Wieder einmal ein Paukenschlag aus dem EuGH: Arbeitgeber müssen verpflichtet werden, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann

Die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit ist weniger trivial, als der unbedarfte Beobachter wahrscheinlich glaubt. Man kann das in Deutschland studieren am Beispiel des Mindestlohngesetzes und seiner Kontrolle durch den Zoll. Offensichtlich geht es dabei um die Frage, ob der den Arbeitnehmern zustehende gesetzliche Mindestlohn pro Arbeitsstunde auch zur Auszahlung gekommen ist. In nicht wenigen Fällen geht es aber in Wirklichkeit nicht um die Höhe des Mindestlohnes, sondern um das Problem, dass es sich dabei um ein Stundenlohn handelt – und das bedeutet zwangsläufig, dass die Kontrolleure darauf angewiesen sind, die Arbeitszeiten nachvollziehen zu können. Daraus resultieren nun für manche Branchen und Arbeitgeber ganz erhebliche Probleme, man denke hier an die Gastronomie. Nicht wegen dem Lohn an sich, sondern weil bei den Kontrollen klar werden würde, dass hier regelhaft gegen das Arbeitszeitgesetz mit seinen Schutzgrenzen die tägliche Arbeitszeit betreffend verstoßen wird. Das wurde in der Vergangenheit kaum bis gar nicht überprüft, nun fallen Verstöße dagegen gleichsam als Kollateralschaden der Mindestlohnkontrollen auf – wenn die tatsächliche Arbeitszeit korrekt festgehalten und dokumentiert wurde.

Aber selbst bei den vielen Arbeitgebern, die sich absolut regelkonform verhalten, kann die Dokumentation der Arbeitszeit schwierig werden. Natürlich immer dann, wenn es sich beispielsweise um ortsflexible Arbeitnehmer handelt, also nicht um Beschäftigte, die einstempeln, wenn sie ins Werk oder ins Büro kommen und ausstempeln, wenn sie Feierabend machen. »Über viele Berater, ITler, Versicherungsvertreter weiß niemand, wie viel sie wirklich arbeiten und ob sie ihre Gesundheit gefährden«, so Larissa Holzki in ihrem Artikel unter der Überschrift Kommt die Stechuhr für alle? Und sie weist darauf hin, dass sich das nun ändern könnte, wenn es nach Giovanni Pitruzzella, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht, denn der habe in einem laufenden Verfahren dafür plädiert, diesen Zustand EU-weit zu ändern. Veröffentlicht wurde der Artikel kurz vor der heutigen Bekanntgabe der Entscheidung des EuGH. Und die hat es in sich.

Foto: © Stefan Sell

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Wie viel „kostet“ ein Mensch? Vom Sinn, Unsinn und der Niedertracht einer Monetarisierung des menschlichen Lebens

„Was einen Wert hat, hat auch einen Preis. Der Mensch aber hat keinen Wert, er hat Würde.“ (Immanuel Kant)

Viele werden sich verständlicherweise abwenden allein schon bei der als unmöglich erachteten Fragestellung nach dem, was ein Mensch „kostet“. Gibt es etwas Unbezahlbareres als ein menschliches Leben? Kann man den Tod bzw. sein Aufschieben „bepreisen“? Oder bewegen wir uns nicht schon mit der Frage danach in den mit Zahlen und Währungssymbolen gepflasterten Gefilden einer durch selbstverliebte Hybris maßlos gewordenen Ökonomen-Welt, deren Übergriffigkeit in (fast?) alle Lebensbereiche hinein als eine negativ verstandene Ökonomisierung gebrandmarkt wird?

Solche Sichtweisen haben ihre Berechtigung und sie verdienen Sympathie für den dahinter stehenden Versuch, die Würde eines jeden einzelnen Menschen zu schützen und diese nicht auch noch auf dem Altar der umfassenden Verdinglichung und Monetarisierung von allem und jedem zu opfern. Aber ungeachtet dieser Abwehrhaltung zeigt die Wirklichkeit, dass jeden Tag menschliches Leben mit einem Preis versehen wird.

Und manchmal meint die über den Menschen – und seiner an und für sich, dann aber doch wieder nur eigentlich, also unter bestimmten Bedingungen zu schützenden Würde – stehende Hybris der Rechenschieber sogar den „Preis“ im Sinne einer „Strafzahlung“ für ein gerettetes Menschenleben bestimmen und verhängen zu können wie ein Bußgeld aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr. Das kann nicht sein? Wie wäre es mit „Geldstrafen von 3.500 bis 5.500 Euro für jeden geretteten Flüchtling“?


