Signale für eine neue „Pflegegewerkschaft“? Und was das mit dem Tarifeinheitsgesetz zu tun haben könnte

Es ist aus gewerkschaftlicher Sicht schon ein Kreuz mit der Pflege. Dort herrscht unter den vielen Betroffenen seit Jahren eine (zunehmende) Unzufriedenheit ob der Arbeitsbedingungen in den Krankenhäusern und in den Einrichtungen und Diensten der Altenpflege. In einer Vielzahl von Befindlichkeits- und Meinungsäußerungen vor allem in den sozialen Netzwerken taucht immer wieder die bewusst an den Brexit erinnernde Wortspielerei „Pflexit“ auf, also der Austritt aus dem Berufsfeld Pflege, weil man so nicht weiterarbeiten möchte. Und ebenfalls immer wieder stößt man auf den „Pflegestreik“, als mahnender, auffordernder Appell in den öffentlichen Raum gestellt. Aber da ist derzeit zumindest der Wunsch Vater oder Mutter des Gedankens und des Begriffs. Denn genau das, also ein Arbeitskampf in der Pflege, ist offensichtlich ein mehrfach vermintes Gelände. Die Quantität des Aufrufens eines möglichen Pflegestreiks steht in keinem Verhältnis zu tatsächlichen Aktivitäten.

Der eine oder andere wird sich an dieser Stelle an das Jahr 2015 erinnern. Im Sommer 2015 gab es einen nur scheinbar kleinen, lokal begrenzten Tarif-Konflikt, der möglicherweise als Initialzündung in die Sozialgeschichte eingehen wird: Gemeint ist der zehntätige Streik von Pflegekräften an der Berliner Charité – immerhin Europas größte Universitätsklinik, bei dem es nicht um mehr Geld, sondern um mehr Personal ging (vgl. dazu und den Ergebnissen den Beitrag Nur ein Stolpern auf dem Weg hin zu einer historischen tariflichen Einigung über mehr Pflegepersonal im Krankenhaus? Die Charité in Berlin und die Pflege vom 6. März 2016). Und das Jahr 2017 begann am 1. Januar 2017 in diesem Blog mit dem Beitrag Und jährlich grüßt das Arbeitskampf-Murmeltier im Krankenhaus? Darin wurde von ambitionierten Ankündigungen der Gewerkschaft Verdi im Saarland hinsichtlich eines möglichen Arbeitskampfes in den Krankenhäusern berichtet.

Und schon sind wir bei einem der großen Hindernisse für einen Pflegestreik angekommen – die Gewerkschaft Verdi, die für sich reklamiert, die Pflegekräfte zu vertreten, ist bei diesen nicht wirklich fest verankert, was man bekanntlich immer wieder an der Kennzahl Organisationsgrad bemisst. Der wird in unterschiedlichen Veröffentlichungen immer wieder in einem Spektrum von 5 bis 16 Prozent taxiert, ohne dass man dafür wirklich prüf- und belastbare Quellen finden kann. Auf alle Fälle ist er schlecht. Und wenn nur wenige Pflegekräfte in der Gewerkschaft organisiert sind, dann ist auch ein (möglicher) Streik, der von der Gewerkschaft organisiert werden muss, ein praktisch unmögliches Unterfangen.

Diese schlechte Ausgangslage für einen Arbeitskampf wird dann auch noch durch weitere auf den ersten Blick unüberwindbar daherkommende Hindernisse potenziert. Beispielsweise die oftmals unterschätzte Tatsache, dass zahlreiche Einrichtungen, in denen Pflegekräfte tätig sind, in konfessioneller Trägerschaft sind – und für die gilt das kirchliche Sonderarbeitsrecht mit seinem faktischen Streikverbot, was bedeutet: Auch wenn die Beschäftigten dort gerne streiken würden, sie dürfen es nicht. Was das praktisch bedeutet, haben wir beim großen Arbeitskampf der Sozial- und Erziehungsdienste, in der Öffentlichkeit oftmals verkürzt als „Kita-Streik“ tituliert, der 2015 ausschließlich auf den Schultern der Fachkräfte in den kommunalen Einrichtungen lag, weil die anders als Erzieherinnen in katholischen oder evangelischen Kitas streiken durften.

Und natürlich muss man auch die für einen Streik nicht wirklich förderlichen Ausgangsbedingungen der Arbeit an sich in Rechnung stellen, denn die Pflegekräfte arbeiten ja nicht in einer Schraubenfabrik, wo man das Band abstellen kann, sondern in Einrichtungen, in denen Menschen auf eine umfassende Pflege und Betreuung angewiesen sind. Dort einen Streik zu organisieren wäre weitaus schwieriger und anspruchsvoller als in „normalen“ Arbeitsbereichen.

Nun wird sich der eine oder andere erinnern, dass es gleichwohl einen größeren Arbeitskampf in diesem sensiblen Feld gegeben hat – der Ärztestreik 2006. Es war der erste Ärztestreik in Deutschland seit über dreißig Jahren und der erste Streik der an Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern angestellten Ärzte überhaupt. Hier auch besonders relevant: Während der Verhandlungen kam es zum Bruch des Ärzteverbandes Marburger Bund mit der Gewerkschaft Verdi. Bereits im September 2005 kam es zur Auflösung des Vertretungsmandates des Marburger Bundes für Verdi und zum Rückzug des Marburger Bundes aus den gemeinsamen Tarifverhandlungen mit dem Ziel, diese eigenständig zu führen. In kurzer Zeit wuchs die Mitgliederzahl des Marburger Bundes erheblich an.

Im Juni 2006 wurden hunderte Betten an verschiedenen Unikliniken, zum Teil ganze Stationen geschlossen. Seinen Höhepunkt erreichte der Ärztestreik am 16. Juni 2006 mit der bundesweiten Arbeitsniederlegung von über 13.800 Ärzten in 41 Unikliniken und Landeskrankenhäusern. Damit trat ein Großteil der insgesamt 22.000 Universitätsmediziner in den Ausstand. Das für die Krankenhausärzte (und den Marburger Bund) erfolgreiche Ergebnis war der erste ärztespezifische Tarifvertrag der Bundesrepublik. Vgl. dazu auch rückblickend beispielsweise diesen Artikel: Ärztestreiks: „Ich bin doch nicht blöd!“: »Deutschlands Klinikärzte ziehen in den Streik – gegen sinkende Einkommen und Berufsfrust. Am Ende gewinnen sie haushoch.«

Für die Gewerkschaft Verdi war das ein schwerer Schlag, bis dahin galt die Devise, dass eine Gewerkschaft alle Beschäftigtengruppen im Krankenhaus vertreten soll, also von den Ärzten über die Pflegekräften bis hin zu den anderen Beschäftigtengruppen. Nun hatten sich die Ärzte – auch unter bewusster Hervorhebung der Argumentation, Verdi hätte sich für ihre spezifischen Interessen zu wenig engagiert – aus der „Solidargemeinschaft“ der Arbeitnehmer ausgeklinkt und „ihr Ding“ erfolgreich durchgezogen. Damit wurde der Marburger Bund neben der Pilotengewerkschaft Cockpit oder der Lokführergewerkschaft GDL ein bekanntes Beispiel für Sparten- bzw. Berufsgewerkschaften. Vgl. zu den wirklich streikfähigen Spartengewerkschaften den Beitrag Die kleinen egoistischen Wilden? Beiträge zur Versachlichung der Debatte über Berufs- und Spartengewerkschaften vom 11. Mai 2015.

