Aus den Untiefen des Selbstverständlichen: Energiearmut als soziales Risiko und existenzielles Problem

Armutsforschung mit dem Thermometer sei eine spinnerte Idee? Nicht so in Großbritannien. Dort liebt man empirische Vorgehensweisen und dazu gehört eben auch immer das Messen. Also hat man für „Energiearmut“ eine Messdefinition entwickelt – und die geht so: Ein Haushalt gilt als energiearm, wenn er mehr als zehn Prozent seines Einkommens für den Kauf von Energie aufwenden muss, um im Hauptwohnraum 21 Grad Celsius und in den übrigen Räumen 18 Grad Celsius zu gewährleisten.

„Energiearmut“ bezeichnet vor allem keinen oder nur einen beschränkten Zugang zu Energieressourcen wie Strom. Bereits im Oktober 2012 wurde auf der Facebook-Seite von „Aktuelle Sozialpolitik“ in einem Beitrag über die relativ neue Wortschöpfung „Energiearmut“ berichtet – damals im Zusammenhang mit dem durch die EEG-Umlage bedingten Anstieg der Stromkosten. Und am 16. Februar 2015 wurde hier der Beitrag Hartz IV: Teurer Strom, Energiearmut und das ewige Pauschalierungsdilemma veröffentlicht. Die Stromkosten, die in einem Hartz IV-Haushalt anfallen, sind aus dem Regelsatz zu decken. Nun beläuft sich der Regelsatz derzeit auf 404 Euro pro Monat – und darin enthalten sind 33,76 Euro insgesamt für „Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung“. In dem Beitrag vom 16. Februar 2015 wurde darauf hingewiesen, dass dieser Posten für 2015 mit 33,36 Euro pro Monat ausgewiesen wurde. Wir können also eine sensationelle Steigerung von 40 Cent pro Monat verbuchen.

Und schon damals wurde auf der Grundlage einer CHECK24-Analyse gezeigt, dass die Strompreise, aufs Jahr gerechnet, durchschnittlich 29 Prozent teurer sind als das, was in dem Regelsatz eingerechnet ist. Das bedeutet für Hartz-IV-Empfänger Mehrkosten von etwa 116 Euro im Jahr, die aus anderen Bestandteilen des Hartz IV-Regelsatzes gedeckt werden müssen.

Nun wissen wir alle, dass die wahren Steigerungsbeträge bei den Stromkosten irgendwie höher sind. Und das kann natürlich für den einen oder anderen – übrigens nicht nur für Hartz IV-Empfänger – zu einem massiven Problem werden, vor allem, wenn größere Nachzahlungen fällig werden.

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Flüchtlingshelfer im Niemandsland zwischen euphorischer Willkommenskultur und verunsicherungsbedingter Ablehnung. Und die Flüchtlinge selbst?

Es ist sicherlich keine Übertreibung, wenn man schreibt, dass die Verunsicherung in der deutschen Bevölkerung über die Folgen der starken Zuwanderung vor allem von Flüchtlingen erheblich zugenommen hat. Umfrageergebnisse belegen die Bedeutung, die mittlerweile das Thema Zuwanderung und Integration bekommen hat – völlig gegenläufig zu den Sorgen über andere Themen wie Arbeitslosigkeit oder wirtschaftliche Stabilität. Vor allem die Angst vor Arbeitslosigkeit hat in den vergangenen Jahren dramatisch abgenommen (vgl. die Abbildung mit dem Verlauf der Werte von 2006 bis heute). Seit 2015 explodieren hingegen die Werte, die eine Sorge um Zuwanderung und Integration anzeigen. Und es ist sicherlich ebenfalls keine Übertreibung, dass das Merkel’sche „Wir schaffen das“-Postulat mittlerweile nicht nur seine Strahlkraft, sondern auch die Mehrheit verloren hat. Es ist naheliegend, dass die Frage nach den Flüchtlingshelfern auch in dem angedeuteten Kontext einer deutlichen Stimmungsverschiebung in der Bevölkerung gestellt und behandelt werden muss. Wir erinnern uns alle an den Spätsommer einer hoch emotionalisierten „Willkommenskultur“ im vergangenen Jahr, in der an Bahnhöfen ankommenden Flüchtlinge klatschend in Empfang genommen worden sind. Das nun hat sich geändert und damit auch das Umfeld, in dem sich die vielen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren bzw. engagiert haben.

