit stützt die Kammer darauf, dass der von dem Kunden mit der Zahlung beabsichtigte Dank bzw. die gewollte Motivation der Klägerin weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn das Trinkgeld auf der Seite der Klägerin keine Erhöhung ihrer Einnahmen zur Folge hätte. Die Anerkennung einer gelungenen Dienstleistung durch die Gabe des Trinkgelds würde – abgesehen von der freundlichen Geste der Gabe des Geldgeschenks – jedenfalls wirtschaftlich völlig entwertet. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II im Übrigen gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass Kunden im Friseursalon das Trinkgeld nicht in der Absicht geben, dass physische Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern. Auch würden wohl kaum noch Kunden Trinkgeld geben, wenn sie wüssten, dass das Geld vollständig auf das Jobcenter umgeleitet wird.«

Nach Auffassung der Sozialrichter in Karlsruhe muss man sehen, dass das »SGB II … auf vielfältige Weise auf Motivations- und Leistungsanreize (setzt), womit es nicht vereinbar wäre, eine so verbreitete Sitte wie die Gabe von Trinkgeld für gelungene Dienstleistungen auf dem Weg über den Erlass von Kürzungsbescheiden auszuhebeln.«

Das SG Karlsruhe hat nun den pragmatischen Weg einer grundsätzlichen Nichtanrechnung von solchen Zuwendungen (wie dem Trinkgeld) über einen pauschalen Betrag vorgeschlagen in Höhe von 60 Euro pro Monat. Wie kommen die nun auf diese Hohe? Haben sie gewürfelt? Nein, sie beziehen sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG):

»Das BSG hat bezeichnenderweise in einem anderen Zusammenhang einen Zuwendungsbetrag von 60,- EUR als „gering“ bezeichnet und unter Außerachtlassung des Zuwendungsgrundes eine Anrechnung bei einer Zuwendung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R –, SozR 4-3500 § 84 Nr 1, BSGE 113, 86-92, SozR 4-3500 § 5 Nr 1, Rn. 20), woraus sich ein „brauchbarer Orientierungswert“ ergeben könnte (so Kokemoor, SGb 2014, 613, 619 mit dem Vorschlag, bis zu dieser Höhe die Anrechnungsfreiheit anzunehmen, und darüber hinaus in Abhängigkeit vom Einzelfall weitere Freibeträge zuzulassen).«

Und eine Besonderheit im Karlsruher Fall war ja die Tatsache, dass das Jobcenter offensichtlich einen monatlichen Trinkgeldzufluss geschätzt und in Anrechnung gebracht hat, was mal wieder die Phantasiepotenziale in bestimmten Jobcentern offenbart. Dazu das SG: »Die Kammer weist darauf hin, dass ihr in der langen Beschäftigung mit dem SGB II kein Fall erinnerlich ist, in dem bei einem Leistungsbezieher fiktives oder tatsächliches Trinkgeld angerechnet worden ist.« Es sei, so das Gericht, ein massives »Problem der Gleichbehandlung …, wenn eine Vorschrift nur in Einzelfällen, dann aber in aller Härte und mit der Anrechnung fiktiven Einkommens, angewendet wird.«
Und der Gesetzgeber wird gleich mit in die Haftung genommen und aufgefordert, eine Klarstellung vorzunehmen, »da die Voraussetzungen des § 11a Abs. 5 SGB II insbesondere durch die doppelte Anknüpfung an extrem ausfüllungsbedürftige Begriffe wie „Sitte“ … und „Billigkeit“ in der Praxis der Rechtsanwendung offenkundig mit großer Unsicherheit verbunden sind.«

Und nun? Die Argumentation des SG Karlsruhe erscheint dem „billig“ denkenden Nicht-Juristen irgendwie nicht nur sympathischer, sondern auch fundierter und die Schutzfunktion des Sozialrechts erkennbar abbildend. Aber das SG Landshut sieht das völlig anders. Nun bleibt also nichts weiter, als eine Klärung dieses Widerspruchs durch die nächsthöhere Instanz herbeizuführen, also muss die Frage auf der Ebene der Landessozialgerichtsbarkeit und schlussendlich vielleicht beim Bundessozialgericht behandelt werden (müssen). Und schon haben wir ein weiteres Beispiel, wie ein System aus sich selbst heraus immer wieder Nachschub generiert für das, was von einigen als Klageflut kritisiert wird. Wir müssen uns den Job eines Sozialrichters als einen sehr sicheren vorstellen, selbst ohne Verbeamtung ist das wie lebenslänglich.

