Das Entgeltstransparenzgesetz als zahnloser Tiger und eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wann eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermutet werden kann

Das Mitte 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) erfasst Betriebe mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten und bringt Mitarbeitern einen Anspruch auf Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots (vgl. § 10 EntgTranspG). Das Gesetz soll die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern im Sinne von „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durchsetzen. Das EntgTranspG hat seine Wurzeln im europäischen Recht und soll die europäische Richtlinie 2006/54/EG umsetzen. Anfang des Jahres 2017, der Gesetzentwurf war gerade vom Bundeskabinett verabschiedet, klang es sehr selbstbewusst, was aus dem Bundesfamilienministerium den Menschen mitgeteilt wurde: »Das Gesetz will den seit über 50 Jahren geltenden Anspruch von Frauen auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Es schafft neue Instrumente, um die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben auch beim Lohn voranzutreiben.« Und die damalige Ministerin Schwesig (SPD) lies sich mit diesen Worten zitieren: »Nun ist der Weg frei für ein Gesetz, das ein wichtiges Tabu brechen wird: nämlich, über sein Gehalt zu sprechen. Der Gesetzesentwurf schafft mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern – und zwar über Transparenz von Gehalts- und Entgeltsystemen. Mit dem individuellen Auskunftsanspruch, der Berichtspflicht und den Prüfverfahren wird die Unternehmenskultur verändert.« Dazu der Beitrag Gerechtigkeit beim Lohn per Gesetz? Das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ zwischen Hoffnung und Enttäuschung vom 11. Januar 2017. Der Beitrag damals wurde übrigens mit diesen Worten beendet: „Man muss kein Prophet sein um vorhersagen zu können, dass die tatsächlichen Auswirkungen in der betrieblichen Praxis mehr als überschaubar bleiben werden.“

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Frei oder abhängig (oder beides gleichzeitig)? Crowdworker zwischen Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu geurteilt

»Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.«

So beginnt eine Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die unter der trockenen Überschrift Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ veröffentlicht wurde. Es geht um das Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 des BAG. Und diese Entscheidung hat durchaus Tiefen (manche würden sagen Untiefen).

Das Urteil ist mit Spannung erwartet worden. Wenige Tage vor der Verkündigung des Urteils hat beispielsweise Anja Mengel in ihrem Beitrag Wie frei sind Crowd­worker? geschrieben: »Die Digitalisierung hat eine Reihe neuer Jobs geschaffen: Menschen fahren Taxi, kontrollieren Supermarktregale oder sammeln E-Roller ein, die Aufträge kommen per App. Die dort tätigen Menschen werden als Crowdworker bezeichnet und gelten bisher in der Regel als Selbstständige. Am 1. Dezember wird das Bundesarbeitsgericht für einen dieser Fälle klären, welchen arbeitsrechtlichen Status Menschen haben, die für derartige Plattformen tätig sind … In dem Fall klagt der Auftragnehmer gegen den Plattformbetreiber darauf, den Status als Arbeitnehmer zu haben und damit auch Ansprüche auf Mindestlohn, Urlaub und Krankenversicherung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19) haben die Klage abgewiesen.«

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Wenn einer eine Dienstreise macht – ist das dann Arbeitszeit? Die einen sagen nein, ein Gutachten meint ja

Viele kennen die Bilder aus den meist überfüllten Zügen der Deutschen Bahn oder den vollgestopften Kurzstreckenfliegern zwischen den deutschen Großstädten zu bestimmten Tageszeiten: Die Dienstreisenden sind unterwegs. Von Bonn oder München nach Berlin oder wohin auch immer. Und auch das ist sicher ein bekanntes Bild, das viele vor Augen haben: Da mag es einige geben, die ihre Fahrt verpennen oder Sudoku-Rätsel auf dem Tablet zu lösen versuchen – aber viele der Dienstreisenden leisten auf der Reise Dienst, sie arbeiten hochkonzentriert an ihren Geräten, sie erstellen Kalkulationen, schreiben und beantworten Mails und teilweise besonders engagierte und zugleich für Mitreisende in der Bahn nervtötende Exemplare führen ihre Einkaufs- und Verkaufsverhandlungen am Smartphone, so dass man als an sich Unbeteiligter im Anschluss vollständig informiert ist über die Preisgestaltung und die Margen im deutschen Schraubenhandel.

