Aus dem Schattenreich des deutschen „Jobwunders“. Langzeitarbeitslose als Gegenstand von Sonntagsreden und die Realität des Haushalts

Man hat sich fast schon daran gewöhnt, an die Jubelmeldungen vom deutschen Arbeitsmarkt. Rekordwerte bei der Zahl der Beschäftigten („so hoch wie nie“), Rekordwerte bei den offiziellen Arbeitslosenzahlen („sie niedrig wie nie“) und überhaupt scheinen Arbeitslose in Zeiten eines (scheinbaren) und in den Medien immer öfter verhandelten Fachkräftemangels irgendwie auf der Flucht zu sein. Problem gelöst.

Nun weiß jeder, der sich mit dem realen Arbeitsmarkt beschäftigt, dass es „die“ Arbeitslosen nicht gibt, sondern wir mit ganz unterschiedlichen Menschen und Schicksalen konfrontiert sind. Bei aller damit verbundenen Unübersichtlichkeit kann man rückblickend auf alle Fälle festhalten, dass besonders eine (in sich erneut überaus heterogene) Personengruppe von der insgesamt guten Arbeitsmarktlage nicht oder nur wenig hat profitieren können – die Langzeitarbeitslosen.
Für viele der Betroffenen wird es immer schwieriger, irgendeinen Zugang zu finden – selbst die Förderung der Hartz IV-Empfänger wurde in den vergangenen Jahren quantitativ massiv nach unten gefahren und zugleich wurde das Förderrecht derart restriktiv ausgestaltet, dass man kaum noch sinnvolle Maßnahmen machen kann, selbst wenn man das wollte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mittel für die Arbeitsmarktförderung der Hartz IV-Empfänger (der sogenannte „Eingliederungstitel“) mit den Mitteln für die Verwaltungsausgaben der Jobcenter gegenseitig deckungsfähig sind, man kann als von einem Topf in den anderen umschichten.

Es wird jetzt viele nicht verwundern, dass man das auch gemacht hat in den vergangenen Jahren und sogar in einem immer größeren Umfang. Allerdings nur in die eine Richtung, also von den Eingliederungsmitteln hin zu den Verwaltungsausgaben der Jobcenter, die strukturell unterfinanziert waren und sind.

Die Eingliederungsmittel für die Hartz IV-Empfänger wurden und werden im Ergebnis von zwei Seiten in die Mangel genommen: Seit 2011 bis vor kurzem gab es eine massive Absenkung der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und von denen wurde dann ein immer größer werdender Brocken von den Jobcentern für deren Verwaltungskosten entnommen. 766 Millionen Euro Umschichtung: Jobcenter stopfen Löcher im Verwaltungshaushalt mit Fördergeldern – so ist beispielsweise ein Beitrag von O-Ton Arbeitsmarkt aus dem Juli 2017 überschrieben: »Mit rund 766 Millionen Euro wurden 18 Prozent des Eingliederungsetats nicht für den ursprünglichen Zweck genutzt – fast jeder fünfte Euro … 2011 waren es noch 49 Millionen beziehungsweise knapp ein Prozent der Mittel für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.« Vgl. dazu auch den Beitrag Jobcenter: Die Notschlachtung eines Sparschweins für das Auffüllen eines anderen? Wieder ein skandalöser Rekord bei den Umschichtungen von Fördermitteln hin zu den Verwaltungsausgaben vom 27. Februar 2017.

Aber in Zukunft soll ja alles besser werden. Es stehen ja Bundestagswahlen ins Haus. So finden wir in dem bescheiden als „Regierungsprogramm“ titulierten Wahlprogramm von CDU/CSU „Für ein Deutschland, in dem wir gut und gerne leben“ unter der hoffnungsvollen Überschrift „Langzeitarbeitslosen helfen“ auf S. 12 diese Ausführungen:

  • CDU und CSU wollen eine Chance auf Arbeit für jeden Menschen in Deutschland. Denn Arbeit dient der Selbstverwirklichung des Einzelnen und schafft Lebensqualität. Wir finden uns mit der hohen Zahl von Langzeitarbeitslosen nicht ab. Wir werden ihre Qualifizierung, Vermittlung und Re-Integration in den Arbeitsmarkt deutlich verbessern.
  • Langzeitarbeitslosen, die aufgrund der besonderen Umstände auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Chance haben, werden wir verstärkt die Möglichkeit geben, sinnvolle und gesellschaftlich wertige Tätigkeiten auszuüben. Das ist ein starker Beitrag für den Zusammenhalt in unserem Land.
  • Wir werden finanzielle Mittel bereitstellen, damit jungen Menschen, deren Eltern von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind, in ganz Deutschland der Weg in Ausbildung und Arbeit geebnet wird.

Das hört sich doch gut an – bleibt aber ausreichend im Nebulösen, damit man daraus nicht wirklich handfeste und mit konkreten Ausgaben verbundene Ableitungen machen kann.

