„Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und SGB II. Eine dritte Dimension der „Ein-Euro-Jobs“ und die dann auch noch 20 Cent günstiger?

Immer wenn man denkt, noch kleinteiliger, gesetzestechnisch hypertrophierter und inhaltlich korinthenkackerhafter geht es nicht in der Sozialpolitik, wird man eines Besseren belehrt. Bereits der als Rechtsvereinfachung gestartete und als Rechtsverschärfung und -verkomplizierung gelandete Versuch eines gegenwärtig im Bundestag liegenden 9. SGB II-Änderungsgesetzes wäre hier einzuordnen (vgl. dazu den Blog-Beitrag Entbürokratisierung des SGB II und mehr Luft für die Jobcenter? Von Luftbuchungen, Mogelpackungen und einem trojanischen Pferd vom 14. Februar 2016). Aber nun hat man sich die „Arbeitsgelegenheiten“ – umgangssprachlich als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet – vorgenommen. Und offensichtlich ist man bestrebt, hinsichtlich des Komplexitätsgrades wie auch mit Blick auf die inhaltliche Fragwürdigkeit einen veritablen Quantensprung hinzulegen.
Es geht um das geplante „Integrationsgesetz“ die Flüchtlinge betreffend (vgl. hierzu Gesetzentwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drucksache 18/8615 vom 31.05.2016).

Das neben dem Bundesinnenministerium federführende Bundesarbeitsministerium verkündet unter der Überschrift Das neue Integrationsgesetz fördert und fordert: »Zusätzliche 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermöglichen erste Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt.« Das nun überrascht den einen oder anderen, vor allem aber den sachkundigen Beobachter der arbeitsmarktpolitischen Landschaft, denn die „Arbeitsgelegenheiten“ – im SGB II die letztendlich einzige verbliebene Form der öffentlich geförderten Beschäftigung – haben von ihrer Anlage bzw. ihrem vom Gesetzgeber gewollten Zuschnitt nun eher nicht die Aufgabe, dem deutschen Arbeitsmarkt irgendwie nahezukommen, sondern aufgrund der förderrechtlichen Anforderungen (vgl. hierzu § 16d SGB II, nach dessen Absatz 1 erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden können, »wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind.«) müssen sie sogar möglichst weit weg sein von dem, was in der „normalen“ Wirklichkeit des Arbeitsmarktes passiert, damit sie nicht gegen die Wettbewerbsneutralität (§ 16d Abs. 4 SGB II) verstoßen.

Und der Blick in das Gesetz belehrt uns auch darüber, dass es gar nicht das Ziel dieser Maßnahmen sein soll (und kann), die Teilnehmer möglichst schnell und direkt in den Arbeitsmarkt einzugliedern, so Absatz 1 des § 16 d SGB II: »Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.«

Der entscheidende Punkt ist die Zielvorgabe „Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit“, also gleichsam eine der Integration in den „normalen“ Arbeitsmarkt vorgelagerte Aufgabe, die Heranführung, Vorbereitung und Unterstützung einer später mal hoffentlich stattfindenden Integration in Arbeit.

Immer wieder werden die „Ein-Euro-Jobs“ in Medienberichten kritisiert, dass die mit ihnen verbundenen Integrationsquoten sehr niedrig seien, folglich das Instrument als gescheitert anzusehen sei. Die Bundesagentur für Arbeit hingegen schreibt hierzu in ihrer Eingliederungsbericht 2014 zutreffend: »Die geringe Eingliederungsquote von Arbeitsgelegenheiten lässt sich auch darauf zurückführen, dass eine sofortige Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht das primäre Ziel dieser Maßnahme ist. Die Zielsetzung von Arbeitsgelegenheiten ist vielmehr die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen.« (S. 10).
Vor diesem konzeptionellen Hintergrund der Arbeitsgelegenheiten ist die Erwartung des BMAS, die geplanten 100.000 Plätze würden „erste Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt“ ermöglichen, nur als weltfremd zu bezeichnen.