Foto: © Stefan Sell

Druck im Kessel. Die Pflegekräfte und das Herantasten an den großen Pflegestreik. Oder doch nur ein Sturm im Wasserglas?

Solche Meldungen können einen ersten Eindruck vermitteln, dass der Druck im Kessel „der“ Pflege, hier der Krankenhauspflege, immer weiter ansteigt: Aus Augsburg wird gemeldet: Hundert OPs abgesagt – Streit um Klinikums-Streik spitzt sich zu. Aus Hessen: »Im Streit um bessere Arbeitsbedingungen und mehr Personal an hessischen Kliniken haben am Dienstag rund 700 Mitarbeiter in Gießen, Marburg und Frankfurt gestreikt. Am Mittwoch geht es weiter«, berichtet der Hessische Rundfunk: 700 Klinik-Mitarbeiter legen Arbeit nieder. Man könnte jetzt mit einer langen Liste weitermachen. Was steckt dahinter? Streik gegen Personalknappheit in Kliniken, so das Handelsblatt: »In Deutschlands Krankenhäusern fehlen Zehntausende Pflegekräfte. Nun werden mehrere Kliniken bestreikt. Verdi fordert aber auch Abhilfe per Gesetz.« Die Gewerkschaft fordert Haustarifverträge zur Entlastung der Mitarbeiter in den einzelnen Kliniken. Darin sollen unter anderem eine Mindestpersonalausstattung festgelegt und Regelungen zum Ausgleich für Belastungen getroffen werden.

Für Aufsehen hatten zuletzt wieder einmal die Pflegekräfte an Berlins Universitätsklinik Charité mit einem – erneuten – Streik für eine verbesserte Personalsituation gesorgt. Bereits 2015 hatten die Pflegekräfte in einem zehntägigen Streik an Europas größter Universitätsklinik, die mit ihren Tochterfirmen mehr als 16.000 Mitarbeiter beschäftigt und einer der größten Arbeitgeber Berlins ist, für Aufsehen gesorgt und einen Entlastungstarifvertrag erkämpft, dazu der Beitrag Nur ein Stolpern auf dem Weg hin zu einer historischen tariflichen Einigung über mehr Pflegepersonal im Krankenhaus? Die Charité in Berlin und die Pflege vom 6. März 2017.
Zwischenzeitlich ist der neue Arbeitskampf beendet worden: Pflegekräfte beenden Streik an der Charité: »Charité und verdi einigen sich auf Tarifvertrag: Die Regeln zur Mindestbesetzung im Pflegedienst werden nachgeschärft.«

Man sieht, dass das Thema „Pflegestreik“ keineswegs aktuell vom Himmel gefallen ist. Sollten sich nun also die Voraussagen erfüllen? Bereits im Februar 2017 wurde beispielsweise dieser Artikel veröffentlicht: „Es macht einen krank“. Darin schreibt Zacharias Zacharakis: »Noch nie haben sich Pflegekräfte an Deutschlands Krankenhäusern zu einem gemeinsamen Großstreik verabredet. Das dürfte sich bald ändern. Die Forderung: mehr Personal.«

Hervorzuheben sind die Besonderheiten: Man sollte immer wieder gleich zu Beginn klären, über was wir genau sprechen – denn „die“ Pflege gibt es nicht. Geht es um die Altenpflege oder um die Pflege in den Krankenhäusern? Diese Unterscheidung ist von größter Bedeutung, denn es handelt sich um zwei Systeme mit ähnlichen Strukturproblemen, aber großen Unterschieden was beispielsweise die Finanzierung angeht. Vgl. dazu am Beispiel der Diskussion über das Thema Fachkräftemangel in „der“ Pflege wie auch über die Vergütung der Pflegekräfte das Interview Personalmangel in der Altenpflege: „Wir laufen auf eine Katastrophe zu“.

Da geht ständig was durcheinander, auch bei denen, die sich in den Medien damit beschäftigen. Nur als ein Beispiel: In der Frankfurter Rundschau konnte man unter der Überschrift „Billig wird auf Dauer nicht mehr funktionieren“ lesen: »Zu wenig Pflegekräfte, dazu schlecht bezahlt und überarbeitet. Wie ist die Lage bei der Krankenpflege in Deutschland? Peter Pick, Chef des Medizinischen Diensts der Krankenkassen, spricht im Interview mit der FR über Herausforderungen und neue Leistungen in der Pflege.« Nur – das Interview bezieht sich dann auf die desaströse Situation in der Altenpflege, nicht aber in der Krankenpflege.