An dieser Stelle wird nun der eine oder andere innehalten und sich daran erinnern, dass mittlerweile aber die gewerkschaftliche Landschaft anders aussieht, zumindest auf der rechtlichen Ebene, denn eines der abgeschlossenen Bauvorhaben der großen Koalition der vergangenen vier Jahre war die Schaffung eines Tarifeinheitsgesetzes (vgl. dazu kritisch den Beitrag Von der Tarifeinheit zur Tarifpluralität und wieder zurück – für die eine Seite. Und über die Geburt eines „Bürokratiemonsters“ vom 22. Mai 2015). Mit diesem Regelwerk sollte die (angebliche) „Bedrohung“ durch Spartengewerkschaften (sowohl für die Arbeitgeber wie sich für die DGB-Gewerkschaften) gebrochen werden. Das Gesetz beschneidet die Rechte von kleinen Berufsgewerkschaften wie der GDL, dem Ärzteverband Marburger Bund und der Pilotenvereinigung Cockpit. Und das geht so: Wenn es für eine Berufsgruppe Tarifverträge von zwei Gewerkschaften gibt, dann soll künftig nur noch der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb gelten. Bei der Bahn wird das Gesetz die größere Bahn-Gewerkschaft EVG stärken. In Kliniken kann Verdi darauf pochen, dass Ärzte nach den Verdi-Regeln vergütet werden und nicht nach den Verträgen des Marburger Bundes.

Im Grunde geht es scheinbar um die Rückkehr zu dem Prinzip „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“, wobei man anmerken muss, dass das dann wenn überhaupt nur für die Arbeitgeber hinsichtlich der ihnen gegenüberstehenden Gewerkschaft gelten würde, denn die Arbeitnehmer sind in praxi weiter mit dem Prinzip „Ein Betrieb – mehrere und gar keine Tarifverträge“ konfrontiert, wenn man hier an Leiharbeit und vor allem an Werkverträge denkt.

Dieses von vielen Seiten heftig kritisierte Gesetz ist ein Ergebnis des Drucks von Arbeitgeberverbänden wie auch der großen DGB-Gewerkschaften (vor allem der IG Metall) auf die – sozialdemokratische – Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, die das dann auch exekutiert hat. Allerdings wurde im Laufe der Auseinandersetzung klar, dass hier das Streikrecht massiv tangiert wird, daraufhin wuchs auch im gewerkschaftlichen Lager der Widerstand gegen das neue Gesetz – so dass mittlerweile die Gewerkschaft Verdi, die ja in „ihrem“ Bereich der Pflege eigentlich profitieren könnte/sollte von der Neuregelung, das Tarifeinheitsgesetz nicht nur ablehnt, sondern sich wie andere Organisationen auch entschlossen hat, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dagegen zu klagen.

Und nunmehr steht die Entscheidung des BVerfG kurz bevor. Im Januar 2017 wurde vor Gericht verhandelt – immerhin zwei Tage lang, was darauf hin deutet, dass die Verfassungsrichter eine Menge Fragen hatten. Dazu der am 24.01.2017 veröffentlichte Beitrag Lex Bahn auf dem Prüf­stand von Tanja Podolski:

»Einige Gewerkschaften sind schon gescheitert, nun versuchen Verdi, der Beamtenbund dbb, die Luftverkehrsgewerkschaften Ufo und Vereinigung Cockpit sowie die Ärztegewerkschaft Marburger Bund in Karlsruhe gegen das Tarifeinheitsgesetz vorzugehen (Az. 1 BvR 1571/15 u.a.). Von insgesamt elf anhängigen Verfassungsbeschwerden werden stellvertretend fünf verhandelt. Zwei Tage hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dafür angesetzt … Für kleine Spartengewerkschaften bedeutet dieses Gesetz, dass ihr Einfluss in Unternehmen so gut wie ausgeschaltet werden kann. Eine Konkurrenzvereinigung, die nicht an den Verhandlungen beteiligt war, hat lediglich noch ein Anhörungsrecht beim Arbeitgeber und kann den Vertrag nachzeichnen.«

Man darf gespannt sein, wie das hohe Gericht entscheiden wird. »Gegen das Tarifeinheitsgesetz geklagt haben auch die Lokführergewerkschaft GDL und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV). Drei Eilanträge gegen das im Sommer 2015 in Kraft getretene Gesetz hatten die Verfassungsrichter im Oktober 2015 abgewiesen – die Nachteile seien nicht derart schwerwiegend oder gar existenzgefährdend, dass sie eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Bereits gescheitert mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz sind … die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) sowie die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG). Das heißt aber nicht, dass die aktuellen Verfassungsbeschwerden nicht trotzdem Erfolg haben können.«

Juristisch betritt das Gericht nach Worten seines Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof in dem Verfahren Neuland. Zu klären seien daher „zahlreiche komplizierte und neue Fragen», sagte er zum Auftakt. In dem Bereich gebe es „bislang kaum verfassungsrechtliche Rechtsprechung“. Denn der Gesetzgeber habe sich bei der Regelung der Konkurrenz im Arbeitnehmerlager bisher zurückgehalten.

Podolski weist darauf hin, dass in der Praxis die Unternehmen das Tarifeinheitsgesetz bisher kaum angewendet haben. Sie zitiert Thomas Ubber, einen Rechtsanwalt bei der Kanzlei Allen & Overy, der regelmäßig für die Deutsche Bahn und die Lufthansa  tätig ist: »Das Gesetz greift eben nur, wenn beide konkurrierenden Tarifverträge nach dem 20. Juli 2015 abgeschlossen wurden. Schon jetzt zeigt sich aber, dass das Entstehen neuer Spartengewerkschaften durch das Gesetz ausgebremst wurde. Künftig wird sich das Tarifeinheitsgesetz sicherlich in einigen Branchen auswirken, besonders in Verkehrsbetrieben und in Krankenhäusern.«

Und in dieser Gemengelage werden wir mit so einer Meldung konfrontiert: Plan für Pflegegewerkschaft: Der Vorsitzende des Marburger Bunds (MB), Rudolf Henke, und der Präsident der Pflegekammer Rheinland-Pfalz, Markus Mai, haben Einigkeit demonstriert in den Fragen von Pflegekammern, einer generalistischen Berufsausbildung in der Pflege und einer starken Gewerkschaft für die Pflege. Beim Empfang anlässlich des 70-jährigen Bestehens der Ärztegewerkschaft sagte Henke, der auch CDU-Bundestagsabgeordneter ist: „Was die Pflege braucht, ist eine ordentliche Gewerkschaft, die die Pflege tarifpolitisch ordentlich vertritt, zusätzlich zu Pflegekammern.“

Und der hier entscheidende Passus, den man dem Artikel entnehmen kann:

»Sollte der MB mit seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Tarifeinheitsgesetz scheitern, gebe es einen Plan B. Das Gesetz von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) schreibt vor, dass Arbeitgeber künftig nur Tarifverträge mit der größten Gewerkschaft in einem Betrieb schließen dürfen. Dagegen klagt der MB, der als Ärztegewerkschaft oftmals kleiner ist als Verdi, weil in Krankenhäusern deutlich mehr Pflegende arbeiten als Mediziner, wenngleich Verdi im Gros der Häuser einen relativ schwachen Organisationsgrad aufweist. Verliert der MB, ist eine Erweiterung des MB auf Pflegende offenkundig vorstellbar.«

Offene Unterstützung bekommt der Marburger Bund vom Präsidenten der Pflegekammer Rheinland-Pfalz, Markus Mai:  „Die Pflege braucht eine starke Gewerkschaft, der sie auch vertraut. Vertrauen drückt sich auch in Mitgliederquoten aus. Derzeit gibt es keine starke Gewerkschaft in der Pflege.“ Notfalls müsse man überlegen, alternative Wege in der Pflege zu gehen.

Das muss man auch vor dem Hintergrund sehen, dass die Gewerkschaft Verdi bislang die Aktivitäten,  in den Bundesländern Pflegekammern einzurichten, teilweise massiv bekämpft hat (vgl. diese Übersicht über den aktuellen Stand der Errichtung von Pflegekammern in den Bundesländern).

Bereits »im März hatte Andreas Westerfellhaus, Präsident des Deutschen Pflegerats, auf die Frage, ob eine Pflegegewerkschaft aus einer Berufsgruppe heraus oder in Kooperation mit dem MB entstehen solle, geantwortet: „Die Frage lautet doch, ob es nicht Sinn macht, mit anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen gemeinsam aufzutreten.“ Er sei dafür, dass die unterschiedlichen Berufsgruppen im Gesundheitswesen sich stärker untereinander solidarisieren. „Ärzte, Pflegende und andere Berufe sind die Leistungsträger in den Krankenhäusern. Warum sollten sich diese Berufe nicht viel stärker solidarisieren auch in einer gemeinsamen gewerkschaftlichen Vertretung? Mehr von uns sind besser“, sagte Westerfellhaus.«

Das wird die Gewerkschaft Verdi sicher auch so sehen, natürlich im Sinne einer Organisation unter ihrem Dach, die ja gerade durch die Abspaltung der Krankenhausärzte aufgebrochen wurde.

