Der Mindestlohn und seine Kommission. Die Arbeitnehmervertreter sind sauer über „gravierende Fehldarstellungen“ im ersten Bericht der Kommission über die Auswirkungen der Lohnuntergrenze

Erst vor wenigen Tagen bekam die Mindestlohnkommission eine ordentliche Portion Aufmerksamkeit, als es darum ging, ob und in welcher Höhe der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2017 angehoben wird. Herausgekommen sind bekanntlich 34 Cent mehr als gegenwärtig, somit also 8,84 Euro pro Stunde (vgl. dazu den Beitrag Der gesetzliche Mindestlohn und seine rechnerische Zähmung vom 29. Juni 2016).

Aber die Kommission hat auch die Aufgabe, über den gesetzlichen Mindestlohn und seine Auswirkungen zu berichten, was ebenfalls Ende Juni 2016 erstmals erfolgt ist: Erster Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns, so ist das Werk überschrieben. Und wem das noch nicht reicht, der kann sich dann zusätzlich mit dem Ergänzungsband zum ersten Bericht der Mindestlohnkommission beschäftigen, da findet man die Stellungnahmen von ganz vielen Akteuren zu einer schriftlichen Anfrage der Kommission, wie sie das wahrnehmen mit den Auswirkungen. Und mit Blick auf diesen Bericht gibt es jetzt von der Arbeitnehmerseite in der Kommission heftige Vorwürfe: „Gravierende Fehldarstellungen“ im Mindestlohn-Bericht, teilt uns der DGB mit. Viele Ansätze seien „einseitig und geben lediglich die Position der Arbeitgeber wieder“. Die drei gewerkschaftlichen Mitglieder der Kommission (DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell, NGG-Vorsitzende Michaela Rosenberger und der IG-BAU-Vorsitzende Robert Feiger) haben deshalb ihre Positionen zu den „gravierendsten Fehldarstellungen“ zusammengefasst.

Die drei Arbeitnehmervertreter in der Mindestlohnkommission haben ihre Kritik in dem Papier Aspekte, die in der Mindestlohnkommission aus Sicht der ArbeitnehmerInnen zum Bericht an die Bundesregierung kontrovers diskutiert wurden zusammengetragen.

Was sind die Hauptkritikpunkte?

Der Bericht der Mindestlohnkommission an die Bundesregierung sei durchzogen von Denkansätzen und Studien, die sich zum Teil widersprechen. Außerdem seien sie „einseitig und geben lediglich die Positionen der Arbeitgeber wieder“, kritisieren die gewerkschaftlichen Kommissionsmitglieder. Entsprechende Studien hätten vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns vor „massiven Arbeitsplatzverlusten von bis zu einer Million“ Jobs gewarnt. Diese Prognosen waren schlicht und einfach falsch: Statt Jobverlusten ist die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit Einführung des Mindestlohns sogar massiv gestiegen. Dennoch bilden diese Studien an vielen Stellen die wissenschaftliche Grundlage für den Mindestlohnbericht.

Die Mindestlohnforschung wird im Bericht auf nur zwei Modelle reduziert – beides neoklassische Arbeitsmarkttheorien, die den Mindestlohn einzig und allein als Kostenfaktor begreifen. Keynesianistische Modelle, in denen der Mindestlohn auch eine Funktion für die Binnenkonjunktur, als Deflationsbremse und eine gesamtwirtschaftliche Stabilitätsfunktion hat, fehlen im Bericht völlig. Außerdem werden die Arbeitskosten als wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dargestellt. Dass auch Produktqualität, Standortvorteile und -nachteile, Infrastruktur und Beschäftigtenfluktuation Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit haben, wird im Bericht ausgeblendet.

„Im Bericht kommt nicht klar zum Ausdruck, dass die Mindestlohnkontrollen und -sanktionen in Deutschland bislang völlig unzureichend sind“, heißt es in den Positionen der Arbeitnehmervertreter in der Mindestlohnkommission. Aus Sicht der Gewerkschaften seien schon die versprochenen 1.600 zusätzlichen Stellen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS), die bis 2019 bereitgestellt werden sollten, zu wenig gewesen.

Wobei man hier anmerken muss, dass selbst die unterdimensionierte Personalaufstockung in der Realität nicht erreicht wurde bzw, wird. Vgl. dazu meinen Beitrag Flüchtlingsbetreuung sticht Mindestlohn-Kontrolle. Der Zoll muss umverteilen – und es trifft vor allem die Mindestlohn-Kontrolleure vom 12. September 2015.