Offensichtlich werden wir in diesem Bereich der Arbeitsmarktpolitik von allen Seiten mit massiven Wissenslücken konfrontiert. Zwei Beispiele: Unter der Überschrift „Geflüchtete engagieren sich bereits“ findet man ein Interview mit Bernd Mesovic, stellvertretender Geschäftsführer von Pro Asyl. Darin wird er u.a. mit diesen Worten zitiert: »Es ist noch nicht klar, wo diese Beschäftigungen angeboten werden sollen. Für die Privatwirtschaft könnten sie eine Möglichkeit sein, den Mindestlohn zu unterlaufen. Doch eine solche „Billiglohnabteilung Flüchtlinge“ wollen wir nicht.« Das könnte man mit guten Gründen nicht wollen, aber es erübrigt sich dahingehend, dass Arbeitsgelegenheiten gerade nicht in der Privatwirtschaft durchgeführt werden dürfen. In einem anderen Artikel – Neuer Billiglohnsektor in Planung – wird die Linke-Politikerin Sevim Jagdelen dahingehend zitiert, »mit den geplanten 100.000 Ein-Euro-Jobs werde ein Billiglohnsektor geschaffen, durch den die Lohnspirale weiter nach unten gehe. Flüchtlinge würden in Konkurrenz zur einheimischen Bevölkerung gesetzt.« Nein, das werden sie nicht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man den Mindestlohn für Flüchtlinge aussetzen würde. Aber nicht durch AGHs.  Noch schlimmer kommt so eine Einschätzung daher: In dem Artikel über den Entwurf eines Integrationsgesetzes unter der Überschrift Was halten Experten von den Reformen? wird auch Carola Burkert, immerhin die Leiterin der Arbeitsgruppe „Migration und Integration“ am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit so zitiert: »Den Vorschlag, niedrigschwellige Arbeitsgelegenheiten (sogenannte Ein-Euro-Jobs) aus Bundesmitteln zu finanzieren, sehe ich dagegen kritisch … solche Jobs (wurden) für Personen geschaffen, die keine Chancen haben, eine nicht-geförderte Stelle am sogenannten ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Das erhoffte Ziel, dass es diesen Personen dann gelingen würde, im „ersten Arbeitsmarkt“ Fuß zu fassen, wurde jedoch nicht erreicht. Deshalb wurden die Ein-Euro-Jobs als Maßnahme zur Arbeitsmarkintegration abgeschafft.« Nein, das wurden sie nicht und eine Arbeitsgruppenleiterin im Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit sollte das auch wissen.

Angesichts der eklatanten Wissenslücken in diesem Bereich überrascht es denn auch nicht, dass in der bisherigen Berichterstattung der eigentliche Skandal nicht erkannt und vorgetragen wurde: Die neuen Arbeitsgelegenheiten eigener Art, wie sie mit dem Integrationsgesetz geplant werden, machen überhaupt keinen Sinn. Da werden 100.000 Plätze geplant, die man eigentlich nicht oder nur mit einer sehr kleinen Zahl besetzen kann. Darauf wurde bereits in diesen beiden Blog-Beiträgen kritisch hingewiesen: Die Bundesarbeitsministerin fordert „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge. Aber welche? Und warum eigentlich sie? Fragen, die man stellen sollte vom 13. Februar 2016 sowie Die Bundesarbeitsministerin macht es schon wieder: „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge ankündigen, die noch nicht im Hartz IV-System sind. Was soll das? vom 23. März 2016.

Um zu verstehen, dass der Bund gerade dabei ist, „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zu schaffen, muss man sich leider mit den Zuständigkeiten befassen:

Für die Flüchtlinge am Anfang ist das SGB II, also das Hartz IV-System und mit ihm die Jobcenter, gar nicht relevant. Die Flüchtlinge schlagen erst dann im Hartz IV-System auf, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt sind. Am Anfang sind bzw. wären sie theoretisch Asylbewerber – theoretisch deshalb, weil viele von ihnen  Monate warten müssen, bis sie überhaupt einen Asylantrag stellen können beim BAMF, bis dahin sind sie noch nicht einmal Asylbewerber. Da gilt dann aber das Asylbewerberleistungsgesetz. Und für die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge beispielsweise in den Erstaufnahmestellen und vor Ort in den Unterkünften sind die Bundesländer und Kommunen zuständig, wobei der Bund an der Finanzierung beteiligt ist, da er den Bundesländern dafür Gelder zur Verfügung stellt, die diese dann in ganz unterschiedlicher Form und Umfang an die Kommunen weiterleiten (sollen).

