Was für ein Durcheinander: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ja, die allgemeine Impfpflicht möglicherweise ja, aber vielleicht nur etwas oder ganz bestimmt auch nicht

Der Ausschuss für Gesundheit im Deutschen Bundestag hat oder besser: soll zugehört (haben). Am 21. März 2022 stand eine auf drei Stunden angesetzte öffentliche Anhörung auf dem Programm der Parlamentarier: Anhörung zur Impfpflicht im Gesundheitsausschuss, so hat der Bundestag selbst die Mitteilung an uns alle dazu überschrieben. »Der Ausschuss befasst sich mit fünf Vorlagen.« Das hört sich nach einer Menge Arbeit an und schon die Zahl unterschiedlicher Anträge bzw. Initiativen deutet darauf hin, dass hier eine höchst umstrittene Angelegenheit verhandelt wurde. Da ist einmal ein Gesetzentwurf für eine allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren, der Vorschlag für eine Corona-Impfpflicht ab 50 und Pflichtberatung, ein Antrag gegen die allgemeine Impfpflicht, das Plädoyer der Unionsfraktion für ein Impfvorsorgegesetz und schlussendlich ein nicht überraschender Antrag der AfD gegen eine Impfpflicht. Mithin die gesamte denkbare Spannbreite zu dem Thema Impflicht ist im Parlament auf den Tisch gelegt worden.

Mit der heutigen Anhörung wurde man erneut Zeuge dessen, was viele Menschen in unserem Land als Durcheinander, Lähmung, Nicht-Funktionieren, Stillstand, Blockade oder sinnbefreite Aktivitätssimulation wahrnehmen und sie zwischen Ermüdung bis hin zu Wutausbrüchen zurück und alleine lässt. Selbst professionellen Beobachtern der politischen Szenerie ist nicht mehr wirklich klar, wem es um was genau wann und in welcher Form geht. Und das ist der Tod jeder halbwegs kollektiven Bewältigungspolitik einer Krise, die allerdings von den einen bereits als beendet erklärt wurde, von den anderen hingegen mit Blick auf die vor uns liegenden (ja, kein Schreibfehler) Jahre verstetigt wird: dem Corona-Virus und seinen Schneisen, die von diesem Virus in die Gesellschaft geschlagen wurden (und möglicherweise noch werden).

Vor diesem unerfreulichen Hintergrund ist es mehr als verständlich, wenn viele nach der einen großen Lösung suchen, auf einen Befreiungsschlag hoffen, mit dessen Hilfe man wieder zurückkehren kann. In das alte Leben, was aber nach bald mehr als zwei Jahren Dauer-Ausnahmezustand nur schwer, eher gar nicht aus der Vergangenheit geholt und erneut „wie früher“ angeworfen werden kann. Und wo man dann die vergangenen zwei Corona-Jahre wegwischen kann wie eine dieser vielen Infos und Bilder, mit denen in den heutigen Zeiten die Bildschirme der Computer und Smartphones geflutet werden.

Und in diesem Kontext passt die Impfung gegen das Virus, denn damit sind Verheißungen verbunden (gewesen?), die auf ein Ende der individuellen wie gesellschaftlichen Einschränkungen hoffen lassen. Jedenfalls wurde uns das suggeriert und viele haben das auch geglaubt und tun das weiterhin. Eine, zwei, mittlerweile drei (oder auch schon vier) Impfungen gegen dieses Virus – und wir bekommen das alles in den Griff.

Wenn da nicht diese „Impfverweigerer“ wären, was sich homogener anhört, als es in der Wirklichkeit tatsächlich ist. Darunter sind viele, die irgendwann einmal in den vergangenen zwei Jahren so richtig falsch abgebogen sind und sich in ihren Meinungsblasen gegenseitig bestärken in der sich selbst radikalisierenden Ablehnung dessen, was da „von oben“ oder von der Seite an die Bürger und an einen selbst herangetragen wurde. Darunter sind aber auch andere Menschen, die schlichtweg aus welchen Gründen auch immer nicht begreifen (können), dass eine Impfung eine durchaus naheliegende Option der (zuerst einmal individuellen) Risikominimierung sein kann. Oder die keine Lust haben, sich irgendwo anzustellen oder die durchaus nachvollziehbare medizinische Indikationen haben, die eine Impfung selbst bei vorhandenen Wollen verunmöglicht.

