Ein weiterer Fall aus der Ping-Pong-Rechtsprechung zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht. Diesmal ging es um die Frage, ob man eine bereits Beschäftigte nach einem Kirchenaustritt kündigen darf

Seit Jahren wird auch hier immer wieder berichtet über die ganz eigene Welt des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, das abgeleitet wird aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der eine oder andere wird sich erinnern – da ging es um geschiedene Chefärzte, um Erzieherinnen und Hebammen – oder um Beratungskräfte in der Schwangerenberatung. 

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Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“

Am 16. Juli 2025 wurde hier wieder einmal aus der Welt des kirchlichen Sonderrechts berichtet, konkret um ein beim EuGH anhängiges Verfahren (aus Deutschland), in dem der Generalanwalt seine Abschlussanträge vorgelegt hat: Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht, so ist der Beitrag überschrieben. Konkret geht es um die Klage einer Caritas-Mitarbeiterin aus der Schwangerenberatung – ihr wurde wegen des Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt. Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegt. Die Caritas darf einer Frau nicht kündigen, nur weil sie aus der Kirche ausgetreten ist – so sieht es zumindest die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina. Aus ihrer Sicht liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung vor, weil so eine Kündigung nur Mitarbeiter:innen treffe, die zuvor katholische Kirchenmitglieder gewesen sind (Anträge v. 10.07.2025, Az. C-258/24).

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Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht

Es ist wirklich ein Kreuz mit diesem Thema. Seit Jahren werden wir immer wieder konfrontiert mit Berichten – auch in diesem Blog – über Kapriolen, die seitens kirchlicher Arbeitgeber unter ständigem Bezug auf ihre Sonderstellung in der Arbeitswelt geschlagen werden. Und immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, bei denen nicht nur Kritiker der kirchlichen Sonderwelten ihre Hände über den säkularen Kopf zusammenschlagen. Da geht es dann beispielsweise um die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes (und so ein Verfahren kann sich dann in der ganz eigenen Umlaufbahn der höchsten Gerichte wie in einem Ping-Pong-Spiel über Jahre hinziehen) oder Erzieherinnen, die aus der Kirche ausgetreten sind und in einer Kita in katholischer Trägerschaft (weiter)arbeiten wollen, aber nicht dürfen. 

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Selbst angeblich „selbstlosen Dienern“ steht das Mindeste an Lohn zu, wenn sie in einem Yoga-Zentrum arbeiten. Das Bundesverfassungsgericht beendet eine besondere Variante der versuchten Mindestlohn-Vermeidung

Es ist wahrlich kein Geheimnis, dass es zahlreiche Umgehungsversuche die gesetzliche Lohnuntergrenze für (fast) alle betreffend, gibt. Und dass die Kontrollen viel zu selten und Nachzahlungen noch seltener sind. Es wird immer weniger kontrolliert, zugleich die steigt die Zahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag: Mindestlohnbetrug und Kontrollen zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland, BT-Drs. 20/12347 vom 19.07.2024).

Man kann sich an einer – der Antwort der Bundesregierung entnommenen – Zahl verdeutlichen, wie viele Menschen darauf angewiesen sind, dass ihre Arbeitgeber sich an das Mindeste auch halten, auf die die Beschäftigten einen Anspruch haben: So wurde nach der Verdiensterhebung aus dem April 2023 in Deutschland bezogen auf 30 Millionen Beschäftigungsverhältnisse mit Gültigkeit des Mindestlohngesetzes in insgesamt 8,4 Millionen Beschäftigungsverhältnissen (ohne Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten, Minderjährige) weniger als 14 Euro in der Stunde verdient. Das sind 28 Prozent aller abhängig Beschäftigten in Deutschland.

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Das Bundesarbeitsgericht zweifelt. Und legt die Kündigung einer Hebamme schon vor Arbeitsantritt aufgrund ihres Kirchenaustritts dem EuGH vor. Die Lösung wäre einfach

Dass die katholische und evangelische Kirche in Deutschland den einbalsamierten Status von faktischen Staatskirchen haben in einem Land, in dem Staat und Kirche angeblich getrennt sein sollen, ist seit Jahren nicht nur mit Blick auf die enormen Zahlungen aus allgemeinen Steuermittel beispielsweise für das Leitungspersonal der Kirchen (mit der Begründung, wegen der Enteignung von Kirchengütern zu napoleonischen Zeiten müsse man auch heute noch Reparationen leisten) in der Kritik, sondern auch und gerade aufgrund der erheblichen Bedeutung der Kirchen bzw. kirchlich gebundener Träger im Sozial- und Gesundheitswesen als ganz großer Arbeitgeber hinsichtlich der weitreichenden Sonderrechte, die seitens der kirchlichen Arbeitgeber (pardon: richtigerweise muss es in der kirchlichen Terminologie „Dienstgeber“ heißen) gegenüber ihren „Dienstnehmern“ ausgeübt werden können – und die beispielsweise den hunderttausenden Beschäftigten in Kitas und Kliniken das elementare Streikrecht vorenthalten. Und immer wieder regt man sich verständlicherweise darüber auf, wenn Beschäftigte aufgrund ihres rein privaten Lebenswandels, der den Kirchenoberen nicht gefällig ist, sogar ihren Job verlieren (zugleich feiert eine abgrundtiefe Doppelmoral hier schon seit vielen Jahren ein fröhliches Fest, denn in zahlreichen anderen Fällen, beispielsweise bei der Besetzung wichtiger Stellen in Kliniken, drückt man beide katholischen Augen ganz feste zu, auch wenn es der Chefarzt ganz wild treibt mit der/den Ehe/n).

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