Wenn Arbeitgeber nach mehr Staat rufen: Mit Kurzarbeit wertvolle Arbeitskräfte in viralen Zeiten hamstern und die Unternehmen auch bei den Sozialbeiträgen entlasten?

Am 8. März 2020 hat das Robert Koch Institut (RKI) um 08:00 Uhr für Deutschland exakt 847 COVID-19-Fälle gemeldet. Und wir alle haben in den vergangenen Tagen – angefeuert durch eine hyperventilierende und pausenlose Berichterstattung – verfolgen können und müssen, wie nicht nur die eigenartigsten Verhaltensweisen unserer Mitmenschen zum Vorschein kommen, beispielsweise in Form teilweise skurrilster Hamsterkäufe von Hartweizen-Produkten bis hin zu im wahrsten Sinne des Wortes asozialen Beutezügen in Kliniken und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, um Desinfektionsmittel und Mundschutzmasken zu klauen. Sondern man muss auch tagtäglich immense materielle Schäden verbuchen, wenn reihenweise Messen und andere Veranstaltungen abgesagt werden. Das wird in nicht wenigen Fällen den Ruin bestimmter Unternehmen zur Folge haben. Und in der Wirtschaftspresse häufen sich die Berichte über mögliche negative ökonomische Folgen aufgrund des viral bedingten Zusammenbruchs globaler Liefer- und Produktionsketten, dessen zeitversetzte Folgen in den kommenden Wochen und Monaten tiefe Spuren hinterlassen werden.

Natürlich häufen sich die Mahnungen vor schweren wirtschaftlichen Schäden und in diesem Kontext die Forderungen, der Staat möge doch nun irgendwas tun, um den Unternehmen zu helfen. Das hat natürlich auch die amtierende Bundesregierung gehört und am morgigen Sonntag Abend soll der Koalitionsausschuss medial möglichst gut transportierbare Aktivitäten auf den Weg bringen, mit denen man signalisieren kann: Wir tun was. Und für das Vorzeigbare, auf das dann alle warten, eignet sich die Kurzarbeit, bei der man an die große Erzählung nach dem Jahr 2009 anknüpfen kann, dass damals viele Jobs mit Hilfe dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments gerettet werden konnten. Und außerdem kommt das Geld für die mit Kurzarbeit verbundenen Leistungen aus der (gegenwärtig noch gut gefüllten) Kasse der Arbeitslosenversicherung, man muss also nicht etwa zusätzliche Milliarden aus dem Bundeshaushalt organisieren.

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Rechtsanwälte müssen vom Jobcenter ihr Geld bekommen. Das Bundessozialgericht beendet eine umstrittene Praxis – zum Schutz der „typischerweise unbemittelten“ Hartz IV-Bezieher

Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben die Möglichkeit, gegen Entscheidungen ihres zuständigen Jobcenters Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Im Jahr 2019 gab es mehr als 577.000 neue Widersprüche und über 95.000 Klagen vor den Sozialgerichten des Landes. Und wenn die Betroffenen Widerspruch einlegen oder gar klagen, dann haben sie nicht selten Erfolg gegenüber der Behörde. 2019 wurde über einem Drittel aller Widersprüche (teilweise) stattgegeben.

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Erst mal sacken lassen – im laufenden Betrieb. Die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der vom hohen Gericht zurückgeschossene Ball der Sanktionen im Hartz IV-System

In ersten Reaktionen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die – teilweise – Verfassungswidrigkeit bestimmter Sanktionen in bestimmten Fälle im Hartz IV-System (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16) habe ich darauf hingewiesen, dass das Urteil nur auf den ersten Blick mehr Rechtssicherheit herstellt: »Die Verfassungsrichter haben sich, bei aller Freude über die vorgenommene Einhegung der Sanktioniserungspraxis, insofern einen schlanken Fuß gemacht, in dem sie zwar einerseits ein wenig mehr Rechtssicherheit schaffen durch die Begrenzung der harten Sanktionierung, zum anderen aber den Ball wieder kraftvoll zurückschießen an die Politik und vor allem in das Feld der Jobcenter. Die „sollen“, „dürfen“, „können“ in Zukunft – hört sich nach mehr Freiheitsgraden vor Ort an, sind aber unbestimmte Rechtsbegriffe für eine wahrhaft existenzielle Angelegenheit. Da tun sich ganz große Baustellen auf – denn in Zukunft wird es noch mehr darauf ankommen, wie das in den Jobcentern konkret umgesetzt wird und ob bzw. welche Möglichkeit die Betroffenen haben, der Machtasymmetrie zu begegnen.« So im Beitrag Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019, in dem zugleich eine differenzierte Analyse dessen versucht wird, was die Verfassungsrichter entschieden haben. Und das ist neben der Begrenzung besonders harter Ausformungen der Sanktionen zugleich die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bestätigung der Zulässigkeit einer Sanktionierung an sich.

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