Wenn eine als untere Schutzgrenze konzipierte Personalvorgabe zur problematischen und in der Praxis von zahlreichen Kliniken nicht erreichbaren Obergrenze mutiert: Anmerkungen zu den Pflegepersonaluntergrenzen

Und wieder wird von großer Aufregung berichtet im Umfeld des umstrittenen Themas Pflegepersonaluntergrenzen für die Krankenhäuser. Genauer: Untergrenzen das Pflegepersonal in bestimmten, ausgewählten „pflegesensitiven“ Bereichen der Kliniken betreffend. Die ersten davon gibt es seit Januar 2019 und bereits die haben für ziemlichen Ärger und handfeste Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen gesorgt. Und wer legt diese Untergrenzen fest? Eigentlich sollte das die Selbstverwaltung aus „Kostenträgern“ und „Leistungsanbietern“ erledigen. Also die Krankenkassen und die Krankenhäuser. Nach § 137i SGB V sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) aufgefordert, Pflegepersonaluntergrenzen für „pflegesensitive Bereiche“ im Krankenhaus festzulegen.

Ganz offensichtlich werden wir hinsichtlich des Auftrags an die beiden Akteure mit einem echten Dilemma konfrontiert: »Der Gesetzgeber beauftragt ausschließlich die Kostenträger (= Krankenversicherungen) sowie die Leistungserbringer (= Krankenhäuser) mit der Ausarbeitung von Personaluntergrenzen in der Pflege. Man muss keine längeren Überlegungen anstellen, dass es hier eine Menge Interessenkonflikte geben muss, denn die Kostenträger haben vor Augen, dass sie eventuelle Mehrkosten finanzieren müssen und die Krankenhausträger stehen vor dem Problem, dass solche Untergrenzen bei Nicht-Einhaltung dazu führen können bzw. werden, dass sie beispielsweise mit Belegungs- und Aufnahmestopps und den damit verbundenen Einnahmeverlusten konfrontiert sein könnten. Wer von den beiden soll ein Interesse daran haben, kosten- bzw. erlösrelevante Verbesserungen bei der Personalausstattung auf die Gleise zu setzen?«, so bereits meine Beschreibung in dem Beitrag Wenn das aus der Systemlogik definierte Unterste am Ende zum Obersten wird, sollte man sich nicht wundern. Zur Ambivalenz der geplanten Personaluntergrenzen in der Krankenhauspflege vom 3. Juni 2018.

Und so ist es nicht erstaunlich, dass die beiden großen Player schon in der ersten Runde keine Einigung finden konnten. Doch mit Blick auf einen solchen Ausgang hatte der Gesetzgeber vorgesorgt: Für den Fall, dass diese Vereinbarung nicht zustande kommt, war vorgesehen, dass das BMG per Rechtsverordnung Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 festsetzt (Ersatzvornahme). Genau das ist dann auch passiert. Und nun passiert es wieder.

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Das kann weg!? Vollsanktionierte Hartz IV-Empfänger, ein Bestätigungsstempel vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für 100-Prozent-Sanktionen und das Warten auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Thema Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger ist ein Dauerbrenner in der Debatte über die Ausgestaltung der – eben nicht-bedingungslosen – Grundsicherung nach SGB II. Während für die einen die Sanktionierung, also der in Prozentsätzen gestufte Entzug eines Teils der Hartz IV-Leistungen oder der gesamten Geldleistungen aufgrund von Pflichtverletzungen des Leistungsbeziehers, eine notwendige Maßnahme darstellt, um die Mitwirkung des Hilfeempfängers sicherzustellen (oder eben die Nicht-Mitwirkung zu bestrafen), laufen seit Jahren Betroffene und zahlreiche Organisationen Sturm gegen die Absenkung dessen, was das „sozio-kulturelle Existenzminimum“ eines Menschen sicherstellen soll. Und schon vor Jahren ist die Grundsatzfrage, ob Sanktionen an sich gegen das Verfassungsrecht verstoßen, per anfangs zurückgewiesener, dann doch in einem erneuten Anlauf angenommener Richtervorlage seitens des Sozialgerichts Gotha dem höchsten Gericht unseres Landes, also dem Bundesverfassungsgericht, vorgelegt worden.

Das laufende Jahr wurde mit einer großen Anhörung zum Thema Sanktionen beim Bundesverfassungsgericht eröffnet: Am 15. Januar 2019 hat diese in Karlsruhe stattgefunden – mit einem umfangreichen Fragenkatalog des Gerichts (vgl. dazu Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“). Und seitdem ist wieder Stille eingekehrt – seit 2016 warten wir nun auf die ausstehende Entscheidung des hohen Gerichts zu dieser im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Frage.

