Ein Trauerspiel: Tarif weg, Betriebsräte weg, mindestens ein Viertel weniger Lohn. Das war mal anders. Und wenn man schon dabei ist, kann man die Minijobs gleich mitmachen

Wenn man die vergangenen Jahre zurückblickt, dann muss man für den Handel, vor allem für den Einzelhandel, immer wieder und mit zunehmender Häufigkeit wie auch Intensität Auseinandersetzungen über die Arbeitsbedingungen der dort arbeitenden Menschen, überwiegend Frauen, zur Kenntnis nehmen. Das hat auch etwas mit einer bedenklichen Entwicklung zu tun, die Alexander Hagelüken in seinem Artikel Ein Viertel weniger Lohn so umreißt: »Der Handel in Deutschland bezahlt nur noch jeden Zweiten nach Tarif – mit fatalen Folgen für die Beschäftigten. Sie bekommen nicht nur weniger Geld, sondern haben meist auch keinen Betriebsrat, der ihre Interessen vertritt.« Wenn wir über „den“ Handel sprechen, dann geht es um eine Branche, in der mehr als drei Millionen Menschen beschäftigt sind.

Seit Mitte der 1990er Jahre ist zu beobachten, dass immer mehr Unternehmen aus der Tarifbindung aussteigen, um die Lohnkosten zu senken und die Arbeitsbedingungen stärker nach ihren Wünschen zu gestalten. Inzwischen bezahlt weniger als jeder dritte Betrieb im Handel noch nach Tarifvertrag und damit ist der allgemeine Trend einer Tarifflucht in dieser Branche besonders ausgeprägt. »In der deutschen Wirtschaft arbeiten zwei von drei Beschäftigten nach Tarifvertrag … Im Handel dagegen profitiert nur noch jeder zweite von branchenweit geltenden Löhnen – im Jahr 2000 waren es dagegen fast 75 Prozent«, berichtet Hagelüken in seinem Artikel. Und man muss bereits an dieser Stelle anmerken: Im Einzelhandel waren es vor dem Jahr 2000 sogar noch mehr, denn bis zu diesem Jahr war der Tarifvertrag in diesem Bereich allgemeinverbindlich, er galt also für alle Unternehmen, egal ob tarifgebunden oder nicht.

Basis für den Artikel von Alexander Hagelüken ist eine Studie aus dem ifo-Institut für Wirtschaftsforschung in München:

Gabriel Felbermayr und Sybille Lehwald: Tarifbindung im Einzelhandel: Trends und Lohneffekte. In: ifo Schnelldienst, 11/2015, S. 33-40
Die Bedeutung der Kollektivverträge im Handel hat sich in jüngster Zeit deutlich gewandelt: Seit 2000 hat sich der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse, die einem Tarifvertrag unterliegen, von knapp drei Viertel auf weniger als die Hälfte verringert. Nur noch jeder dritte Betrieb verfügt über einen Kollektivvertrag. Tarifgebundene Betriebe sind größer und älter als ungebundene. Der Tendenz nach weisen sie auch eine geringere Produktivität auf und zahlen durchschnittlich 25 bis 32% höhere Löhne.

Er hebt einige der Befunde aus dieser Studie hervor – wobei man davon ausgehen muss, dass sich die Zahlen und die dahinter stehenden Verhältnisse noch weiter verschlechtert haben, denn die Daten, die in der ifo-Studie verwendet wurden, stammen aus dem Jahr 2010: »Die Auswirkung auf Arbeitnehmer ist gewaltig: Wer keinen Tarifvertrag hat, verdient ein Viertel weniger. Angesichts der ohnehin überschaubaren Löhne für Verkäufer(innen) und andere in der Branche wirkt sich der Unterschied stark aus. Auch gibt es nur in zwei Prozent aller Firmen ohne Tarif einen Betriebsrat.« Da, wo noch eine Tarifbindung existiert, handelt es sich im Regelfall um größere Unternehmen mit mehreren Betrieben. 80 Prozent der Handelsfirmen ohne Tarifvertrag sind hingegen Einzelbetriebe. Das wiederum nutzen die Großen: »Konzerne wie die großen Supermarktketten gliedern Filialen aus und lassen die von einem Selbständigen als eigene Firma führen – ohne Tarifvertrag und Betriebsrat.« Edeka und Rewe sind hier besonders hervorzuheben. 
Man kann es drehen und wenden wie man will: Gerade das Beispiel des Einzelhandels verdeutlicht, was passiert, wenn eine ganze Branche nach dem – bewussten – Wegfall der flächendeckenden und alle Unternehmen betreffenden Tarifbindung über eine Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags in die „freie Wildbahn“ entlassen wird. Denn ab dem Moment des Wegfalls der Tarifbindung wurde es für einzelne Unternehmen attraktiv, sich gegenüber der Konkurrenz Kostenvorteile dadurch zu verschaffen, dass man das Personal schlechter vergütet. Denn die Personalkosten spielen eine große Rolle im Bereich vieler Dienstleistungen.

Ein möglicher Lösungsansatz liegt auf der Hand: Back to the roots, so könnte man diese Strategie bezeichnen. Also angesichts der nun wirklich empirisch belegbaren Fehlentwicklungen in der Branche muss eine Wieder-Einführung der Allgemeinverbindlichkeit in Erwägung gezogen werden. Grundsätzlich müssen das auch Vertreter der Regierungsparteien so gesehen haben, denn in dem Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 findet man folgende Übereinkunft zwischen Schwarz und Rot:

»Das wichtige Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach dem Tarifvertragsgesetz bedarf einer zeitgemäßen Anpassung an die heutigen Gegebenheiten. In Zukunft soll es für eine AVE nicht mehr erforderlich sein, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Ausreichend ist das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses.« (S. 48).