Vor diesem Hintergrund scheint eine solche Meldung der Bertelsmann-Stiftung eine gewisse Entspannung zu signalisieren: Trotz Anschlagsserie: freiwillige Flüchtlingshelfer lassen nicht nach, so hat die Stiftung den Bericht über eine neue Studie überschrieben. Die Bedeutung der Rolle der ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer ist offensichtlich, so die Bertelsmann-Stiftung:

»Die engagierten Helfer in Deutschland übernehmen in der Flüchtlingsarbeit unter anderem Aufgaben, die normalerweise der Staat leisten müsste, wie zum Beispiel die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und Wohnraum. Weiterhin besonders wichtig bleibt ihr Einsatz als Brücke zwischen den Geflüchteten und den Behörden. So übernehmen sie wichtige Lotsen-Funktionen: begleiten Geflüchtete bei Behördengängen, bei ersten Schritten in Schulen und Praktika oder führen frühzeitige Sprachförderung unabhängig vom Status der Flüchtlinge durch. Die Helfer sorgen dafür, dass geflüchtete Menschen Angebote zur Integration überhaupt wahrnehmen können.«

Die von Ulrike Hamann, Serhat Karakayali, Leif Jannis Höfler, Mira Wallis erstellte Studie Koordinationsmodelle und Herausforderungen ehrenamtlicher Flüchtlingshilfe in den Kommunen wurde vom Berliner Institut für empirische Integrations- und Migrationsforschung (BIM) an der Humboldt-Universität zu Berlin im Auftrag der Bertelsmann Stiftung durchgeführt. Dabei sind in 17 Kommunen deutschlandweit 25 qualitative Interviews geführt, sowie ein Workshop mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Koordinatoren umgesetzt worden. Die Erhebung fand zwischen Januar und März 2016 statt. Es handelt sich also um eine qualitative Studie, die keinesfalls repräsentative Aussagen über „die“ Flüchtlingshelfer erlaubt.

Die Bertelsmann-Stiftung bilanziert wichtige Ergebnisse der Studie:
Die Forscher haben in der Studie drei Formen der Zusammenarbeit zwischen den Städten und den Initiativen vor Ort identifiziert:

1. Nach dem ersten Modell übernehmen vor allem einzelne Menschen ehrenamtlich die Koordination in den Städten oder Stadtteilen. Ihre Aufgaben reichen von der Einführung neuer Engagierter in die Initiativen über die Vermittlung konkreter Hilfsangebote bis zur Beantragung von Fördermitteln. Diese Koordination zwischen Behörden und Geflüchteten ist oft ein Vollzeitjob. Der Vorteil: Der Koordinator weiß genau, was Geflüchtete und Engagierte brauchen. Der Nachteil: Schnell kann es hierbei zu einer Überlastung einzelner Personen kommen.

2. Beim zweiten Modell handelt es sich um eine Netzwerk-Koordination. Hierbei gibt es keinen einzelnen, zentralen Akteur, sondern die Aktiven treffen ihre Entscheidungen an runden Tischen. Der Vorteil: Die Netzwerk-Koordination ermöglicht Austausch auf Augenhöhe. Der Nachteil: Es gibt keinen zentralen Ansprechpartner. Entscheidungen brauchen viel Zeit und Geduld. Hinzu kommt, dass die Augenhöhe zwischen Freiwilligen und Behörden-Mitarbeitern selten erreicht wird. Vor allem Engagierte, aber auch Geflüchtete erleben ihre Teilnahme deswegen nicht selten als Alibi, da die entgültige Entscheidung meist doch in den Behörden getroffen wird.
3. Das dritte Modell bildet die zentrale Koordinationsstelle in der Kommunalverwaltung. Hier gibt es einen hauptamtlichen Ansprechpartner, dem entsprechende Kompetenzen und Mittel zur Verfügung stehen. Seine Hauptaufgaben: Bedarfe und Angebote zusammenbringen, Informationen bündeln, Fördermittel, Austausch und Fortbildungen organisieren. Damit die Arbeit der zentralen Koordinierungsstelle wirkt, muss sie unabhängig arbeiten können und von den Initiativen akzeptiert sein. Außerdem sollte sie auf die Unterstützung der Initiativen ausgerichtet sein.Die Forscher weisen in ihren Empfehlungen zur Koordination der Flüchtlingshilfe  (S. 54 ff. der Studie) darauf hin, dass man diese drei Formen nicht separat voneinander betrachten sollte, da sie – idealerweise – alle miteinander verwoben sind bzw. sein sollten, decken sie doch unterschiedliche Bedarfe ab:

»Wir haben in den Kommunen drei Typen der Koordination ehrenamtlichen Engagements festgestellt: die zentrale Koordination, die Netzwerk-Koordination und die Initiativen-Koordination. Die drei Typen sind auf verschiedenen Ebenen anzutreffen und sind ergänzend zu verstehen. Das bedeutet, dass eine Kommune, in der alle drei Typen vorhanden sind, eine besonders gute Zusammenarbeit auf den unterschiedlichen Ebenen des Engagements erreichen kann. Während die Initiativen-Koordination den engen Kontakt zu Engagierten und Geflüchteten hat, kann die zentrale Koordination Spendenangebote koordinieren und Qualifikation für Freiwillige organisieren. Damit die Arbeit rund um das Ankommen der Flüchtlinge gut funktioniert, ist eine netzwerkartige Koordination vonnöten, die alle Akteure in regelmäßigen Abständen zum Austausch zusammenbringt.«

Mit Blick auf eine Stabilisierung der Flüchtlingshelfer-Arbeit wird auf die Koordinationsaufgabe abgestellt: »Die Koordinationsarbeit für die Initiativen-Koordination überschreitet den zeitlichen Umfang des typischen Ehrenamts. Durch einen Zeitaufwand von bis zu 40 Stunden kann diese Aufgabe auf lange Sicht nicht ehrenamtlich durchgeführt werden. Um Kontinuität zu gewährleisten, sollten Finanzierungsmöglichkeiten für diese zeitaufwändigen Arbeiten gefunden werden … Für eine nachhaltige Zusammenarbeit von Kommunen und freiwilligen Initiativen ist es sinnvoll, eine ausreichende Stellenanzahl zu schaffen und die Koordinatorinnen und Koordinatoren tarifgerecht zu bezahlen.«

Man kann erkennen, dass wir uns offensichtlich in einer aus anderen Handlungsfeldern gut bekannten und nicht unproblematischen Übergangsphase befinden, die man als einerseits notwendige, aber andererseits durchaus auch kritisch bewertbare „Professionalisierung“ der Flüchtlingshilfe bezeichnen kann.

Damit verbunden ist ein höchst ambivalenter Sachverhalt. Diese Ambivalenz kann man daran festmachen, dass wir es am Anfang mit einem rein ehrenamtlichen Hilfeimpuls zu tun hatten (und weiter haben), der aber im Laufe der Zeit durch das Hilfe- und Helferwachstum wie auch durch Erfahrungseffekte immer stärker in Richtung Strukturierung, Ausdifferenzierung und Hierarchiebildung getrieben wird. In deren Logik macht dann eine Stabilisierung der ehrenamtlichen Arbeit durch die von den Forschern vorgeschlagenen Maßnahmen einer durch Hauptberufliche zu leistenden Unterstützung sowie „natürlich“ auch – ob explizit benannt oder implizit mitlaufend – einer Lenkung und Steuerung der ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer durchaus Sinn. Auf der anderen Seite löst das bei einem Teil der ehrenamtlich Engagierten Abwehr- und Rückzugsreaktionen aus, da eine solche Einbindung ihrem Selbstverständnis zuwiderläuft.

Auch wenn die Bertelsmann-Stiftung aus der von ihr in Auftrag gegebenen Studie die beruhigend daherkommende Schlussfolgerung zieht, dass die freiwilligen Flüchtlingshelfer nicht nachlassen, sollte man den offensichtlich ablaufenden Stimmungsumschwung in weiten Teilen der Bevölkerung (und die sich verändernde Berichterstattung in den Medien) nicht unterschätzen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das ehrenamtliche Engagement, das eben nicht mehr unbedingt von einer breiten Zustimmungs- und Sympathiewelle getragen wird. Insofern – so meine These – bleibt die Frage offen, ob die im Ergebnis tatsächlich so wichtige Hilfe auch auf längere Sicht stabilisiert werden kann. Dazu würde man sich mehr Forschungsbefunde wünschen über die Motivationslagen der Flüchtlingshelfer, um mögliche Reaktionen auf das sich verändernde Umfeld einschätzen zu können.

Ergänzend zu den Ergebnissen der BIM-Studie kann man auf eine weitere – ebenfalls qualitativ angelegte – Studie verweisen, die vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) veröffentlicht wurde: Geflüchtete Menschen in Deutschland: Eine qualitative Befragung, so ist die Arbeit von Herbert Brücker et al. überschrieben.

