Der „vereinfachte Zugang“ zur Grundsicherung nach SGB II wird verlängert – (vorerst) bis zum 30. September 2020

»Der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur existenzsichernden Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde bereits mit dem Sozialschutz-Paket I erleichtert. Ursprünglich waren diese Regelungen bis 30. Juni 2020 begrenzt. Doch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind weiterhin erheblich. Deshalb hat das Bundeskabinett heute die entsprechenden Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängert«, so das zuständige Bundesarbeitsministerium in einer Pressemitteilung vom 17. Juni 2020 unter der Überschrift Kabinett verlängert vereinfachten Zugang zur Grundsicherung.

»Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung«, so das BMAS.

Diese Erleichterungen galten bislang für alle Anträge, die im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Juni 2020 gestellt wurden oder noch werden. Und diese Frist wird nun nach hinten verlängert.

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Auch die Pflegeversicherung soll/muss an den Steuertropf gehängt werden. Vorerst nur ausnahmsweise. Zugleich wird die Vor-Corona-Debatte über eine Finanzierungsreform wiederbelebt

Die Soziale Pflegeversicherung ist nicht nur der jüngste Zweig der Sozialversicherung in Deutschland, sie zeichnet sich auch dadurch aus, dass hier bislang – anders als in der Renten- oder Krankenversicherung – keine Steuermittel geflossen sind, sondern die Finanzierung über Beitragseinnahmen sichergestellt wurde. Mit entsprechenden Auswirkungen in Form von Beitragssatzanhebungen in der Vergangenheit aufgrund der Leistungsausweitungen in den zurückliegenden Jahren, verbunden mit der aus demografischen Gründen steigenden Inanspruchnahme.

Betrachtet man die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in den vergangenen Jahren, dann erkennt man den Effekt der bisherigen Ausgabenabsicherung über die Beitragssatztreppe:

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Kein Durchblick vom Amt. Die Kosten einer Brille bei Hartz IV und Sozialhilfe sowie „verfassungskonforme“ 2,70 Euro pro Monat, die im Sparschwein landen sollen

Das Instrument der „Kleinen Anfrage“ wird vor allem von den Parteien auf den Oppositionsbänken gerne genutzt, um der Regierung mehr oder weniger unangenehme Fragen zu stellen. Und man kann aus den Antworten immer auch viele nützliche Informationen herausziehen. Beispielsweise eine solche:

»Die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe werden als pauschalierter Gesamtbetrag erbracht, dessen Ermittlung auf statistischen Methoden – basierend auf der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) – beruht. Die Aufwendungen für Gesundheit – worunter auch Sehhilfen fallen – sind in vollem Umfang und verfassungskonform berücksichtigt worden … Soweit die Krankenkassen Kosten für Sehhilfen nicht übernehmen, ist ein entsprechender Bedarf aus den pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten. Sollten die Eigenleistungen für Sehhilfen im Einzelfall hieraus nicht erbracht werden können und handelt es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf, kann der zuständige Träger der Grundsicherung gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen erbringen.«

So antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Deutschen Bundestag:
➔ Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe, Bundestags-Drucksache 19/19519 vom 27.05.2020.

Wenn man sich die einführenden Worte der fragestellenden Fraktion anschaut, dann wird man sehr schnell ahnen, dass das als eine mehr als unbefriedigende Auskunft gewertet wird:

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Die für einen kurzen Moment sichtbar gewordenen unsichtbaren Erntehelfer sind erneut im medialen Schattenreich – und sollen wieder alle kommen dürfen

Es gibt definitiv Meldungen, die kommen einfach wirklich total unpassend. Beispielsweise so eine Schlagzeile am 11. Juni 2020: Corona-Ausbruch auf Spargelhof in Bayern. Mit diesem Inhalt: »Nachdem 21 Erntehelfer auf einem Spargelhof in Aichach-Friedberg positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind nun 500 weitere Mitarbeiter des Betriebs getestet worden. Unter den Getesteten gebe es weitere Corona-Fälle, teilte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) mit. Bei 200 dieser Mitarbeiter stehe das Ergebnis noch aus, hieß es weiter. Symptome waren bei keinem der Getesteten aufgetreten. Die neuen Infektionszahlen sollen am Montag bekanntgegeben werden.«

Für wen das „unpassend“ ist? Für die Landwirte, die auf die Heerscharen an „günstigen“ Arbeitskräften angewiesen sind und eine „schlechte Presse“ nicht gebrauchen können. Derzeit ist das aber vor allem unpassend für die Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU), denn die hatte, den allgemeinen Regeln der Berichterstattungslogik folgend, auf das Verschwinden des Themas Erntehelfer, das ein paar Tage lang einige auch kritische Berichte mit Stoff versorgte, gehofft, um dann zu versuchen, wieder in den Normalmodus zu wechseln. Den Normalmodus kann man in diesen Tagen vielleicht so zuspitzen: „Freie Fahrt für unfreie Erntehelfer“. Herausgekommen ist dann sowas: Corona-Beschränkungen enden: Freie Einreise für Saisonarbeiter. Darüber wurde erst einen Tag vor den neuen Meldungen über Corona-Fälle unter den Erntehelfer, die schon da sind, berichtet.

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Die Erwerbsminderungsrenten steigen. Aber wie so oft kommt es darauf an, wie man was rechnet

Die Bundesregierung weist immer wieder gerne darauf hin, dass man die Situation „der“ Erwerbsminderungsrentner in den vergangenen Jahren mehrfach verbessert habe durch konkrete gesetzliche Veränderungen. Die Reformen des Leistungsrechts der Erwerbsminderungsrente seit 2014 wurden vor allem auf die Verlängerung der Zurechnungszeit ausgerichtet. Mit dem Rentenpaket 2014 wurde die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Die nächste Reform gab es dann 2017: Die Zurechnungszeit wird bei Rentenneuzugängen ab 1. Januar 2018 schrittweise um weitere drei Jahre verlängert. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 werden Erwerbsgeminderte dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag weitergearbeitet hätten.

Noch vor Jahren hieß es, die Erwerbsminderungsrenten seien auf dem Sinkflug – aber offensichtlich hat die Bundesregierung mit den angesprochenen Maßnahmen das Ding gedreht. Seit einigen Jahren geht es wieder rauf:

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