Und die SPD hat ihr Wahlprogramm immerhin unter diese Überschrift gestellt: Zeit für mehr Gerechtigkeit. Unser Regierungsprogramm für Deutschland. Da muss doch auch was für die Abgehängten am Arbeitsmarkt dabei sein. Und wir werden auf S. 27 fündig:

»Trotz der guten Lage auf dem Arbeitsmarkt gibt es noch viele Menschen, die über einen längeren Zeitraum arbeitslos sind. Gerade sie brauchen individuelle und passgenaue Unterstützung, um durch Teilhabe am Arbeitsleben auch (wieder) gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen. Die Rahmenbedingungen in den Jobcentern und deren personelle und finanzielle Ausstattung wollen wir daher so verbessern, dass diese individuelle Unterstützung auch geleistet und eine hohe Beratungs- und Förderqualität sichergestellt werden können. Dabei werden wir die Interessen der Arbeitslosen stärker berücksichtigen und ihre Rechte stärken.

Wir wollen Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren und werden deshalb öffentlich geförderte Beschäftigung ausbauen und einen dauerhaften, sozialen Arbeitsmarkt schaffen.

Das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe“ werden wir als Regelleistung in das Sozialgesetzbuch II übernehmen. Mit dem sozialen Arbeitsmarkt schaffen wir neue Perspektiven für Langzeitarbeitslose, die auf absehbare Zeit keine realistischen Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt haben. Das ist auch von hoher Bedeutung für Regionen, die in besonderem Maße von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind.«

Flankenschutz gibt es dafür sogar von der Bundesagentur für Arbeit, die mit Detlef Scheele seit einiger Zeit einen neuen Chef hat. »Die Blaupause steht, spätestens bis zum Jahresende sollen erste Projekte anlaufen: Nach nicht einmal einem halben Jahr im Amt demonstriert der neue Vorstandschef der Bundesagentur für Arbeit Entschlossenheit im Kampf gegen Langzeitarbeitslosigkeit. Detlef Scheele macht sich ein Problem zur Chefsache, das seit Jahren bleischwer auf den Schultern des BA-Vorstands lastet. Er will in kleinem Maßstab demonstrieren, dass mit der notwendigen Entschiedenheit und ausreichend Geld beim Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit weitaus mehr möglich ist als es bisher den Anschein hatte«, kann man diesem Artikel entnehmen: Blaupause gegen die Langzeitarbeitslosigkeit. Darin findet man auch diesen Passus:

»Testweise sollen Langzeitarbeitslose in einigen Regionen außerdem intensiver betreut werden. Betroffene müssten häufiger damit rechnen, zu Gesprächen eingeladen zu werden. Dabei sollen eingehend Talente analysiert und spezifische Fördermaßnahmen angeboten werden.

Sollte auch das nicht fruchten, plant Scheele einen sozialen Arbeitsmarkt: Für schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose will die Bundesagentur öffentlich geförderte Jobs anbieten – vor allem dort, wo sich Bundesländer an der Finanzierung der Stellen beteiligen. Das sei aber nur für wenige Betroffene geplant, stellt Scheele klar.«

Damit jetzt keiner auf falsche Gedanken kommt, relativiert er seinen Ansatz gleich höchstselbst: „Wir haben Mittel im SGB II (Grundsicherung), aber die reichen nicht für größere Sprünge. Wir können aber im kleinen Rahmen zeigen, was man tun könnte, wenn man mehr Geld hätte. Wir werden deshalb in einigen ausgewählten Regionen starten. Da werden die Bäume nicht in den Himmel wachsen“, macht der BA-Chef deutlich. An anderer Stelle – Neue Regierung bei Hartz-IV-Finanzen gefordert – plädiert Scheele für mehr Geld, allerdings ohne eine konkrete Hausnummer zu nennen und fast schon devot daherkommend.

Wieder zurück und mit Blick auf die Positionierungen von Union und SPD in ihren Wahlprogrammen: Es heißt bekanntlich „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“ und diese Lebensweisheit ist im vorliegenden Fall besonders angezeigt. An anderer Stelle habe ich mit Blick auf das Thema Arbeitsmarktpolitik in den Wahlprogrammen der Parteien mit partiellen Ausnahmen von einer generellen „arbeitsmarktpolitischen Müdigkeit“ gesprochen, die man hinsichtlich der anstehenden Bundestagswahl (vgl. dazu Sell, S. (2017): Arbeitsmarktpolitik in den Wahlprogrammen der Parteien. Eine Bestandsaufnahme vor der Bundestagswahl 2017, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Nr. 26/2017, S. 18-24). Und mit Blick auf die beiden großen Parteien lässt sich durchaus bilanzieren, dass die Vorschläge derart allgemein gehalten bzw. im Fall der SPD auf einen bereits als Modellprogramm installierten Förderansatz begrenzt sind, dass man nicht wirklich viel erwarten sollte. Sonntagsreden sind das eine, die Wirklichkeit das andere.