Die Studie stellt hoch relevante Fragen: »Warum mussten die in den letzten drei Jahren nach Deutschland gekommenen Geflüchteten ihre Heimat verlassen, welche Erfahrungen haben sie auf der Flucht gemacht und warum haben sie Deutschland als Zielland ausgewählt? Was bringen sie im Hinblick auf Bildung, Ausbildung und andere Fähigkeiten mit? Welche Einstellungen, Werte und Vorstellungen von einem Leben in Deutschland haben sie? Welche Voraussetzungen haben sie für eine Integration in Arbeitsmarkt, Bildungssystem und Gesellschaft und auf welche Hürden treffen sie?«

Auch bei dieser Studie haben wir es mit einem qualitativen Design zu tun: Im Rahmen dieser Studie wurden 123 Flüchtlinge und 26 Experten aus der Flüchtlingsarbeit in eineinhalb- bis zweistündigen Interviews befragt.

Die Bedeutung dieser Untersuchung ist eine doppelte: Erstmals geht es tatsächlich um die Geflüchteten, die mit der Einwanderungswelle seit September in Deutschland ankamen. Und zum anderen bereiten das BAMF, das IAB und das DIW damit eine größere Erhebung vor, die noch kommen soll.

Anna Steiner hat ihren Artikel über die Studie überschrieben mit Warum Flüchtlinge nach Deutschland kommen – und was sie können:

»Die Fluchtursachen sind je nach Herkunftsland sehr verschieden. Während die Befragten aus Syrien, Irak, Pakistan und Afghanistan mehrheitlich angaben, vor den Repressalien verschiedener radikalislamischer Gruppierungen – wie beispielsweise dem sogenannten Islamischen Staat – geflohen zu sein, nannten Flüchtlinge aus den Balkanstaaten vor allem die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit und Diskriminierung von Minderheiten als Fluchtgrund … Etwa die Hälfte der befragten Flüchtlinge hatte sich Deutschland bereits vor Beginn der Flucht als Zielland ausgesucht … Auch die hier vermutete Chance auf eine Zukunft lockte einen großen Teil der Flüchtlinge hierher … Für die Bildung und Arbeitserfahrung der Asylbewerber ist vor allem die Situation in ihren Herkunftsländern entscheidend … Wo bis vor Kurzem der Schulbesuch, ein Studium oder ein regelmäßiger, gesicherter Erwerb möglich waren, fallen die Bildungsbiografien besser aus. Menschen aus Ländern, die aus langjährigen Krisenregionen geflohen sind, stehen im Vergleich wesentlich schlechter da … Bei genauerer Betrachtung wird … deutlich, dass das Bildungsniveau von ethnischen und religiösen Minderheiten in den jeweiligen Ländern – wie den Jesiden aus Syrien oder den Roma vom Balkan – deutlich geringer ausfällt. Ihnen wurde in ihrer Heimat der Zugang zur Bildung verwehrt oder zumindest nur eingeschränkt ermöglicht. Flüchtlinge aus Afghanistan, Pakistan oder auch Eritrea befinden sich hingegen oft schon in zweiter Generation auf der Flucht. Sie haben sich daher schwer getan, eine Bildungsbiografie ohne große Lücken aufzubauen. Die Folgen sind – besonders auch für die Integration in Deutschland – drastisch: Analphabetismus und das Fehlen jeglicher Allgemeinbildung sind weit verbreitet.«

Insgesamt deuten auch diese Befunde darauf hin, dass wir von einer Polarisierung dergestalt ausgehen können und müssen, dass einer großen Gruppe mit (formal) höheren Bildungsabschlüssen eine noch größere Gruppe mit niedrigem oder gar keinem Schulabschluss gegenübersteht.