Wie dem auch sei – hier werden zwei offene Grundsatzfragen angesprochen: Zum einen die sicher unstrittige Notwendigkeit, dass der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Pflegekräfte unbedingt gesteigert werden muss, sonst kann es keine Bewegung geben hinsichtlich eines mittel- bis langfristig zu organisierenden „großen Pflegestreiks“, der eigentlich kommen müsste. Zum anderen aber die Frage nach der „richtigen“ gewerkschaftlichen Vertretung der Pflegekräfte. Hier zeigt sich zum einen ein fundamentales Problem der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi mit ihrer Vielzahl an Berufsgruppen, die dort organisiert werden (müssen), was teilweise bei einigen Berufsgruppen zu Resignation und Abwendung geführt hat und führt, weil man die eigenen Interessen nicht mehr richtig vertreten sieht. Das Ausweichen in eine eigene Sparten- oder Berufsgewerkschaft wäre für die einen oder anderen sicher eine bedenkenswerte Perspektive, vor allem wenn es sich um „Engpassberufe“ handelt, die den ganzen Laden lahmlegen können. Diese Option wird durch das Tarifeinheitsgesetz grundsätzlich beschnitten bzw. zerstört.

Auf der anderen Seite muss man natürlich die Signale aus dem Marburger Bund auch kritisch sehen. Bislang hat man ja gerade in der bislang durchaus erfolgreichen Exklusion der Krankenhausärzte aus der Gemeinschaft der Beschäftigten seine Existenzberechtigung gezogen und auch dementsprechend als Ärzte-Gewerkschaft agiert. In dem Moment, wo nun möglicherweise durch die anstehende Entscheidung des BVerfG die Existenzgrundlage entzogen wird, kommt man auf die Idee, die Reihen „aufzufüllen“ mit den Pflegekräften, um dann in der notwendigen Konkurrenz mit Verdi auf der betrieblichen Ebene als stärkste Gewerkschaft dazustehen und weiter tarifpolitisch agieren zu können. Ob die Pflegekräfte dieses Ansinnen goutieren werden, kann hier nicht eingeschätzt werden. Möglicherweise lassen sich einige leiten von der Überlegung, dass ein gemeinsames Vorgehen mit den Ärzten die Wahrscheinlichkeit, zu besseren Abschlüssen zu kommen, deutlich erhöhen könnte. Allerdings besteht auch die Gefahr, dass der sowieso schon niedrige Organisationsgrad in der Pflege durch die nunmehr vom Gesetzgeber über das Tarifeinheitsgesetz induzierte Konkurrenz um Mitglieder zwischen den Organisationen weiter stabilisiert und eine potenzielle Arbeitskampffähigkeit der Arbeitnehmer noch länger in den Sternen stehen wird.

Wenn dein starker Arm will und macht, aber das Bundesarbeitsgericht eine teure Rechnung präsentiert. Das Streik-Urteil gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber sie mahlen. Und auch Arbeitskampfmaßnahmen landen immer wieder vor der Arbeitsgerichtsbarkeit, man denke hier nur an die Streiks der Lokführer. Oder denken wir zurück an den Anfang des Jahres 2012. Damals wurde der Flugverkehr auf dem Frankfurter Flughafen lahmgelegt durch einen Streik der in der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) organisierten „Vorfeldlotsen“.  Die GdF vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals und hat bundesweit etwa 4.000 Mitglieder. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens – der Fraport AG (Fraport) – einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen. Die Regelungen in § 5 bis § 8 des Tarifvertrags waren erstmalig zum 31. Dezember 2017 kündbar, die übrigen bereits zum 31. Dezember 2011. Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von § 5 bis § 8 durch die GdF zum 31. Dezember 2011 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters.

Am 15. Februar 2012 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16. Februar 2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29. Februar 2012. In der Folgezeit ging es los mit der juristischen Aufarbeitung des Streiks – so klagten zwei Airlines (Lufthansa und Air Berlin) auf Schadensersatz gegen die Gewerkschaft aufgrund der Flugausfälle. Diese wurden allerdings zurückgewiesen. Auch ihre gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen vor dem Bundesarbeitsgericht hatten keinen Erfolg. Als Drittbetroffene haben sie keinen Schadensersatzanspruch, so das BAG, dass das breite in einem Urteil von 2015 so fixiert hat. Aber eine andere Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichts trifft die Gewerkschaft schmerzhaft und materiell in Form eines Schadensersatzanspruchs der erfolgreichen Gegenseite (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 AZR 160/14).

Unter der neutral daherkommenden Überschrift Arbeitskampf – Verletzung der Friedenspflicht – Schadensersatzanspruch teilt das Bundesarbeitsgericht nun mit:

»Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden.«

Mit ihrer Klage hat die Fraport AG von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Fraport AG eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts nun Erfolg.
Das Einfallstor für die höchstrichterliche Bewertung der Rechtswidrigkeit des Streiks sind die unterschiedlichen Laufzeiten der tarifvertraglichen Regelungen – denn die Regelungen in § 5 bis § 8 des Tarifvertrags waren erstmalig zum 31. Dezember 2017 kündbar, die anderen zum 31.12.2011 – sowie die Tatsache, dass die Empfehlung des Schlichters, für dessen Durchsetzung die Gewerkschaft zu Arbeitskampfmaßnahmen aufgerufen hatte,  auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags enthielt. An dieser Stelle dockt das Bundesarbeitsgericht an:

»Hinsichtlich dieser Regelungen galt nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht. Diese verwehrte es der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen. Ihr Einwand, sie hätte denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich. Es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt. Weil die GdF schuldhaft gehandelt hat, ist sie Fraport gegenüber aus Delikt und wegen Vertragsverletzung zum Ersatz von streikbedingten Schäden verpflichtet.«

Die genaue Höhe der Schadenersatzzahlungen muss nun das Hessische Landesarbeitsgericht festlegen. Die Fraport AG selbst hat im Verfahren von Einnahmeverluste in Höhe von 5,2 Mio. Euro durch Hunderte ausgefallene Flüge gesprochen.

Der Fall betrifft aber nicht nur die kleine Gewerkschaft der Flugsicherung. »Das Grundsatzurteil zum Streikrecht kann nach Einschätzung von Fachleuten Auswirkungen auf Arbeitskämpfe auch anderer Gewerkschaften haben. Schadenersatzzahlungen von Gewerkschaften für die Folgen von Arbeitskämpfen sind bisher in Deutschland eher die Ausnahme«, kann man dem Artikel Fraport gewinnt gegen Vorfeldlotsen entnehmen.

Tina Groll kommentiert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schon in ihrer Überschrift mehr als deutlich: Streik-Urteil ist fatal für Arbeitnehmerrechte. Der gesamte Streik sei auf illegaler Grundlage erfolgt, argumentierten die höchsten Arbeitsrichter, weil einzelne Forderungen der Gewerkschaft noch der Friedenspflicht unterlagen. Die Vorinstanz, das hessische Landesarbeitsgericht, hatte hier noch eine andere Rechtsauffassung vertreten. Denn die Arbeitsniederlegung hätte so oder so stattgefunden, weil die wesentlichen Forderungen eben nicht mehr der Friedenspflicht unterlegen hätten.

Tina Groll bewertet das so: »Das Urteil ist fatal für Gewerkschaften und Arbeitnehmerrechte. Es schwächt die Arbeitnehmervertreter und kann auf lange Sicht zu einem noch stärkeren Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt führen.«

Wie kommt sie zu so einer Einschätzung?