Wie dem auch sei, seit längerem wird gefordert, dass man die „Impfverweigerer“ nun aber so richtig in die Mangel nehmen müsse, um das Herauskommen aus dem Corona-Morast durch eine flächendeckende Impfung aller Bewohner eines Landes endlich in greifbare Nähe rücken zu lassen. Wenn es denn so einfach wäre.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist bereits da. Wirklich?

Wenn über eine allgemeine Impfpflicht gestritten wird, dann muss man darauf hinweisen, dass eine staatlich verhängte Impfpflicht bereits Realität ist. Wenn auch nicht für alle Bürger unseres Landes, sondern – eigentlich – für alle in einem bestimmten Teilbereich unserer Gesellschaft. Seit dem 16. März 2022 ist die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ formal scharf gestellt worden. Gesetzgeberische Grundlage ist der Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (BT-Drs. 20/188 vom 06.12.2021) in der vom Hauptausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/250 vom 09.12.2021). 

Die Kurzfassung dessen, was da im Dezember 2021 von der neuen Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP im Bundestag beschlossen wurde, geht so: Die neue Impfpflicht wird ab dem 16. März 2022 für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Reha-Kliniken, Geburtshäusern oder auch bei Rettungsdiensten gelten. Dort müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann einen Nachweis vorlegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt kann ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle aussprechen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass mit einem Betretungsverbot im Ergebnis auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen.

„Die Gesetzesbegründung stellt klar“ und weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen seien „nicht ausgeschlossen“ – man muss kein Jurist sein, um zu erahnen, dass aus solchen Formulierungen zahlreiche Folgefragen und Interpretationsspielräume erwachsen (vgl. für eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gesetz den Beitrag „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“-Gesetzgebung? Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ als ein weiteres Lehrbuchbeispiel vom 3. Februar 2022). Wie dem auch sei: In den vergangenen Wochen konnte man zahlreiche mehr oder weniger spekulative Berichte lesen, hören oder sehen, in denen der Frage nachgegangen wurde, ob und wie und bei wem denn diese Impfpflicht auch durchgesetzt wird, denn das Prozedere ist eben nicht so eindeutig, wie sich der unbefangene Beobachter das vielleicht vorstellt. Der oder die geht von der Vorstellung aus, dass in der Zeit zwischen der Verkündigung des Gesetzes und dem Inkrafttreten der Regelung Mitte März alle betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit hatten, durch eine Impfung die im Gesetz in Aussicht gestellten sehr harten Konsequenzen (immerhin geht es hier um den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Einkommens) zu vermeiden. Das hätte vorausgesetzt, dass der Nachweis der Erfüllung der Impfpflicht mit dem offensichtlich bewusst gewählten Stichtag, ob einem das gefällt oder nicht, exekutiert wird. Also sind die Beschäftigten geimpft oder nicht – und wenn nicht, dann … Was kann man da falsch verstehen?

Wir wissen, dass die Auslegung des Gesetzes offensichtlich weit weniger trivial daherkommt, als das viele gedacht haben, vgl. dazu nur als ein Beispiel die mittlerweile 32 Seiten umfassende „Hilfestellung“ des Bundesgesundheitsministeriums für die Verantwortlichen vor Ort: Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten. Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten (Stand: 21. März 2022). Diese Handreichung ist eine Fortschreibung der bereits am 14. Dezember 2021 erstmalig veröffentlichten „Fragen und Antworten“, die zuletzt am 22. Februar 2022 (da waren es „erst“ 23 Seiten) aktualisiert wurden.

