Ein Update zum „Ungleichheitsvirus“ Covid-19

Versuchen wir uns zu erinnern: Am Ende des ersten Corona-Jahres 2020 und im Frühjahr 2021 gab es eine Debatte darüber, dass Corona offensichtlich doch nicht als „großer Gleichmacher“ durch das Land gezogen ist, sondern sowohl die Infektionsrisiken wie auch die schweren bis hin zu tödlichen Verläufen ungleich verteilt waren. Vgl. dazu beispielsweise die Beiträge Das Corona-Virus und die Ungleichheit: Vom anfänglichen „großen Gleichmacher“ zu einem in Umrissen immer deutlicher erkennbaren „Ungleichheitsvirus“ vom 6. März 2021 sowie Das Corona-Virus als „Ungleichheitsvirus“: Die Umrisse werden deutlicher erkennbar. Und „Menschen mit Migrationshintergrund“ diesseits und jenseits der Statistik vom 21. März 2021. Damals gab es nur erste Ergebnisse von Studien, die darauf hingewiesen haben, dass es sehr wohl eine sehr ungleiche Verteilung der Risiken und Lasten gab. Nur ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr: »Mit Hilfe von Daten der Krankenkasse AOK Rheinland/Hamburg wurde untersucht, ob eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor und Arbeitslosigkeit das Risiko für einen COVID- 19-bedingten Krankenhausaufenthalt für Männer und Frauen im erwerbsfähigen Alter in Deutschland erhöht. Nach der Analyse der Wissenschaftler ist das Risiko für einen COVID-19-bedingten Krankenhausaufenthalt in Abhängigkeit vom Erwerbsstatus erheblich – für Langzeitarbeitslose im Hartz IV-System wird beispielsweise eine fast doppelt so große Wahrscheinlichkeit berichtet wie für regulär Erwerbstätige.«

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Ein Viertel aller Erwerbstätigen hat 2021 im Homeoffice gearbeitet, darunter die einen viel und die anderen kaum. Erkennbar ist eine „dreifache Polarisierung“ der Heimarbeit

Es ist noch gar nicht so lange her, als die Medien voll waren mit Berichten über Homeoffice und der sicheren Prognose, dass die Arbeitswelt nie mehr wieder so sein wird wie früher, was hier als „Vor-Corona-Zeit“ gelesen werden muss. Das schlägt sich dann in solchen Berichten nieder: Nach zwei Jahren Pandemie: Gibt es noch eine Zukunft ohne Homeoffice?: »Kann es nach mehr als zwei Jahren Pandemie noch eine Arbeitswelt ohne Heimarbeit geben? Gründerin und Autorin Teresa Hertwig stellt im Interview klar: „Unternehmen, die sich dem Thema Homeoffice gegenüber versperren, haben keine Zukunft auf dem Arbeitsmarkt.“« Nun sollte man grundsätzlich immer skeptisch sein, wenn man etwas serviert bekommt, bei dem von „den“ Unternehmen gesprochen wird oder „die“ Beschäftigten wollen dieses oder das nicht. Dafür ist die Welt zu komplex und gerade beim Thema Homeoffice muss berücksichtigt werden, um welche Betriebe in welchen Branchen und um welche Mitarbeiter eines Unternehmens es (nicht) geht.

Da ist man doch dankbar, wenn man einige gleichsam hoch offizielle Zahlen geliefert bekommt. Das hat das Statistische Bundesamt für uns gemacht: Ein Viertel aller Erwerbstätigen arbeitete 2021 im Homeoffice, so ist die Meldung überschrieben. 2021 »haben so viele Menschen wie noch nie von zu Hause gearbeitet. 24,8 % aller Erwerbstätigen in Deutschland waren im Jahr 2021 zumindest gelegentlich im sogenannten Homeoffice … Für 10,0 % der Berufstätigen waren die eigenen vier Wände sogar an jedem Arbeitstag das Büro. Corona-Maßnahmen wie die im Früh- und Spätjahr 2021 geltende Homeoffice-Pflicht haben dazu geführt, dass sich der Anteil gegenüber dem Vor-Corona-Niveau fast verdoppelt hat: Im Jahr 2019 hatten noch 12,8 % der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet, im ersten Corona-Jahr 2020 waren es 21,0 %.«

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Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“: Ein Lehrstück über löchrige Gesetzgebung und Umsetzungsdurcheinander

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 19. Mai 2022 zu Wort gemeldet. Unter der Überschrift Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) teilt uns das höchste deutsche Gericht mit, dass der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen. Die Botschaft an die Beschwerdeführer, an die Politik und letztlich an die gesamt Bevölkerung ist unmissverständlich:

»Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.«

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