In diesen Tagen stehen die Krankenhäuser im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Und die ist auch deshalb garantiert, weil es hier wie angesprochen zum einen nicht um eine „klassische“ Gewerkschaftsforderung nach mehr Geld geht, sondern gekämpft wird für mehr Personal. Und skandalisiert werden die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der personellen Unterbesetzung. Dazu passen dann die Daten zur Entwicklung der Zahl der Pflegekräfte und der Fallzahlen in den Krankenhäusern vom Statistischen Bundesamt, die von der Deutschen Stiftung Patientenschutz in die öffentliche Debatte geworfen wurden (vgl. auch die Abbildung am Anfang dieses Beitrags). Während die Zahl der Pflegekräfte (gemessen an Vollzeitkräften) von 1991 bis 2016 mit -0,34 Prozent konstant geblieben ist, hat sich die Fallzahl je Pflegekraft um 34 Prozent erhöht.
Das ist auf große Resonanz in den Medien gestoßen: Die Pflege fährt „auf der letzten Rille“, titelt Matthias Schiermeyer in der Stuttgarter Zeitung mit Blick auf die Zahlen für Baden-Württemberg: »Demnach ist im Zeitraum von 1991 bis 2016 die Zahl der im Krankenhaus behandelten Patienten um 27 Prozent auf 2,17 Millionen Fälle gestiegen. Die Zahl der Ärzte ist in Relation dazu sogar noch stärker gewachsen – um 72 Prozent auf heute 19.400. Die Zahl der Pflegekräfte hingegen ging in dieser Zeit um ein Prozent auf 37.800 zurück.« Oder: „Der Pflegenotstand ist zum ernsten Gesundheitsrisiko geworden“, so Anette Dowideit: »Die Patientenzahlen in Krankenhäusern steigen immer weiter, während die Zahl der angestellten Pfleger stagniert. Deren Arbeitsbelastung ist mittlerweile besorgniserregend … Die Veröffentlichung der Zahlen sorgte bundesweit für Aufsehen und fachte die seit Jahren schwelende Debatte neu an, warum für Krankenhausbetreiber keine verbindlichen Vorgaben existieren, wie viele Pfleger auf einer gewöhnlichen Station eingesetzt werden müssen. Mit dem Rückenwind der nun wieder einsetzenden Debatte könnte das Thema Mindestpersonalvorgaben in den Koalitionsverhandlungen über ein mögliches Jamaika-Bündnis wesentlich werden.«
Auch wenn das sehr grobe Daten sind, so werfen sie ein Schlaglicht auf die besondere Problematik der Pflegekräfte in den Krankenhäusern, denn man muss im Hinterkopf behalten, dass die in den vergangenen Jahren nicht nur eine rein quantitative Zunahme der Fallbelastung erlebt haben, sondern die Grundgesamtheit derer, die hier abstrakt als „Fälle“ ausgewiesen werden, hat sich deutlich verändert – nicht nur aufgrund der demografischen Entwicklung eine beständige Zunahme älterer, darunter auch vieler multimorbider Patienten, sondern vor allem durch die seit 2001 laufende Umstellung des Krankenhausfinanzierungssystems von „tagesgleichen Pflegesätzen“ hin zu Fallpauschalen auf der Basis von DRGs wurde etwas in Gang gesetzt und auch erreicht, was mit diesem ökonomischen Systemwechsel beabsichtigt war: eine deutliche Absenkung der Verweildauer der Patienten in den Kliniken. Unauflösbar damit verknüpft ist eine massive Beschleunigung der „Umschlagsgeschwindigkeit“ der Patienten, da es in einem durchgängig fallpauschalierenden System eine betriebswirtschaftliche Logik gibt, die Patienten so schnell wir möglich wieder zu entlassen, was aber für die Pflege dazu führt, dass die Pflegeintensität der Patienten im Vergleich zu früher deutlich angestiegen ist und die Patienten nicht mehr da sind, die es früher gab und die nur noch wenig Pflegebedarf hatten.
Allein diese grobe Sicht von oben, vor allem aber die Berichte von den Betroffenen verdeutlichen, dass es mehr als gute Gründe dafür gibt, die Personalfrage zur zentralen Frage zu machen. Damit wären wir aber schon bei einer nicht zu unterschätzenden ersten Problematik eines Pflegestreiks angekommen: Es geht um den Adressat möglicher Arbeitskampfmaßnahmen. Bei einem „normalen“ Streik wenden sich die Arbeitnehmer mit ihren Gewerkschaften gegen ihren Arbeitgeber, der dann gezwungen werden soll, beispielsweise eine bestimmte Tariflohnerhöhung zu akzeptieren. Wenn er nicht will, kann man durch einen Streik versuchen, über einen unmittelbaren wirtschaftlichen Druck aufgrund der mit einem Streik verbundenen Produktionsausfälle den Arbeitgeber zu zwingen, den Forderungen nachzukommen.
Wer aber ist der Adressat bei einem Pflegestreik, nicht nur bei der Frage nach mehr Personal, sondern auch bei einer an sich „klassischen“ Forderung nach mehr Geld (die besonders relevant wäre für die Altenpflege angesichts des bestehenden erheblichen Vergütungsgefälles zur Krankenpflege, vgl. dazu den Beitrag Jenseits der Schaumschlägereien: Die Entlohnung in „der“ Pflege. Die ist gerade nicht ein Thema für die letzten Wahlkampfmeter vom 20. September 2017)?
Genau hier wird es verzwickt. Man kann sich das an folgendem Gedankengang deutlich machen: Stellen wir uns den Betreiber eines Krankenhauses oder eines Altenheimes vor, der selbst der Auffassung ist, die Pflegekräfte müssten deutlich besser vergütet werden oder man müsste den Personalschlüssel anheben. Selbst wenn der unmittelbare Arbeitgeber das wollte, wären im durchaus die Hände gebunden, denn wir bewegen uns hier nicht auf einem „Markt“, auf dem die Unternehmen dann versuchen werden, die Kostensteigerungen über die Preise auf die Kunden zu überwälzen, sondern die Krankenhäuser und Pflegeheime sind angewiesen auf eine entsprechende Refinanzierung der Kostensteigerungen in einem System, das die Ökonomen „administrierte Preise“ nennen. Also zugespitzt formuliert: Schon bei den „normalen“ Forderungen nach mehr Geld wäre die Ebene der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Politik mindestens genau so Adressat der Forderung, wenn nicht der eigentliche Adressat. Das gilt besonders bei Forderungen nach mehr Personal. Das alles ist eine erste strukturelle Bremse für Streikaktivitäten in diesem Bereich.