Auf diesem Feld allerdings lassen tatkräftige Aktivitäten der Großen Koalition bisher sehr zu wünschen übrig. Gerade für den Bereich des Einzelhandels lässt sich zeigen, dass diese Branche bis 2000 durchaus als stabil und „geordnet“ bezeichnet werden kann und die seitdem zu beobachtenden Ausformungen von Lohndumping und Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen korrelieren eindeutig mit dem Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit, die auf Druck der Arbeitgeber zustande gekommen ist. Und angesichts der sehr asymmetrischen Machtposition der zumeist Arbeitnehmerinnen in diesem Bereich wäre ein „öffentliches Interesse“ im wahrsten Sinne des Wortes gegeben. Man kann nur hoffen, dass hier endlich was passiert. Wir haben definitiv kein Erkenntnis-, sondern ein vertitables Umsetzungsproblem.

Und viele Beschäftigte im Handel, vor allem im Einzelhandel, sind Minijobber, also geringfügig Beschäftigte. Eine hoch problematische besondere Beschäftigungsform, vor allem hinsichtlich der negativen Anreize, die hier mit Blick auf Erwerbsbiografien vor allem von Frauen und den daraus resultierenden Sicherungslücken gesetzt werden. Vgl. hierzu nur als Beispiel die vom Bundesfamilienministerium herausgegebene Studie von Carsten Wippermann: Frauen im Minijob – Motive und (Fehl-)Anreize für die Aufnahme geringfügiger Beschäftigung im Lebenslauf, Berlin 2013. Es gibt eine lange „Traditionslinie“ von Forderungen, diese Sonder-Beschäftigungsverhältnisse abzuschaffen oder wenigstens deutlich restriktiver auszugestalten.

Im Koalitionsvertrag von Union und SPD findet sich dazu so gut wir gar nichts, keinerlei Ambitionen werden erkennbar: »Wir werden dafür sorgen, dass geringfügig Beschäftigte besser über ihre Rechte informiert werden. Zudem wollen wir die Übergänge aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erleichtern.« (S. 52 f.)

Jetzt kommt mal wieder etwas Bewegung in dieses „vergessene“ Thema. Dies zum einen vor dem Hintergrund der Mindestlohn-Debatte, denn wenn auch die im Vorfeld der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von vielen Ökonomen in den Raum gestellten schweren Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt ausgeblieben sind, konnte man am Anfang des Jahres Rückgänge bei der Zahl der geringfügig Beschäftigten beobachten, die über das übliche Muster hinausgehen. Dies wird sofort aufgegriffen als Beleg für die „zerstörerischen“ Wirkungen des Mindestlohns. Vgl. hierzu beispielsweise Dominik Groll vom Institut für Weltwirtschaft (IfW) in Kiel in seinem kurzen Beitrag Mindestlohn: erste Anzeichen für Jobverluste, der in der Zeitschrift „Wirtschaftsdienst“ veröffentlicht wurde. Aber auch er muss zugeben, dass wir uns derzeit hier im Bereich der Spekulation bewegen, es fehlen nicht nur Daten, sondern auch eine Gesamtbilanzierung ist derzeit nicht möglich (so bereits in meiner im April verfassten Kurzexpertise diskutiert: Stefan Sell: 100 Tage gesetzlicher Mindestlohn in Rheinland-Pfalz. Eine erste Bestandsaufnahme und offene Fragen einer Beurteilung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 16-2015. Remagen 2015).

Zum anderen hat sich nunmehr der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium zu Wort gemeldet mit einem Gutachten unter dem Titel Potenziale nutzen – mehr Fachkräfte durch weniger Arbeitsmarkthemmnisse, in dem auch Änderungsvorschläge bei den Minijobs vorgeschlagen werden. Thomas Öchsner hat das in diesem Artikel zusammengefasst: „Steuerfreiheit von Minijobs im Nebenerwerb abschaffen“.

Er umreißt die Ausgangslage: »7,24 Millionen Menschen, meistens Frauen, haben eine Stelle auf 450-Euro-Basis, für die sie keine Steuern zahlen müssen und sich von den Sozialabgaben befreien lassen können. Allein 2,42 Millionen packen dabei auf ihren Hauptjob die geringfügige Beschäftigung als Zusatzjob oben drauf, etwa, weil das Geld sonst nicht reicht oder ein paar Hunderter im Monat zusätzlich für Extrawünsche zur Verfügung stehen sollen.«

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMWi fordert nun eine „Reform der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse“ – aber was die dann in ihrem Gutachten präsentieren, ist wenn überhaupt ein „Reförmchen“. Denn zumindest, so der Beirat, solle „die Steuerfreiheit von Minijobs für Zweitverdiener in einer Ehe“ abgeschafft werden. Die Begründung dafür:

»Die Gutachter führen aus, dass Minijobs besonders „für Verheiratete mit hoher Grenzsteuerbelastung interessant“ seien. Es sei „angesichts der hohen steuerlichen Belastung, die an der Verdienstgrenze der Minijobs einsetzt“ wenig überraschend, dass so wenige geringfügig beschäftigte Frauen auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle wechselten.«

Das nun ist weder weitreichend, noch originell, letztendlich nur copy and paste vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, den so genannten fünf „Wirtschaftsweisen“, die ebenfalls den „Fehlanreiz“ beklagt und gefordert hatten, die Steuerfreiheit der Minijobs im Nebenerwerb und für den Zweitverdiener einer Ehe abzuschaffen. Nichts neues also. Das eigentliche Anliegen des genannten Gutachtens des Beirats beim BMWi ist auch etwas ganz anderes, was Öchsner so beschreibt: »Der Beirat wünscht sich von der Bundesregierung außerdem neue flexiblere Regeln für den Eintritt in die Rente, um ältere Beschäftigte möglichst lange am Arbeitsmarkt zu halten.« Aber das ist nicht nur brisant, sondern wäre wieder eine weiteres eigenständiges Thema, dass uns noch verfolgen wird.
Fazit: Auf Seiten der megagroßen Koalition keine Anzeichen von Bewegung und es ist aus politökonomischen Gründen auch nicht erwartbar, dass sich hier was hinsichtlich der Minijobs tun wird, nachdem die Arbeitsmarktfrage aus Sicht der Union so „belastet“ ist durch die bisherigen Aktivitäten der Bundesarbeitsministerin Nahles. Grundsätzlich gilt: Man sollte schon mal immer wieder darüber nachdenken, warum Deutschland mit dieser besonderen Beschäftigungsform weltweit ziemlich solitär daherkommt.

