Die PKV als Goldesel? Der Mehrumsatz mit privat Krankenversicherten im Gesundheitswesen

Immer wieder wird über das „duale Krankenversicherungssystem“ in Deutschland berichtet und kontrovers debattiert. Viele werden sich an die großen Zeiten des erbitterten Streits über die Auflösung der Trennung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung und der Installierung einer „Bürgerversicherung“ erinnern. Diese viele Jahre andauernden Wort- und Konzeptgefechte sind (bislang) ausgegangen wie das Hornberger Schießen und es ist derzeit auch nicht in Umrissen erkennbar, dass sich daran etwas ändern könnte.

Ebenfalls seit langem begleitet uns eine Diskussion über die besondere Rolle der PKV und der dort Versicherten im Sinne – zum einen im Sinne einer von vielen als „Klassenmedizin“ wahrgenommenen anderen Behandlung der Privaten, was beispielsweise den Zugang zu Terminen bei Ärzten angeht. Zugleich geht es immer wieder um die monetäre Bedeutung der Privatversicherten und der bei ihnen anders ausgestalteten Vergütung als bei den gesetzlich Versicherten, vor allem angesichts des besonderen Gewichts der Einzelleistungsvergütung in Kombination mit fehlenden Mengenbegrenzungen, was dann nicht selten in den Vorwurf mündet, dass bei Privatversicherten das ganz große Besteck bei Diagnostik und Therapie ausgepackt wird, da sich das „lohnen“ würde.

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Diesseits einer höchst umstrittenen Impfpflicht: Wie sieht es aus mit der Impfquote beim Krankenhauspersonal in Deutschland?

In den vergangenen Tagen wurde heftig diskutiert über das Für und Wider einer Impfpflicht (vgl. beispielsweise „Brandgefährlich“ oder einziger Ausweg?), deren mögliche Verordnung dann auch noch von den einen als zulässig, von den anderen als rechtlich unmöglich gekennzeichnet wird. Dazu aus der Vielzahl an Beiträgen Was ist rechtlich erlaubt?: »Ist es rechtlich zulässig, die Impfbereitschaft durch Nachteile für Nichtgeimpfte zu erhöhen? Wäre sogar eine Impfpflicht denkbar?«

Andere Länder haben die damit verbundene extrem angespannte und polarisierende Debatte bereits hinter sich gelassen und gesetzgeberische Fakten geschaffen. Beispiel Frankreich: »Nach einer kontroversen Debatte hat Frankreichs Nationalversammlung die Corona-Pläne der Regierung gebilligt. Das neue Gesetz sieht eine Impfpflicht für bestimmte Berufe vor. Die Mehrheit der Franzosen unterstützt die Maßnahmen«, berichtet Cai Rienäcker aus dem ARD-Studio Paris unter der Überschrift Impfpflicht für französisches Gesundheitspersonal. »Die Impfpflicht wird nun für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie für alle Rettungskräfte inklusive Feuerwehr eingeführt und greift ab 15. September.« Und damit sind ganz erhebliche mögliche Folgen bei einer Verweigerung verbunden: »Wer sich weigert, dem droht nun zwar nicht mehr die Entlassung, aber eine befristete Freistellung ohne Lohnfortzahlung.« Frankreich ist dabei nicht allein: Italien und mittlerweile auch Griechenland haben eine Coronaimpfpflicht für Gesundheits- und Pflegekräfte eingeführt.

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Wieder auf die lange Bank schieben? Zur Ankündigung von Modellprojekten zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen

Es gibt immer wieder diese Meldungen, die so unscheinbar daherkommen, dass die meisten sie überlesen oder nur am Rande zur Kenntnis nehmen. Wie wäre es mit dieser Nachricht aus der Online-Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts: Übertragung ärztlicher Tätigkeiten soll in Modellprojekten erprobt werden: »Die Regierungsfraktionen wollen die Krankenkassen dazu verpflichten, in jedem Bundesland je­weils ein Modellvorhaben zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte durchzuführen. Die Vorhaben sollen spätestens am 1. Januar 2023 beginnen. Das geht aus einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hervor.« Endlich Bewegung in einem seit vielen Jahren diskutierten Thema, wird der eine oder andere denken.