» … auch wenn der von den obersten Arbeitsrichtern ausgedrückte Formalismus juristisch korrekt sein mag, trifft die Rechtsprechung nicht die Realität in der Arbeitswelt. Branchen, Unternehmen und Geschäftsmodelle werden immer flexibler, nicht zuletzt durch den digitalen Wandel. Entsprechend rasant verändern sich die Arbeitsbedingungen, die ebenso agil angepasst werden müssen. Darauf müssen Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter aber genau so schnell und flexibel reagieren können, um soziale und materielle Standards für die Beschäftigten abzusichern – etwa in Tarifverhandlungen. Daher sind die Forderungen dort meist ein Paket von Einzelpunkten, die miteinander zu tun haben … Genau hier könnte die BAG-Rechtsprechung aber negative Folgen haben: Tarifarbeit wird unmöglich, wenn aus formaljuristischen Gründen für einzelne Details nicht gestreikt werden darf, die sehr wohl wesentlich für das Gesamtpaket sind.«

Wenn mögliche millionenschwere Schadensersatzansprüche wie ein Damoklesschwert über Tarifauseinandersetzungen hängen, dann wird sich das Kräfteverhältnis zuungunsten der Gewerkschaften verschieben, die sich dann sehr gut überlegen müssen, ob sie zu Arbeitskampfmaßnahmen greifen (können).

Und das angesprochene Kräfteverhältnis weist bereits eine erhebliche Asymmetrie auf. Dazu Groll: »Immer mehr Unternehmen wandeln sich massiv, auch um sich vor der sozialen Verantwortung für die Beschäftigten zu drücken und damit Kosten zu sparen. Da werden Töchter als tariflose Gesellschaften ausgegründet. Da werden Abteilungen und Unternehmensteile umstrukturiert, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abgebaut und stattdessen Freelancer, Leiharbeiter oder Dienstleister beschäftigt. All das unterläuft Flächentarife und mit ihnen die Gewerkschaften.«

Foto: © Stefan Sell

Bayern legt nach. Das Streikrecht auf der Rutschbahn nach unten. Erst das Tarifeinheitsgesetz und jetzt die Forderung nach „obligatorischen Schlichtungsverfahren“ in der „Daseinsvorsorge“

Nicht nur der Bundesrat hat dem Tarifeinheitsgesetz der großen Koalition zugestimmt, auch der Bundespräsident Joachim Gauck hat entgegen der von durchaus gewichtiger Seite vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken das Gesetz unterschrieben. Damit ist es in Kraft – und wird in Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht beschäftigen, den neben anderen hat auch die Lokführergewerkschaft GDL angekündigt, gegen das Gesetz zu klagen. Also die Gewerkschaft, aus deren Streikaktivitäten sich ein erheblicher Teil der Zustimmung bei den Parlamentariern zu diesem Gesetz erklären lässt. Nicht umsonst sprach man ja auch vom „Lex GDL“.

Ironie der Geschichte: Ein Ergebnis der Schlichtung bei der Deutschen Bahn ist, dass der Konzern die GDL auf alle Fälle bis 2020 als eigenständigen Tarifpartner anerkennt. Und es darf und muss an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen werden, dass es sich rückblickend als ein gleichsam historisches Moment erweisen wird, dass mit dem Tarifeinheitsgesetz das Streikrecht auf eine Rutschbahn nach unten gesetzt worden ist – und das von einer sozialdemokratischen Bundesarbeitsministerin. Nun könnte man naiv meinen, erst einmal ist jetzt Ruhe im Schacht. Aber wie zu erwarten bzw. zu befürchten war, hat sich der Apparat in Bewegung gesetzt und man will nach der zumindest gesetzgeberisch erfolgreichen „Bearbeitung“ der Berufs- und Spartengewerkschaften ein größeres Fass aufmachen. Und das läuft wieder – natürlich – unter einer Legitimationsdecke der Betroffenheit des „normalen Bürgers“, der Bahn fahren muss, um zur Arbeit zu kommen, der den Flieger braucht, um das Business am Laufen zu halten oder der seine Kinder in der Kita zwischenlagert, um überhaupt arbeiten gehen zu können. Es geht um die „Daseinsvorsorge“.

Natürlich gehört die Bahn dazu – aber auch viele andere Bereiche werden unter diesem heutzutage fast schon antiquiert klingenden Begriff subsumiert, dessen Relevanz immer dann besonders spürbar wird, wenn die Daseinsvorsorge nicht funktioniert, wenn beispielsweise der Strom ausfällt oder die Müllabfuhr nicht mehr kommt. Hinter dem Begriff steckt allerdings eine heute sicher vielen nicht mehr geläufige Begriffsgeschichte. Untrennbar verbunden ist die „Daseinsvorsorge“ als Terminus mit dem höchst umstrittenen Staatsrechtler Ernst Forsthoff (1902-1974), der 1933 – wie passend – die Schrift „Der totale Staat“ veröffentlicht hat. Neben Carl Schmitt oder Theodor Maunz gehörte auch Forsthoff zu den Juristen, die versucht haben, dem Nationalsozialismus staatsrechtliche Legitimität zu verschaffen. In seinem 1938 erschienenen Werk „Die Verwaltung als Leistungsträger“ entwickelte er den bis heute verwendeten Begriff der Daseinsvorsorge. Das ursprüngliche Verwaltungsrecht kannte nur die Eingriffsverwaltung, Forsthoff führte das Konzept der Leistungsverwaltung ein. Die in Erfüllung der sozialen Verantwortung erfolgende leistungsgewährende Betätigung des Staates bezeichnete er als Daseinsvorsorge.

Aber zurück in die Gegenwart und in die bayerischen Höhen und Tiefen, denn aus diesem Bundesland kommt jetzt ein Vorstoß, der expressis verbis den Terminus von der Daseinsvorsorge aufgreift (obgleich – das kann hier aber nicht weiter vertieft, sondern nur angerissen werden – mittlerweile die ursprünglich ausschließlich staatsbezogene Zuordnung abgeschüttelt worden ist, nachdem man sich jahrzehntelang der Privatisierung öffentlicher Unternehmen gewidmet hat). Denn die bayerische Landesregierung fordert für diesen sehr weit ausdehnbaren Bereich (immerhin handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff), dass das Streikrecht in Bereichen der Daseinsvorsorge mit „besonderen Spielregeln“ ausgestaltet werden soll.

Dazu hat Bayern einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 294/15 vom 16.06.2015). Daraus einige Auszüge, um die Argumentation der Bayern nachvollziehbar zu machen:

»Der Bundesrat stellt … fest, dass in Wirtschaftsbereichen wie insbesondere der Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung, des Gesundheitswesens, der Feuerwehr, der inneren Sicherheit oder des Verkehrs, auf deren Leistungen die Bevölkerung elementar angewiesen ist (insoweit Bereiche der Daseinsvorsorge) Streiks sich in ihren Auswirkungen von Streiks in anderen Wirtschaftsbereichen deutlich unterscheiden: Denn Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge treffen nicht nur den Arbeitgeber, sondern vor allem die Allgemeinheit, die auf diese Leistungen im täglichen Leben angewiesen ist. Ein Ausweichen auf andere Anbieter ist oft nicht bzw. nicht in der erforderlichen Schnelligkeit möglich. Die seit Monaten andauernden Tarifkonflikte im Schienenverkehr und im Luftverkehr zeigen, welche beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge haben können.

Der Bundesrat stellt weiter fest, dass der Staat verpflichtet ist, bestimmte Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung wird mit einer Reihe von Sicherstellungsgesetzen … nachgekommen. Im Streikrecht hingegen besteht eine Lücke.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, das Streikrecht in Bereichen der Daseinsvorsorge so zu regeln, dass die Versorgung der Bevölkerung durch Streiks nicht gefährdet wird.«

Da wären wir schon bei einer ersten zentralen Fragestellung angekommen. Wie will man denn sicherstellen, dass die Versorgung der Bevölkerung durch Streiks „nicht gefährdet wird“, ohne dem Streikrecht der Gewerkschaften in diesem Bereich die Zähne zu ziehen?

