Das Bundesverfassungsgericht als Retter der Pensionskassen? Auf alle Fälle werden der Sozialversicherung goldene Eier aus dem Nest genommen

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein Universum für sich. Man verfällt einem gewaltigen Irrtum, wenn man von „der“ Betriebsrente ausgeht. Nicht nur, weil viele Menschen bei „Betriebs“rente davon ausgehen, dass die vom Unternehmen finanziert wird, als Zusatzleistung, was in Zeiten der Entgeltumwandlung, bei der die Beschäftigten einen Teil oder gar die ganze Betriebsrente selbst finanzieren, nicht mehr stimmen muss. Da gibt es auch eine verwirrenden Formenvielfalt bei der Art und Weise der betrieblichen Altersvorsorge. Nehmen wir nur als Beispiel die unterschiedlichen „Durchführungswege“, über die eine betriebliche Altersvorsorge realisiert werden kann.

Und seit dem letzten Versuch einer gesetzgeberischen Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge werden wir mit der „Zielrente“ im Sozialpartnermodell einen weiteren Durchführungsweg bekommen (vgl. dazu ausführlicher und kritisch den Beitrag Die halbierte Betriebsrentenreform, eine „kommunikative Herausforderung“ gegenüber den Arbeitnehmern und das von vielen totgesagte Pferd Riester wird erneut gedopt vom 3. Juni 2017). 

mehr

Ein Rentenniveau und die Kunst seiner rechnerischen Aufhübschung

Jeder hat schon mal von ihm gehört oder gelesen – der deutsche „Eckrentner“. Immer wieder betritt diese Kunstgestalt die Bühne der rentenpolitischen Diskussion. Vereinfacht gesagt ist das ein Arbeitnehmer, der es geschafft hat, a) 45 lange Jahre immer beitragspflichtig gearbeitet zu haben und b) der in dieser Zeit immer Beiträge in die Rentenkasse abgeführt hat auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes in der Gesetzlichen Rentenversicherung (zur Orientierung: das lag 2016 bei 3.016 Euro brutto im Monat, wobei diese Höhe zugleich auch verdeutlicht, dass man hier von sozialversicherungspflichtiger Vollzeitarbeit ausgeht). Wenn unser Eckrentner das geschafft haben sollte, dann werden ihm dafür auf seinem Rentenkonto 45 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die muss man dann nur noch mit aktuellen Rentenwert multiplizieren, wenn er ohne Abzüge, also nicht vorzeitig, in den Ruhestand geht, um seine oder ihre Monatsrente (brutto) zu bestimmen. Der aktuelle Rentenwert liegt seit dem Juli 2018 bei 32,03 Euro in Westdeutschland, bezogen auf unseren Eckrentner wären das also 1.441 Euro Monatsrente brutto. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge landen wir bei einer Nettomonatsrente von 1.285 Euro. Diese Größe schmilzt dann wie die Butter in der Sonne, wenn der konkrete Rentner bei den „persönlichen Entgeltpunkten“ keine 45 stehen hat, sondern eine kleinere Zahl, beispielsweise weil er oder sie gar nicht auf die 45 Jahre Beitragsjahre gekommen ist und/oder aber in diesen Jahren Beiträge „nur“ für ein reales Arbeitseinkommen unterhalb des Durchschnittsverdienstes abgeführt worden sind und/oder keine Voll-, sondern „nur“ eine Teilzeiterwerbsarbeit ausgeübt wurde. 

mehr

Immer wieder Konflikte um die Unterkunftskosten der Hartz IV-Empfänger. Und eine eigenartige Seitwärtsbewegung des Bundesverfassungsgerichts

Wenn über „Hartz IV“, also die Grundsicherung nach SGB II, diskutiert wird, dann stehen meistens die Regelleistungen im Mittelpunkt, also der Geldbetrag, mit dem Hartz IV-Empfänger ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen- für einen alleinstehenden Leistungsbezieher sind das 416 Euro im Jahr 2018. Aber da gibt es noch eine zweite ganz wichtige Säule des Grundsicherungssystems: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, so ist der hier relevante § 22 SGB II überschrieben. Dort findet man gleich am Anfang diesen Satz: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.«

Das liest sich im ersten Moment einfacher, als es dann tatsächlich ist. Denn das Problem verbirgt sich hinter dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“, denn die Angemessenheit selbst ist eben nicht im Gesetz definiert, muss also im Verwaltungsalltag festgelegt und durch Richterrecht falls notwendig korrigiert und fortgeschrieben werden. Vgl. dazu ausführlich den Beitrag Die angemessenen „Kosten der Unterkunft und Heizung“ im Hartz IV-System: Wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff mit elementaren Folgen von der einen Seite bestimmt werden soll vom 16. Februar 2018. Die Konflikte zwischen den Betroffenen und den Jobcentern um die Frage, welche Mietkosten (noch oder nicht mehr) „angemessen“ sind, landen oftmals vor den Sozialgerichten. 

mehr