➔ Um einen kleinen Eindruck zu bekommen, was an scheinbar klaren Regelungen in der Konkretisierung dann verkompliziert wird: In der Handreichung des Ministeriums wird klargestellt, dass die Art der Beschäftigung keine Rolle spielt. Also alle Beschäftigten in den Einrichtungen (und damit eben nicht nur „Pflegekräfte“, wie in vielen Beiträgen immer wieder reduzierend ausgeführt wurde). Aber man muss weiterlesen: Bei der Frage, ob eine Person in einer der Einrichtungen tätig ist, gelten die regelmäßige und nicht zeitlich vo­rübergehende Beschäftigung als Maßstab. Somit umfasst die Impfpflicht auch ehren­amtlich Tätige und Praktikanten oder Medizinstudierende in den Einrichtungen sowie regelmäßig dahin kommende Handwerker und Friseure. Nicht er­fasst sind Post- und Paketzusteller sowie Handwerker, die nur für einmalige Aufträge und kurz­zeitig kommen. Ausnahme sind laut Ministerium Tätigkeiten, in denen „jeglicher Kontakt“ sicher ausge­schlossen werden kann, etwa bei getrennten Verwaltungsgebäuden.
➞ Hinzu kommt: Den Arbeitgebern stellen sich in der Praxis zahlreiche schwierige Fragen aufgrund von gesetzgeberischen Regelungslücken. Beispiel: »Vom Gesetzgeber nur ungenügend geregelt ist die Frage der Handhabung und der Kontrollpflichten, insbesondere bei Drittpersonal«, so Tom Siebert in seinem Beitrag Wer darf kon­trol­lieren?. Während die Folgen für unmittelbar beschäftigtes Personal in den vergangenen Wochen Inhalt zahlreicher juristischer und medialer Diskussionen waren, wurde kaum beachtet, dass die Regelung auch Mitarbeitern von Drittunternehmen erfasst, die ebenfalls in der jeweiligen Einrichtung tätig sind. »§ 20a Abs. 1 IfSG spricht insoweit ausdrücklich nicht nur von Personen, die für die Einrichtung arbeiten, sondern umfasst alle, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Hier wird das praktische Problem offenkundig: Einen unmittelbaren vertraglichen Einfluss auf dieses Drittpersonal hat die Einrichtung einerseits nicht, anderseits sind die Leitungen der Einrichtung aber sogar zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (und zur Information an die Gesundheitsämter) hinsichtlich aller verpflichtet (§ 20a Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 IfSG).« Der Arbeitgeber des Drittpersonals wiederum – der den Status überprüfen könnte – ist kein Adressat der Regelung.

Auch die öffentliche Diskussion und auch zahlreiche Medienberichte in den vergangenen Wochen haben ein anders als ein klares Bild gezeichnet. Neben der Tatsache, dass bis zum Stichtag offensichtlich gar nicht gesichert bekannt war, wie hoch denn nun die tatsächliche Impfquote in der von der Regelung betroffenen Grundgesamtheit in den Einrichtungen und Diensten war/ist, wurden frühzeitig aus den Bundesländern und den Kommunen Signale ausgesendet, dass man es vielleicht dann doch nicht so einfach exekutieren wird. Vgl. dazu bereits den Beitrag Einstieg in den nicht mehr aufzuhaltenden Ausstieg: Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ im Gesundheitswesen bröckelt vor sich hin vom 7. Februar 2022. Viele Vermutungen kreisen um die Frage, ob und in welchem Umfang es Versorgungsprobleme in (einzelnen? vielen?) Einrichtungen und Diensten geben wird, weil nicht-geimpfte Beschäftigte mit einem „Betretungsverbot“ belegt werden, mithin also nicht mehr eingesetzt werden können. Oder doch nicht?

➔ Ein Beispiel aus der aktuellen Berichterstattung: Die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg melden den Gesundheitsämtern immer mehr Mitarbeitende ohne Corona-Impfung. Diesen droht die unbezahlte Freistellung, so diese Meldung des SWR: Einrichtungen in BW melden immer mehr ungeimpfte Beschäftigte: »Eine Woche nach Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht steigt die Zahl der gemeldeten Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich, die bis zum Stichtag am 16. März keinen Nachweis über eine Immunisierung gegen Covid-19 vorgewiesen haben. In den beiden größten Städten des Landes, Stuttgart und Mannheim, wurden bisher rund 1.500 nicht immunisierte Beschäftigte gemeldet. In Stuttgart wurden 1.107 Personen gemeldet, in Mannheim 342. Dabei handelt es sich nicht nur um medizinische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern beispielsweise auch um Reinigungskräfte oder Küchenpersonal.« Und zu den möglichen Konsequenzen: »Die Behörden müssen … jeden Fall einzeln überprüfen und gegebenenfalls Betretungsverbote aussprechen. Das sei komplex und brauche Zeit, so ein Sprecher der Stadt Stuttgart. Erst danach können ungeimpfte Mitarbeitende auch ohne Gehalt freigestellt werden.« Auch bezeichnend die Hinweise zur Abwicklung: »Die Meldung der Ungeimpften erfolgt per Post, per E-Mail oder in dem vom Gesundheitsministerium eingerichteten Onlineportal. Details wie die Berufsgruppe oder der Einsatzort können dort nicht eingegeben werden. Die Gesundheitsämter müssen die Daten gesondert abfragen.« Und das vor dem Hintergrund, dass aus zahlreichen Gesundheitsämtern „Land unter“ gemeldet wird.

»Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht drohen vielen Pflegekräften Konsequenzen – allerdings nur in der Theorie. Denn ob die Gesundheitsämter wirklich durchgreifen, ist fraglich«, so Mirela Delić und Christian Kretschmer in ihrem Beitrag „Personell nicht zu stemmen“: »Laut einer SWR-Umfrage waren im Februar noch mehrere Zehntausend Mitarbeiter in deutschen Pflegeeinrichtungen ohne vollständigen Impfschutz. Danach haben mehrere Bundesländer unter Pflegekräften eine Impfquote, die zwischen 84 und 92 Prozent liegt. Die Impfquote in Krankenhäusern liegt wohl etwas höher. Dennoch sind die Belastungen, die durch den Personalausfall drohen, spürbar, sagt Peter Förster, Geschäftsführer der Westpfalz-Klinikum GmbH. Die Impfquote über alle Standorte hinweg liege bei 95 Prozent, so Förster, dennoch könnten über 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausfallen.« Abgesehen von der offensichtlichen Unsicherheit, was die quantitativen Dimensionen angeht, scheint der Ablauf klar:

»Durchsetzen müssen die einrichtungsbezogene Impfpflicht die zuständigen Gesundheitsämter in den Städten und Landkreisen. Der Ablauf dafür ist klar geregelt: In einem ersten Schritt melden die Heime, Krankenhäuser und Praxen die Mitarbeiter, die keinen Impf-, Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorweisen können, dem jeweiligen Gesundheitsamt. Dann nimmt das Amt mit diesen Mitarbeitern Kontakt auf und fordert sie dazu auf, einen Nachweis nachzureichen. Auch die Plausibilität der vorgezeigten Atteste, etwa wegen einer Impf-Unverträglichkeit, wird überprüft. Gibt es Zweifel an der Echtheit oder wird weiterhin kein Impfnachweis erbracht, sollen die Gesundheitsämter ein Bußgeld aussprechen – bis zu 2500 Euro sind möglich. In letzter Konsequenz soll das Amt ein Betretungsverbot für das ungeimpfte Personal verhängen – soweit die Theorie.«

Und in der Praxis? »In der Praxis sind die Gesundheitsämter jedoch chronisch unterbesetzt und haben aufgrund der Pandemie zwei Jahre lang an der Belastungsgrenze gearbeitet. Die Umsetzung der Impfpflicht ist für viele eine zusätzliche, kaum zu bewältigende Mammutaufgabe. „Wir müssen jeden Einzelfall überprüfen“, sagt Anja Brilmayer, Ärztin im Gesundheitsamt in Bad Kreuznach. Berücksichtigt werden soll auch die personelle Situation in der jeweiligen Einrichtung, also ob der betroffene Mitarbeiter überhaupt verzichtbar ist und mit welchen Personen der ungeimpfte Mitarbeiter in der Einrichtung zusammentrifft. „Bei dem Aufwand, den wir betreiben müssen, ist das personell nicht zu stemmen“, sagt Brilmayer.«

Und mit Blick auf die Gesundheitsämter wird Gerald Gaß von der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit diesen Worten zitiert: „Wir werden jetzt erleben, dass die Gesundheitsämter von heute an Hunderttausende von Namen genannt bekommen, denen dann im Einzelfall nachgegangen werden muss. Das ist in der Tat kaum leistbar.“ Er befürchtet, dass es Monate dauern könnte, bis die Überprüfungen abgeschlossen sind.

Und ein weiteres Beispiel aus den Untiefen der Praxis wird in dem Beitrag zitiert: »“Ich gehe nicht davon aus, dass wir hier im Landkreis Bad Kreuznach ein Betretungsverbot aussprechen werden“, sagt Landrätin Bettina Dickes. Sie rechnet damit, dass viele Ungeimpfte ein Gefälligkeitsattest vorlegen werden – also ein Attest, obwohl keine tatsächliche Unverträglichkeit vorliegt. Dagegen vorzugehen sei für die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nur sehr schwer möglich. Die Prüfung dieser Fälle werde lange dauern und häufig vor Gericht enden. In vielen Einzelfallentscheidungen werde die einrichtungsbezogene Impfpflicht dann gekippt werden. Von der Impfpflicht bliebe dann kaum mehr als eine über viele Monate aufgebaute Drohkulisse.«

Man könnte an dieser Stelle vermuten, dass es auch bei einer allgemeinen Impfpflicht vergleichbare Probleme und die dann noch in einem weitaus größeren Ausmaß geben wird.