Viele derjenigen, die im vergangenen Jahr nach Deutschland gekommen sind, werden hier bleiben (dürfen) und wachsen jetzt von wenigen Ausnahmen abgesehen in das Hartz IV-System hinein. Man sollte sich keinen Illusionen hingeben und das auch nicht verschweigen: die meisten Flüchtlinge werden über eine längere Zeit, wenn nicht auf absehbare Dauer, von Transferleistungen des Staates abhängig sein. Insofern gilt hier natürlich auch und gerade für die Jobcenter, die dann für die Regelbetreuung der Menschen zuständig sind, dass es notwendig sein wird, für nachhaltige Integrationsversuche in den Arbeitsmarkt einen weitaus intensiveren Blick auf die Vielgestaltigkeit der Motive, ethnischen und kulturellen Hintergründe zu werfen bzw. einen solchen ermöglicht zu bekommen. Logischerweise „ticken“ viele derjenigen, die aus anderen kulturellen und auch religiösen Zusammenhängen gekommen sind, anders als beispielsweise die „normale“ Hartz IV-Klientel, mit deren Heterogenität viele Jobcenter oftmals bereits überfordert erscheinen.

Die Forschung steckt hier offensichtlich auch noch in den Kinderschuhen, wie die hier vorgestellten Beispiele zeigen. Ein nicht auflösbares Dilemma besteht natürlich darin, dass Forschung schlichtweg Zeit benötigt, die Menschen aber schon im Land sind und die Akteure vor Ort nicht warten können (bzw. das nicht tun sollten), bis wir mehr wissen als heute. Insofern wird das Steuern im Nebel des Nicht-Wissens und das Ausprobieren an der Tagesordnung bleiben müssen. Bleibt die Hoffnung, dass man von Tag zu Tag besser wird.

Statista-Infografik: Sorge um Zuwanderung und Integration auf Höchstwert, 26.07.2016

Es werden wieder mehr. Zahl der Krankschreibungen auf hohem Niveau. Und eigentlich sind es noch mehr

Im ersten Halbjahr 2016 meldeten sich die Arbeitnehmer in Deutschland häufiger krank als in den vergangenen Jahren: Der Krankenstand betrug 4,4 Prozent. Das meldet die Krankenkasse DAK Gesundheit: Neuer Höchststand bei Krankschreibungen. »Mehr als jeder dritte Berufstätige (37 Prozent) wurde mindestens einmal krankgeschrieben. Im Schnitt dauerte eine Erkrankung 12,3 Tage – im Vorjahreszeitraum waren es 11,7 Tage. Verantwortlich für den vergleichsweise hohen Krankenstand ist vor allem der Anstieg bei den Fehltagen aufgrund von psychischen Leiden und Muskel-Skelett-Erkrankungen. Bei diesen Diagnosen stieg die Zahl der Fehltage um jeweils 13 Prozent.« Interessant ist ein differenzierter Blick auf die hauptsächlichen Ursachen für die krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Arbeitnehmer.

Danach ergibt sich laut DAK Gesundheit das folgende Bild: Über die Hälfte aller Fehltage lassen sich auf drei Krankheitsarten zurückführen:

  • An erster Stelle stehen Rückenleiden und andere Muskel-Skelett-Erkrankungen, die Männer etwas häufiger betreffen als Frauen. Jeder fünfte Fehltag wurde damit begründet (22 Prozent). 
  • Danach folgen Krankheiten des Atmungssystems mit 17 Prozent Anteil am Gesamtkrankenstand. 
  • Fast genauso viele Ausfalltage gingen auf das Konto der psychischen Erkrankungen. Ihr Anteil am Krankenstand hat sich auf 16 Prozent erhöht (1. Halbjahr 2015: 15 Prozent). Frauen fehlten mit Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen fast doppelt so häufig wie Männer. Die Betroffenen fielen besonders lange aus: Im Schnitt waren es 35 Tage. Die durchschnittliche Erkrankungsdauer von psychischen Erkrankungen übertraf somit sogar die von Krebserkrankungen (32 Tage).

Unterschiede zeigen sich auch im Ost-West-Vergleich: »Berufstätige in den östlichen Bundesländern waren mit einem Krankenstand von 5,5 Prozent häufiger und länger krankgeschrieben als im Vorjahreszeitraum (2015: fünf Prozent). Im Westen ist der Krankenstand mit 4,2 Prozent deutlich niedriger. Das wirkt sich auf die Anzahl der Fehltage aus: Im Osten wurden 32 Prozent mehr Ausfalltage dokumentiert als im Westen (Ost: 1.000 Fehltage pro 100 Versicherte/West: 758 Fehltage pro 100 Versicherte).«

Die zitierten Daten beziehen sich auf die Gruppe der bei der DAK Gesundheit versicherten Personen. Konkret: Für die aktuelle Krankenstands-Analyse hat das Berliner IGES Institut die Daten von 2,6 Millionen erwerbstätigen DAK-Versicherten für das erste Halbjahr 2016 ausgewertet.

