Im August 2025 wurde hier der Beitrag Berufsständische Versorgungswerke – eine ganz eigene Säule der Alterssicherung. Bei einigen wackelt das kapitalgedeckte Fundament veröffentlicht und – für den einen oder anderen überraschend – auf ein ganz eigenes Sondersystem in der vielgestaltigen Welt der Alterssicherung in unserem Land hingewiesen. Wenn über „die“ Rente diskutiert wird, dann geht es meistens, zuweilen ausschließlich um die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Regelmäßig taucht noch der Hinweis auf das von den „normalen“ Renten abgesonderte System der Beamtenversorgung mit den Pensionen auf, wobei die vereinfachende Gegenüberstellung der getrennten Systeme garantiert den Blutdruck des Publikums (außerhalb der Beamtenschaft) in hochgradig gefährliche Höhen zu treiben vermag.
Rentenversicherung
Eine „Studie“ hat ergeben, dass wir „einen regelrechten Zusammenbruch des Vertrauens in die gesetzliche Rentenversicherung“ haben. Man sollte genauer hinschauen
Seit Jahren werden wir mit einem immer wiederkehrenden Muster konfrontiert: Man lässt eine „Studie“ erstellen (am besten für die Verkaufe ist es, wenn man mit einer „wissenschaftlichen Studie“ hausieren gehen kann, mindestens muss das aber „repräsentativ“ sein), haut dann einige wenige Ergebnisse gezielt raus und hofft auf den – oftmals auch beobachtbaren – Effekt, dass zahlreiche Medien in ihrer Zeitnot und unter Vernachlässigung eigentlich basaler journalistischer Regeln wie Prüfung der Quellen mit „copy and paste“ die Verbreitung der beabsichtigten Botschaft befördern.
Starre und fluide Altersgrenzen. Bei den einen Notaren bleibt es starr, bei den anderen soll es individuell werden können. Anmerkungen zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Altersgrenzen sind bekanntlich sozialpolitisch hoch relevant, man denke hier nur an das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, das jahrzehntelang bei 65 Jahren lag und derzeit schrittweise auf 67 Jahre ansteigt (erstmals wird der geburtenstärkste Jahrgang – 1964 – von dieser neuen Altersgrenze betroffen sein). Und diese Grenze hat im wahrsten Sinne des Wortes handfeste materielle Folgen, denn sie markiert den erwerbsbiografischen Punkt, ab dem der Bezug einer abschlagsfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich wird.1 Das Beispiel mit den Altersgrenzen in der Rentenversicherung verdeutlicht aber auch, dass es immer wieder Verschiebungen der Altersgrenzen als Leistungsvoraussetzung gibt oder solche gefordert werden.