Denn natürlich – wir haben das sich gerade erst erlebt beispielsweise beim Kita-Streik – ist es in vielen Dienstleistungsbereichen so, dass primär nicht der Arbeitgeber (also z.B. die Kommunen) getroffen wird wie der Inhaber einer Fabrik, dessen Produktion eingestellt wird durch einen Arbeitskampf, sondern die Inanspruchnehmer, neudeutsch auch oft als „Kunden“ bezeichnet, sind diejenigen, die die unmittelbaren Folgen eines Streiks zu spüren bekommen. Das liegt in der Natur der Sache bei diesen zumeist personenbezogenen Dienstleistungen. Würde man also das Petitum der Bayern für bare Münze nehmen, dann wären allenfalls symbolische Arbeitsniederlegungen möglich, nicht aber mehr echte, veritable Streiks.

Natürlich formuliert man das im vorliegenden Entschließungsantrag der Bayern (noch) in einer Soft-Variante, denn es geht jetzt erst einmal darum, den Fuß in diese Tür zu bekommen. Richtig auftreten kann man sie später immer noch.

Folgende gesetzliche Vorgaben werden vorgeschlagen: Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren, eine Ankündigungsfrist von vier Werktagen und eine Pflicht zur Vereinbarung zur Mindestversorgung.

Der entscheidende Einstiegspunkt für eine sukzessive Aushöhlung des Streikrechts ist das „obligatorische Schlichtungsverfahren“, das man natürlich, wenn man es denn mal hat, weiter ausbauen kann zu dem, was die grüne Bundestagsabgeordnete Beate Müller-Gemmeke in einer Pressemitteilung so charakterisiert: Bayerns Ruf nach Zwangsschlichtung völlig überzogen.

»Mit dem Gesetz zur Tarifeinheit hat Andrea Nahles die Büchse der Pandora geöffnet und Einschränkungen in das Streikrecht salonfähig gemacht. Jetzt nutzt Bayern die Gunst der Stunde und fordert im Bundesrat verbindliche Zwangsschlichtungen in der Daseinsvorsorge. Mit diesem Vorschlag nimmt die CSU das Streikrecht aller Gewerkschaften ins Visier … Bei Arbeitskampfmaßnahmen gibt es ausreichend gerichtliche Kontrollinstanzen, die unverhältnismäßige Streiks unterbinden können. Dies kommt aber selten vor, da die Gewerkschaften in der Regel verantwortungsvoll agieren. Die Hysterie aus Bayern entbehrt also jeglicher Grundlage.«

Nicht nur die Gewerkschaften, auch die Arbeitgeber sollten diesen Vorstoß entschieden zurückweisen. Dazu ein Blick zurück in eine Zeit, in der man in Deutschland Erfahrungen hat machen müssen mit staatlichen Zwangsschlichtungen. Interessanterweise kommt die folgende Rückschau unter der Überschrift Lehren aus der Weimarer Republik vom arbeitgebernahen Institut der deutschen Wirtschaft (IW):

Im Jahr 1923 wurde eine Schlichtungsverordnung verabschiedet,

»die beim Scheitern der autonomen Schlichtungsversuche die Einsetzung eines paritätischen Schlichtungsausschusses unter Vorsitz eines vom Reichsarbeitsminister bestellten, unabhängigen Schlichters vorsah. Wurde im Rahmen dieses Schlichtungsausschusses der zunächst unverbindliche Schiedsspruch von den Tarifparteien nicht angenommen, wurde dieser auf Antrag einer Partei oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen verbindlich. Diese Schlichtungsverordnung räumte dem Staat demnach eine fast unbegrenzte Interventionsmöglichkeit ein, da sowohl die Einberufung des Schlichtungsausschusses, die Besetzung des Schlichters, und die Entscheidung über die Anwendung der Verbindlichkeitserklärung im Ermessen des Reichsarbeitsministeriums lagen. Diese Zwangsschlichtung wurde in den darauffolgenden Jahren in einem großen Umfang genutzt. So gab es 1924 mehr als 18.000 Schlichtungsverfahren. Von 1923 bis 1932 endeten dabei 4 bis 6,5 Prozent aller Schlichtungsverfahren mit einer Verbindlichkeitserklärung. Dabei gehen Schätzungen davon aus, dass bis zu 30 Prozent aller Arbeiternehmer der Weimarer Republik von solchen Zwangsschlichtungen betroffen waren.«

Die Wirkung im Sinne eines enormen Rückgangs der Streikaktivitäten und -folgen war enorm: »Während von 1919 bis 1924 noch jahresdurchschnittlich 23 Millionen Arbeitstage durch Streik oder Aussperrung verloren gingen, waren dies zwischen 1925 und 1932 (ohne 1928) nur noch 3 Millionen pro Jahr.«

Interessant auch das Umkippen des Instrumentariums zuungunsten der Arbeitnehmerseite:

»Bis 1930 wurde die überwiegende Mehrheit der Verbindlichkeitserklärungen von den Gewerkschaften beantragt, was eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz der Schiedssprüche andeutet. Diese Tendenz änderte sich seit dem Ruhreisenstreik von 1928/1929, spätestens aber nach dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise … In der … Weltwirtschaftskrise schlug die Tendenz der Schiedssprüche dann in Richtung Arbeitgeber aus. Erneut war es die Eisen- und Stahlindustrie, in der die Arbeitgeber – dem politischen Ziel der Regierung Brüning folgend, die Weltwirtschaftskrise durch Preis- und Lohnsenkungen abzufedern – erstmals eine Absenkung der Tariflöhne beschlossen und dies anschließend per Zwangsschlichtung auch durchsetzten. Diesem Schiedsspruch folgten weitere Lohnreduktionen in anderen Industrien. Die Tarifpolitik wurde zum Spielball politischer Interessen.«

Zwangsschlichtungen höhlen die Tarifautonomie, die sowieso schon unter erheblichen Druck ist, weiter aus. Das ist die grundsätzliche Dimension. Darüber hinaus ist der aktuelle Vorstoß der Bayern, die ja nur Forderungen seitens des Wirtschaftsflügels der Union aufgegriffen haben und über den Bundesrat in die politische Maschinerie einzuspeisen versuchen (vgl. dazu meinen Blog-Beitrag Die Katze aus dem Sack lassen. Unionspolitiker fordern eine explizite Verankerung des Streikverbots für kleine Gewerkschaften und in der „Daseinsvorsorge“ Einschränkungen des Streikrechts für alle vom 20. April 2015), immer auch zu sehen im Kontext der fundamentalen Veränderung der Streiklandschaft. Also weg von den „klassischen“ Streikakteuren in der Industrie und hin zu den Dienstleistungen, von denen viele angesichts ihrer Bedeutung für die breite Masse der Bevölkerung als daseinsvorsorgerelevante Bereiche definiert werden können.

Von der Tarifeinheit zur Tarifpluralität und wieder zurück – für die eine Seite. Und über die Geburt eines „Bürokratiemonsters“

Heute ist – so viel lässt sich schon jetzt sagen – ein „historischer Tag“ für die Sozialpolitik, zu deren Kernbereich die „Arbeitsbeziehungen“ gehören. Und da spielen Gewerkschaften eine zentrale Rolle und wenn es sein muss, dann müssen die auch streiken können. Nun ist das Streikrecht eine höchst diffizile Angelegenheit und es gibt ein solches eigentlich nur als abgeleitetes Recht aus der „Koalitionsfreiheit“, die im Grundgesetz verankert ist. Dort finden man im Artikel 9 Absatz 3 diese – man sollte meinen eindeutige – Formulierung: »Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.« Die Konkretisierung des aus diesem – nicht umsonst ganz vorne im Grundgesetz normierten – Grundrechts abgeleiteten Streikrechts für die Gewerkschaften basiert auf einer über Jahrzehnte andauernden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Wenn man den Kritikern des Gesetzes, das heute im Bundestag mit der alles erdrückenden Mehrheit der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedet wird, folgt, dann wird das „Gesetz zur Tarifeinheit“ zu einem Eingriff in das Streikrecht führen, zumindest für einen Teil der Gewerkschaften. Und möglicherweise wird es sich noch mal als ein weiterer Treppenwitz der Sozialgeschichte erweisen, dass es eine sozialdemokratische Bundesarbeitsministerin war, die in das filigrane Gebäude des Streikrechts mit der Planierraupe gefahren ist. Zugleich ist bereits heute nicht nur klar erkennbar, dass das Gesetz vor das Bundesverfassungsgericht getragen wird mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit, dort für verfassungswidrig erklärt zu werden, sondern auf alle Fälle werden wir Zeuge der Geburt eines wahren „Bürokratiemonsters“, ein weiterer schwerer Kollateralschaden der eigentlich mit dem Gesetz angestrebten Ausschaltung bestimmter kleiner, aber (potenziell) schlagkräftiger Gewerkschaften.