Von der Entmündigung zur Betreuung. Ein eigentlich großer Fortschritt und zugleich systembedingte Fehlentwicklungen in einer expandierenden Schattenwelt

Früher, das meint hier vor 1992, gab es einen Begriff, der Angst und Schrecken und zugleich das Gefühl totaler Macht über einen anderen Menschen symbolisierte: Entmündigung. Als Gründe für eine Entmündigung kamen in Frage: Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht, Verschwendungssucht. Geisteskrankheit und -schwäche waren dabei keine medizinischen Begriffe im Sinne psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, sondern juristische Kategorien der Abweichung von einem Normalzustand. Die Folgen einer Entmündigung für die betroffene Person waren gravierend, gewissermaßen wurde ein gewichtiger Teil der Person einfach ausgelöscht. Bestimmte Entmündigungen führten zur vollständigen Geschäftsunfähigkeit und somit auch zur Eheunfähigkeit; Entmündigungen wegen anderer Gründe führten zur beschränkten Geschäftsfähigkeit, im letzteren Falle war eine Eheschließung zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des Vormundes. Außerdem hatten alle Entmündigungen ein Wahlverbot zur Folge.

Dieses System wurde schon seit langem kritisiert, beispielsweise in dem Bericht zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland, der von der Psychiatrie-Enquete des Deutschen Bundestages 1975 veröffentlicht wurde. Dort wurde eine Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen für geistig Behinderte und psychisch Kranke. Wie immer dauerte das dann bei seinem Gang durch die Institutionen, aber 1990 wurde dann endlich das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) verabschiedet, das zum 1.1.1992 in Kraft getreten ist. Das wurde als Errungenschaft gefeiert. »Denn als 1992 das Entmündigungsrecht alter Prägung durch ein modernes Betreuungsgesetz abgelöst wurde, war der Beifall groß. Statt einer Totalentmündigung, die erwachsene Menschen per Federstrich kleinen Kindern gleichstellte, trat die Idee der Mitbestimmung und Teilbetreuung. Diese Teilbetreuung erkrankter Menschen – etwa die Regelung der Finanz- oder Rechtsgeschäfte – dürfen Verwandte übernehmen, aber auch Ehrenamtliche und eine neue Zunft von professionellen Betreuern. Mehr Menschlichkeit und Vertrauen in den Menschen waren das Ziel«, so Matthias Hannemann in seinem 2007 publizierten Artikel Fürsorgliche Entmündigung. In dem Jahr übrigens – also lange nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 hießen die zuständigen Richter immer noch Vormundschaftsrichter. Das änderte sich erst 2009 mit dem FamFG. Na gut, das dauert halt in den staatlichen Strukturen, bis sich eine eine neue Semantik durchsetzen kann.

Also alles gut – oder? Warum dann die sich häufende und seit Jahren vorgetragene Kritik an dieser Errungenschaft? Wenn alle nur das Beste wollen, kommt das Schlimmste heraus – diesen Satz kann man auch in dem erwähnten Artikel von Matthias Hannemann lesen. Wie das, wo doch alles so gut geregelt ist im Sinne des Fortschritts, beispielsweise durch ein ausgeklügelt daherkommendes System an Kontrollen zugunsten der Betroffenen, um diese zu schützen?

»Im Prinzip kann jeder eine Betreuung (sprich zunächst: Teilentmündigung) eines Fremden anregen und überprüfen lassen, und sowohl Ärzte wie Behörden, Nachbarn wie Familien machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Anregung wird stets durch ein ärztliches Gutachten überprüft. Ein Verfahrenspfleger kann eingesetzt werden, der die Rechte der Betroffenen unterstützen soll. Ein Gericht muss, bevor es eine Betreuung bestellt, den Betroffenen persönlich anhören. Und sollte bei oder nach seiner Entscheidung dennoch etwas schief laufen, gibt es den Beschwerdeweg, werden die Fälle neuerlich geprüft.«

Also, was will man mehr. Wenn da nicht die Praxis wäre und ihre Abweichung von der Theorie. Wenn man eine Amtsmühle ins Laufen bringt, die dann ihre eigene Richtung einschlägt: »Die Ärzte, die überlastet sind und ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. Die Richter, die sich auf die Gutachten der Ärzte verlassen. Die Betreuer, die nicht selten dazu neigen, den Betreuungszustand auszunutzen. Kurz: ein System, das allen Beteiligten Rechtssicherheit vorgaukelt und jedem einzelnen die Verantwortung nimmt. Ein System, das zum Selbstläufer werden kann, gerade weil die Hürden durch die Einführung der Teilbetreuung herabgesetzt wurden.«
So ein System verursacht Kosten und die zahlen im wahrsten Sinne des Wortes die „Betreuten“ und, wenn deren Konten nichts mehr hergeben, der Sozialstaat.

Und wir reden hier nicht über irgendeine quantitativ unbedeutende Randgruppe. Die Zahl der Menschen, für die Gerichte einen rechtlichen Betreuer bestellt haben, beläuft sich aktuell auf gut 1,3 Millionen Menschen. Und ohne irgendwelche tiefergehenden Studien machen zu müssen – diese Zahl wird weiter ansteigen (müssen), allein schon vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der damit einhergehenden steigenden Zahl an älteren Menschen, bei denen beispielsweise aufgrund einer Demenzerkrankung eine rechtliche Betreuung notwendig oder aber in dem bestehenden System ausgelöst wird.

Damit verbunden sind erhebliche Folgen, über die man sich klar werden muss. Denn „rechtliche Betreuung“ ist ja nur ein Oberbegriff, unter dem sich unterschiedliche Formen der Umsetzung versammeln. Die reichen von der Betreuung durch Angehörige, durch ehrenamtlich tätige Betreuer über die Betreuungsvereine bis hin zu den einzelselbständigen Berufsbetreuern. Die jeweils zuständige Betreuungsbehörde hat sich auf die Suche zu machen nach einem geeigneten Betreuer. Dabei gibt es im Betreuungsgesetz eine eigentlich klare Vorgabe:Es sollen vorrangig Ehrenamtliche zum Einsatz kommen – sehr häufig Angehörige der zu betreuende Person. In der Praxis gibt es jedoch häufig Fälle, die so komplex sind, dass sie den Einsatz von beruflichen Betreuern nötig machen. Diese sind entweder selbständig tätig oder arbeiten bei einem Betreuungsverein.

