»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.«
Mit diesen Worten hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 eine dieser wegweisenden Entscheidungen gefällt, die wie ein Fallbeil wirken. Es handelt sich um den Anfang der Mitteilung des hohen Gerichts, die unter der unmissverständlichen Überschrift Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig gestellt wurde. Die wegweisende Entscheidung des Gerichts im Original und damit in aller Ausführlichkeit: BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15.
Seit diesem Urteil des BVerfG ringt die Politik um eine notwendig gewordene Neuregelung der Suizidassistenz und man tut sich damit sehr schwer, was nicht nur, aber auch daran zu erkennen ist, dass es bis heute keine entsprechend vom Verfassungsgericht geforderte Neuregelung gibt. Aber sehr wohl intensive und höchst kontroverse Debatten (vgl. dazu als nur ein Beispiel dem Bericht über eine Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2022: Intensive Befassung mit einer möglichen Neuregelung des assistierten Suizides.
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