Nun gibt es im  im § 5 Asylbewerberleistungsgesetz einen Paragrafen, der genau so überschrieben ist wie der § 16 d SGB II: Arbeitsgelegenheiten.
Eingedenk der Ausführungen, die hier schon zu den Anforderungen an Arbeitsgelegenheiten im SGB II gemacht wurden, achte man genau auf die Ausformulierung des § 5 AsylbLG:

»In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden … Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.«

Der aufmerksame Leser wird sofort gemerkt haben, dass was fehlt. Genau, die Wettbewerbsneutralität der Arbeitsgelegenheiten ist hier eben nicht verankert, was bedeutet, dass man durchaus wesentlich mehr machen kann als im SGB II aufgrund der dort eingebauten restriktiven Bedingungen. Also machen könnte, wenn man denn wollte, handelt es sich doch um keine Leistung mit Rechtsanspruch. sondern um eine Ermessensleistung. Und machen könnten das die Kommunen, denn die sind am Anfang für dieFlüchtlinge, die ihnen zugewiesen werden, zuständig und das Jobcenter erst dann, wenn die in den anerkannten Status wechseln, was aber ziemlich lange dauern kann, wie wir gesehen haben. 
Nun kann man durchaus so argumentieren: Viele Flüchtlinge leiden darunter, dass sie in den ersten Monaten hier bei uns keiner Arbeit nachgehen können. Insofern wäre Beschäftigung zu organisieren eine wichtige, wenn nicht zentrale Aufgabe, auch mit Blick auf die Folgekosten, die ein Nichtstun hier generieren können.  Vgl. dazu als ein Beispiel den Artikel Flüchtlinge: Gute Medizin allein reicht nicht zur Integration von Susanne Werner in der Ärzte Zeitung. Darin geht es primär um die schleppend bis gar nicht realisierte Gesundheitskarte für Flüchtlinge (vgl. zu diesem Thema den Blog-Beitrag Die Flüchtlinge und ihre gesundheitliche Versorgung zwischen Behandlungsschein und Karte vom 15, Mai 2016). Bei Werner findet sich dieses Zitat:

„Wenn Asylsuchende zu lange von jeglicher Arbeit ausgeschlossen werden und nicht in die Gesellschaft integriert werden, macht sie das seelisch kaputt“, sagte Professor Barbara John vom Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Das sind alles Argumente für einen Ausbau der Beschäftigungsangebote. Insofern kann man doch nur ja sagen zu 100.000 AGH-Stellen für die Flüchtlinge. Aber neben der Tatsache, dass es sich in der heute dominierenden und durch das Förderrecht auch determinierten Verfasstheit des Instruments um eines handelt, das für viele Flüchtlinge eher kontraproduktiv ist, muss man verstehen, dass die Art und Weise, wie Berlin das umsetzen will, kontraproduktiv für eine möglichst gelingende Integration ist und zudem schwerwiegende Zuständigkeitsfragen aufwirft bzw. diese einfach negiert.

Wir haben derzeit zwei Formen von Arbeitsgelegenheiten – die nach § 5 AsylbLG und die nach § 16 d SGB II, also im Hartz IV-System. Die letzteren werden von den Jobcentern gemanagt. Bei den Kommunen gibt es hier und da AGHs für Flüchtlinge, in vielen gar keine, andere hingegen haben das Potenzial erkannt. In Frankfurt sind z.B. über 200 Beschäftigungsplätze von der Kommune geschaffen worden. Und seitens der Jobcenter ist die Zahl der AGHs in den vergangenen Jahren nach unten gefahren worden. Im Mai 2016 wurden deutschlandweit gerade einmal etwas mehr als 80.000 Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten gezählt. Vor diesem Hintergrund wären dann 100.000 zusätzliche AGH-Beschäftigte, wie jetzt vom Bund geplant, eine vergleichsweise sehr große Hausnummer. Gerade dann muss die Frage interessieren, für wen die geschaffen werden sollen und wer das umsetzt.

Und das eigentliche Problem ist eines dieser für Deutschland so typischen Schnittstellenprobleme: Wenn der Flüchtling als (noch nicht) anerkannter Asylbewerber oder im Vorstatus des noch nicht Asylantragsstellers unter den Fittichen der Kommunen ist, dann könnten die das heute schon vorhandene Instrumentarium des AsylbLG auch nutzen. Wenn sie das aber tun, dann können sie Maßnahmen machen, die teilweise weit über das hinausreichen, was die Jobcenter aufgrund der SGB II-Rechtslage machen können (beispielsweise kann man auf der Basis des bestehenden Rechts durchaus ie Beschäftigung mit Sprachschulungs- oder anderen Qualifizierungselementen kombinieren), was wiederum zu einem echten Problem wird, wenn der Betroffene während der Laufzeit der AGH (nach AsylbLG) in den Rechtskreis SGB II wechselt, denn die dürfen eigentlich nicht so weitgehend fördern wie derzeit im kommunalen Raum. Wenn sich die Jobcenter an die enge Gesetzesinterpretation halten würden, müssten viele Maßnahmen abgebrochen werden, weil sie nicht den Anforderungen entsprechen (können), die wir in dem kommunalen Rechtskreis haben.