Und dazu passt dann wie die sprichwörtliche Faust aufs Auge (in diesem Fall der Langzeitarbeitslosen) dieser Bericht von Thomas Öchsner in der Süddeutschen Zeitung: Regierung will weniger Geld für Langzeitarbeitslose ausgeben: »Union und SPD kündigen in ihren Wahlprogrammen an, mehr für Langzeitarbeitslose tun zu wollen. Im Bundeshaushalt findet sich davon wenig wieder. Der Etat für 2018 sieht für die sogenannten „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ sogar weniger Geld vor als bislang.«

Die Wirklichkeit wird hier abgebildet über einen Blick in den mehr als 1000 Seiten starken Entwurf für den Bundeshaushalt für 2018, den die Bundesregierung Ende Juni beschlossen hat – mit dem ernüchternden Befund, dass nicht mehr, sondern weniger Geld für die Förderung von Jobsuchenden im Hartz-IV-System vorgesehen ist, worauf Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen, hinweist.

»2017 waren 4,443 Milliarden Euro innerhalb des Hartz-IV-Systems für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ vorgesehen. 2018 plant Schäuble mit 4,185 Milliarden Euro, also genau 258 Millionen Euro weniger. Bei den Verwaltungskosten für die staatliche Grundsicherung (Hartz IV) sind 2018 noch 4,55 Milliarden Euro vorgesehen. 2016 wurden aber etwa 5,13 Milliarden Euro ausgegeben. In den vergangenen Jahren wurden deshalb stets Hunderte Millionen aus dem Topf für die Förderung und Qualifizierung von Arbeitslosen herausgenommen, um steigende Ausgaben in den Jobcentern für Personal, Gebäude oder Energie auszugleichen. Für Pothmer ist klar: Bleibt es bei diesen Etatansätzen, müssen die Jobcenter wieder Geld umschichten.«

Ausführlich und überaus detailliert hat darüber am 09.08.2017 Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) berichtet: Bundeshaushalt 2018: „aktive Arbeitsmarktpolitik“ und „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Entwurf). Dort sind die Haushaltsdaten detailliert aufgeführt, die Abbildung am Anfang dieses Beitrags basiert auf dieser Zahlengrundlage.

In dem Artikel von Thomas Öchsner wird aber auch auf Differenzen innerhalb der Bundesregierung hingewiesen: »Geplant wurde das alles … gegen den Willen von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD). Wäre es nach ihr gegangen, hätte Schäuble für die Arbeitsförderung und die Verwaltungskosten im Hartz-IV-System etwa eine Milliarde Euro mehr an Mitteln veranschlagen müssen, heißt es im Bundesarbeitsministerium. Mit dieser Forderung konnte sie sich aber bei Schäuble und Kanzlerin Angela Merkel nicht durchsetzen. Auch Nahles hält die Arbeit der Jobcenter für „strukturell unterfinanziert“.«

Jobcenter: Die Notschlachtung eines Sparschweins für das Auffüllen eines anderen? Wieder ein skandalöser Rekord bei den Umschichtungen von Fördermitteln hin zu den Verwaltungsausgaben

Die Überschrift des Artikels muss man tatsächlich wörtlich nehmen: Jobcenter verheizen Fördergeld für Arbeitslose. »Viel Geld für eigenes Personal statt für die Arbeitslosen: Dass die Jobcenter in den Fördertopf greifen, hat fast schon Tradition. Im vergangenen Jahr waren es 764 Millionen Euro mehr als geplant.«

Und weiter kann man dem Bericht entnehmen: Die mehr als 400 Jobcenter in Deutschland haben im vergangenen Jahr 5,1 Milliarden Euro an Bundesmitteln für ihre Personal- und Verwaltungskosten ausgegeben. Das waren 764 Millionen Euro mehr, als dafür im Bundeshaushalt eigentlich vorgesehen waren. Der zusätzliche Bedarf wurde von den Jobcentern dadurch gedeckt, dass sie weniger Geld für die Förderung von Langzeitarbeitslosen ausgaben als im Bundeshaushalt vorgesehen. Nun wird sich der eine oder andere Frage, wie das sein kann, dass die Jobcenter, um ihre Verwaltungsausgaben zu decken, einfach so in einen ganz anderen Topf greifen und dort Gelder entnehmen können, die doch für ein ganz anderes Anliegen bestimmt sind. „Gegenseitige Deckungsfähigkeit“ nennt man haushaltsrechtlich das, was so ein Vorgehen ermöglicht. Weniger geschwollen könnte man das auch als Fördergeldklau bezeichnen.

Seit Jahren nutzen die Jobcenter stetig steigende Summen der Eingliederungsmittel, mit denen eigentlich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Menschen im Hartz IV-System finanziert werden sollen, um ihre Verwaltungskosten zu decken. Und Jahr für Jahr – die Abbildung am Anfang des Beitrags verdeutlicht die Größenordnung der Geldbeträge, um die es hier geht – muss erneut ein jeweils historischer Höchststand bei den Umschichtungen vermeldet werden.