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Pech gehabt und hingehalten: Wenn man rententechnisch am falschen Ort zur falschen Zeit gelebt hat. Geschiedene Frauen in der DDR und eine seit vielen Jahren stillgelegte Baustelle

Im Herbst wird wieder einmal gewählt. Gleich drei Landtagswahlen stehen ins Haus: Am 1. September in Brandenburg und Sachsen, am 27. Oktober folgt dann Thüringen. Allein das ist schon Grund genug für die Parteien, „ostrelevante“ Themen in den Ring zu werfen und sich darüber profilieren zu wollen. Nicht nur, aber auch angesichts der Altersarmutsproblematik, die gerade in Ostdeutschland vor uns liegt, ist die Debatte um eine „Grundrente“, wie sie von der SPD bestritten wird, einzuordnen. Denn dort sind eine Menge Menschen von dem Thema betroffen, da für viele die Einkommen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung die einzige Quelle sein wird, da sie weder über größere Vermögensbestände verfügen noch Betriebsrenten oder andere Alterseinkommenszuflüsse haben werden. Vor diesem Hintergrund kommt es für die SPD wahrlich nicht gut, dass die Finanzierung einer „Grundrente“, bei der keine Bedürftigkeitsprüfugn gemacht wird, auch aufgrund der (angenommenen) Entwicklung der Steuereinnahmen, die nach unten korrigiert wurde, vollständig aus Steuermittel, wie eigentlich geplant, nicht realisierbar sein wird in der Großen Koalition und sich die SPD-Minister bereits auf die Suche gemacht haben, über klassische und seit langem zu Recht kritisierte Verschiebebahnhöfe innerhalb der Sozialversicherungen Finanztöpfe aufzumachen (vgl. dazu SPD will für Grundrente Kranken- und Arbeitslosenversicherung anzapfen sowie Minister Heil sucht Geld für die Grundrente).

Vor diesem Hintergrund wird dann auch der Bundestag wieder einmal zur Bühne für diejenigen, die zeigen wollen, dass sie sich kümmern: »Der Bundestag hat am Freitag, 10. Mai 2019, erneut über die Integration des DDR-Rentenrechts in bundesdeutsches Recht im Zuge der Wiedervereinigung debattiert. Es ging dabei vor allem um jene Sonderfälle des DDR-Rechts, die aus Sicht der Antragsteller für die betroffenen Rentner heute noch Nachteile haben, weil deren Ansprüche nicht ausreichend oder gar nicht anerkannt werden – vor allem um in der DDR geschiedene Frauen, aber auch um ehemalige Bergleute.« So beginnt der Bericht des Bundestages unter der das Ergebnis der Bemühungen bereits zusammenfassenden Überschrift Oppositionsanträge zu DDR-Renten abgelehnt. Nun wird der eine oder andere vielleicht irritiert fragen: Was für Probleme bitte haben denn in der DDR geschiedene Frauen im Rentenrecht?

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Wasch mir den Pelz, aber mach mich möglichst wenig nass? Das „Fachkräfte“-Einwanderungsgesetz als Paradigmenwechsel mit eingebautem Bremsklotz

Die Pläne der Bundesregierung zur Einwanderung von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten stoßen bei den Oppositionsfraktionen im Bundestag auf scharfe Kritik. Dagegen verteidigten Redner der Regierungskoalition das Vorhaben in der ersten Lesung des Regierungsentwurfs eines „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ (Bundestags-Drucksache 19/8285), der Fachkräftestrategie der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 19/6889) und des gleichfalls von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs „über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ (Bundestags-Drucksache 19/8286). So beginnt der Bundestag seine Berichterstattung über die nach einiger Verzögerung dem hohen Haus zur ersten Lesung vorgelegten Gesetzentwürfe der Bundesregierung.

Ein an sich historischer Moment, wenn man bedenkt, wie lange und wie zäh man sich in Deutschland gegen ein Einwanderungsgesetz gewehrt hat. Und diese Abneigung schwingt auch heute mit. Dinah Riese hat in ihrem Artikel „Zaghaft“ und „uninspiriert“ diesen Eindruck zu Papier gebracht: Eher unmotiviert steht Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) an diesem Donnerstag vor den Abgeordneten des Bundestags. „Ein klares Bekenntnis“ sei der heute in erster Lesung beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung, liest er von seinen Zetteln ab, und zwar zur „Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten“. Die Betriebe in Deutschland suchten heute schon „händeringend“ nach Fachkräften, die demografische Entwicklung werde das noch verstärken, leiert Seehofer herunter.« Das klingt nicht nach der Verkündigung eines historisch zu nennenden Durchbruchs.

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Zwei Jahre nach der Reform der Leiharbeit zeigt sich: Tarifverträge führen nicht immer zu besseren Regelungen

»Seit April 2017 gelten die neuen Regelungen zu Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Zielsetzung der Reform liest sich noch heute ambitioniert. „Arbeitnehmerüberlassung soll gute Arbeit sein“, wozu „berufliche Sicherheit ebenso wie ein fairer Lohn“ gehören (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 18/9232, Begründung, S. 14). Mit dem Gesetz soll „die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt“ werden (Bundestagsdrucksache 18/9232, S. 1). Nach der Einigung beim Koalitionsgipfel am 10. Mai 2016 hatte die damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles gesagt, es sei klar das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit ohne Schlupflöcher verabredet worden (Reuters, 10. Mai 2016).«

So die Vorbemerkung in der Anfrage „Bilanz zwei Jahre nach der Reform der Leiharbeit“ der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen an die Bundesregierung. Und die mit der Bundestags-Drucksache 19/9779 vom 29.04.2019 geantwortet.

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