Die Betreuungsvereine sind ein wichtiger Faktor der Betreuungsinfrastruktur. Zum einen stellen sie selbst berufliche Betreuer, zum anderen sind sie für die Unterstützung und Begleitung der ehrenamtlichen Betreuer zuständig – und nicht zuletzt auch für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Kräfte. Daneben bieten Betreuungsvereine öffentliche Informationsveranstaltungen über Themen wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügungen. Gerade die Betreuungsvereine stehen aber unter einem erheblichen – man muss sagen an vielen Orten – existenziellen Druck. Hierzu nur zwei Hinweise auf entsprechende Artikel: Wenig Geld für viel Verantwortung. Von der Arbeit der Betreuungsvereine – und ihrer Probleme, so beispielsweise die Badische Zeitung. Das dort beschriebene Problem ist wieder mal eines der Finanzen: Alle Aktivitäten der Betreuungsvereine werden über die Stundenpauschalen finanziert, die die Berufsbetreuer abrechnen. Und an dieser Stelle muss man wissen, dass die Vergütung der Betreuer 2005 von der damaligen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries auf eine pauschale Vergütung umgestellt wurde – um Kosten zu sparen, um das hier ganz deutlich herauszustellen. Ein wichtiges Problem – neben der Bestimmung der konkreten Höhe der Vergütung pro Stunde und der zugestandenen Zeit, die ebenfalls im Sinne eines „durchschnittlichen Betreuungsaufwandes“ pauschaliert wurde:

»Die Pauschalvergütung … pro Stunde ist seit 2005 nicht mehr angehoben worden. In den Betreuungsvereinen sind für die berufliche Betreuung Fachkräfte – meist Sozialpädagogen – tätig, die in der Regel nach dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst bezahlt werden. Allein daraus resultiert seit 2005 eine Erhöhung der Personalkosten um mehr als 15 Prozent, die im Grunde nicht gegenfinanziert wurde.«

Außerdem müssen die Betreuungsvereine über die Einnahmen aus der beruflichen Betreuung ihre Arbeit bei der Betreuung der Ehrenamtlichen finanzieren. Es gibt zwar – von Ort zu Ort unterschiedliche – Zuschüsse seitens der Kommunen, aber dennoch hat sich eine Scherentwicklung zwischen Ausgaben und Einnahmen ergeben, die nur dadurch zu schließen war, dass die Betreuungsvereine immer mehr Betreuungsverhältnisse übernommen haben.

Das alles wird zu einem echten Problem: System der Betreuungsvereine steht vor dem Kollaps, so ist ein anderer Artikel überschrieben. Und auch hier wieder eine massive Kritik an der Vergütungsstruktur (und -höhe) seit 2005: »Gerade für Betreuungsvereine, die sich in der Regel langfristig um Betroffene kümmerten, hat sich dieses Modell mit seinen fixen Zeitpauschalen als Falle erwiesen. Die Folge: 80 Prozent der katholischen Betreuungsvereine schreiben inzwischen rote Zahlen.« Für einen längerfristig Betreuten stehen beispielsweise nach diesem Modell ca. zwei Stunden Zeit pro Monat zur Verfügung. Das haut vorne und hinten nicht hin, vor allem nicht in ländlichen Regionen mit ihren langen Anfahrtswegen. Auch hier wieder der Hinweis: »In der Praxis seien die Träger aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, immer mehr Betreuungen zu übernehmen.«

Nun muss man wissen: Die Stundensätze für die pauschalierte Betreuung sind seit 2005 nicht dynamisiert worden. Bewegung beim Betreuungsrecht: MdB Kerstin Tack (SPD) berichtet über Fortschritte, kann man in diesem Zusammenhang dann lesen: »Die Stundensätze von Berufsbetreuer/innen sollen im Rahmen der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts angehoben werden. Beide Regierungsfraktionen unterstützen offenbar die Forderung nach höheren Bezügen.« Dr Artikel datiert vom 29.09.2014. Tatsächliche Änderung bislang: keine.

Diese Grundproblematik des Systems trifft natürlich auch die Berufsbetreuer, die oftmals als einzelselbständige Berufsbetreuer arbeiten. Und die stehen in einer doppelten Kritiklinie:

Zum einen wird immer wieder sehr kritisch auf fehlerhafte Arbeit bis hin zu Ausformungen kriminellen Verhaltens auf Seiten der Berufsbetreuer hingewiesen. Als Beispiel hierfür sei der SPIEGEL-Artikel „Als Depperte abgestempelt“ aus dem Heft 23/2012 aufgerufen: »Mehr als 1,3 Millionen alte und kranke Deutsche stehen unter amtlicher Betreuung. Mit der wachsenden Zahl nehmen auch die Fälle von Unrecht und Missbrauch zu – etwa wenn die Betreuten Opfer der Raffgier ihrer angeblichen Helfer werden.« Und auch in diesem Artikel wird auf eine – ungeplante – Nebenfolge des Vergütungssystems hingewiesen:

»Einige Berufsbetreuer versuchen, mit der Übernahme von immer mehr Fällen ihrem Einkommensverlust entgegenzuwirken. Manche haben inzwischen bis zu hundert Menschen zu versorgen. Eine intensive Betreuung ist da schlicht unmöglich. Auch deshalb werden viele Betreute gegen ihren Willen in Heime abgeschoben. Das mindert den Aufwand für den einzelnen Fall.«

Damit ist aber gerade das ursprüngliche Ziel des Betreuungsgesetzes ins Gegenteil verkehrt. Man darf und muss an dieser Stelle nochmals erinnern:

»Die Einführung der rechtlichen Betreuung 1992 war das Ergebnis einer emanzipatorischen Gegenbewegung zur vormundschaftlichen Entrechtung. Die Gründungsmütter bzw. -väter der rechtlichen Betreuung … wollten die verwaltende und entrechtende Vormundschaft durch eine persönliche und rehabilitative Hilfe zur Vermeidung von Fremdbestimmung ablösen.« Diese Zielbestimmung kann man einem Positionspapier des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen aus dem Juni 2015 entnehmen.