Über die generelle Problematik des Tarifeinheitsgesetzes ist in der jüngeren Vergangenheit viel berichtet und gestritten worden, das muss an dieser Stelle nicht erneut aufgerufen werden. Statt dessen sollen exemplarisch zwei heute veröffentlichte Kommentierungen aus der Presse aufgerufen werden, mit denen man das eine Grundproblem verdeutlichen kann – von der 2010 durch eine Korrektur der bis dahin pro Tarifeinheit lautenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin zur Tarifpluralität mit einer expliziten Bezugnahme auf die grundgesetzliche verankerte Koalitionsfreiheit – und nun zurück zur Tarifeinheit. Allerdings nur für die eine Seite, also für die Arbeitnehmer mit ihren Gewerkschaften:

Eva Roth hat ihren Leitartikel mit Tarifeinheit schwächt kleine Gewerkschaften überschrieben.

»Das Gesetz beschneidet die Rechte von kleinen Berufsgewerkschaften wie der GDL, dem Ärzteverband Marburger Bund und der Pilotenvereinigung Cockpit. Und das geht so: Wenn es für eine Berufsgruppe Tarifverträge von zwei Gewerkschaften gibt, dann soll künftig nur noch der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb gelten. Bei der Bahn wird das Gesetz die größere Bahn-Gewerkschaft EVG stärken. In Kliniken kann Verdi darauf pochen, dass Ärzte nach den Verdi-Regeln vergütet werden und nicht nach den Verträgen des Marburger Bundes. Das will Verdi zurzeit nicht, aber die Zeiten können sich ändern.«

Sie weist darauf hin, dass viele Juristen das Gesetz für verfassungswidrig halten, weil die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit faktisch für einen Teil der Gewerkschaften ausgehebelt wird, denn die kleineren Gewerkschaften können für ihre Mitglieder nichts mehr durchsetzen, sobald ein größerer Konkurrenzverband die Bühne betritt. Die faktische Außerkraftsetzung des Streikrechts für die kleinen Gewerkschaften resultiert wiederum aus der Arbeitskampfrechtsprechung: Als „unverhältnismäßig“ gilt in der Rechtsprechung ein Streik unter anderem dann, wenn er auf ein Ziel gerichtet ist, das mit ihm gar nicht erreicht werden kann. Wenn aber ein angestrebter Tarifvertrag gar nicht erreicht werden kann, weil sowieso der der größeren Organisation gilt, dann müsste der Streik als „unverhältnismäßig“ bewertet und untersagt werden. Warum aber sollen sich dann Arbeitnehmer in der kleineren Gewerkschaft organisieren, wenn die nur im Windschatten der größeren Gewerkschaft segeln darf und kann? Damit aber stellt sich logischerweise die Existenzfrage der kleineren Organisationen.

Genau an diesem gewollten Effekt setzt die Kommentierung von Janko Tietz an, der seinen Beitrag unter die Überschrift Maßlosigkeit ist kein Grundrecht gestellt hat. Und dieser Kommentar beginnt schon mehr als populistisch, weil Ängste vor Chaos schürend:

»Sind Sie zufällig Lackierer bei Volkswagen? Oder Müllmann? Warum haben Sie noch keine eigene Gewerkschaft gegründet? Mit einer Gewerkschaft fürs Lackiererhandwerk oder einer fürs Abfallbeseitungswesen hätten Sie doch wunderbar Ihren Betrieb lahmlegen können. Einfach das doppelte Gehalt fordern, dann streiken – und schon stünden bei Volkswagen die Bänder still oder der Müll würde sich wochen- wenn nicht gar monatelang an den Straßen türmen.
Nichts anders haben Spartengewerkschaften wie die GDL (für Lokführer), die Vereinigung Cockpit (für Piloten) oder der Marburger Bund (für Ärzte) in der Vergangenheit getan: Betriebe in die Knie gezwungen, – man könnte auch sagen, erpresst – um Partikularinteressen durchzusetzen.«

Man möchte dem Mann zurufen: Wie wäre es mit etwas Empirie, bevor man solche Sachen raushaut? Offensichtlich geht es hier um das, was man in der Tarifpolitik mit dem Begriff der „Überbietungskonkurrenz“ zu fassen versucht. Die wird einfach mal so behauptet, um den Hammer, den man jetzt gegen die Sparten- bzw. Berufsgewerkschaften schwingt, zu legitimieren. Aber was sagen die Daten? Dazu ein Blick in meinen Beitrag Die kleinen egoistischen Wilden? Beiträge zur Versachlichung der Debatte über Berufs- und Spartengewerkschaften, in dem ich die lesenswerte Ausarbeitung Wirklich alles Gold, was glänzt? Zur Rolle der Berufs- und Spartengewerkschaften in der Tarifpolitik von Reinhard Bispinck rezipiere:

»Immerhin: »Hohe Tarifabschlüsse durch Cockpit (Lufthansa 2001), Marburger Bund (Ärzte 2006) und GDL (Deutsche Bahn 2008) legen den Schluss nahe: Wenn Berufsgewerkschaften antreten, erzielen sie deutlich bessere Ergebnisse.« Wie so oft kann es helfen, wenn man die Abschlüsse über einen längeren Zeitraum verfolgt. »Das Ergebnis: Bei der Deutschen Bahn hat die EVG in den Jahren 2007 bis 2014 etwas besser abgeschnitten als die GDL, bei der Lufthansa erreichten Cockpit ein Plus von 17 Prozent, UFO 21 Prozent und ver.di 27 Prozent.«

Und wie ist es mit der heftig diskutierten „Streikwelle“ durch diese Gewerkschaften, die auch Tietz an die Wand malt? Auch hier ist wieder ein nüchterner Blick angesagt: »Die Bedeutung der Streiks in der Tarifpolitik der Berufsgewerkschaften wird deutlich überschätzt. Es gibt zwar eine Reihe von spektakulären Arbeitskämpfen, die von Berufsgewerkschaften durchgeführt worden sind, aber keineswegs nur solche. Die normale Tarifrunde einer Berufsgewerkschaft ist nicht immer durch Warnstreiks oder Streiks gekennzeichnet. Im Gegenteil: Wir haben in den letzten Jahren ein völlig normales Tarifgeschäft beobachten können«, so Bispinck in seiner Analyse.

Aber lassen wir Janko Tietz fortfahren mit seinem Lobgesang auf das Tarifeinheitsgesetz, denn er sprich einen zentralen Punkt an:

»Wenn Konzerne wie die Deutsche Bahn oder die Lufthansa argumentierten, dass der Betriebsfrieden gestört werde, wenn es innerhalb eines Unternehmens zig Tarifverträge gibt, war das den Spartengewerkschaften herzlich egal …  Maßlosigkeit ist aber kein Grundrecht. Es ist Gift, wenn es innerhalb eines Unternehmens unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Arbeit gibt. Wenn es Gutverdiener gibt, die auf weniger gut Verdienende herabschauen. Wenn für sie deshalb weniger da ist, weil die anderen besonders dreist aufgetreten sind.«

Auch hier möchte man dem Kommentator zurufen: Ein Blick in die betriebliche Realität würde wirklich helfen. Das, was hier effektheischend als Überforderung der armen Unternehmen herausgestellt wird, machen die auf der anderen Seite jeden Tag in teilweise hyperkomplexen Strukturen selbst! Gerade die großen Unternehmen haben überhaupt kein Problem und erst recht keine Skrupel, vielfach „abgeschichtete“ Belegschaften zu managen, Stammbeschäftigte, Leiharbeiter, Werkvertragsbeschäftigte usw. – alle zu ganz unterschiedlichen Tarif- bzw. teilweise eben auch Nicht-Tarifbedingungen. Selbst ein Journalist, der das Gegenteil von gewerkschaftsfreundlich ist, Rainer Hank von der FAZ, hat den logischen Widerspruch klar erkannt und in einem bemerkenswerten Kommentar – Warum Weselsky nicht durchgeknallt ist – auf den Punkt gebracht:

»Es ist die Ironie der Geschichte, dass SPD-Minister sich zum Handlanger der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (und von Teilen des Deutschen Gewerkschaftsbundes) machen lassen: Die beiden Kartellverbände fühlen sich aus unterschiedlichen Gründen von den kleinen Gewerkschaften bedroht und verstehen es prächtig, ihre Machtanmaßung als Gemeinwohlinteresse zu kaschieren. In Wirklichkeit soll das Diktat der Mehrheit die Minderheit ersticken. Dabei hatten gerade die Arbeitgeberverbände noch nie ein Problem damit, durch Leiharbeit oder Werkverträge verursachte Lohnkonkurrenz in ihren Betrieben friedlich zu handhaben.«

Dem ist leider nichts hinzuzufügen.