Langzeitarbeitlose können laut Mindestlohngesetz die ersten sechs Monate ihrer neuen Beschäftigung zu Löhnen unter dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt werden. Der DGB hat diese Ausnahme stets kritisiert. Und jetzt zeigt sich: Sie läuft komplett ins Leere. Nicht einmal 0,3% der potenziellen Zielgruppe, also aller Langzeitarbeitsloser, haben die entsprechende Bescheinigung beim Jobcenter oder einer Arbeitsagentur beantragt, mit der ihr Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlen dürfte. Bundesweit wurden von August 2015 bis April 2016 gerade einmal 1.990 solcher Bescheinigungen ausgestellt.

Die Arbeitnehmerseite in der Mindestlohnkommission kritisiert am Mindestlohnbericht außerdem, dass die dargestellten Auswirkungen der Zuwanderung von Flüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt, nur Mutmaßungen und Spekulationen seien.

Der gesetzliche Mindestlohn und seine rechnerische Zähmung

Nun ist es also vollbracht. Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 Euro brutto pro Stunde wird zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro angehoben, was einer Steigerungsrate von 4 Prozent entspricht, wenn denn die Bundesregierung dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt, was als sicher gilt. Die Laufzeit des neuen Mindestlohns wird ab dem 1.1.2017 zwei Jahre betragen, also bis zum Jahresende 2018 bleibt es dann bei 8,84 Euro pro Arbeitsstunde. Und am 30. Juni 2018 wird die Mindestlohnkommission erneut vor die Öffentlichkeit treten und eine neue Empfehlung die Anpassung der Höhe der gesetzlichen Lohnuntergrenze verkünden.

Wie aber ist die Kommission zu diesem krummen Betrag von 8,84 Euro gekommen? Denn eigentlich hätten es nur 8,77 Euro sein dürfen, wenn man ohne Abweichung der Verfahrenslogik gefolgt wäre, die sich die Kommission selbst als ziemlich hartes Korsett gegeben hat. Wollten die Kommissionsmitglieder den Mindestlöhnern einen zusätzlichen Schlag aus dem Lohntopf genehmigen? Eine Kommission mit Spendierhosen?

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Seine Anhebung als Gesamtabwägung oder Excel-Aufgabe. Bei Langzeitarbeitslosen läuft es nicht. Und dann auch noch der „Praktikumskiller“. Die Rede ist vom gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist derzeit mal wieder Thema und die Diskussion wird aus ganz unterschiedlichen Richtungen gespeist. Da ist zum einen die bis Ende Juni abzugebende erste Empfehlung der Mindestlohnkommission, ob und in welcher Höhe die gesetzliche Lohnuntergrenze für (fast) alle zum 1. Januar 2017 angehoben werden soll. Dann gibt es nun auch eine wissenschaftliche Unterfütterung für die schon während des Gesetzgebungsverfahrens vorgetragene Argumentation, dass die seitens der Union in das Mindestlohngesetz (MiLoG) als symbolisches Bauernopfer reingedrückte Ausnahmemöglichkeit von Langzeitarbeitslosen keinen Sinn macht und nicht funktionieren wird. Und dann sind da ganz handfeste Folgen der praktischen Umsetzung des Mindestlohnvorschrifen, man denke hier nur an das erste Mindestlohnurteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem die Verrechnung bisheriger Sonder- oder Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgesegnet wurde (vgl. dazu Der Mindestlohn ist eben nur eine Lohnuntergrenze, die man auch erreichen kann, wenn man das Zusätzliche zum Mindesten macht vom 25. Mai 2016) oder auf der anderen Seite die große Klage über den „Praktikumskiller“ Mindestlohn, der vielen jungen Menschen jetzt eine glanzvolle Karriere beispielsweise bei den Werbeagenturen verbauen wird, weil sie nicht mehr wie früher monate-, wenn nicht jahrelang im Niemandsland des Praktikanten verharren dürfen, immer in der Hoffnung auf irgendwann mal irgendeine „richtige“ Anstellung.

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Es gibt mehr. Mehr Mindestlohn. Also wahrscheinlich etwas mehr. Und später dann ganz sicher noch mehr, wenn nicht …