Das grundlegende Problem der neuen, geplanten 100.000 „Bundes-AGH-Teilnehmer“ ist nun, dass die

a) für eine Klientel geplant werden, die es eigentlich nicht oder zumindest immer weniger geben wird und
b) dass mit der Durchführung nicht die Kommunen bzw. die Jobcenter (also die zuständigen Institutionen für die heute schon bestehenden AGHs) beauftragt werden sollen, sondern die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll das machen.

Man will also ganz offensichtlich eine dritte Dimension der AGHs schaffen. Diese verwunderliche Regelung nennt man „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“, die als ein Arbeitsmarktprogramm des Bundes von der BA abgewickelt werden sollen.

Man muss sich über die Konsequenzen klar vor Augen führen – würde das so umgesetzt, dann bekommen wir einen Wachstumsschub in den bürokratischen Strukturen. Warum?
Die Zuweisung (und auch die eventuelle Sanktionierung) der Flüchtlinge in die Maßnahmen soll über die kommunalen Sozialämter erfolgen, die das AsylbLG administrieren. Zur Umsetzung müssten bei der BA entsprechende behördliche Strukturen aufgebaut, Einkaufsprozesse geplant und umgesetzt, Kontrollsysteme installiert werden. Bei den kommunalen Sozialämtern müssten für die Kommunikation mit der BA, die Zuweisung und die Sanktionierung ebenfalls Strukturen geschaffen werden.

Und mit Blick auf die (potenziellen) Teilnehmer an diesen „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“: Es dürfen ausschließlich Asylantragsteller sein, aber unter Ausschluss derjenigen, die aus „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen und derjenigen, die zur Ausreise aufgefordert sind. Das nun wiederum hat fast schon den Charakter eines Schildbürgerstreichs, denn diese Gruppe müsste nach allem, was angekündigt wurde und wird, immer kleiner werden, hat das BAMF doch die Devise ausgegeben, die Anträge immer schneller abzuarbeiten und zu bescheiden, so dass auch der Rechtskreiswechsel vom AsylbLG in das SGB II immer schneller erfolgen wird/müsste.

Man plant also Maßnahmen für eine Gruppe, die angeblich derzeit abgeschafft wird.

Aber es kommt noch heftiger: Ein-Euro-Jobs für Flüchtlinge sind nur 80-Cent-Jobs, so hat Thomas Öchsner seinen Artikel überschrieben über eine geplante Regelung, die aus dem bereits skizzierten Absurdistan ein bürokratisches Absurdistan hoch zwei machen würde:

»Derzeit bekommen die mehr als 80 000 Ein-Euro-Jobber in Deutschland meist 1,05 Euro pro Stunde. In Einzelfällen können es auch knapp zwei Euro sein. Gezahlt wird dabei eine „Mehraufwandsentschädigung“, das Geld gilt nicht als Arbeitslohn oder Taschengeld. Auch Asylbewerber mit so einer auf maximal sechs Monate befristeten Arbeitsgelegenheit bekamen bislang 1,05 Euro. Der von Nahles und Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) vorgelegte Entwurf für das Integrationsgesetz sieht nun aber vor, asylsuchenden Teilnehmern künftig nur noch 80 Cent zu zahlen. Ausnahme: Der Ein-Euro-Jobber kann „höhere notwendige Aufwendungen“ im Einzelnen nachweisen«, so Öchsner.

Aber warum eine Kürzung von 20 Prozent bei der Mehraufwandsentschädigung? Sowohl bei der Begründung wie aber auch bei den aus so einer Regelung resultierenden Konsequenzen für die vor Ort, die das umsetzen müssten, werden wir Zeuge, was eine außer Kontrolle geratene Ministerialbürokratie anrichten kann, wenn sich ihr kleinteiliges Denken Bahn bricht:

»Die Bundesregierung argumentiert dabei so: Die allermeisten Asylbewerber werden in ihren Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt. Sie reinigen dann zum Beispiel Gemeinschaftsräume oder helfen bei der Essensausgabe. Dabei würden ihnen in der Regel nur geringe Mehrausgaben entstehen, „da die erforderlichen Arbeitsmittel, zum Beispiel Arbeitskleidung oder -geräte, von den Trägern der Einrichtungen gestellt werden und Fahrtkosten oder Kosten für auswärtige Verpflegung nicht anfallen“, heißt es im Entwurf für das neue Gesetz. Deshalb sei es gerechtfertigt, den pauschal ausgezahlten Beitrag auf 80 Cent je Stunde zu senken. Arbeite der Asylbewerber aber außerhalb solcher Einrichtungen und habe tatsächlich höhere Aufwendungen, etwa für Fahrtkosten oder spezielle Arbeitskleidung, könne er sich einen höheren Betrag auf Antrag auszahlen lassen.«

Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der ausgelöst wird durch die Regelung, bei allen abweichenden Fällen den höheren Betrag „auf Antrag“ auszahlen zu lassen – die Bundesregierung schlägt hier eine lächerliche Kapriole, denn sie definiert einen Ausnahmefall und macht den an anderer Stelle aber zum Normalfall. Eben hat sich zur Begründung der Kürzung ja noch argumentiert, dass die allermeisten Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt werden im Rahmen der AGH. Aber zum neuen Programm erfahren wir:

Laut »der Richtlinie zum 100.000-Job-Programm ist aber geplant, dass maximal 25 Prozent der neuen Arbeitsgelegenheiten in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft anzubieten sind. Mindestens 75 Prozent sollen hingegen außerhalb solcher Unterkünfte ablaufen.«

Man widerspricht sich also selbst. Für diesen offensichtlich hanebüchenen Befund kann es nur zwei Erklärungsansätze geben: Entweder haben die Gesetzesentwurfsverfasser selbst den Überblick verloren und je nach Regelungsgegenstand potenzieren sie ihre kleinteiligen Regelungsversuche, so dass wir mit den Folgeschäden einer außer Kontrolle geratenen Ministerialbürokratie konfrontiert wären.

Oder aber jemand hat aus politischen Gründen die Ansage gemacht, man brauche vor dem Hintergrund des Aufstiegs der AfD und der Kritik an Flüchtlingsmaßnahmen eine Regelung, die beispielsweise bei dem, was die Betroffenen bekommen, erkennen lässt, dass Flüchtlinge dann in der Welt der Maßnahmen eine eigene, zweite Klasse an AGH-Beschäftigten sind.

Man muss sich den Wahnsinn einmal ausmalen: Wir bekommen dann drei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH nach AsylbLG, AGH nach SGB II und neu die AGH nach Bundesprogramm), drei zuständige Institutionen (kommunale Sozialämter, Jobcenter und neu die Arbeitsagenturen).

Unterm Strich werden hier eklatante Vermögensschäden seitens der öffentlichen Hand durch den enormen und sinnlosen Bürokratieschub produziert.

Und was bei diesem ganzen Kuddelmuddel vergessen wird: Eigentlich liegt ein grundlegender Lösungsansatz auf der Hand, der aber noch nicht einmal diskutiert wird. Am Ende landen die meisten Flüchtlinge alle im Hartz IV-System, also im Rechtskreis des SGB II, außer sie können sich als anerkannte Asylbewerber auf dem Arbeitsmarkt alleine finanzieren, was einigen, sicher in den nächsten Jahren aber nicht vielen gelingen wird. Warum also nicht die Jobcenter von Anfang an für die arbeitsmarktliche Betreuung und Begleitung der Flüchtlinge zuständig machen? Das wäre konsequent und man vermeidet die zahlreichen Probleme, die sich allein aus dem Rechtskreiswechsel und der heute schon vorhandenen und nun auch noch auszubauenden Teil-Zuständigkeit der BA mit ihren Arbeitsagenturen ergeben.

Wenn man das verbinden würde mit einer radikalen Instrumentenreform im SGB II, die es den Jobcentern endlich ermöglichen würde, das sinnvolle Arsenal an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen flexibel und ohne die hypertrophierten förderrechtlichen Begrenzungen und den vielen hyperkomplexen Sonderprogrammen für extrem selektiv definierte „Zielgruppen“, die wir heute haben, umzusetzen, dann wäre eine deutliche Verbesserung erreichbar (vgl. zu der angesprochenen radikalen Instrumentenreform die Vorschläge in Stefan Sell: Hilfe zur Arbeit 2.0. Plädoyer für eine Wiederbelebung der §§ 18-20 BSHG (alt) in einem SGB II (neu). Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 19-2016, Remagen).

