Die Hinzuverdienstbegrenzung bei vorgezogener Altersrente soll gestrichen werden

Während die einen immer wieder die alten Forderungen aus der rentenpolitischen Mottenkiste hervorkramen und eine (weitere) Anhebung des Renteneintrittsalters auf 69 bzw. 70 Jahre fordern, was in der Form der starren „Fallbeil“-Lösung für alle ohne Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografien und der erworbenen und erwerbbaren Ansprüche auf Leistungen aus der Rentenversicherung für viele Menschen aufgrund der damit verbundenen Rentenkürzungen, wenn man früher in Rente geht oder gehen muss, eine erneute Vergößerung der Sicherungslöcher in der Alterssicherung bedeuten würde, versucht man an anderer Stelle die „Verflüssigung“ der traditionell sehr starren Grenzen zwischen Erwerbsarbeit und Ruhestand und des oftmals damit verbundenen Entweder-Oder-Modells voranzutreiben.

Dazu gehört dann sicherlich auch diese Meldung der FAZ: »Die Ampel-Koalition schafft Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersrente ab«, so der Artikel unter der Überschrift Rentner dürfen künftig mehr verdienen. Wie immer bei sozialpolitischen Themen muss man etwas genauer hinschauen. Was genau soll sich ändern?

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Das (vorbildliche?) Modell der betrieblichen Altersvorsorge in Großbritannien und erste Auswirkungen der rasant gestiegenen Inflationsrate

Das deutsche Alterssicherungssystem (wenn wir von Sondersystemen wie den Pensionen für die Beamten absehen) basiert auf drei – allerdings sehr unterschiedlich großen – Säulen: Auf der umlagefinanzierten und bis auf definierte Ausnahmen obligatorischen gesetzlichen Rentenversicherung, ergänzt für einige um betriebliche Altersvorsorge sowie die partiell staatlich subventionierte private Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente). In den beiden kapitalgedeckten Welten der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge gibt es anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung für die dort Pflichtversicherten keinen Versicherungszwang, es ist eine Frage der individuellen Entscheidung (im Zusammenspiel mit der Landschaft an vorhandenen oder eben nicht vorhandenen Angeboten), ob man sich ergänzend absichert, wobei das in der betrieblichen Altersvorsorge schon teilweise durchlöchert wurde.

Die älteren Semester unter den Lesern werden sich erinnern: Als um die Jahrtausendwende die damalige rot-grüne Bundesregierung in Person des Bundesarbeitsministers Walter Riester (SPD) eine Absenkung des Absicherungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der diese angeblich mehr als kompensierenden staatlichen Förderung einer privaten Altersvorsorge verknüpft hat (später dann als „Riester-Rente“ in die Umgangssprache eingegangen), gab es einen kurzen Moment, in dem tatsächlich eine Verpflichtung der Betroffenen zur privaten Altersvorsorge eingeführt werden sollte. Dies wurde dann – auch in Reaktion auf einen medialen Aufschrei – schnell wieder von der Agenda genommen und man begnügte sich mit der Ausgestaltung als individuelle Option, wobei das schon damals dahingehend kritisch gesehen wurde, dass gerade diejenigen, die auf die Kompensation der allgemeinen Rentenkürzung angewiesen seien, also die unteren und mittleren Einkommen, möglicherweise unterdurchschnittlich an der der geförderten privaten Altersvorsorge partizipieren, da sie aufgrund der Nicht-Verpflichtung und angesichts ihrer konkreten Haushaltslage die eigene Beitragsbelastung scheuen oder nicht dazu in der Lage sind, das aus dem laufenden Haushaltseinkommen zu stemmen.

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Erwerbsminderungsrente: Eine „erhebliche Verbesserung“ soll es geben – und diesmal nicht nur für zukünftige Rentner

In der vergangenen Jahren wurde hier immer wieder über die Situation der Menschen berichtet, die auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen sind – es handelt sich dabei um Menschen, die vor dem Erreichen der normalen Altersgrenzen so krank sind, dass sie nicht mehr voll oder gar keiner Erwerbsarbeit nachgehen können – sowie gesetzgeberische Aktivitäten in diesem Bereich wurden dargestellt und eingeordnet (vgl. dazu diese Beiträge). Und tatsächlich hat es in den zurückliegenden Jahren mehrfach Verbesserungen auf der Leistungsseite gegeben. Am 10. Juni 2020 wurde beispielsweise in dem Beitrag Die Erwerbsminderungsrenten steigen. Aber wie so oft kommt es darauf an, wie man was rechnet ausgeführt:

»Die Bundesregierung weist immer wieder gerne darauf hin, dass man die Situation „der“ Erwerbsminderungsrentner in den vergangenen Jahren mehrfach verbessert habe durch konkrete gesetzliche Veränderungen. Die Reformen des Leistungsrechts der Erwerbsminderungsrente seit 2014 wurden vor allem auf die Verlängerung der Zurechnungszeit ausgerichtet. Mit dem Rentenpaket 2014 wurde Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Die nächste Reform gab es dann 2017: Die Zurechnungszeit wird bei Rentenneuzugängen ab 1. Januar 2018 schrittweise um weitere drei Jahre verlängert. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 werden Erwerbsgeminderte dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag weitergearbeitet hätten.«

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