Bis Ende Juni 2016 muss die Mindestlohn-Kommission darüber befinden, um welchen Betrag der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2017 – zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten – angehoben wird. Damit wären wir in Deutschland in guter Gesellschaft, denn in anderen Ländern geht es derzeit auch um teilweise deutliche Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Großbritannien: Möglicherweise vor dem „Brexit“. Auf alle Fälle am Beginn einer deutlichen Mindestlohn-Anhebung vom 10. April 2016). Selbst aus den USA werden zahlreiche Mindestlohn-Bewegungen nach oben berichtet. Aber wir sind ja in Deutschland und da geht das alles seine „geordneten“ Bahnen. Und die hat man beim Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) vorsorglich gut markiert. Einschlägig hierfür ist der § 9 des MiLoG. Darin ist festgehalten: »Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. (§ 9 Abs. 2 MiLoG). Eine „nachlaufende Orientierung an der Tarifentwicklung“ ist der entscheidende Passus. Diese Formulierung kann man nun weit oder eng auslegen. Eine weite Interpretation würde heißen, man orientiert sich an der vergangenen Tariflohnentwicklung, kopiert diese aber nicht, sondern könnte, wenn man wollte, auch weitere Aspekte bei der Festlegung des Anpassungsbetrages heranziehen. Aber wir sind a) in Deutschland und b) ist die Kommission paritätisch besetzt aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern und man ahnt schon, was c) jetzt kommt. Es wird die enge Interpretation gewählt.

Dass es in diese Richtung geht und dass deshalb mit keinem wirklich großen Sprung zu rechnen sein wird, wurde bereits in dem Beitrag Der gesetzliche Mindestlohn: Wie viel darf, soll oder muss es sein? Und wer schaut eigentlich genau hin, ob er überhaupt gezahlt wird? vom 27. Februar 2016 angesprochen.

Diesen Aspekt greift Stefan Schulte in seinem Artikel Warum der Mindestlohn nicht stärker steigt auf: »Bis Ende Juni muss die Mindestlohn-Kommission eine neue Untergrenze verkünden. Sie wird mutmaßlich deutlich unter 9 Euro liegen. Daran und am Verfahren, das zu einer eher geringen Anhebung führt, entzündet sich vorab heftige Kritik.« Und er benennt das derzeit zentrale Problem, das so einige Akteuere mit dem haben, was wir spätestens Ende Juni von der Kommission serviert bekommen werden:

»Tatsächlich bleiben nach jetzigem Stand mit den Abschlüssen in der Metall- und Elektroindustrie und im öffentlichen Dienst wohl Tariferhöhungen für fast sechs Millionen Beschäftigte bei der Mindestlohn-Anpassung außen vor.«

Da wird jetzt so mancher schlucken angesichts der Abschlüsse, die hier genannt werden. An dieser Stelle müssen wir wieder erinnern an die Formulierung aus dem MiLoG mit der „nachlaufenden Orientierung an der Tarifentwicklung“. Die Kommission hat das für ihre eigene Arbeit präzisiert:

»Die Kommission hat für sich festgelegt, dafür nachwirkend den Tarifindex für Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen heranzuziehen.«

So weit, so nachvollziehbar, wenn man das vorgegebene Korsett akzeptiert (oder akzeptieren muss). Aber das reicht noch nicht vom Detallierungsgrad, denn die Tarifabschlüsse fallen ja nicht alle auf einen Termin, sondern man muss eine Berücksichtigungsgrenze definieren – genau das hat die Kommission auch getan und das schafft jetzt Probleme:

Für »die erste Anpassung hat die Kommission entschieden, nur die Tarifentwicklung von Januar 2015 bis Juni 2016 zu berücksichtigen, obwohl eigentlich ein Zeitraum von zwei Jahren nachgezeichnet werden müsste. Das Jahr 2014 mit seinen hohen Tarifabschlüssen fällt mit der Begründung unter den Tisch, der Mindestlohn gelte ja erst seit 2015.«

Und das hat Konsequenzen mit Blick auf die Tarifergebnisse am aktuellen Rand:

»Dass nun auch die jüngsten Abschlüsse nicht einfließen, liegt am von der Politik gesetzten Termin, bis Ende Juni entscheiden zu müssen. Bis dahin spiegeln sie sich nicht im Tarifindex wider. „Wir können im Index nur tatsächlich ausgezahlte Tariferhöhungen abbilden“, heißt es vom Statistischen Bundesamt. Und das ist in den großen Branchen bisher nicht geschehen. Die Metaller erhalten ihre Erhöhung zu 1. Juli. Auf dem Bau und im Öffentlichen Dienst laufen noch die Erklärungsfristen, in denen die Tarifpartner einen Abschluss endgültig annehmen müssen. Obwohl die Tariferhöhung im Öffentlichen Dienst rückwirkend ab März gilt, können etwa die Kommunen sie frühestens im Juni auszahlen.«

Das alles hat jetzt ganz handfeste Konsequenzen, die Stefan Schulte so auf den Punkt bringt:

»Das Statistische Bundesamt wird kommende Woche den Tarifindex um die Mai-Daten aktualisieren. Dies dürfte der letzte Stand sein, den die Kommission berücksichtigen kann. Bis April ist der Index gegenüber Dezember 2014 um 3,0 Prozent gestiegen. Danach würde der Mindestlohn um 16 Cent auf 8,76 klettern, mit dem Mai könnte er an 8,80 herankommen. Hätte man die Jahre 2014 und 2015 berücksichtigt, stünde mit 8,97 Euro ein weit größerer Sprung an.«

Zwischenfazit an dieser Stelle: Man kann (und man hat ja auch) darüber streiten, ob 8,50 Euro pro Stunde überhaupt ein akzeptabler Mindestlohn sind – oder auch, was für ein Sinn eine Mindestlohnkommission macht, die man auch durch eine Excel-Tabelle substituieren könnte, wenn es nur darum geht, die Tariflohnentwicklung „nachlaufend“ abzubilden, was man über einen entsprechenden Algorithmus sicher hervorragend darstellen kann. Aber wenn wir von diesem letztendlich damals politisch gesetzten Wert in Höhe von 8,50 Euro ausgehen, dann muss man erstens mal zur Kenntnis nehmen, dass dieser Stundenlohn bis zum 1. Januar 2017 zwei Jahre lang nicht erhöht worden ist – anders als in vielen Tarifbereichen, wo es auch oft Tarifverträge gibt, die kürzer als 24 Monate laufen. Dann müsste man erwarten, dass wenigstens nachholend die bis dahin real vollzogenen Tarifabschlüsse Berücksichtigung finden. Wie wir gesehen haben, tun sie das aber nicht, weil die Anpassungsempfehlung bis spätestens Ende Juni stattfinden muss und die Daten wenn überhaupt dann maximal bis Mai des Jahres reichen, auch wenn die Abschlüsse schon fixiert sind, aber leider erst im Juni oder Juli in Kraft treten. Die bis zum 1. Januar liegenden sechs Monate sind damit tot für die Entscheidung, wie viel es denn mehr sein sollen.

Nun wird der eine oder andere einwenden, auch wenn die betroffenen Mindestlohn-Arbeitnehmer dannen der ersten Runde ihnen eigentlich zustehenden Erhöhungsbeträge verlieren, dann wird das spätestens in der nächsten Runde (wenn auch erst wieder nach zwei Jahren) nachgeholt.

Dazu schreibt Stefan Schulte – und das sollte uns alle zum Nachdenken animieren:

»Umso höher müsste – eigentlich – die zweite Anpassung ausfallen, die aber erst 2019 ansteht. Dann werden zwei volle Tarifjahre berücksichtigt, auch die nun verpassten Abschlüsse. Sollte die wirtschaftliche Lage bis dahin aber Zweifel aufkommen lassen, ob ein zu hoher Mindestlohn Arbeitsplätze gefährden könnte, muss sich die Kommission nicht an den Tarifindex halten.«

Man ahnt schon die Themenstellung für einen Beitrag im Jahr 2018.

Der Mindestlohn ist eben nur eine Lohnuntergrenze, die man auch erreichen kann, wenn man das Zusätzliche zum Mindesten macht

Vor der heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der Süddeutschen Zeitung in dem Artikel Bundesarbeitsgericht entscheidet über Tricksereien beim Mindestlohn die zentrale Frage klar formuliert: »Wie zahlt man seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn, ohne ihnen aber tatsächlich mehr zahlen zu müssen als bisher?« Und weiter erfahren wir zum Sachverhalt: »An diesem Mittwoch nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum ersten Mal über einen solchen Trick zu entscheiden. Angewandt hat ihn aber kein Friseur, kein Schlachtkonzern oder einer der sonstigen üblichen Verdächtigen, sondern ein staatlicher Arbeitgeber: eine Tochterfirma des Städtischen Klinikums in Brandenburg an der Havel.«

»Die Klägerin arbeitet in der Cafeteria des Hauses, die von der Tochterfirma betrieben wird. Ihre Grundvergütung betrug Anfang 2015 knapp 1400 Euro – was einem Stundenlohn von 8,03 Euro entsprach und damit deutlich unter den 8,50 Euro lag, die seitdem gesetzliche Vorschrift sind. Der Arbeitgeber behob das Problem, indem er das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nicht mehr im Mai respektive im November zahlt, sondern übers ganze Jahr verteilt. In jedem Monat überweist es jeweils ein Zwölftel. Auf diese Weise ist das Monatsgehalt der Klägerin auf etwas mehr als 1500 Euro und ihr Stundenlohn auf 8,69 Euro gestiegen.«

Die Betroffene wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte. Aber sowohl das Arbeitsgericht Brandenburg als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben der Klage nicht entsprochen und das Vorgehen des Unternehmens für zulässig befunden.