Die Folgen der zum einen aus personenbezogenen Versagensgründe (man muss ergänzend wissen, dass es kein Berufsbild „Berufsbetreuer“ gibt und ganz unterschiedliche Personen da rein rutschen über eine Fortbildung), aber vor allem auch aus den skizzierten Systemgründen resultierenden Missstände im Betreuungswesen werden immer wieder thematisiert in den Medien. Vgl. dazu exemplarisch der Beitrag Patienten und Angehörige leiden, die Politik schaut weg des Politikmagazins Report München vom 24.02.2015: »Viele gesetzliche Betreuer kümmern sich nicht ausreichend um Pflegefälle, oder handeln sogar gegen deren Willen. Das Problem ist seit Jahren bekannt: Für gesetzliche Betreuer gibt es weder Vorgaben bei der Ausbildung, noch ist geregelt, wie oft sie ihre Betreuten besuchen müssen oder wie viele Fälle sie haben dürfen. Die Bundesregierung hat diese Situation vor 10 Jahren verschlimmert, seitdem werden Betreuer pauschal bezahlt.«

Diese Kritiklinie findet sogar ihren Niederschlag in der Skandalisierung von „Betreuungskriminalität“, beispielsweise von Transparency Deutschland. Die haben im August 2013 eine Studie zu Transparenzmängeln und Kontrolldefiziten im Bereich Pflege und Betreuung vorgestellt. In der Pressemitteilung dazu findet man die folgenden Hinweise:

»Die Zahl rechtlicher Betreuungen ist von 420.000 (1992) auf rund 1,3 Millionen (2008) gestiegen; zugleich stiegen die Kosten von fünf Millionen Euro auf 640 Millionen. Für die selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer gibt es keine berufsrechtlich definierten Zugangskriterien. Die Berufsbetreuer unterstehen lediglich der gerichtlichen Kontrolle durch Rechtspfleger. Ein Rechtspfleger ist im Durchschnitt für die Aufsicht von fast 1.000 Verfahren zuständig. Die Einfallstore für Betrug und Korruption sind im Lauf einer Betreuung vielfältig, wie zum Beispiel bei der Haushaltsauflösung, abzuwickelnden Immobiliengeschäften oder der Vermögensverwaltung.«

Allerdings werden auch Reformvorschläge gemacht und nicht nur kritisiert: »Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der rechtlichen Betreuung ist erheblich zu stärken, auch durch zusätzliche Personalressourcen im Bereich der Rechtspflege. In den Amtsgerichtsbezirken sind Register für Berufsbetreuer sowie Datenbanken zum amtsgerichtsübergreifenden Abgleich der berufsbetreuerbezogenen Fallzahlen, aber auch zu Beschwerden und Verstößen einzurichten. Bei gerichtlicher Anordnung der Ermittlung des Vermögens von zu Betreuenden ist diese Aufgabe von der laufenden Betreuung zu trennen und durch die Rechtspfleger durchzuführen … erufsbetreuer sind nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Damit würden sie als Amtsträger den strengen strafrechtlichen Regeln der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung unterworfen.« Das sind vernünftige Forderungen – die allerdings einen zentralen Nachteil haben: Sie wären mit mehr Ausgaben verbunden. Keine gute Voraussetzung für eine Realisierung.

Eine etwas anders gelagerte Kritiklinie zielt ab auf beobachtbare Verschiebungen bei den einzelnen Betreuungsformen, ausgehend von dem eigentlich gesetzlichen Auftrag, dass die Betreuung zuvörderst von Ehrenamtlichen erfolgen solle. Das Politikmagazin Report Mainz hat das in einem Beitrag am 02.06.2015 thematisiert: Gerichte setzen auf Berufsbetreuer statt auf Angehörige und Ehrenamtliche. »In Deutschland steigt der Anteil der Berufsbetreuungen deutlich an, während Familienangehörige und ehrenamtliche Betreuer immer mehr an Bedeutung verlieren. So wurden nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz im Jahr 2006 lediglich 31,6 Prozent Berufsbetreuer bestellt. Diese Zahl stieg 2013 schon auf über 40 Prozent an. Der Anteil der ehrenamtlichen Betreuer, zu denen auch Familienangehörige zählen, sank von 67,7 Prozent (2006) auf rund 59 Prozent (2013).«

Dafür gibt es ebenfalls gute Gründe und schlechte Gründe. Grundsätzlich kann es durchaus Argumente geben für den Einsatz von Berufsbetreuern, vor allem, wenn es sich um komplexe Fallkonstellationen handelt, bei denen Familienangehörige oder ehrenamtliche Betreuer an ihre Grenzen stoßen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch vom System ausgehende Antreiber dieser Entwicklung, vor allem auf Seiten der Betreuungsgerichte, die man als fragwürdig einstufen muss. Denn ein Amtsrichter, der hier tätig werden muss, hat durchaus einen Anreiz, einen Betreuungsfall an einen Berufsbetreuer zu übertragen, kann er doch hier davon ausgehen, dass „der Fall vom Tisch ist“ und irgendwie – es schaut ja auch kaum jemand genau hin – „geregelt“ wird. Bei Angehörigen oder Ehrenamtlichen besteht die Gefahr, dass das Betreuungsarrangement fragil ist und in absehbarer Zeit eine neue Befassung mit dem Fall erforderlich wird. Das will man vermeiden. Hinzu kommt: Auch und gerade die Berufsbetreuer haben ein elementares, aus ihrer Situation verständliches betriebswirtschaftliches  Interesse daran, bei „leichteren“ Fällen zum Zuge zu kommen aus Gründen der aufgrund der Vergütungssystems zwingend erforderlichen Mischkalkulation, was auch viele Richter wissen und berücksichtigen. So verselbständigen sich Systeme, auch wenn der eigentliche Auftrag, dem man dem Gesetz entnehmen kann, in eine ganz andere Richtung weist – denn Vorrang soll die ehrenamtliche Betreuung haben.