Bleibt abschließend noch der Hinweis auf ein zweites Grundproblem des Tarifeinheitsgesetzes – es wird sich als veritables „Bürokratiemonster“ erweisen. Und diese Charakterisierung stammt von Leuten, die es wissen müssen, weil sie das Gesetz auszubaden haben. Also die Arbeitsrichter. Dazu der Artikel Arbeitsrichter rechnen mit mehr Streiks – schon die Überschrift muss irritieren, denn man verspricht uns doch gerade weniger Streiks durch das Ausschalten der angeblich bösen Kleinen. Diese Vorhersage kann man einem Positionspapier des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA) entnehmen. Schauen wir uns deren Argumentation genauer an:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei konkurrierenden Tarifverträgen nur noch der Vertrag der Mehrheitsgewerkschaft gilt. Maßgeblich ist die Mehrheit im Betrieb. Das scheint doch eindeutig. Wo soll hier ein Problem liegen? Mehrheit ist Mehrheit.

So einfach ist es eben nicht, die beiden zentralen Probleme liegen in den Begriffen „Betrieb“ und auch „Mehrheit“. Dazu liefert der Artikel de folgende Erläuterung am Beispiel der Tarifauseinandersetzungen bei der Deutschen Bahn, die ja gleichzeitig mit der GDL und der DGB-Gewerkschaft EVG verhandelt:

»Wenn das Tarifeinheitsgesetz bereits in Kraft wäre, dürfte die GDL weiter streiken, weil sie möglicherweise in einem der über 300 Bahnbetriebe die Mehrheit hat … „Ihr Tarifvertrag könnte irgendwo zur Anwendung kommen, deswegen dürfte sie auch streiken.“ Und zwar im gesamten Unternehmen. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach Angaben eines EVG-Sprechers hat die GDL tatsächlich in einigen wenigen Bahnbetrieben die Mehrheit.«

Faktisch bedeutet das für die Praxis, dass man die „Betriebsfrage“ in den Unternehmen klären muss und dann zu ermitteln hat, wer denn konkret in dem Betrieb die Mehrheit hat. das hört sich einfacher an, als es daherkommt, denn man muss dafür wissen, ob und wer der Arbeitnehmer Mitglied in welcher Gewerkschaft ist. Gleichzeitig gibt es aber auch das Recht, dass man nicht gezwungen werden kann, seine Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft offenzulegen. Das wird viel Arbeit machen und sicher auch viele neuen Einnahmen auf der Seite der juristischen Fachkräfte generieren.

Damit aber nicht genug. Diese Ausgestaltung des Tarifeinheitsgesetzes kann sich als Streiksteigerungsprogramm erweisen:

»Wenn sowohl die EVG, als auch die GDL einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, müsste laut Tarifeinheitsgesetz geklärt werden, welche Gewerkschaft in den einzelnen Bahnbetrieben mehr Mitglieder hat. Der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft würde dann in dem jeweiligen Betrieb gelten, der andere würde verdrängt.
Um in möglichst vielen Betrieben zum Zug zu kommen, müssten die Gewerkschaften um Mitglieder werben. Dieser Wettbewerb „kann durch das geplante Gesetz noch beflügelt werden“, schlussfolgert der Arbeitsrichter-Verband. „Der im Betrieb unterlegenen Gewerkschaft bleibt meist nichts anderes, als durch Streikmaßnahmen vermehrt auf sich aufmerksam zu machen.“«

Und es wird noch besser, wenn man die Hoffnung vieler Befürworter des neuen Gesetzes vor Augen hat, dass es jetzt wesentlich einfacher wird, Arbeitskampfmaßnahmen zu verbieten:

»Arbeitsgerichte könnten Streiks von Berufsgewerkschaften in aller Regel nicht einfacher als bisher verbieten, erläutert Vetter, der auch Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Mehrheits-Verhältnisse erst dann geklärt werden, wenn beide konkurrierenden Tarifverträge vorliegen. „Während gestreikt wird, weiß das Gericht noch nicht, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses mehr Mitglieder hat.“«

Alles klar? Und das soll eine sinnvolle Regelung sein?

Nein, natürlich nicht.

Und weitaus schlimmer – dieses Gesetz kann sich als Türöffner erweisen für die nächsten Schritte der Einschränkung des Streikrechts, die bereits vorbereitet werden und die dann alle, auch die DGB-Gewerkschaften treffen werden. Vgl. dazu meinen Beitrag Die Katze aus dem Sack lassen. Unionspolitiker fordern eine explizite Verankerung des Streikverbots für kleine Gewerkschaften und in der „Daseinsvorsorge“ Einschränkungen des Streikrechts für alle. Man benötigt nicht wirklich prognostische Kompetenzen um vorherzusagen, dass alsbald die nächsten Forderungen nachgeschoben werden. Und schneller als man denkt sind alle Gewerkschaften auf einer ziemlich glatten Rutschbahn nach unten.

Das Tarifeinheitsgesetz ante portas – Andrea Nahles (und die SPD) allein zu Haus? Vom doch gefährdeten Streikrecht und mehr statt weniger Streiks

In wenigen Tagen wird der Deutsche Bundestag über das „Tarifeinheitsgesetz“ entscheiden – und so, wie es derzeit aussieht, wird die übermächtige große Koalition das Gesetz verabschieden.
Der Deutsche Bundestag schreibt mit Blick auf den 22. Mai 2015 in seiner Vorabberichterstattung:

»Der Sitzungstag beginnt um 9 Uhr mit der einstündigen abschließenden Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Tarifeinheit (18/4062). Ziel der Vorlage ist es laut Bundesregierung, „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“. Diese werde gefährdet, wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollten und es dabei zu „Kollisionen“ komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden könnten, so die Regierung. Dagegen wendet sich sowohl ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/4184), die in dem Tarifeinheitsgesetz einen „Verfassungsbruch mit Ansage“ sieht, als auch ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/2875), die durch die geplante gesetzliche Tarifeinheit die Existenzberechtigung von Gewerkschaften infrage gestellt sieht. Beide Anträge werden ebenfalls abschließend beraten.«

Die Kritiker des Tarifeinheitsgesetzes haben immer wieder als einen ihrer zentralen Kritikpunkte darauf hingewiesen, dass durch dieses Gesetz das Streikrecht eingeschränkt wird, was die zuständige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) bislang stets verneint hat. Nun aber hat die Bundesregierung zum ersten Mal zugegeben, dass mit dem Gesetz zur Tarifeinheit das Streikrecht eingeschränkt wird. Und dieser Punkt ist verfassungsrechtlich von größter Bedeutung. Zumindest berichtet das Thomas Öchsner in der Süddeutschen Zeitung in seinem Artikel Regierung schürt Zweifel am Tarifgesetz. Er bezieht sich auf eine Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium, Anette Kramme (SPD), auf eine Kleine Anfrage der Grünen.