Der Bundestag und eine (Nicht-)Impflicht für alle

Nach langem Hin und Her liegt nun das Thema Impfpflicht im Parlament zur weiteren Befassung.

1.) Ausgangspunkt ist ein Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht ab 18 Jahren, der von Abgeordneten aus mehreren Fraktionen gemeinsam vorgelegt wurde. Konkret geht es um den „Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCoVImpfG)“ auf Bundestags-Drucksache 20/899 vom 03.03.2022. Die Abgeordneten schlagen vor, in einem ersten Schritt die Impfkampagne zu erweitern, alle Erwachsenen persönlich zu kontaktieren und von den Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informieren zu lassen. Darauf aufbauend solle eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahren eingeführt werden.

2.) Eine andere fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten will eine verpflichtende Impfberatung für Erwachsene und eine altersbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus ab 50 Jahren ermöglichen. Die Überlastung des Gesundheitswesens beruhe nach bisherigen Erfahrungen vorrangig auf schweren Covid-19-Erkrankungen der über 50-Jährigen. Daher könne eine altersbezogene Impfplicht für diese Gruppe leichter gerechtfertigt werden, heißt es in dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verpflichtenden Impfberatung für Erwachsene und einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren
unter Vorbehalt gegen das Coronavirus SARS-CoV-2″ auf Bundestags-Drucksache 20/954 vom 10.03.2022. Die Abgeordneten plädieren für ein mehrstufiges Vorgehen. Demnach sollen in einem ersten Schritt alle Erwachsenen kontaktiert und von den Krankenkassen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert werden. Bis zum 15. September 2022 sollen alle Personen ab 18 Jahren entweder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder über den Nachweis der Inanspruchnahme einer ärztlichen Impfberatung.

3.) Die Unionsfraktion schlägt ein Impfvorsorgegesetz mit einem gestaffelten Impfmechanismus vor, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundestag aktiviert werden soll. Bei immer wieder neuen Virusvarianten und fortbestehenden Impfschutzlücken in der Bevölkerung bedürfe es eines vorausschauenden und flexiblen Impfvorsorgekonzepts, um das Land gegen künftige Pandemiewellen zu wappnen, heißt es in dem Antrag „Impfvorsorgegesetz – Ein guter Schutz für unser Land“ auf Bundestags-Drucksache 20/978 vom 14.03.2022. Um eine zuverlässige Datengrundlage über den Impfstatus der verschiedenen Altersgruppen zu bekommen, soll unverzüglich mit der Einrichtung eines Impfregisters begonnen werden. Das Impfregister soll dazu genutzt werden, die Altersgruppen über die bei ihnen jeweils notwendigen Impfungen und Auffrischungen rechtzeitig zu informieren, Ungeimpfte gezielt anzusprechen und eine Beratung zu ermöglichen.

Und dann gibt es noch die, die nicht wollen, auch nicht in abgespeckten Varianten:

4.) Abgeordnete verschiedener Fraktionen um den FDP-Politiker Wolfgang Kubicki haben einen Antrag gegen die allgemeine Impfpflicht vorgelegt. Der Antrag „Impfbereitschaft ohne allgemeine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 erhöhen“ auf Bundestags-Drucksache 20/680 vom 15.02.2022 zielt darauf ab, die Impfbereitschaft in der Bevölkerung ohne eine Verpflichtung zu erhöhen. Es wird an die Bürger appelliert, die empfohlenen Angebote einer Corona-Schutzimpfung wahrzunehmen. Die auf eine nachhaltige Entlastung des Gesundheitssystems abzielende allgemeine Impfpflicht hänge an noch nicht abschließend geklärten Fragen der Schutzdauer und des Schutzumfangs einer Impfung in den jeweiligen Altersgruppen, heißt es in dem Antrag. In Anbetracht der Schwere des mit einer allgemeinen Impfpflicht verbundenen Grundrechtseingriffs fielen diese Unwägbarkeiten besonders ins Gewicht, so die Argument dieser Abgeordneten.