Der neue Wert von 764 Mio. Euro geht zurück auf eine Schriftliche Frage der grünen Bundestagsabgeordneten Brigitte Pothmer an die Bundesregierung und die Antwort des BMAS. Darin wird ausgeführt, dass den Jobcentern zur Finanzierung ihres Personals, der Büromieten und der Heizung, also den Verwaltungskosten, für das vergangene Jahr 4,366 Mrd. Euro im Haushalt zur Verfügung gestellt wurden. Die Hartz IV-Verwalter haben aber tatsächlich 5,313 Mrd. Euro dafür ausgegeben. Offensichtlich war der Finanzbedarf der Jobcenter deutlich – nämlich um 764 Mio. Euro – höher als das, was man für sie im Haushalt angesetzt hat. Nun könnte der unbedarfte Beobachter auf die naheliegende Idee kommen, dass man – wenn man sich verschätzt hat bei der Planung – die fehlenden Mittel eben zusätzlich zur Verfügung stellen muss. Nicht aber in diesem Fall, das Bundesarbeitsministerium schreibt in der Antwort lapidar: „Die Mehrausgaben wurden aus dem Titel „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ (Eingliederungstitel) gedeckt.

Also schauen wir uns einmal an, was denn dafür zur Verfügung stand und was tatsächlich verausgabt wurde: Im Eingliederungstitel wurden 2016 einschließlich von nicht verausgabten Mitteln in Höhe von 350 Mio. Euro aus dem Vorjahr 4,496 Mrd. Euro für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ausgewiesen. Tatsächlich ausgegeben aber wurden im vergangenen Jahr nur 3,368 Mrd. Euro. Aus der offensichtlichen Differenz zwischen Soll und Ist hat man nun wie beschrieben 764 Mio. Euro in den Verwaltungskostentopf umgepflanzt und es bleiben dann immer noch 363 Mio. Euro nicht verausgabte Mittel übrig, die nun in das nächste Haushaltsjahr, also das laufende Jahr 2017, übertragen werden.

Zur Einordnung dieser Zahlen muss man wissen, dass die Mittel für Eingliederungsleistungen im Hartz IV-System im Jahr 2010 bei 6,4 Mrd. Euro lagen und dann bis zum Jahr 2013 auf 3,3 Mrd. Euro gleichsam halbiert worden sind – die umfangreichste Kürzung in der Geschichte der deutschen Arbeitsmarktpolitik. Und wir reden hier „nur“ über die zur Verfügung gestellten Mittel, noch gar nicht über die Frage, was man denn überhaupt mit dem Geld machen kann und vor allem, was man tatsächlich fördert. Wenn man diesen Aspekt berücksichtigt, müsste man der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass parallel das Förderrecht im SGB II in mehreren gesetzgeberischen Schritten deutlich restriktiver ausgestaltet wurde, vor allem im Bereich der für einen nicht kleinen Teil der Hartz IV-Empfänger so wichtigen öffentlich geförderten Beschäftigung, von länger laufenden und mit einem Berufsabschluss versehenen Qualifizierungsmaßnahmen ganz zu schweigen. das hat dazu geführt, dass nicht nur deutlich weniger Mittel zur Verfügung stehen, sondern auch das, was dann noch gemacht wird (werden kann), oftmals mehr als fragwürdige Maßnahmen sind, die dem Muster „quick and dirty“ folgen.

Man könnte an dieser Stelle dieses Fazit zu Protokoll geben:

»Der eigentliche Skandal ist der beklagenswerte Tatbestand einer mittlerweile doppelt skelettösen Unterfinanzierung – sowohl des Budgets für arbeitsmarktpolitische Fördermaßnahmen wie auch der Jobcenter an sich. Und das in Zeiten, in denen viele Jobcenter bereits „Land unter“ gemeldet haben bevor die nächste große – wie nennt man das heute? – „Herausforderung“ auf sie zukommt, also die Betreuung und Versorgung mehrere hunderttausend Flüchtlinge.«

Das stammt übrigens aus einem Blog-Beitrag vom 30. Januar 2016: Skelettöse Umverteilung: Aus dem Topf der völlig unterfinanzierten Eingliederungsmittel die auch unterfinanzierten Verwaltungskosten der Jobcenter mitfinanzieren.

Nun könnte mit Blick auf die hier interessierenden Umschichtungen der eine oder andere einwenden, dass die Mittel, die man aus dem Eingliederungstopf für die Arbeitslosen entnommen hat, ja nicht nur der Büromiete der Jobcenter zugute kommt, sondern dass damit auch – so die verteidigende Argumentation vieler Jobcenter – Personal finanziert wird, mit dem man eine bessere Betreuung der Hartz IV-Empfänger organisieren könne, was deren Perspektiven erhöhen würde.

Da muss man dann auch mal genauer hinschauen – und kommt zu so einem Befund: Jobcenter: Umschichten für eine bessere Betreuung? Klingt plausibel, stimmt aber nicht. Jobcenter begründen die enormen Umschichtungen mit höheren Personalkosten für eine intensivere Betreuung der Kunden. Doch die Argumentation hält einer Überprüfung nicht stand.

