Die Hartz IV-Debatte brodelt weiter. Jenseits aller Visionen und Widerstände gibt es aber eine Gewissheit: Sie steigen und steigen. Die Verwaltungsausgaben des bestehenden Systems

Das „Hartz IV-System“, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie das SGB II offiziell überschrieben ist, war und ist in den vergangenen Monaten immer wieder Thema der öffentlichen Diskussionen gewesen. Viele versuchen sich an diesem Thema. Bürgergeld, Bonuspunkte: Wie Hartz IV abgelöst werden soll, so ist ein Interview mit der SPD-Vorsitzenden Andrea Nahles am heutigen Tag überschrieben. Allerdings sollte jeder, der jetzt erwartungsvoll und freudig erregt das Gespräch mit ihr zu lesen beginnt, den folgenden Warnhinweis zur Kenntnis nehmen: Die Überschrift führt in die Irre, denn eines ist unbeschadet der Wertung ihrer Vorschläge hervorzuheben: Hartz IV würde auch mit Frau Nahles nicht abgeschafft werden.

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Sanktionen in der Arbeitslosenversicherung: Wenn die Folgen angeblich „versicherungswidrigen Verhaltens“ vor dem Bundessozialgericht landen

Über Sanktionen im Hartz IV-System wurde hier ja schon oft berichtet. Viele warten seit längerem auf eine Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob Sanktionen in der Grundsicherung verfassungsrechtlich zulässig sind oder nicht, wie beispielsweise Sozialrichter aus Gotha meinen. Aber Sanktionen gibt es auch im System der Arbeitslosenversicherung in Form von Sperrzeiten. Und die nehmen zu, folgt man diesem Artikel: Sperrzeiten: Immer mehr Sanktionen in der Arbeitslosenversicherung: »Die Arbeitsagenturen verhängten zwischen Januar und Dezember 2017 rund 810.000 Sperrzeiten gegen Empfänger von Arbeitslosengeld I, rund fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Damit wurden monatlich etwa acht Prozent der Arbeitslosengeldzahlungen zeitweise aufgehoben. Häufigster Grund ist eine verspätete Meldung vor Beginn der Arbeitslosigkeit.« Durch „versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund“ kann der Arbeitnehmer allerdings einen Teil seines Anspruchs verwirken. Die Arbeitsagenturen verhängen dann Sperrzeiten, in denen kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Versicherungswidrig verhält sich der Arbeitnehmer, wenn er ein laufendes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt, ein Jobangebot oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme, zum Beispiel eine Schulung, ablehnt, eine Maßnahme abbricht, sich nicht ausreichend um eine neue Arbeit bemüht, nicht zu Beratungsterminen oder zu ärztlichen Untersuchungen erscheint (Meldeversäumnis) oder zu spät meldet, dass er arbeitslos werden wird. 

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Neue Zahlen zu den Sanktionen im Hartz IV-System: Die Relativierung eines eigentlich unrelativierbaren Existenzminimums und die erneuten Vorstöße für kleine Korrekturen im System

Das Thema Sanktionen im Hartz IV-System erhitzt die Gemüter seit langem. Auch hier wurde immer wieder über die Sanktionen und die Debatte über Sinn und Unsinn dieses Instrumentariums berichtet. Immerhin geht es hier nicht um die Frage, ob jemand ein Bußgeld zahlen muss, sondern Menschen werden Leistungen gekürzt, die das soziokulturelle Existenzminimum abdecken sollen. Darunter dürfe es also eigentlich nicht weniger geben. Bei sanktionierten Hartz IV-Empfängern wird das aber vollzogen, in einigen tausend Fällen gibt es sogar eine „Vollsanktionierung“, was bedeutet, dass alle Leistungen der Jobcenter eingestellt werden (vgl. dazu den Beitrag Sanktionen und Mehrfachsanktionen gegen das Existenzminimum der Menschen in der Willkürzone und der Hinweis auf ein (eigentlich) unverfügbares Grundrecht vom 3. November 2016.

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