Die Argumentation beider Instanzen hat vor allem auf zwei Punkte abgestellt: »Erstens hatten die Klinikmanager mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die die Verteilung auf zwölf Zahlungen erlaubte. Zweitens überwiesen sie das Geld unabhängig davon, ob jemand tatsächlich in Urlaub fährt oder nur einen Teil des Jahres angestellt ist. Unter diesen Umständen könnten die beiden Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden.«
Die Klägerin hingegen argumentiert, das Urlaubsgeld sei zusätzlich zum Lohn vereinbart, und das Weihnachtsgeld belohne die Betriebstreue.

Folglich landete der Streit bei der letzten Instanz, dem Bundesarbeitsgericht. Und der 5. Senat des hohen Gerichts hat dazu heute seine Entscheidung verkündet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16). Die Mitteilung des Gerichts steht unter der trockenen Überschrift Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohn und der Inhalt kann die Klägerin nicht gefreut haben:

»Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.«

Der Hinweis auf den Beispielfall des § 6 Abs. 5 ArbZG bezieht sich auf die Nachtarbeit („Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“)

Und dann kommt der entscheidende Passus:

»Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.«

Also anders formuliert: Das bislang Zusätzliche zum normalen Lohn kann in dem Moment, wo der bislang normale Lohn zu niedrig geworden ist durch die Mindestlohnregelung, zum Mindesten gemacht werden.

Mit dieser Entscheidung wird die Umwandlung des bisher Zusätzlichen zum normalen Lohn höchstrichterlich sanktioniert. Letztendlich kann man das auch so interpretieren, dass der Mindestlohn eben nur eine Lohnuntergrenze fixiert und nicht mehr. Und die muss erfüllt werden – und das kann eben auch durch die Anrechnung dessen erfolgen, was bislang als zusätzliche Leistung ausgewiesen wurde.
Damit folgt das Gericht der Argumentation des beklagten Unternehmens, die man dem Artikel Sonderzahlungen sind auf Mindestlohn anrechenbar entnehmen kann:

»Der Anwalt der Klinik-Servicegesellschaft, Alexander Schreiber, argumentierte, das Unternehmen würde alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erfüllen und damit gleichzeitig die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro einhalten. „Der Klägerin wird nichts weggenommen“, es gehe um das Gesamteinkommen. Das Gesetz sage nicht, dass zum Mindestlohn noch etwas draufzulegen sei.«

Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler sieht im Anrechnen bisheriger Zahlungen den Hauptkonflikt bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes, das seit Anfang 2015 gilt. Das Spektrum reiche vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld über Prämien aller Art bis zum Trinkgeld in der Gastronomie, wird der Rechtsprofessor der Universität Bremen in einem Artikel zitiert. „Der Gesetzgeber hat sich über die Anrechnung solcher Zahlungen relativ wenige Gedanken gemacht.“

Es gibt auch Stimmen aus dem politischen Raum, die aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts gesetzgeberische Aktivitäten einfordern:

»Thüringens Arbeitsministerin Heike Werner (Linke) forderte die Bundesregierung auf, das Gesetz nachzubessern. Nach dem heutigen Urteil müsse klargestellt werden, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht auf den Mindeststundenlohn von 8,50 Euro angerechnet werden dürfen. Das Urteil mache deutlich, dass die Regierung „nicht sorgfältig genug gearbeitet hat“, sagte Werner. Ihrer Meinung nach sollten Sonderzahlungen den Arbeitnehmern Mehrausgaben ermöglichen, „damit sie in den Urlaub fahren und ihren Kindern zu Weihnachten Geschenke kaufen können“.«

Wenn man realistisch bis zynisch veranlagt ist, könnte man einwenden, dass die hier verhandelte Frage ganz viele Menschen, die zum Mindestlohn arbeiten (müssen), gar nicht betreffen wird. Nicht, weil ihre Arbeitgeber nicht auch gerne eine solche Verrechnung vornehmen würden, sondern weil die Arbeitnehmer schlichtweg gar kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen.  So hat beispielsweise das Tarifarchiv des WSI vor einiger Zeit gemeldet: »43 Prozent der Beschäftigten erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld.« Und zum Weihnachtsgeld wurde berichtet: »Rund 54 Prozent der Beschäftigten in Deutschland erhalten eine Jahressonderzahlung in Form eines Weihnachtsgeldes.« Man kann sich gut vorstellen, dass viele dieser Arbeitnehmer in den hier mindestlohnrelevanten Bereichen arbeiten.