»Steigende Zusatzbeiträge, wachsende Ausgaben: Das deutsche Gesundheitswesen steht unter Druck. Die Arbeitgeberverbände wollen unnötige Arztbesuche nun mithilfe einer »Kontaktgebühr« erschweren«, so eine der Meldungen zu einem dieser verzweifelt-dreisten Griffe in die Mottenkiste der Steuerungsversuche im Gesundheitswesen: Arbeitgeber fordern neue Praxisgebühr bei Arztbesuch, so ist die entsprechende Nachricht überschrieben. Natürlich werden die älteren Semester sofort Erinnerungen an die sogenannte „Praxisgebühr“ aktivieren können, die wir schon mal gehabt haben. Und die dann abgeschafft wurde.
Ärzte
Berufsständische Versorgungswerke – eine ganz eigene Säule der Alterssicherung. Bei einigen wackelt das kapitalgedeckte Fundament
Im Kontext der allgemeinen Diskussion über „die“ Rente und dabei den angeblichen oder tatsächlichen Problemen der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung wird immer wieder auf das ganz eigene Alterssicherungssystem der Beamten hingewiesen – mit garantiert Blutdruck steigernden Effekten. Da werden dann gesetzliche Renten mit den Pensionen der Staatsdiener verglichen und man kann große Zustimmung ernten, wenn man angesichts der teilweise erheblichen Unterschiede im Geldbeutel fordert, die Sonderbehandlung der Beamten zu beenden und dass die Beamten wie jeder „normale“ Arbeitnehmer auch in die große gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sollten.1 Da wird dann gerne auch auf Österreich oder die Schweiz verwiesen, wo es diese Trennung nicht gibt (wobei man da auch genauer hinschauen muss, wie die konkrete Ausgestaltung ist). Ein immer wieder vorgetragenes Argument in der seit Jahrzehnten geführten Debatte über die ganz eigene Welt der Beamtenversorgung im Alter stellt darauf ab, dass sich die nicht selten durchaus gut verdienenden Beamten der solidarischen Umverteilung, die der gesetzlichen Rentenversicherung eigen ist, komplett entziehen (können).
Rechtsanwälte vertragen wegen der anwaltlichen Unabhängigkeit keine Finanzinvestoren, so der EuGH. Und wie ist das dann mit Ärzten in medizinischen Versorgungszentren?
Das sogenannte Fremdkapitalverbot für deutsche Anwaltskanzleien, also das Verbot, dass sich Investoren an Anwaltsgesellschaften beteiligen dürfen, verstößt nicht gegen die Vorschriften des europäischen Rechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (EuGH, Urteil vom 19.12.2024, Az. C-295/23). Die Pressemitteilung des Gerichts vom 19. Dezember 2024 ist unmissverständlich: Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig. Und in der Unter-Überschrift wird auch gleich der Begründungskern der Entscheidung offen gelegt: »Ein solches Verbot ist gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.«
»Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.«