Nun könnte man an dieser Stelle auf die an sich naheliegende Idee kommen, dass in Anbetracht der volks- und vor allem betriebswirtschaftlichen Wertschöpfung, die viele Dienstreisende während der Reise zum eigentlichen Termin erbringen, die Dienstreise als Arbeitszeit bewertet und damit auch dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden muss. An dieser Stelle wird es dann aber kompliziert.

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Gerichtstage: Das Bundesarbeitsgericht und das, was aus den Untiefen der Arbeitswelt nach oben gehievt wurde. Leiharbeiter bekommen das Mindeste, rumänische Bauarbeiter nichts

Diese Lebensweisheit kennen (fast) alle oder zumindest viele: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Dieser aus der Römerzeit stammende Stoßseufzer wird gern verwendet, um die scheinbare Hilflosigkeit im Umgang mit Recht und Gesetz auf den Punkt zu bringen. Den folgenden Sinnspruch kennen hier sicher deutlich weniger Menschen: „Vor Gericht braucht man drei Säcke, einen mit Papier, einen mit Geld und einen mit Geduld.“ Wobei der letztgenannte Aspekt, also die erforderliche Geduld, vor allem dann notwendig wird in Form eines sehr langen Atems, wenn ein strittiger Sachverhalt bis zur höchsten richterlichen Instanz getrieben wird.

Und dann geht das mal so oder eben anders aus. Nehmen wir als Beispiel das Bundesarbeitsgericht. Die haben zu Gericht gesessen und aus Sicht der Arbeitnehmer zwei ganz unterschiedliche Signal ausgesendet. In einer sehr verkürzten und zuspitzenden Variante geht das so: Leiharbeiter bekommen das Mindeste, was ihnen zusteht, ansonsten erheblich Mehr. Und rumänische Bauarbeiter bekommen Nichts, wenn sie in der Subunternehmerunterwelt gewerkelt haben.

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BAG-BVerfG-EuGH-Blues: Katholisch-weltliches Ping-Pong eines wiederverheirateten Chefarztes im Orbit der höchsten Gerichte über mehr als zehn lange Jahre

Die katholische Kirche hat wieder einmal die medialen Aufmerksamkeit. Diesmal ist zwar kein weißer Rauch aus dem Vatikan aufgestiegen, so dass man das machen kann, was viele Medien so gerne tun: personalisierte Berichterstattung. Wer ist der neuen Papst? Was hat er an, wenn er auf den Balkon tritt? Welchen Namen hat er sich selbst gegeben? Nein, der derzeitige Papst ist noch da, aber er hatte in den Vatikan geladen und nicht wenige Gläubige hatten inständig gehofft, dass auch diesmal irgendwie weißer Rauch emporsteigen würde, um eines der weiteren dunklen Kapitel in der Geschichte dieser so langlebigen Organisation endlich auszuleuchten. Es geht um den „Anti-Missbrauchsgipfel“. Vier Tage lang wurde im Vatikan über das Thema Missbrauch diskutiert. Was sagen die deutschen Bischöfe und Theologen dazu? Die einen finden die Ergebnisse „sehr klar“, die anderen fürchten, dass die Kirche „mit Karacho an die Wand fährt“, so der Bericht Anti-Missbrauchsgipfel: Das sagen Deutschlands Bischöfe und Theologen. Und der eine oder andere wird sich daran erinnern, dass die Deutsche Bischofskonferenz sogar einen eigenen „Missbrauchsbeauftragten“ hat, in Gestalt des Trierer Bischofs Stephan Ackermann.

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