Die Abbildung verdeutlicht die Datenlage für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt. Auch hier ist der Anstieg für das erste Halbjahr 2016 zu erkennen. Und der nun erreichte Höchststand ist einer bezogen auf die letzten Jahre, in den 1990er Jahre lag die Krankenstandsquote schon mal höher als derzeit.

Der wirkliche Krankenstand in den Unternehmen wird aber noch höher liegen, denn: Die Daten der gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigen in der Regel nur die Fehlzeiten, die auch in Form von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei den Kassen gemeldet werden. Da diese Krankschreibungen erst ab einer Fehldauer von drei Tagen abgegeben werden müssen, dürfte die tatsächliche Zahl der Fehltage noch höher liegen, so der Hinweis in dem Artikel Neuer Hochstand bei Krankschreibungen.

Immer wieder wird auch der Einfluss der wirtschaftlichen Lage und der Arbeitslosigkeit auf die Höhe des Krankenstandes diskutiert. Historisch betrachtet sinkt in wirtschaftlich schwachen Phasen, in denen viele Menschen Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes haben, die Zahl der Krankmeldungen. Umgekehrt kann das dann auch gelten und für viele Menschen ist die Arbeitsmarktlage in Deutschland derzeit sehr gut.

Wie ei jeder Medaille gibt es natürlich auch hier eine zweite Seite: Gut zwei Drittel gehen krank zur Arbeit, so hat Matthias Kaufmann noch im April 2016 seinen Artikel überschrieben. »Die Krankheit, die bei deutschen Arbeitnehmern am weitesten verbreitet ist, heißt Präsentismus. Sie ist immer dann akut, wenn ein Kollege zur Arbeit kommt, obwohl er so krank ist, dass er eigentlich das Bett hüten sollte.« Nach einer Untersuchung des DGB »schleppten sich im vergangenen Jahr mehr als zwei Drittel der Arbeitnehmer an wenigstens einem Tag krank zur Arbeit.«

Für die Untersuchung hat der DGB eine repräsentative Befragung aus dem Jahr 2015 ausgewertet, an der über 4.600 Arbeitnehmer teilgenommen haben. Eine Umfrage für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kam vor drei Jahren zu einem ähnlichen Ergebnis und berichtete von 57 Prozent Krankarbeitern (vgl. hierzu Jeder Zweite geht trotz Krankheit zur Arbeit vom 05.02.2013), so Matthias Kaufmann.

Der „Präsentismus“ ist in mehrfacher Hinsicht problematisch: »Wer krank arbeitet, braucht länger, um gesund zu werden. Oft verschlechtert sich sein Zustand, und er fällt später doch aus. Es ist aus anderen Studien bekannt, dass bei erkrankten Mitarbeitern das Unfall- und Fehlerrisiko steigt, ihre Produktivität nimmt ab. Und oft stecken sie noch ihre Kollegen an.«

Sie lassen nicht locker: Sozialrichter aus Gotha legen dem Bundesverfassungsgericht erneut die Sanktionen im SGB II vor. Und die aus Leipzig mögen keine unpassenden SGB III-Maßnahmen

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde hier berichtet, dass das Bundesverfassungsgericht eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha hinsichtlich einer (möglichen) Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im Hartz IV-System nicht zur weiteren Verhandlung angenommen hat. Vgl. dazu den Beitrag Das Bundesverfassungsgericht will (noch?) nicht: Keine Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im Hartz IV-System vom 2. Juni 2016. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig – weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann. Die 15. Kammer des Gerichts ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Das wollte man vom BVerfG prüfen lassen – und die Verfassungsrichter haben ihre Arbeitsverweigerung begründet mit verfahrensrechtlichen Fehlern in dem Vorlagebeschluss, denn der würde nur teilweise den Begründungsanforderungen entsprechen. Zugleich gab es inhaltlich einen interessanten Hinweis seitens der Verfassungsrichter: Der Vorlagebeschluss aus Gotha „wirft … durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf“, heißt es in der Pressemitteilung Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen vom 2. Juni 2016.

Die Enttäuschung bei den vielen Beobachtern, die sich verfassungsrechtliche Positionierung gegen die Sanktionen im Hartz IV-System erhofft hatten, war groß. Aber die Sozialrichter aus Gotha lassen offensichtlich nicht locker. Denn sie haben es wieder getan.