Lesen wir weiter, was da auf den Weg gebracht werden soll: »In den Modellvorhaben sollen auch Standards für eine interprofessionelle Zusammenarbeit entwickelt werden. Einzelheiten zu den Modellvorhaben sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in einem Rahmenvertrag festlegen. Der Bundes­ärzte­kammer, der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene soll Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Rahmenvertrag soll unter anderem einen Katalog der ärztlichen Tätigkeiten enthalten, die von Pflege­fachkräften in den Modellvorhaben selbstständig durchgeführt werden können sowie Anforderungen an die hierfür erforderliche Qualifikation der Pflegefachkräfte.« Interessant wird es bei der Beschreibung der Zeitschiene, die hier geplant wird:

»Die Vorhaben sollen spätestens am 1. Januar 2023 beginnen … Die Modellvorhaben sollen höchstens vier Jahre laufen.«

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Viel mehr und oft schwerer im Verlauf: Covid-19 bei Ärzten, Pflegekräften und Rettungspersonal. Und die Frage nach der Zeit „danach“ sowie nach der Einstufung als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit

Die ungleiche Verteilung der Risiken, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren wie auch daran zu erkranken und dabei einen schweren Verlauf erleiden zu müssen, wurde hier in dem Beitrag Corona-Ungleichheiten: Riskante Gesundheitsberufe, relative Sicherheit im Homeoffice. Krankschreibungen und Krankenhaus-Aufenthalte von Beschäftigten im Kontext von Covid-19 bereits am 9. Juli 2020 thematisiert: »Beschäftigte in Gesundheitsberufen waren von März bis Mai 2020 am stärksten von Krankschreibungen im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen. Eine Analyse der Arbeitsunfähigkeitsdaten der AOK-Mitglieder durch das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) zeigt, dass in diesem Zeitraum 1.283 je 100.000 Beschäftigte in der Altenpflege im Zusammenhang mit Covid-19 an ihrem Arbeitsplatz gefehlt haben. Damit liegt die Betroffenheit dieser Pflegekräfte mehr als das 2,5-fache über dem Durchschnittswert von 474 Betroffenen je 100.000 AOK-versicherte Beschäftigte. Gleichzeitig gab es bei Beschäftigten in der Altenpflege auch häufiger Krankenhausbehandlungen im Zusammenhang mit Covid-19: Je 100.000 Beschäftigte wurden 157 Personen mit dieser Diagnose in einer Klinik behandelt – der Vergleichswert aller AOK-Mitglieder liegt bei 91 je 100.000 Beschäftigen.« So das WIdO unter der Überschrift Krankschreibungen und Krankenhaus-Aufenthalte von Beschäftigten in der Lock-down-Phase: Gesundheitsberufe besonders stark von Covid-19 betroffen.

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Die Bedeutung der Gesundheitsämter (nicht nur) in Corona-Zeiten ist unbestritten. Aber bei einem eigenen Tarifvertrag für die Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst hört der Spaß auf

Der Stellenwert eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Gesundheitsämtern vor Ort wird in den vergangenen Monaten nun wirklich jedem, der mit halbwegs wachen Augen durch die Landschaft läuft, deutlich geworden sein. Gerade in der gegenwärtigen Corona-Krise zeigte sich die zentrale Funktion der Gesundheitsämter für die öffentliche Gesundheitsvorsorge. Denn die müssen unter anderem Infektionsketten zurückverfolgen sowie Quarantänemaßnahmen anordnen und umsetzen. Dazu kommen noch weitere bedeutsame Aufgaben.

Und das wird in der Politik durchaus anerkannt. Schaut man beispielsweise in die Vereinbarung der Koalitionsparteien für ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket vom 3. Juni 2020, die unter der Überschrift Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken steht, dann findet man dort unter den insgesamt 57 Maßnahmen einen mit immerhin 4 Mrd. Euro ausgestatteten „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“, den der Bund mit den Bundesländern und Kommunen auf den Weg bringen will. Zur Begründung wird ausgeführt: »Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt die besondere Bedeutung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) auf einem seiner klassischen Arbeitsfelder, dem Infektionsschutz. Zugleich macht das laufende Ausbruchsgeschehen deutlich, dass eine Verstärkung dieser unverzichtbaren Säule des Gesundheitswesens dringend notwendig ist.« Was genau ist geplant?

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