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Rechnen als Problemfall der Bildungspolitik. Der Lehrermangel wird in den kommenden zehn Jahren noch größer als bislang schon erwartet

Die Klage über mangelhafte Mathematik-Kenntnisse der Schüler und Studenten füllt Regalwände. Und tatsächlich tun sich viele schwer mit der Zahlenkunde – und damit sind hier weniger esoterische Ansätze wie Differential- und Integralrechnung gemeint, sondern beispielsweise (scheinbar) simples Prozentrechnen. Dafür kann und wird es viele Gründe geben. So fehlen einigen möglicherweise die erforderlichen synaptischen Verbindungen im Gehirn (das wären dann die Nicht-Zahlen-Menschen, denen man auch nicht mit zwei persönlichen Mathe-Assistenten weiterhelfen kann). Anderen wird der Mathematik-Unterricht in der Schule den Rest gegeben haben, da hätte man vielleicht noch was machen können mit einem besseren Unterricht. Andere wiederum scheitern an der ganz eigenen Logik vieler Mathematiker, was in diesem Bonmot über die nach Disziplinen divergierenden Sichtweisen auf die Welt angeleuchtet wird:

Ein leerer Bus kommt an eine Haltestelle, 10 Fahrgäste steigen ein. An der nächsten Station steigen 11 Fahrgäste aus.
Biologe: „Die Fahrgäste haben sich vermehrt.“
Physiker: „10 Prozent Messtoleranz sind immer drin.“
Mathematiker: „Wenn jetzt einer einsteigt, ist der Bus leer.“
(unbekannter Verfasser)

Allerdings sollte man gesichert davon ausgehen können, dass in den Ministerien durchaus Menschen sitzen, die beispielsweise berechnen können, wie viele Kinder in die Schulen unseres Landes kommen (werden). Der naive Bürger wird davon ausgehen, dass man abzüglich eines überschaubaren Verlustes damit rechnen muss, dass in etwa sechs Jahren nach der Geburt eines Menschen dieser eingeschult werden wird. Man könnte also die entsprechenden Geburtenzahlen, die uns ja selbst einschließlich der in Babyklappen abgegebenen Neugeborenen vorliegen, irgendwie hochrechnen. Und das man das sicher macht, davon geht der Bürger aus, denn der Staat, der eine Schulpflicht installiert hat, muss ja wissen, wie viele Stühle und Tische er in den Grundschulen braucht. Und wie viele Lehrkräfte, um die kleinen Racker in die Bildungsrepublik Deutschland aufzunehmen.

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Ein Erste-Hilfe-Kurs oder ein Integrationskurs dient der „Freizeitgestaltung“. Da kommt jetzt die Umsatzsteuer oben drauf. Aus den niederen Niederungen des Steuerrechts

Generell gilt ja bekanntlich die Lebensweisheit: Achten Sie auf das Kleingedruckte. Und wir kennen aus dem Alltag zugleich: Das liest kaum jemand. Und grundsätzlich ist das mit den vielen kleinteiligen Regelungen in Gesetzen – vor allem, wenn sie sozialpolitisch relevante oder bzw. hier und steuerrechtliche Aspekte betreffen – auch so. Man sieht selbst als geübter Leser den Wald vor lauter Verweisungsbäumen nicht mehr.

Und nun bekommen wir erneut ein Beispiel dafür serviert. Das bezieht sich auf den in Sonntagsreden vielbeschworenen Aspekt der Weiterbildung, der ja die Zukunft gehören soll, in Verbindung mit der aus Sicht des Staates „schönsten“ Steuerart, also der Umsatzsteuer, umgangssprachlich Mehrwertsteuer. „Schön“ deshalb, weil die Einnahmen aus dieser Steuer bei jedem Verkauf am Ende anfallen und abgeführt werden müssen. Selbst Schwarzarbeiter bekommt man am Ende zumindest umsatzsteuermäßig wieder eingefangen, wenn sie ihre Einnahmen in den normalen Wirtschaftskreislauf einspeisen. Die Einnahmen aus der Umsatzsteuer sprudeln kräftig.

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Digitalisierung im Gesundheitswesen: Zu den Nebenwirkungen ihrer Daten fragen Sie – wen? Wenn Hilfesuchende im Internet vermarktet werden

In dieser Zeit könnte man sein Leben verbringen mit den Tagungen und Kongressen, auf denen uns die (angeblichen) Segnungen der Digitalisierung im Gesundheitswesen angepriesen werden. Die modernen Technologien werden das Gesundheitswesen – endlich – effizienter und effektiver machen. Mit modernen Technologien sind hier aber nicht die wirklich hilfreichen Innovationen beispielsweise in der Medizintechnik gemeint wie OP-Roboter, die beim Eingriff weniger zittern als der humanoide Chirurg. Sondern unter dem Allesbegriff Digitalisierung geht es vor allem um den Zugriff auf die zahlreichen Daten und deren Verwertung.

Nun kann man viele auf dem Papier gute Argumente finden, warum eine einheitliche Patientenakte, auf der dann mal alles, was die Krankheitsbiografie des einzelnen Menschen hergibt, abgespeichert und abrufbar ist, durchaus Vorteile haben kann. Wenn man dann noch die Krankheitsbiografie verknüpfen könnte gewissermaßen mit ihrem Spiegelbild, also der Gesundheitsbiografie in Form zahlreicher Daten über entsprechende Aktivitäten, was den Kern der grassierenden „Gesundheits- und Fitness-Apps“ darstellt, dann würden sich ganz wunderbare Welten der Erkenntnis offensichtlich. Und ganz neue Dimensionen der Vermarktung dieses Wissens, was heutzutage mit Hilfe von Big Data-Technologien auch ohne weiteres machbar wäre.

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