Das Sozialgericht Gotha hält Hartz-IV-Sanktionen weiterhin für verfassungswidrig. Darum wird es erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anrufen. Dies habe eine Verhandlung am Dienstag ergeben, so wird ein Behördensprecher in dem Artikel Sanktionen gefährden Leben von Susan Bonath zitiert.

In den nächsten Tagen werde die Kammer eine zweite Richtervorlage in Karlsruhe einreichen. Die erste Eingabe vom Mai 2015, hatte das BVerfG Anfang Juni wegen eines Formfehlers ab- und an die Thüringer Sozialrichter zurückgewiesen. Es geht auch bei der zweiten Vorlage um den gleichen Fall:

»Geklagt hatte ein Mann, den das Jobcenter Erfurt im Jahr 2014 zweimal für jeweils drei Monate sanktioniert hatte. Nachdem er ein Arbeitsgebot abgelehnt hatte, kürzte ihm das Amt die Grundsicherung um 30 Prozent. So musste er mit 273,70 statt damals 391 Euro über die Runden kommen. Daraufhin hatte das Jobcenter ihn zu einem Praktikum verpflichtet. Auch dem hatte der Kläger nicht zugestimmt. Die Folge war eine weitere Kürzung seiner Bezüge um 234,60 Euro, also 60 Prozent. Es blieben ihm dadurch gerade noch 156,40 Euro zum Überleben. Bei der Klage hatte der Mann beteuert zu wissen, worauf er sich eingelassen habe. Die Sanktionen halte er allerdings für verfassungswidrig.«

Mit der inhaltlichen Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit hat sich das BVerfG wie bereits erwähnt gar nicht weiter auseinandergesetzt, sondern einen Formfehler herangezogen, um das Verfahren wieder zurückzugeben. Dazu der BVerfG in seiner Pressemitteilung vom 02.06.2016:

»Es fehlt … an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.«

Nun also schickt man den Fall erneut nach Karlsruhe. Um zu vermeiden, dass das hohe Gericht erneut den Fall abweist, »habe das Sozialgericht Gotha einerseits klargestellt, dass die Rechtsfolgenbelehrung des Klienten den gesetzlichen Vorgaben entsprach, so der Sprecher. »Zum anderen konnte der Kläger ausführlich darlegen, dass ihm die Folgen bewusst waren.« … Zudem hatte er sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine solche enthält sanktionsbewährte Auflagen wie Ortsanwesenheit, beständige Bewerbungsbemühungen und die Annahme zugewiesener Jobs«, so Susan Bonath in ihrem Artikel.

Man darf gespannt sein, wie das BVerfG mit dem Sanktionsthema umgehen wird. Viele Betroffene hoffen natürlich, dass Sanktionen im SGB II für verfassungswidrig erklärt werden und auch im politischen Anti-Hartz IV-Raum gibt es entsprechende Erwartungen. Die verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit der Sanktionierung des Existenzminimums wird zudem von einigen Juristen hervorgehoben – aber, das gehört auch zur Wahrheit, eine grundsätzliche Ablehnung von Sanktionierung ist keinesfalls die Mehrheitsmeinung, unter den Juristen gibt es Vertreter, die eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen können (vgl. dazu bereits die Darstellung in meinem Blog-Beitrag Hartz IV: Sind 40% von 100% trotzdem noch eigentlich 100% eines „menschenwürdigen Existenzminimums“? Ob die Sanktionen im SGB II gegen die Verfassung verstoßen, muss nun ganz oben entschieden werden vom 27.05.2016).

Auch eine Sanktionen stützende Rechtsprechung ist vorhanden, als aktuelles Beispiel sei auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig (das gleich noch eine andere Rolle spielen wird) hingewiesen: „Hartz IV“-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit rechtmäßig, so ist eine Pressemitteilung des Gerichts vom 20.06.2016 überschrieben: »Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24. März 2016 (S 17 AS 4244/12) entschieden, das eine Kürzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit u.a. an fast jedem Sonntag vorgesehen war.«