Und der Gesetzgeber sagt, dass es ausreicht, wenn man alle sieben Jahre prüft, ob die Bestellung des Berufsbetreuers noch erforderlich sei. Das ist ein viel zu langer, nicht akzeptabler Zeitraum – auch und gerade angesichts der Tatsache, dass wir hier über eine ganz existenzielle Angelegenheit sprechen. Da muss der Staat tatsächlich viel genauer hinschauen – zugleich aber auch seine Hausaufgaben machen. Und die würden aus zweierlei bestehen, wenn wir uns auf die Berufsbetreuer beschränken: Zum einen müssen die Stundensätze erhöht verbunden mit einer angemessenen Dynamisierungsregelung, ergänzt um eine realistische Bestimmung der zulässigen Zeitkontingente. Zum anderen sollten Fallzahlobergrenzen eingeführt werden, immer wieder werden maximal 40 Betreuungsfälle genannt, um nicht vertretbare Fallzahlen – wobei „Fälle“ hier für faktisch entmündigte Menschen in einer absolut vulnerablen Lage stehen – zu verhindern. Das wird aber mit Blick auf die Berufsbetreuer nur funktionieren, wenn sie gleichzeitig für die abgesenkte Zahl an Betreuungsfällen eine bessere Vergütung bekommen.

Damit wird aber auch offensichtlich: Eine solche Verbesserung auf Seiten der Berufsbetreuer kostet Geld und angesichts der steigenden Zahl an Betreuungsfälle wird – ob man sich etwas anderes wünscht oder nicht – eine Abbildung im bestehenden System kaum zu erreichen sein, wenn man nicht die Bedeutung der ehrenamtlichen Betreuung und das Gut der Betreuungsvereine entsprechend stärkt und auf eine sichere Grundlage stellt. Denn ohne diese Seite der Betreuungswelt wird das in der Zukunft allein quantitativ nicht zu stemmen sein angesichts des plausibel zu erwartenden Anstiegs an Betreuungsfällen.

Auch wenn der eine oder andere stöhnt – ja, das wird Geld kosten, selbst wenn man den ehrenamtlichen Strang der Betreuung wieder stärkt. Und nicht wenig. Aber das ist unvermeidbar, wenn man den Rationalisierungsdruck in diesem Bereich mit einer permanenten Verschlechterung der Betreuungsrealität endlich stoppen will – und das sollte man anstreben, denn es handelt sich hier um Menschen, die ausgeliefert sind. Teilweise vollständig. Einem anderen Menschen, nicht selten einem Berufsbetreuer mit 100 und mehr Fällen, so wird berichtet. Diese Menschen bedürfen des besonderen Schutzes des Staates, der sich allerdings derzeit vor allem durch eins auszeichnet: Er geht auf Tauchstation.

Das zuständige Bundesjustizministerium sieht keinen Handlungsbedarf. Klar, auch wenn er den sehen würde, was das Ministerium sicher auch tut, dann würden die Bundesländer Amok laufen gegen eine entsprechende kostensteigernde Lösung, denn sie haben die Kosten zu tragen. Aber wie dem auch sei – es ändert nichts. Wir brauchen hier endlich Bewegung in die richtige Richtung.

Die Schweiz als letztes Asyl für Sterbehelfer auf der Flucht vor Verfolgung in Deutschland? Oder geht es um todbringende Geschäftemacher, die ihr Business retten wollen?

In diesen Tagen ist viel von Flüchtlingen und Asylsuchenden die Rede. Da wird man aufmerksam, wenn man so eine Überschrift zur Kenntnis nehmen muss: Deutsche Sterbehelfer suchen Zuflucht in Zürich. Allerdings geht es hier nicht um schutzbedürftige Menschen, die vor Krieg oder bitterer Armut flüchten, sondern um Geschäftemacher. Um Leute, die Geschäfte mit dem Tod anderer Menschen machen. Und wie immer in den vergangenen Jahren mittendrin ein ehemaliger CDU-Justizsenator aus Hamburg: Der irrlichternde Roger Kusch, in dem Artikel als „Deutschlands berühmtester Sterbehelfer“ bezeichnet. Der »ist in Zürich auf heikler Mission. Er sucht eine Immobilie in oder um Zürich, wo er und seine Assistenten Suizidwillige aus Deutschland in den Freitod begleiten können.« Und er hat klare Vorstellungen von dem Objekt seiner Begierde: Es soll eine Liegenschaft sein, die wohnlich ist, aber nicht in einem Wohngebiet liegen darf. Denn wer will schon in einer Fabrikhalle in einem Schweizer Industriegebiet sein Leben beenden. Qualitätsstandards müssen schon sein, auch beim Geschäft mit dem Tod. Zugleich sucht Kusch Schweizer Ärzte, die ihm für die Sterbewilligen das todbringende Natrium-Pentobarbital verschreiben würden.

Warum der Kusch mit seinem Verein Sterbehilfe Deutschland Zuflucht in der Schweiz sucht, hat zu tun mit Aktivitäten im Deutschen Bundestag. Dazu muss man wissen: »In den letzten fünf Jahren hat Kusch 190 Deutsche in den Freitod begleitet, allesamt in Deutschland. Bereits 2012 hatte er jedoch an der Kuttelgasse 4 in Zürich eine hiesige Geschäftsstelle für seinen Verein Sterbehilfe Deutschland eröffnet. Dieser hat zurzeit 700 Mitglieder. Mit dem Schweizer Ableger wollte er handlungsfähig bleiben, sollte der Verein verboten werden.« Und genau das könnte jetzt bevorstehen, sollten die Aktivitäten im Deutschen Bundestag von Erfolg gekrönt sein.