5.) Die AfD-Fraktion positioniert sich gegen eine gesetzliche Impfpflicht. Eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung zur Impfung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus Sars-Cov-2 sei unverhältnismäßig, heißt es in dem Antrag „Keine gesetzliche Impfpflicht gegen das COVID-19-Virus“ auf Bundestags-Drucksache 20/516 vom 26.01.2022. Die Bundesregierung solle von Plänen zur Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht gegen das Coronavirus Abstand nehmen. Zudem sollte ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, mit dem die ab dem 15. März 2022 geltende Impfpflicht für das Gesundheits- und Pflegepersonal aufgehoben werde. Die Einführung einer generellen Impfpflicht gegen Covid-19 sei verfassungsrechtlich unzulässig, weil damit das Virus nicht ausgerottet werden könne, so die Vertreter dieses Antrags. Zudem bedeute eine Impfpflicht einen Eingriff gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Und was ist rausgekommen bei der Anhörung?

»Die mögliche Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen das Coronavirus stößt bei Experten neben Zustimmung auch auf praktische und systematische Bedenken«, so beginnt der Bericht unter der Überschrift Streit über Nutzen und Rechtmäßigkeit einer Impfpflicht. »Rechtsexperten rieten, eine verpflichtende Impfung überzeugend zu begründen, um eine Niederlage vor Gericht zu verhindern.«

Zur verfassungsrechtlichen Einordnung kann man dem Bericht über die Anhörung entnehmen:
➞ »Nach Ansicht des Medizinrechtlers Prof. Dr. Josef Franz Lindner ist die Einführung einer Impfpflicht gegen Sars-Cov-2 grundsätzlich verfassungsrechtlich legitim. Der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung sei ein verfassungsrechtlich hinreichend legitimer Zweck zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Allerdings wäre seiner Ansicht nach eine allgemeine Impfpflicht, die sofort oder zeitnah umgesetzt würde, als „Vorratsimpfpflicht“ verfassungsrechtlich problematisch. Mit Blick auf den legitimen Zweck der Verhinderung einer Überlastung der Krankenhäuser bestehe derzeit kein konkretes „Zweckverwirklichungsbedürfnis“. Den Gesetzgeber treffe die Pflicht zur Schaffung eines Vorratsgesetzes, nicht hingegen die einer Vorratsimpfpflicht „ins Blaue“ hinein.«
➞ »Auch der Verfassungsrechtler Dr. Robert Seegmüller hält das vorliegende Konzept einer allgemeinen Impfpflicht ab 18 Jahren derzeit für verfassungsrechtlich nicht ausreichend begründet, anders als die Konzepte für eine verpflichtende Impfberatung und eine Impfpflicht ab 50 Jahren unter Vorbehalt sowie für ein Impfvorsorgegesetz. Der Gesetzentwurf für eine Impfpflicht ab 18 Jahren sei verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet. Es gelinge nicht, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in der gebotenen Weise darzulegen.«
➞ »Der Rechtsexperte Franz Mayer kam hingegen zu dem gegenteiligen Schluss, dass eine Impfpflicht ab 18 Jahren am besten den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Für die verhältnismäßige Ausgestaltung der Impfpflicht komme dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Gegen die Impfpflicht sprächen weder die begrenzte Schutzwirkung der Impfstoffe, noch etwa das Fehlen eines Impfregisters oder die fehlende zwangsweise Durchsetzung einer Impfpflicht. Dass es keine letzten medizinischen Gewissheiten gebe, bedeute nicht, dass nicht gehandelt werden solle, sagte Mayer in der Anhörung.«

Einige weitere Stimmen aus der Anhörung: »Der Sozialverband VdK verzichtete auf eine Positionierung zur allgemeinen Impfpflicht und argumentierte, es handele sich um eine gesellschaftlich ethische Frage. Letztlich gehe es dabei um die verfassungsrechtliche Seite, da eine solche Impfpflicht einen Grundrechtseingriff für Millionen Menschen mit sich bringe. Sollte es zu einer Impfpflicht kommen, forderte der Verband eine begleitende fachärztliche Beratung sowie Ausnahmen für Menschen mit Vorerkrankungen und Behinderungen. Der VdK warnte auch davor, dass Menschen nicht vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden dürften.«

»Der Deutsche Städtetag hält die Einführung der allgemeinen Impfpflicht für richtig, fordert aber eine bessere Vorbereitung als bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, deren Umsetzung teilweise immer noch unklar sei. Ähnliche Webfehler müssten dringend vermieden werden, zumal die Kommunen derzeit zusätzlich gefordert seien durch die vielen Flüchtlinge aus der Ukraine.«

