Die Corona-Pandemie hat viele Verwerfungen mit sich gebracht. Beispielsweise bei den Schülern am Ende ihrer Grundschulzeit

Die mittlerweile zwei vollen Corona-Jahre haben die allermeisten Menschen belastet und müde gemacht. Aber immer noch viel zu wenig Berücksichtigung findet in den Diskussionen unter den Erwachsenen die Situation der Kinder und Jugendlichen. Die haben die Einschränkungen, die man ihnen in den vergangenen Monaten zugemutet hat, in den allermeisten Fällen klaglos hingenommen und mitgemacht, was man auch als einen großen Akt gesellschaftlicher Solidarität der jungen Generation verstehen kann und sollte.

Zugleich wurden die Kinder und Jugendlichen gleichsam zu Objekten einer Corona-Pandemiebekämpfungspendelei. In den ersten Corona-Wellen wurden die Schüler und Schülerinnen nach Hause geschickt und auf ein – in einigen Fällen erfolgreiches, in vielen anderen aber auch katastrophales – Setting des Homeschooling verwiesen. Viele Stunden des Lernens und gemeinsamen Lebens in den Schulen (und das bei einer schon unter Normalbedingungen überschaubaren und von zahlreichen Unterbrechungen charakterisierten Lernzeit) sind ausgefallen bzw. wurden in die Familien privatisiert, wo die aufgepumpte Rolle der Ersatzbeschulung naturgemäß nur teilweise und in vielen Fällen eben auch gar nicht übernommen werden konnte. Man muss eigentlich keine Studien machen, um zu ahnen, dass das alles nicht folgenlos bleiben kann.

mehr

Jenseits der verfassungsrechtlich akzeptierten „Bundesnotbremse“: Ein „unverzichtbarer Mindeststandard schulischer Bildungsleistungen“ als (neues) Grundrecht

Viele haben auf diese Entscheidung aus Karlsruhe gewartet: „Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos“, so ist die Pressemitteilung zu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 überschrieben. Das hohe Gericht hat »Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.« Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Obgleich damit in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte eingegriffen wurde, kommt das BVerfG zu dem Prüfergebnis: Diese Maßnahmen waren »in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.«

mehr

Solche und andere Kinder: Sonderurlaub und Entschädigung – aber nur wenn … Der Unterschied zwischen Kita- und Schulkindern als folgenreiche Spaltungslinie

Nachdem es mit dem Anfang November verhängten Teil-Lockdown irgendwie nicht funktioniert hat, was die anvisierte Absenkung sowohl der generellen Fallzahlen sowie der bei einem Teil der Corona-Infizierten erforderlichen Inanspruchnahme der Krankenhäuser und darunter besonders der Intensivstationen angeht, haben die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 telefoniert und man hat sich auf ein Paket an Maßnahmen verständigt, das nun als „harter Lockdown“ bezeichnet wird, wobei eine genauere Inaugenscheinnahme der vereinbarten Maßnahmen zeigt, dass der neuerliche Lockdown in vielen Bereichen gar nicht so hart ist, wie man das bei dem Etikett denken könnte.

Ein heftig umstrittener Punkt war (und ist) der Umgang mit den Schulen (das stand im Mittelpunkt der politischen Debatte) und der Kitas. Denn – das war bereits nach der ersten Welle eine zentrale Lehre – es gibt in unserer Erwerbsarbeitsgesellschaft, in der immer mehr Mütter selbstverständlich einer bezahlten Berufstätigkeit nachgehen (und in nicht wenigen Fällen mit Blick auf das Haushaltseinkommen sich nachgehen müssen), echte Probleme für einen Teil der Eltern, vor allem der mit kleinen, betreuungsbedürftigen Kindern sowie mit Schulkindern, die nach Hause entlassenen Kinder zu versorgen und der eigenen Erwerbsarbeit nachgehen zu können, selbst und manchmal gerade dann, wenn man vom Arbeitgeber in das Homeoffice, also in die Heimarbeit geschickt wurde (und jetzt wieder wird). Denn die betroffenen Eltern müssen zu Hause in mehrfacher Heimarbeit alles miteinander „vereinbaren“, was bei vielen, die nicht über geräumige Einfamilienhäuser verfügen ein echtes Problem darstellt.

mehr