Hintergrund dieser Entwicklung: Eine Gruppe von Bundestagabgeordneten aus allen Fraktionen um Eva Högl (SPD) und Michael Brand (CDU) hat einen Gesetzentwurf für ein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid vorgelegt.  Die Abgeordneten von Union, SPD, Grünen und Linken streben an, die „geschäftsmäßige“ Förderung der Sterbehilfe unter Strafe zu stellen. Dazu beispielsweise die Artikel Kein Tod aus den Gelben Seiten und Abgeordnete wollen geschäftsmäßige Sterbehilfe bestrafen. In Deutschland gebe es eine zunehmende Zahl von Fällen, in denen Vereine oder einschlägig bekannte Einzelpersonen tödliche Medikamente besorgten oder in anderer Weise den Suizid unterstützten, argumentieren die Unterzeichner. Dadurch drohten eine „Normalisierung“ und ein „Gewöhnungseffekt“. Vor allem alte und kranke Menschen könnten sich so zu einer Entscheidung gedrängt fühlen, die sie ohne diese professionellen Helfer nie treffen würden. Es geht der Abgeordneten-Gruppe nicht um ein generelles Verbot „der“ Sterbehilfe (hier müsste man genauer unterscheiden zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe, indirekter Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid), sondern unter Strafe gestellt werden soll jede Form des „geschäftsmäßigen, auf Wiederholung angelegten“ Suizids. Gemeint sind Sterbehilfeorganisationen wie Dignitas oder der Verein Sterbehilfe Deutschland, aber auch Einzelpersonen, die als professionelle Sterbehelfer tätig werden. Ob sie für ihre Dienste Geld nehmen oder nicht, spielt dabei keine Rolle, es geht vielmehr um die organisierte Form des Angebots. Und der Gesetzentwurf sieht für sie dann eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe vor (§ 27 StGB).

»Im Bundestag ist die erste Beratung zur Neuregelung der Sterbehilfe für den 3. Juli geplant. Die endgültige Abstimmung soll im Herbst stattfinden. Einen Fraktionszwang wird es dabei nicht geben, jeder Abgeordnete soll eine feie Gewissensentscheidung treffen können«, berichtet Katharina Schüler in ihrem Artikel.

Der angesprochene Entwurf ist natürlich nicht der einzige Vorschlag aus den Reihen der Parlamentarier:

»Eine sehr viel radikalere Version als den jetzt vorgestellten Entwurf haben die CDU-Abgeordneten Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger vorgelegt. Sie wollen die Beihilfe zum Suizid künftig grundsätzlich unter Strafe stellen.
Am anderen Ende des politischen Spektrums steht ein Gesetzentwurf der Grünen-Politikerin Renate Künast und der Linken Petra Sitte. Anders als die Gruppe um Högl und Brand wollen sie nicht die geschäftsmäßige, sondern nur die erwerbsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellen.«

Wieder zurück in das Aufnahmeland der Sterbehilfegeschäftemacher-Flüchtlinge aus Deutschland.
Der Entwurf eines „Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ ist für Roger Kusch der schlimmstmögliche Entwurf überhaupt, denn würde der sich durchsetzen, dann würde sein Verein, der als einzige Organisation in Deutschland geschäftsmäßige Suizidbeihilfe anbietet, verboten werden müssen.

»Der Sterbehelfer Kusch geht deshalb davon aus, dass sein Verein ab Januar 2016 in Deutschland keine Sterbehilfe mehr anbieten kann – sehr wohl aber im Zürcher Exil. Darum ist Kusch auch dabei, den Schweizer Verein mit Schweizer Personen zu besetzen und so zu strukturieren, dass er in Zürich voll handlungsfähig sein wird«, so Michael Meier in seinem Artikel Deutsche Sterbehelfer suchen Zuflucht in Zürich. Aber das mit der Zuflucht ist aus Sicht des Herrn Kusch so eine Sache, denn er identifiziert den Gesetzentwurf als weitreichender als nur im Sinne eines Verbots bestimmter Sterbehilfe innerhalb der deutschen Landesgrenzen:

»Denn der deutsche Gesetzes­entwurf ist so formuliert, dass nicht nur die geschäftsmässige Suizidbeihilfe als solche, sondern auch alle vorbereitenden Handlungen kriminalisiert werden. Es stehen auch die ganzen Vorabklärungen der Suizidbegleitung wie Telefonate, Absprachen, Treffen oder Vereinbaren eines Termins unter Strafe … Mit anderen Worten: Der deutsche Freitodtourismus in die Schweiz ist gefährdet, vor allem auch der Verein Dignitas von Ludwig A. Minelli. Dieser hat in den letzten 17 Jahren über 920 Deutsche in den Tod begleitet. Selbst Exit sei betroffen, so Kusch.«

In dem Artikel von Michael Meier wird dieses -fiktive, konstruierte – Beispiel zitiert:

»Telefoniere zum Beispiel der sterbewillige Schweizer Staatsbürger Hans Küng von seinem Wohnsitz in ­Tübingen aus mit einem Mitarbeiter von Exit in Zürich, um einen Termin zu vereinbaren, so sei dieses Telefonat eine deutsche Straftat: begangen vom Exit-Mitarbeiter, nicht von Küng, der sterben will. Heute finden viele dieser vorbereitenden Schritte in Deutschland statt.«

Nun ist Suizidbeihilfe in der Schweiz nicht strafbar, dennoch berührt ein deutsches Gesetz, sollte es denn so kommen, die Schweiz, da es einen „Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit“ gibt, der seit 2002 in Kraft ist. »Um im fiktiven Beispiel zu bleiben: Sollte die Tübinger Staatsanwaltschaft die Zürcher Behörde bitten, ihr mitzuteilen, wer von Exit mit einem Deutschen telefoniert habe, wäre diese laut Kusch angehalten, Rechtshilfe zu leisten. Der Exit-Mitarbeiter würde dann besser nicht mehr nach Deutschland reisen.« Aber so ganz klar ist die Angelegenheit wohl nicht, denn Meier zitiert den früheren leitenden Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Brunner: „In Zürich kann der Verein Sterbehilfe Deutschland unbehelligt agieren.“
Der sieht da keine rechtlichen Probleme – sondern wenn, dann welche auf einem ganz anderen Feld. Und das passt dann wieder in die – sicher verzerrte – Sichtweise, die nicht wenige auf die Schweiz haben und es passt auch zu dem Thema dieses Beitrags, der Geschäftemacherei mit dem Tod, weil es wieder einmal um Geld geht:

»Aber wenn noch mehr deutsche Sterbewillige hierherkommen, kostet das Geld und Personal. Denn Polizei und Gerichtsmedizin müssen Abklärungen zur Todesursache machen, da es sich bei einem begleiteten Suizid stets um einen aussergewöhnlichen Todesfall handelt.«

Vielleicht müssen wir dann doch über ein Finanzausgleich zwischen Deutschland und der Schweiz nachdenken. Man könnte sich ja auch eine Arbeitsteilung vorstellen – wir halten uns sauber mit einem Verbot der kommerziellen, geschäftsmäßigen Sterbehilfe und schicken die Nachfrage in den Schweiz. Wenn man das in größerem Umfang aufzieht, entstehen hier ganz neue Wachstumsfelder für die Schweizer, die die auch brauchen, nachdem das mit den Banken nicht mehr so läuft. Wenn nicht nur dieser so aberwitzig teure Schweizer Franken wäre, denn das würde diesen Ausweg auf die beschränken, die sich das leisten können … Die zynische Ironie des letzten Absatzes jetzt aber wieder ganz schnell ausschalten.

Wohnungspolitik: Wenn die Bremse kaum bremst und wenn, dann für die anderen, die Makler nicht mehr so einfach auf Kosten Dritter makeln können und letztendlich einfach Wohnungen fehlen

Es ist wahrlich ein Kreuz mit der Wohnungspolitik. Wo und wie soll sie ansetzen? Es gibt in vielen Regionen unseres Landes das Problem, dass man Wohnraum, vor allem Häuser, gar nicht mehr an den Mann oder die Frau bringen kann und die Politik mit Leerständen, teilweise Verfall konfrontiert ist. Und auf der anderen Seite die Städte, vor allem die Großstädte, in denen die (meisten) Menschen, vor allem die vielen mit niedrigen Einkommen, ein Lied singen können von dem, was man als „Wohnungsmangel“ bezeichnet. Und wenn sie dann was finden, dann zu ständig steigenden Preisen. Und wir reden hier über eine existenzielle Angelegenheit, nicht über die Frage, ob es ein 08/15-Handy sein muss oder eines aus der Premium-Liga, es geht um ein Dach über den Kopf.

In dieser Gemengelage, vor allem angesichts des zunehmenden Wohnungsnotstandes in vielen Städten, werden alle Aktivitäten der Politik aufmerksam wahrgenommen, die Linderung oder gar Beseitigung der Not in Aussicht stellen. Und die den gebeutelten Wohnungssuchenden das Gefühl vermitteln können, jetzt wird endlich was gegen „die“ getan, die die Not der kleinen Leute ausnutzen und sich an ihnen bereichern. Eine Figur, die in dieses Raster hervorragend passt, ist der Immobilienmakler. Für viele Menschen steht er stellvertretend für eine Berufsgruppe, die sich oft leistungsloses Einkommen verschaffen kann, denn die Wohnungssuchenden sind ihnen ausgeliefert und haben in der Regel keine Wahl, drei Monatsmieten Maklergebühren abzudrücken, wenn sie zum Zuge kommen. Aber damit ist ja jetzt Schluss seit Anfang des Monats, denn nun gilt das „Bestellerprinzip“, vereinfacht gesagt: Wer bestellt, der muss auch bezahlen. Und wenn der Vermieter  einen Makler bestellt, dann muss er ihn auch bezahlen, aber nicht der neue Mieter. Und dann noch als weiteres Zuckerstückchen die Mietpreisbremse, bzw. genauer: die Möglichkeit, eine solche einzuführen, so dass der Anstieg der Mietpreise nach oben gedeckelt wird bzw. werden kann. Endlich wird es besser werden. Oder? 

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Durch alle Netze gefallen, vergessen und jetzt ein wenig angeleuchtet: Der Blick auf die „entkoppelten Jugendlichen“

Man stelle sich folgende Situation vor: Auf einer Veranstaltung eines Jobcenters in einer westdeutschen Großstadt wird über Fördern und Fordern berichtet. Mit einem gewissen Stolz verkündet die Führungskraft, dass es gelungen sei, „unberechtigten Leistungsbezug“ im Hartz IV-System energisch zu bekämpfen. Beispielsweise bei den jungen Menschen unter 25, die Grundsicherungsleistungen beantragt haben. Wenn die sich melden, dann werden sie gleich am Folgetag in eine Maßnahme geschickt, die jederzeit in der Lage ist, neue Teilnehmer aufzunehmen. Nichts anspruchsvolles, vielleicht sogar etwas anstrengend ausgestaltet. Und das Ergebnis? Mehr als 30 Prozent der jungen Menschen wurden in den darauffolgenden Tagen nicht mehr gesehen, nicht mehr in der Maßnahme und auch nicht im Jobcenter. Schluss und Hoffen auf große Zustimmung. Und dann eine Frage aus dem Plenum: Ob er denn wisse, was aus den jungen Menschen geworden sei? Wo sind die jetzt? Wovon leben die? Ratlose Gesichter auf dem Podium, Schulterzucken. Darüber wisse man nichts. Die sind halt weg.

Das gilt auch oft für die, die man schon im System hatte, die dann aber in die Sanktionsmaschinerie geraten sind. Nun muss man wissen, dass die Sanktionen in der Grundsicherung für die „U 25“, kein deutsches U-Boot, sondern das Kürzel für die unter 25-Jährigen, nach der gegenwärtigen Gesetzeslage strenger sind als für die „Normal-Kunden“. So kann man dem § 31a unter der Überschrift „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen“ entnehmen: »Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.« Hier die Variante in einfacher Sprache: Wenn der junge Mensch beispielsweise eine „zumutbare Maßnahme“ – die das Jobcenter definiert – abbricht (auch wenn es gute Gründe dafür geben mag), dann wird ihm nicht nur etwas von seinen Hartz IV-Leistungen gestrichen, sondern sofort alles bis auf die Leistungen für für Unterkunft und Heizung. Geld fürs Leben? Weg. Und macht er dann noch mal Ärger, dann wird ihm auch das gestrichen. Rien ne va plus. Außer Lebensmittelgutscheine, wenn er oder sie die beantragen würde und nicht schon irgendwohin abgetaucht ist. 

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