Wenn die Begründung „Die Betroffenen profitieren von mehr Geld im Verwaltungsetat, denn so finanziere man mehr Personal und damit eine intensivere und bessere persönliche Betreuung“ stimmt, dann muss sich das auf der Ebene der Jobcenter messen lassen, denn wie viele Mittel aus dem Eingliederungstopf umgeschichtet werden, schwankt zwischen den Jobcentern erheblich. Mehr als die Hälfte der Jobcenter haben in der Vergangenheit 10 bis unter 30 Prozent der Eingliederungsmittel umgeschichtet – das geht rauf bis zu 68 Prozent in einzelnen Einrichtungen.

Man kann sich der Prüfaufgabe, ob es einen Zusammenhang gibt zwischen dem Ausmaß der Umschichtungen und dem für die Betreuung zur Verfügung stehenden Personals nähern, in dem man einen Blick wirft auf die Betreuungsschlüssel der Jobcenter.

»Gut ist die Betreuungsrelation, wenn sie den Zielvorgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 44c SGB II entspricht oder darunter liegt. Für Jugendliche unter 25 Jahren ist ein Verhältnis von einem Betreuer zu 75 Personen vorgesehen, bei Über-25-Jährigen soll ein Betreuer für maximal 150 Personen zuständig sein.«

Wenn starke Umschichtungen also tatsächlich zu einer intensiveren Betreuung führen, sollten Jobcenter mit hohen Umschichtungsanteilen Betreuungsschlüssel erreichen, die den Vorgaben der BA entsprechen oder diese übertreffen – oder sich das Verhältnis von Betreuer zu Betreutem dort zumindest verbessert haben. Leuchtet ein. Und wie ist das Ergebnis? Mehr als ernüchternd:

Eine Verbindung zwischen den Umschichtungen und den Betreuungsschlüsseln gibt es nicht. Weder haben die Jobcenter mit besonders hohen Umschichtungen besonders gute, noch die Jobcenter mit geringen Umschichtungsanteilen besonders schlechte Betreuungsrelationen.

Für alle Jobcenter (allerdings nur die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen, denn der Betreuungsschlüssel für die 104 zugelassenen kommunalen Träger liegen nicht vor, was ein eigenes Problem ist, denn die rein kommunalen Jobcenter sind datentechnisch in vielerlei Hinsicht eine black box), gilt, was sich sowohl bei den stärksten und geringsten Umschichtern als auch den Jobcentern mit den besten und schlechtesten Betreuungsquoten beobachten lässt: Es gibt keinen statistisch nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Umleitung von Fördermitteln für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in den Verwaltungsetat und einer intensiveren Betreuung der Menschen im Hartz-IV-System.

Der Grund für die Umschichtungen scheint wohl tatsächlich ein anderer zu sein, den nur wenige Verantwortliche in den Jobcentern aussprechen. Einer von ihnen ist Bodo Vermaßen, stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Mönchengladbach: „Die vom Bund zugestandenen Mittel für den Verwaltungsaufwand reichen einfach nicht mehr aus“, so wird er in dem Artikel Jobcenter wehrt sich gegen Vorwürfe zitiert. Das Verwaltungsbudget sei seit Jahren nicht an die Entwicklung der Kosten angepasst worden. Der Bund wisse, dass die Jobcenter deshalb zur Umschichtung von Fördermitteln gezwungen seien.

So was nennt man Vorsatz. Auf Kosten der Hartz IV-Empfänger, die am Ende Opfer einer doppelten Kürzung der Eingliederungsmittel werden.



Nachtrag am 01.03.2017: Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarkforschung und Jugendberufshilfe hat eigene Berechnungen die Umschichtungen von den Eingliederungsmitteln zu den Verwaltungsausgaben betreffend vorgelegt und mir zugeleitet. Ich habe seine Ergebnisse in Ergänzung zu der am Anfang dieses Beitrags platzierten Abbildung grafisch aufgearbeitet. 
Zu den Datengrundlagen bei Schröder vgl. auch diese Veröffentlichung des BIAJ vom 6. Februar 2017: Hartz IV: „SGB II-Gesamtverwaltungskosten“ stiegen 2016 auf über 6 Milliarden Euro.
Schröder weist darauf hin, dass es bisher an einer differenzierten, transparenten Darstellung der Gesamtverwaltungskosten (VKFV), analog zu den Ausgaben für Eingliederungsleistungen, mangelt. Aber auch die Umschichtungszahlen, die Schröder berechnet hat, verdeutlichen den massiven Griff in die Kassen zur Gegenfinanzierung der über zu niedrig angesetzte Haushaltsmittel nicht ausreichend gedeckten Verwaltungskosten der Jobcenter.

Der Gesetzgeber hat keine Lust (mehr). Das Mindestlohngesetz, die nicht vorhandenen Ausnahme-Langzeitarbeitslosen und Flüchtlinge im Anerkennungspraktikum

Es ist ruhiger geworden um den gesetzlichen Mindestlohn. Die Kritiker schmollen ob der nicht-eingetretenen Vorhersagen und heben hin und wieder das Bein, um deutlich zu machen, dass der Mindestlohn trotzdem von schlechten Eltern ist und dass die schlimmen Folgen irgendwann mal in der Zukunft zu Tage treten könnten. Zum 1. Januar 2017 ist der Betrag von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde brutto angehoben worden – und damit ist erst einmal Ruhe, bis die Mindestlohn-Kommission erneut beratschlagen darf. Natürlich ist es immer so, dass im Verlauf der Zeit mit Blick auf das zugrundeliegende Gesetzeswerk an der einen oder anderen Stelle Anpassungsbedarfe erkennbar werden, die man dann normalerweise im Gesetzgebungsverfahren aufgreift und das Gesetz anpasst. Und derzeit sind zwei Baustellen erkennbar, die aber partout umschifft werden (sollen).