Und hier der entscheidende Passus aus dem Artikel:

»Die Grünen-Arbeitsmarktpolitikerin Beate Müller-Gemmeke hatte wissen wollen, ob die Arbeitsgerichte künftig auf der Grundlage des geplanten Gesetzes einen Streik als „unverhältnismäßig“ untersagen können. Denn der Kern des Gesetzes wird sein, dass im Falle rivalisierender Gewerkschaften in einem Betrieb nur noch der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft gelten soll, die dort die meisten Mitglieder hat. Als „unverhältnismäßig“ gilt in der Rechtsprechung ein Streik unter anderem dann, wenn er auf ein Ziel gerichtet ist, das mit ihm gar nicht erreicht werden kann. Staatssekretärin Kramme antwortete den Grünen: Die Prüfung eines Streiks durch ein Gericht „kann ergeben“, dass dieser „unverhältnismäßig sein kann, soweit ein Tarifvertrag erzwungen werden soll, dessen Inhalte evident nicht zur Anwendung kommen“.«

Die Koalition will das Gesetz am kommenden Freitag im Bundestag verabschieden. Fast alle Berufsgewerkschaften haben eine Klage dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt. Und sie werden das mit guten Erfolgsaussichten machen können. Aber – bis es zu einer entsprechenden Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts kommen kann und wird, geht einige Zeit ins Land und für die eine oder andere Sparten- bzw. Berufsgewerkschaft kann das existenzbedrohende Folgen haben.

Der Marburger Bund hat dazu übrigens den folgenden Tweet abgesetzt:

»Nahles in der „Allgemeinen Zeitung“ (Mainz) zum ‪#‎Tarifeinheitsgesetz‬: „Die Mehrheit ist noch nicht sicher. Das liegt aber nicht an der SPD.“«

Wenn dem so sein sollte, dann sollte der eine oder andere Sozialdemokrat noch mal ganz fest in sich gehen. Ansonsten wird am Freitag, wenn im Bundestag die Abstimmung ansteht, ein weiterer Treppenwitz der Geschichte geschrieben werden: Eine sozialdemokratische Arbeitsministerin beschädigt das Streikrecht und diese Beschädigung wird sich nicht nur gegen die renitente Lokführergewerkschaft GDL richten, sondern die Gewerkschaften insgesamt treffen. Man kann sich schon vorstellen, beim wem dann am Ende der Woche die Sektkorken knallen werden. Traurig. Vielleicht aber auch nur Ausdruck der Tatsache, was passiert, wenn man kein festes Wertefundament (mehr) hat, von dem aus man Politik gestaltet.

Und es gibt noch weitere, nur auf den ersten Blick technisch daherkommende Aspekte zu berücksichtigen: Joachim Jahn berichtet in seinem Artikel „Untaugliche Tarifeinheit“ aus der Print-Ausgabe der FAZ vom 13.05.2015: »Arbeitsrichter erwarten mehr statt weniger Streiks.«

Wie das? Wurde dem interessierten Bürger nicht gerade das Gegenteil versprochen, beispielsweise durch die „Zähmung“ der renitenten Lokführer?

»Das geplante Gesetz zur Tarifeinheit stößt bei jenen auf vernichtende Kritik, die es anwenden müssen – den Arbeitsrichtern. „Völlig illusorisch“ sei die Erwartung der Politik, dass Arbeitsgerichte dann im Eilverfahren Streiks verbieten könnten, sagte der Vorsitzende des Bundes der Arbeitsrichter, Joachim Vetter«, berichtet Jahn. Warum das?

Die Erwartung der Politik, dass Arbeitsgerichte im Eilverfahren Streiks verbieten könnten, habe die Koalition nicht in das Gesetz selbst hineingeschrieben, sondern in dessen Begründung versteckt. „Ausführungen in Gesetzesbegründungen haben aber keine Bindungswirkung für die Gerichte“, wird Vetter in dem Artikel zitiert.

Ein weiterer Grund für die ablehnende Einschätzung des Arbeitsrechtlers:

»Nicht praktikabel sei auch die Erwartung, dass Richter bei einem Antrag auf ein Streikverbot feststellen können, welches jeweils die größere Gewerkschaft sei. Denn darüber müssten Arbeitsrichter in Eilverfahren innerhalb von Stunden oder Tagen entscheiden. Doch dürften Arbeitgeber ihre Beschäftigten gar nicht nach ihrer Mitgliedschaft fragen.«

In welchen Umsetzungsabgründen wir mit dem neuen Gesetz geraten würden, kann man auch an dem folgenden Punkt erkennen – hinsichtlich der gerade nicht simplen Frage, was denn eigentlich ein „Betrieb“ sei:

»Zu zahlreichen Streitigkeiten wird es nach Vetters Einschätzung ferner darüber kommen, wann ein „Betrieb“ vorliegt. Dieser stellt nämlich dem Gesetz zufolge den Maßstab dafür da, welche Arbeitnehmerorganisation die Mehrheit oder Minderheit vertritt; er wird dort aber nicht definiert. Sollte man sich nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes richten, wäre überdies zu klären, was für „Betriebsteile“ und „gewillkürte Betriebe“ gelte.«

Es wird sogar die Vorhersage gewagt, dass am Ende mehr statt weniger Streiks zu erwarten sind:

»Der Richterverband fürchtet ohnehin, dass die Wirkung des Tarifeinheitsgesetzes nach hinten losgeht. Entgegen der Absicht von CDU/CSU und SPD werde es nämlich die Anreize zum Streik noch steigern, weil Spartengewerkschaften nun zur Durchsetzung eines eigenen Tarifvertrags erst recht um Mitglieder kämpfen müssten, um die notwendige Mehrheit in den Betrieben zu erlangen.«

Zahlreiche Akteure, darunter der Marburger Bund, die GDL und der Deutsche Beamtenbund haben zwischenzeitlich bereits angekündigt, dass sie gegen das Tarifeinheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klagen werden. Sie können sich auf diesem Weg bestätigt und gestärkt fühlen durch die folgenden Ausführungen des Arbeitsrechtlers Joachim Vetter:

»Das Tarifeinheitsgesetz hält er dagegen kaum für verfassungsmäßig. Die Verdrängung der Abkommen, die die jeweilige Minderheitsgewerkschaft abschließt, sei schon sehr problematisch. In jedem Fall unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar sei aber, dass diese sich dem Tarifvertrag der größeren Konkurrenz nur dann anschließen darf, wenn sie zuvor kollidierende Regelungen abgeschlossen hat.«

Interessant in diesem Zusammenhang auch ein Blog-Beitrag der ehemaligen stellvertretenden DGB-Bundesvorsitzenden Ursula Engelen-Kefer unter der Überschrift Streiks für die Dienstleistungsgesellschaft: Sie sieht wie andere auch eine direkte Verantwortung des derzeit durch den Bundestag getriebenen Gesetzentwurfs zur Tarifeinheit für die Eskalation der Konflikte bei der Deutschen Bahn:

»Warum sollte die Bahn ein kompromißfähiges Angebot vor allem bezüglich der Einbeziehung der Lokrangierführer vorlegen, wenn nach Verabschiedung des Gesetzes und dessen Geltung ab Juli diesen Jahres, die Streikfähigkeit der GdL gebrochen ist. Und warum sollten die GdL und ihr Vorsitzender jetzt einlenken, wenn sie nach Einführung des Tarifeinheitsgesetzes ihre tarifpolitischen Vorstellungen nicht mehr durchsetzen kann, weil ihr Streikrecht faktisch abgeschafft wurde? Warum sollte sich eine größere Gewerkschaft im Vorfeld mit der kleineren über tarifliche Regelungen einigen, wenn die kleinere auch einfach ausgeschaltet werden kann?«

Aber sie geht noch erheblich weiter. Sie sieht und begründet die Notwendigkeit einer spürbaren Aufwertung der personenbezogenen Dienstleistungen – ob bei Lokführern, Erzieherinnen oder anderen Berufsgruppen. Und de wir man ihnen nicht kampflos gewähren. »Hilfreich wäre, wenn die Bundesregierung diese notwendigen Umstrukturierungen im Gefälle von Löhnen und Arbeitsbedingungen fördern und nicht durch ein verfassungswidriges Streikverbot für Spartengewerkschaften und ihren Einsatz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den personenbezogenen Dienstleistungen einschränkt.«