Was sagen die Experten aus den Gesundheitsämtern zur allgemeinen Impfpflicht? »Bedenken äußerte der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD). Die derzeit vorhandenen Impfstoffe könnten die Verbreitung des Virus nicht verhindern und das Virus auch nicht eliminieren, die Verläufe bei der Omikron-Variante seien in der Regel mild. Die Gesundheitsämter seien zudem nach zwei Jahren Pandemie und immer neuen Aufgaben am Ende ihrer Kräfte und Ressourcen. Der Verband kommt zu dem Schluss, dass eine pauschale Impfpflicht derzeit nicht kontrollierbar und damit nicht durchsetzbar sei.«

Und dann ist da noch dieser (angebliche) Papiermangel

Ein skurril daherkommender Punkt hat für viel Rauschen in den Medien gesorgt (z.B. hier: Ernsthaft? Impfpflicht soll an Papiermangel scheitern?): »Die Krankenkassen halten die Umsetzung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht aus organisatorischen Gründen für problematisch. Es sei nicht sicher, ob es ausreichend Papier für die nötigen 60 Millionen Anschreiben gebe«, so beispielsweise dieser Artikel: Impfpflicht organisatorisch nicht umsetzbar? In der Stellungnahme des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen zur Corona-Impfpflicht wird »auf mögliche praktische Probleme bei der Umsetzung einer Impfpflicht ab 18 Jahre hingewiesen – darunter auf einen akuten Papiermangel in Europa.«

Dann werfen wir mal einen Blick in die Stellungnahme des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Dort findet man diese Ausführungen – in denen tatsächlichen ein Papiermangel aufgerufen wird:

Das »vorgesehene individualisierte Anschreiben an die Versicherten bis zum 15. Mai 2022 wäre im gesetzten Zeitrahmen organisatorisch nicht zu erfüllen. Die Krankenkassen müssten im verbliebenen Zeitraum nach Gesetzesverkündung bis zu 1,8 Millionen Schreiben pro Woche drucken und versenden. Dies wäre weder durch interne noch externe Druckereien umsetzbar – auch weil alle Krankenkassen gezwungen wären, zum selben Zeitpunkt auf dieselben Dienstleister zuzugreifen. Für die Vergabe von Aufträgen in dieser Größenordnung wären gleichzeitig europäische Vergaberegularien anzuwenden, die ebenfalls den zeitlichen Rahmen sprengen. Des Weiteren herrscht in Europa ein akuter Papiermangel und somit fehlt Material für die rund 120 Millionen Schreiben.«

Aber man sollte die Ausführungen rund um diesen Passus auch zur Kenntnis nehmen, denn das Papiermangel-Argument ist eingebettet in einen weit umfangreichere skeptische Sichtweise auf die den Krankenkassen zugedachten Aufgaben:

»Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 erlegt den Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten … umfangreiche Erhebungs-, Prüf- und Meldepflichten auf. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Maßnahmen drohen, das Ziel der Erreichung einer höheren Impfquote zu konterkarieren und die Bemühungen zur Überwindung der Pandemie und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zu unterminieren.«

Wie das?

»Derzeit soll ein periodisches, dezentrales Meldesystem bei jeder einzelnen Krankenkasse aufgebaut werden. Hierbei würden jedoch millionenfach fehlerhafte Prozesse initiiert, mit denen das angestrebte Ziel, Klarheit über den Impfstatus der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, nicht zu erreichen sein wird: Millionen von Bürgerinnen und Bürgern würden zu Unrecht, trotz einer vollständigen Immunisierung, den Bußgeldstellen gemeldet werden müssen. Weder könnte im gesetzten Zeitraum logistisch die zweifache individuelle Ansprache von 60 Millionen Versicherten erreicht, noch die erforderlichen technischen Anpassungen an der elektronischen Patientenakte (ePA) vorgenommen werden, auf der der Impfstatus zusätzlich vermerkt werden soll.«

Und man nutzt die Stellungnahme, um auf weitere ganz praktische Restriktionen hinzuweisen:

»Gleichzeitig verfügen die Krankenkassen nicht über die erforderlichen Daten, um die Versicherten in der vorgesehenen Weise sicher zu erreichen. Dies entsteht durch nicht aktualisierte Adressen, Familienversicherte, bei denen nur der Hauptversicherte, nicht jedoch die Mitversicherten (getrenntlebende Partner, Kinder fern des Wohnortes der Eltern im Studium/in Ausbildung) sicher erreicht werden können, sowie Nicht-Versicherte, zu denen keinerlei Informationen vorliegen. Dies betrifft zusammen potenziell über 16 Millionen Bürgerinnen und Bürger.
Daneben würden viele Millionen Versicherte allein durch verspätete Meldung oder das Scheitern am technischen Übermittlungsprozess, trotz vorliegendem Impf- oder Genesenenstatus, zu Unrecht an die Bußgeldstellen gemeldet werden müssen. Betroffen wären vor allem auch jene, die genesen sind oder sich bereits haben impfen lassen und die die Bekämpfung der Pandemie in der Vergangenheit solidarisch unterstützten sowie Ältere und Bürgerinnen und Bürger in vulnerablen Gruppen. Gleichzeitig würden die Bußgeldbehörden durch die falsch-negativen Meldungen überlastet. Die Durchsetzung der Impfpflicht würde dadurch im selben Maße wie das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der politisch Verantwortlichen geschwächt.«

Und dann kommt der ordnungspolitische Haupteinwand der Gesetzlichen Krankenversicherung:

»Die Krankenkassen sind auch keine Gesundheits- oder Ordnungsbehörden. Die Überwachung der Impfpflicht ist eine staatliche Aufgabe. Die Überprüfung des Impfstatus sowie die Meldung der Bürgerinnen und Bürger durch die Krankenkassen an die Bußgeldstellen würden das wichtige Vertrauensverhältnis zwischen Versicherten und Krankenkassen stark belasten.«

Wird sie nun kommen, die allgemeine Impfpflicht?

Prognosen sind mit Vorsicht zu genießen, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen. Ausgehend von diesem Bonmot der Statistiker kann hier natürlich nur spekuliert werden. Aber der Eindruck drängt sich schon auf, dass eine allgemeine Impfpflicht eher nicht kommen wird oder wenn überhaupt, dann nur auf einer sehr dünnen Mehrheit im Bundestag, die aber sicher nicht die bei einem solchen Schritt erforderliche Legitimationsbasis herstellen kann.

Zuweilen lohnt ja ein Blick in die Länder, die diesen weg bereits gegangen sind. Beispielsweise Österreich. »Eigentlich wollte man Vorreiter in Europa sein. Danach sah es zumindest aus, als der Bundeskanzler, der damals noch Alexander Schallenberg hieß (ÖVP), im November eine allgemeine Impfpflicht ankündigte.« So beginnt ein Artikel, der dann aber bereits in der Überschrift klar macht, dass daraus nichts werden wird: Die Impfpflicht wird ausgesetzt. Die Impfpflicht wird ausgesetzt, verkündete Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP). »Der Grundrechtseingriff sei momentan nicht nötig, sagte Edtstadler jedenfalls und bezog sich dabei auf den Bericht der Impfpflichtkommission … Die Kommission sah allerdings Spielraum bei einer Impfpflicht für Ungeimpfte und Ungenesene – für diese Personen hätte sie die Maßnahme auch als zulässig befunden.« Und weiter heißt es: »Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) wird nun eine Verordnung erlassen, die die Impfpflicht vollständig aussetzt, zudem kündigte er eine neuerliche Evaluierung im Mai oder Juni an. Edtstadler stellte klar: Es werden nicht nur die Strafen ausgesetzt, die ja eigentlich Mitte März hätten kommen sollen, sondern es wird die Impfpflicht als Ganzes auf Eis gelegt. Edtstadler betonte aber, man könne sie im Fall des Falles wieder aktivieren.«

Übrigens: Auch Österreich hatte im vergangenen Jahr ein Pendant zu unserer „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ geplant. »Eine partielle Impfpflicht war eigentlich schon einmal für Dezember angekündigt, der Gesetzesentwurf dafür war bereits fertig. Sie wurde dann aber abgeblasen, als die allgemeine Impfpflicht verkündet wurde.« Die Frage, ob denn mit der Absage der allgemeinen Impfpflicht die Impfpflicht für Gesundheitsberufe zurückkomme, wird von der österreichischen Bundesregierung verneint. Man wolle nun keine Verwirrung stiften – so die Begründung für die Nicht-Reanimation der partiellen Impfpflicht.

„Man wolle nun keine Verwirrung stiften“ – das wäre durchaus eine Diskussionswürde Kategorie für die weitere Ausgestaltung der Pandemie-Bekämpfungspolitik auch bei uns.