Das sind beispielsweise – immer wieder – „die“ Langzeitarbeitslosen, für die der Gesetzgeber bei der Normierung des Mindestlohngesetzes aus polit-kosmetischen Gründen und gegen die Empfehlungen der meisten Sachverständigen, die nicht interessengebunden sind, für die ersten sechs Monate eine Ausnahmeregelung von der (eigentlich für alle) geltenden Lohnuntergrenze in das Mindestlohngesetz geschrieben hat (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Dort heißt es: »Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.« Hört sich eindeutiger an, als es ist.

Nun wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren von Experten darauf hingewiesen, dass diese Sonderregelung nicht nur inhaltlich mehr als fragwürdig ist, sondern wenn man ein wenig Ahnung hat von der Praxis war jedem klar, dass das kaum Relevanz entfalten wird in der wirklichen Wirklichkeit. So ist es denn auch gekommen. Der bereits aufgerufene Paragraf 22 Absatz 4 MiLoG enthält noch eine Ergänzung, die man angesichts der massiven Kritik schon bei der Entstehung der Norm mit aufgenommen hat: »Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.«

Und dieser Bericht liegt nun vor (vgl. dazu Mindestlohn: Kabinett beschließt Bericht zur Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose vom 8. Februar 2017) – mit einer nicht erstaunlichen Erkenntnis und zugleich einer erstaunlichen Schlussfolgerung: Bericht und Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, so ist der lediglich zwei Seiten umfassende Bericht überschrieben. Wir erfahren, dass die Bundesregierung die Regelung zur Ausnahme der Geltung des Mindestlohns für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat evaluieren lassen. Und der Befund?

»Die Analysen des IAB zeigen, dass die Ausnahmeregelung nur in sehr wenigen Fällen auch tatsächlich angewandt wird.«

So weit, so erwartbar. Was aber sind die Schlussfolgerungen der Bundesregierung? Die folgende Chuzpe muss man erst mal sacken lassen:

»Aus Sicht der Bundesregierung gibt es damit unter den bestehenden Rahmenbedingungen weder zwingende Gründe für eine Beibehaltung der Regelung noch zwingende Gründe für eine Abschaffung. Angesichts der Unsicherheiten über die weiteren Entwicklungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in den kommenden Jahren hält es die Bundesregierung jedoch für sinnvoll, Arbeitgebern weiterhin Anreize zu geben, Langzeitarbeitslosen einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Bundesregierung empfiehlt daher, zum jetzigen Zeitpunkt keine gesetzlichen Änderungen vorzunehmen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll die weitere Entwicklung jedoch beobachtet und gegebenenfalls eine erneute Evaluation unter veränderten Bedingungen durchgeführt werden.«

Na klasse. Das Instrument wird wie vorhergesagt nicht genutzt, es ist ein mehr als begründungspflichtiger Fremdkörper in der Architektur einer allgemeinen gesetzlichen Lohnuntergrenze, die Evaluierung hat eindeutige Befunde gebracht – aber der Gesetzgeber lässt alles so, wie es ist und stellt eine nächste Evaluierung des toten Pferdes in Aussicht.

Man könnte das jetzt als eine unverschämte Arbeitsverweigerung des Gesetzgebers brandmarken, wenn da nicht noch eine weitere Fallkonstellation wäre, die möglicherweise erklärt, warum das Mindestlohngesetz als solches nicht angepackt werden soll – die auch immer wieder ins Feld geführten Flüchtlinge. Mit Blick auf diese Personengruppe gibt es seit 2015, als so viele Flüchtlinge zu uns gekommen sind, immer wieder die Forderung nach ihrer Herausnahme aus dem Geltungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns, für einige Hardcore-Vertreter generell, für andere wenigstens analog zur Sonderregelung bei den Langzeitarbeitslosen (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Es tut doch gar nicht weh … Gewerkschaften zwischenbilanzieren den – natürlich erfolgreichen – Mindestlohn und die Gegenseite greift auf Flüchtlinge zurück, um es noch mal zu versuchen vom 25. September 2015).

Dieses Ansinnen wurde in der Vergangenheit selbst aus dem Arbeitgeber-Lager zu Recht zurückgewiesen, auch deshalb, weil man keinen fatalen Unterbietungswettbewerb aufmachen wollte mit möglicherweise heftigen Reaktionen auf Seiten der einheimischen Bevölkerung vor allem in den unteren Lohngruppen, die von der (potenziellen) Konkurrenz dann eventuell ganz real getroffen werden.
Aber auch an dieser Front hat sich die Debatte eigentlich beruhigt, um jetzt an einer ganz speziellen Stelle wieder aufzuploppen.