Wie kompliziert das Thema Personalstandards in bzw. für die Pflege ist, kann man schon dem Beitrag Rückblick und Blick nach vorne: Die Mühen der Ebene – auf dem tariflichen Weg zu mehr Pflegepersonal im Krankenhaus? vom 28. Dezember 2015 entnehmen. Hinzu kommt eine grundsätzliche und zu diskutierende Frage: Ist es mittel- und langfristig wirklich sinnvoll, für Mindeststandards im Sinne von Untergrenzen der Personalausstattung zu kämpfen oder sollte man nicht auf Personalbesetzungsvorgaben abstellen, die einen guten Pflegebetrieb gewährleisten können?
Hinzu kommen weitere Restriktionen in diesem Bereich, die man berücksichtigen muss. Arbeitskämpfe setzen voraus, dass es Gewerkschaften gibt, in denen genügend Arbeitnehmer organisiert sind, um diese auch zu organisieren und legal durchführen zu können. Die im Pflegebereich relevante Gewerkschaft ist ver.di – und die haben es nicht einfach, denn der Organisationsgrad in der Pflege ist, wie in vielen anderen Dienstleistungsbereichen auch, eher überschaubar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gewerkschaft seit Jahren auch innerhalb der Pflegeprofession mit Teilen über Kreuz liegt, wenn es um die Gründung von Pflegekammern liegt, die von ver.di ablehnt werden. Da wurden bislang viele Energien verbraucht bzw. verschwendet.
Nun kann man gerade der Gewerkschaft ver.di durchaus kritische Fragen stellen zu ihrem Vorgehen im Pflegebereich, das von nicht wenigen Pflegekräften auch kritisch gesehen wird, aber man darf die Pflegekräfte nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen, sich zu organisieren, auch wenn man nicht immer einverstanden ist mit dem, was eine Gewerkschaft so treibt. Denn es gibt unter einem Teil der Pflegekräfte durchaus eine Neigung, die bestehenden Bedingungen der eigenen Arbeit scharf zu kritisieren, aber dann in eine Art Erwartungshaltung zu verfallen, „die“ Politik oder wer auch immer solle sich gefälligst darum kümmern, die Situation zu verbessern. Hinzu kommt bei vielen potenziellen Streikenden in der Pflege der Einwand, dass man eben nicht so einfach streiken könne wie IG Metaller bei Daimler oder andere Arbeitnehmer, denn man versorge ja Patienten und Pflegefälle und könne die nicht einfach ihrem Schicksal überlassen. Ohne Zweifel wäre die Organisation eines „großen Pflegestreiks“ eine überaus komplizierte Angelegenheit. 
Kristiana Ludwig hat die hier erkennbaren ambivalenten Haltungsfragen durchaus provozierend für viele in ihrem Artikel Pflegerinnen sind zu nett für die Rebellion zum Ausdruck gebracht – und diese Ebene zugleich verbunden mit einem Blick auf die „überkomplexe Unterrepräsentation“ der Pflege im Politikbetrieb, so kann man ihren Hinweis vielleicht zusammenfassen:

»Viele Betreuerinnen leiden unter zu vielen Patienten und sehr geringer Bezahlung. Trotzdem fehlt ihnen der Wille zum Arbeitskampf – denn sie möchten die Hilfsbedürftigen nicht alleinlassen. Gleichzeitig treten etliche Verbände an die Berliner Politiker heran, die sich als Sprachrohr der Pflegekräfte sehen könnten.«

Was meint sie mit dem letzten Punkt?

»An die Berliner Politiker treten unterdessen eine Vielzahl von Verbänden heran, die sich alle als Sprachrohr der Pflegekräfte vorstellen. Neben der Gewerkschaft Verdi gibt es da etwa den Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe, den Berufsverband für Altenpflege oder den Deutschen Pflegerat. Der Großteil ihrer Mitglieder sind Krankenhausmitarbeiter. Selbst die Ärztegewerkschaft Marburger Bund hat kürzlich überlegt, um Mitglieder aus der Pflege zu werben. So steht eine ohnehin sehr geringe Zahl von engagierten Pflegekräften einer unübersichtlichen Landschaft aus Verbänden und Vertretern gegenüber.«

Ohne Zweifel ist das ein strukturelles Problem für die Interessenvermittlung der Pflegeprofession im Politikbetrieb, in dem die Pflege an sich schon eher untergewichtet wird.

Zu dem Problem einer entwicklungsfähigen Organisierung der Pflegekräfte – hier allerdings auf die Altenpflege bezogen – kann man dem Artikel von Kristiana Ludwig beispielhaft entnehmen:

»Experten schätzen den Anteil der Altenpfleger in einer Gewerkschaft auf fünf bis zwölf Prozent. In kaum einem Heim traten die Beschäftigten je in den Streik.
In privaten Heimen, die in Deutschland rund die Hälfte aller Einrichtungen ausmachen, gibt es nach einer neuen Studie des Politikprofessors Wolfgang Schröder vom Berliner Wissenschaftszentrum nur in jedem zehnten Haus einen Betriebsrat. In kirchlichen Einrichtungen liegt der Anteil mit 40 Prozent zwar höher. Allerdings gibt es dort sogenannte Mitarbeitervertretungen, die sich an das Kirchenrecht halten müssen und deshalb weniger erreichen können als in Privatunternehmen.« (Zu der im Zitat angesprochenen Studie von Wolfgang Schröder vgl. seinen Artikel Altenpflege zwischen Staatsorientierung, Markt und Selbstorganisation, in: WSI-Mitteilungen, Heft 3/2017).

In dem Zitat taucht eine weitere strukturelle Restriktion auf, die man in Rechnung stellen muss – gemeint ist der Hinweis auf die Sonderrolle der kirchlichen Arbeitgeber im Feld der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, denn für die weit mehr als eine Million Beschäftigten in Einrichtungen, die unter konfessionell gebundener Trägerschaft laufen, gelten elementare Bestandteile des Arbeitsrechts, wie sie für alle anderen Arbeitnehmer selbstverständlich sind, nicht. Dazu gehört auch das seit langem umstrittene Streikverbot in kirchlich gebundenen Einrichtungen. Oder auch das eigene Kündigungsrecht der Arbeitgeber, das weit über das hinausreicht, was man normalerweise akzeptieren würde bei Arbeitnehmern. Dieser Bezug der kirchlich gebundenen Arbeitgeber auf den sogenannten „Dritten Weg“ spielt gerade aktuell wieder eine prominente Rolle, denn für den 11. Oktober 2017 wird erstmals ein Streik in einem Krankenhaus geplant, das sich in katholischer Trägerschaft befindet.