Auf der anderen Seite findet man Entscheidungen, in diesem Fall vom Bundessozialgericht (Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!), die Sanktionen zurückweisen. Hartz-IV-Vollsanktionen unverhältnismäßig, so ist ein Artikel zur BSG-Entscheidung überschrieben. »Zwischen Dezember 2011 und November 2012 hatte es gegen den Mann drei 100-Prozent-Sanktionen für jeweils drei Monate verhängt. Nach Ansicht des Amtes hatte er sich unzureichend um Arbeit beworben. Das Bundessozialgericht (BSG) erklärte die Strafen jedoch Ende vergangener Woche in letzter Instanz für rechtswidrig, wie es in einer Mitteilung informiert. Bereits die zugrunde liegende Eingliederungsvereinbarung (EGV) sei »einseitig fordernd« und damit unverhältnismäßig und nichtig, so das BSG. Jobcenter dürften Klienten nämlich zu nichts verpflichten, ohne anfallende Kosten zu übernehmen.«

Allerdings hat das Bundessozialgericht auch in die andere Richtung entschieden, also für die Zulässigkeit von Sanktionen. Dazu beispielsweise aus diesem Jahr und thematisch nah dran an der strittigen Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen an sich: Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar! vom 9.03.2016. Da hatte sich das BSG weit aus dem Fenster gelehnt: »Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar«, so das BSG.

Wie dem auch sei, man muss den Sozialrichtern aus Gotha dankbar sein, dass sie da nicht locker lassen und man wünscht sich, bei den Beratungen des BVerfG Mäuschen spielen zu können, wie die mit diesem wahrhaft heißen Eisen umgehen werden.

Und wenn wir es schon mit den Sozialgerichten haben, dann darf diese Nachricht nicht fehlen: Leipziger Gericht: Arbeitslose müssen unpassende Kurse nicht akzeptieren: »Dieses Urteil lässt Arbeitsagenturen und Arbeitslose in ganz Deutschland aufhorchen: Eine 61-jährige Ingenieurin hat sich gegen eine sogenannte Aktivierungsmaßnahme der Agentur für Arbeit zur Wehr gesetzt. Ihr Anwalt sieht das Urteil des Sozialgerichtes als wegweisend an.« Was ist passiert?

»Eine 61-jährige gekündigte Buchhalterin aus Schkeuditz, die sich gegen eine für sie sinnlose Maßnahme der Agentur gewehrt hat, gewann jetzt ihren Prozess am Leipziger Sozialgericht. Es hielt die Bildungs-Module für die Diplom-Wirtschaftsingenieurin für nicht zumutbar. Das Urteil ist bereits rechtskräftig … die Schkeuditzerin sollte an neue Tätigkeiten in den Sparten Holztechnik, Pflegehilfe, Metall, Farbe, Lager oder Garten- und Landschaftsbau herangeführt werden. Die Ingenieurin, die seit 2005 bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung Ende 2014 als Buchhalterin tätig war, empfand die Option einer „künftigen Vogelhäuschen-Erbauerin“ oder Pflegehilfskraft als „reine Schikane“. Sie kam der Verpflichtung zur Kurs-Teilnahme nicht nach. Ihre Widersprüche wies die Behörde zurück. „Hätte ich mich nicht gewehrt und vor Gericht geklagt, wäre mir das Arbeitslosengeld I gesperrt worden“, ist Monika K. überzeugt. Sie möchte andere Betroffene ermutigen, sich keine unpassenden Maßnahmen aufzwingen zu lassen.«

Die Entscheidung des SG Leipzig (S 1 AL 251/15) – die sich auf den SGB III-Bereich, also nicht auf das Hartz IV-System bezieht, was bei der Bewertung beachtet werden sollte – kann durchaus als wegweisend eingeordnet werden. Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier wird in diesem Zusammenhang mit diesen Worten zitiert:

„Damit wird der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass gegen Zuweisungen in Maßnahmen kein Rechtsschutz gegeben ist, eine klare Absage erteilt“.

Das Leipziger Sozialgericht habe erstmals in Deutschland entschieden, dass Betroffene nicht erst gegen Leistungssperren, sondern primär auch gegen Sinnlos-Maßnahmen Rechtsschutz erhalten können. Vielmehr müssten die Kurse zum Profil des Betroffenen passen. Die Richter bezeichneten die Zuweisung im Fall von Monika K., die noch bis März 2017 Arbeitslosengeld I beziehen wird, als „rechtswidrig“.

Nun steht die Frage im Raum, ob das auch für den SGB II-Bereich gilt, denn die meisten „Aktivierungsmaßnahmen“ finden hier statt und die Jobcenter greifen in diesem Kontext auch zur Sanktionierung derjenigen, die sich aus ihrer Sicht sinnlosen oder gar kontraproduktiven Maßnahmen verweigern. Man darf auch hier gespannt sein.