Es geht um Praktika. Da wird dem einen oder anderen einfallen – da war doch was mit Praktika und dem Mindestlohn. Genau, nur in einem eng definierten Rahmen sind die von der Gültigkeit des Mindestlohns ausgenommen (worden) – und das mit diesem gestaltenden Anspruch der damaligen und Noch-Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD), der von Thomas Öchsner in seinem Artikel  Ausnahme für Flüchtlinge so beschrieben wird:

„Ich will das Modell der Generation Praktikum beenden“, sagte sie damals. Mit Kettenpraktika von Hochschulabsolventen sollte nach dem Startschuss für den Mindestlohn Anfang 2015 endlich Schluss sein. Und so kam es dann auch: Praktikanten sind vom Mindestlohn nur dann ausgenommen, wenn es sich um Pflichtpraktika von bis zu drei Monaten während eines Studiums handelt, oder um Pflichtpraktika innerhalb einer schulischen, betrieblichen oder universitären Ausbildung. Der Mindestlohn, betonte Nahles stets, dürfe „kein Schweizer Käse“, der Ausnahmefall nicht zur Norm werden.

Schaut man in das Gesetz, dann findet man die entsprechende Regelung in dem bereits im anderen Zusammenhang aufgerufenen § 22 MiLoG, konkret im Absatz 1. Dort wird explizit und abschließend (weil nicht mit den üblichen Formulierungen wie „insbesondere“ als exemplarisch für einen weiteren Anwendungsbereich gekennzeichnet) aufgelistet, in welchen vier Fallkonstellationen der Mindestlohn nicht angewendet werden muss:

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Nun gibt es mit Blick (nicht nur) auf Flüchtlinge, sondern generell bei Zuwanderern das Problem, dass im Kontext der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse hier in Deutschland zuweilen ein Anerkennungspraktikum absolviert werden muss, also eine bestimmte Zeit der beruflichen Tätigkeit in einem Betrieb, bevor man die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses und damit deren Verwendbarkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt feststellen kann. Das ist insgesamt ein kompliziertes Feld, weiterführende Informationen kann man beispielsweise dieser Website entnehmen: Anerkennung in Deutschland. Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Zu der aktuellen Problematik im Zusammenhang mit dem Mindestlohn schreibt Thomas Öchsner in seinem Artikel:

»Es geht dabei um Flüchtlinge und Zuwanderer, die sich für die Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland nachqualifizieren. In diesen Fällen soll für sie ebenfalls kein Mindestlohn gelten. Muss ein Geflüchteter mit einem Ausbildungsberuf noch praktische Kenntnisse in einem Betrieb erwerben, damit sein ausländischer Abschluss als gleichwertig gilt, sei dies wie ein Pflichtpraktikum zu werten – also gibt es keine 8,84 Euro die Stunde. So steht es in einem gemeinsamen Papier der drei Bundesministerien für Arbeit, Finanzen und Bildung.«

Nun kann man mit guten Gründen für diesen speziellen Bereich tatsächlich Argumente ins Feld führen, die bei einer Beschäftigung von Flüchtlingen und anderen Zuwanderern in einem der Anerkennung ihres Berufsabschlusses dienenden Praktikum für die Nicht-Anwendung des Mindestlohns sprechen. Vor allem, wenn man ansonsten davon ausgehen muss, dass viele Unternehmen ansonsten auf das Angebot solcher Plätze verzichten würden, was wiederum fatal wäre für eine Integrationsperspektive, denn auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind nun mal Berufsabschlüsse von zentraler Bedeutung.

Die Bundesregierung will also mit dem erwähnten „Papier“ die Rechtslage klarstellen, ohne dies ausdrücklich in das Mindestlohngesetz aufzunehmen. Man will den Hinweis auf die Mindestlohnfreiheit bei Anerkennungspraktika lediglich als „Bestandteil des Informationsangebots der Bundesregierung“ kommunizieren.

Und da gibt es jetzt Probleme. Zum einen haben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages mit Datum 17. Januar 2017 eine Stellungnahme verfasst unter der Überschrift Mindestlohnfreiheit von Anpassungspraktika nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Öchsner fasst den zentralen Befund aus dem Gutachten so zusammen: »Qualifizierungen, die im Rahmen der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen anfallen, seien „nach Wortlaut und Systematik nicht von der Ausnahmeregelung für Pflichtpraktika erfasst“. Diese Ausnahmeregelung ließe sich zwar im Prinzip auf die notwendigen Praktika und Kurse bei solchen Nachqualifizierungen übertragen. Der Wille des Gesetzgebers lasse sich aber „aus der Gesetzesgenese nicht zweifelsfrei ableiten“.«
In dem Gutachten selbst findet man auf S. 11 eine zusammenfassende Bewertung und einen an sich praktikablen Lösungsvorschlag:

»Betriebliche Phasen der Anpassungsqualifikationen im Kontext der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse können grundsätzlich als Praktika im Sinne der Definition des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG angesehen werden. Sie sind nach Wortlaut und Systematik nicht von der Ausnahmeregelung für Pflichtpraktika nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst. Der Wille des Gesetzgebers lässt sich aus der Gesetzesgenese nicht zweifelsfrei ableiten. Jedoch sind sie den in der der Ausnahmeregelung ausdrücklich erwähnten Pflichtpraktika im Hinblick auf ihren Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und ihre fehlende Missbrauchsanfälligkeit wesentlich gleich gelagert, so dass Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung für deren Einbeziehung in § 22 Abs. 1 Satz Nr. 1 MiLoG im Wege der Analogie sprechen, wie sie in dem vorliegenden Entwurf der gemeinsamen Auslegung der Exekutive vorgeschlagen wird.«

Also gut, wird der eine oder andere an dieser Stelle für sich bilanzieren, dann fügt der Gesetzgeber eben in den genannten § 22 Absatz 1 neben den bereits verankerten vier Fallkonstellationen einen fünften Punkt ein und gut ist. So könnte das laufen, so müsste das laufen.

Aber: Das Bundesarbeitsministerium verweigert sich diesem nachvollziehbaren und gebotenen Ansinnen. Dazu Thomas Öchsner das BMAS zitierend:

»Es sei überhaupt nicht nötig, das Mindestlohngesetz deswegen zu erweitern, sagte eine Sprecherin. Eine vermeintlich klarstellende Regelung würde zwangsläufig neue Auslegungsfragen für andere Formen von Praktika und Qualifizierungszeiten aufwerfen, „die nicht im Gesetz explizit genannt werden“. Dies würde „nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit führen“.«

Warum zieren die sich so? Brigitte Pothmer, die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, hat eine naheliegende Vermutung und spricht die auch aus: Sie glaubt, dass sich hinter diesem Nein des Ministeriums ein anderer Grund verbirgt: Nahles wolle das Gesetz nicht anfassen, „weil sie befürchtet, dass die Union diese Gelegenheit nutzen würde, um den Mindestlohn auszuhöhlen“.

Das wäre mit Blick auf die mehr als fragile Mechanik der Großen Koalition, die ja bereits in die Lähmungsphase angesichts des anlaufenden Bundestagswahlkampfs eingetreten ist, durchaus nachvollziehbar, wenn auch frustrierend. Denn damit droht der Sache, um die es im Interesse einer möglichst gelingenden Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und anderen Zuwanderern gehen sollte, eine große, möglicherweise existenzielle Gefahr – nämlich der Zustand einer bewusst in Kauf genommenen Rechtsunsicherheit für die Unternehmen, die im Ergebnis dazu führen kann und wird, dass diese nicht oder in einem viel zu geringem Umfang die dringend benötigten Praktikumsplätze zur Verfügung stellen. Und dass das eben keine theoretische Gefahr ist, kann man dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags auch entnehmen. Dort heißt es wohlformuliert, aber mit klarer Ansage auf Seite 11:

»In Anbetracht des Umstandes, dass der Auffassung der Exekutive insoweit keine Bindungswirkung gegenüber der unabhängigen Arbeitsgerichtsbarkeit zukommt, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Auslegung von der Rechtsprechung geteilt wird. Im Sinne der Rechtssicherheit wäre daher eine ausdrückliche Aufnahme der Anpassungspraktika in das MiLoG durch eine entsprechende Gesetzesänderung einer Erstreckung der Ausnahmenregelung im Wege der Analogie vorzuziehen.«

Und da glaubt man, dass vor diesem Hintergrund Unternehmen bereitwillig genügend Anerkennungspraktika zur Verfügung stellen werden? Es wäre absolut nachvollziehbar, wenn sie einen Teufel tun.

Fazit: Weil die zuständige Bundesarbeitsministerin (institutionengoistisch im Gefüge der auslaufenden Großen Koalition durchaus nachvollziehbar) keine Lust hat, den zugeschnürten Sack Mindestlohngesetz an einer bestimmten Stelle wieder aufzumachen, weil sie befürchtet, dann erneut mit einem Hornissenschwarm an weiteren Ausnahmeforderungen konfrontiert zu werden, wird so getan, als könne man über die Kommunikation des „Informationsangebots der Bundesregierung“ eine rechtlich bindende Wirkung entfalten, was nachweisbar falsch ist – und was die betroffenen Betriebe in ein unlösbares Dilemma stürzt, das sie dann völlig rational mit Verweigerung beantworten werden müssen.

Das aber wäre mit Blick auf die sowieso schon nicht einfache und an vielen Stellen hakende Arbeitsmarktintegration von Menschen, die nach Deutschland gekommen sind und von denen viele hier auch bleiben wollen oder werden müssen, ein katastrophales Ergebnis. Die Bundesregierung hat nicht das Recht, aufgrund ihrer (parteipolitischen) Selbst-Blockade einen so wichtigen Änderungsbedarf (der übrigens aufgrund seiner Kleinteiligkeit gesetzgeberisch rasch erledigt werden kann, wenn man denn will) einfach liegen zu lassen. Auch hier wieder würde man die Verantwortlichen gerne in Haftung nehmen können für die sicher eintretenden Schäden.