880 Euro für die Lebensleistung bei den einen, 20 Euro mehr bei den anderen? Die „Lebensleistungsrente“, eine „Garantierente“ in einem grünen Rentenkonzept und CDU-Fachleute machen auch mit

Wenn man die zurückliegenden Wochen und Monate Revue passieren lässt und in Rechnung stellt, dass im Herbst des kommenden Jahres Bundestagswahlen anstehen, dann werden wir einen Wahlkampf erleben, bei dem vieles um das Thema Rente kreisen wird. Da kann es aus parteipolitischer Sicht durchaus Sinn machen, so schnell wie möglich ein eigenes Konzept in den öffentlichen Raum zu stellen und dazu noch ein oder zwei marktgängige Begriffe zu besetzen. Das können wir gerade am Fallbeispiel der Grünen besichtigen, die am 3. Juni 2016 sichtlich zufrieden unter der Überschrift Grüne Rente mit Zukunft mitgeteilt haben: »Viele Menschen machen sich große Sorgen um ihre Altersvorsorge. Der grüne Bundesvorstand hatte deshalb vor zwei Jahren eine Rentenkommission damit beauftragt, Konzepte auszuarbeiten, wie die Alterssicherung in Deutschland weiterentwickelt werden kann.« Und nun liegt das Ergebnis vor: Abschlussbericht der Grünen Rentenkommission, so trocken ist das Dokument überschrieben. Und es enthält unter anderem auch einen eingängig daherkommenden Begriff, der schon seit einigen Jahren immer wieder im grünen Sprachgebrauch auftaucht: Eine „Garantierente“. Also eine grüne Garantierente.
Wenn etwas garantiert wird, dann hat das gerade in den heutigen Zeiten einen ganz eigenen Wert, wie viele gebeutelte Bürger wissen, wenn sie beispielsweise an „Garantiezinsen“ bei Lebensversicherungen denken, deren garantierte Höhe in den vergangenen Jahren geschmolzen ist wie die Butter in der Sonne.

Man habe ein Konzept für eine steuerfinanzierte Garantierente erarbeitet, die allen Menschen, die mindestens 30 rentenversicherungspflichtige Jahre vorweisen können, eine Rente ermöglicht, die oberhalb der Grundsicherung liegt. Viele werden sich natürlich für die Höhe interessieren. 900 Euro könnten es werden. Denn die Garantierente soll sich auf 30 Entgeltpunkte belaufen (ein Punkt entspricht im Westen vom 1. Juli an einem Rentenwert von 30,45 Euro). Dann kommt man auf die genannten 900 Euro.

Nun könnte der eine oder andere an dieser Stelle einwerfen, dass sich das aber sehr nach der „Lebensleistungsrente“ anhört, die bei der Großen Koalition auf der Liste noch zu erledigender Punkte steht – wobei nicht nur die Sprachwissenschaftler ihre Freude an der Begrifflichkeit haben werden, wenn man bedenkt, dass es ganz korrekt „solidarische Lebensleistungsrente“ heißen muss, folgt man dem Koalitionsvertrag, denn die Union hatte vor der Regierungsbildung für eine „Lebensleistungsrente“ geworben, während die SPD mit einer „Solidarrente“ hausieren gegangen ist. Bei der Koalitionsbildung hat man dann die beiden Begriffe vereinigt zu eben einer „solidarischen Lebensleistungsrente“, damit sich jeder wiederfinden kann (vgl. dazu den Beitrag Mehr als ein rentenpolitischer Sturm im Wasserglas? Die „Lebensleistungsrente“ erhitzt die Gemüter vom 1. April 2016).

Und wie soll die „Lebensleistungsrente“ nun aussehen?

Wer lange Jahre Vollzeit gearbeitet, für sich vorgesorgt hat und dennoch keine Rente bezieht, die die Sozialhilfe übersteigt, soll die Lebensleistungsrente erhalten. Sie soll mit rund 880 Euro im Monat knapp oberhalb der Grundsicherung liegen und den Betroffenen den Gang zum Sozialamt ersparen, so das Konzept dieses Ansatzes, der immerhin im Koalitionsvertrag steht.

Dieses Ansinnen ist bei vielen aus ganz unterschiedlichen Gründen auf Kritik gestoßen. Für eine besonders heftige Ablehnung reicht es bei Franz Ruland. Er war von 1992 bis 2005 Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger sowie von 2009 bis 2013 Vorsitzender des Sozialbeirats der Bundesregierung. Seine Meinung dazu hat er in einen Artikel mit dieser mehr als deutlichen Überschrift gepackt: Stoppt den Unfug!

Seine Einwände sehen zusammengefasst so aus und zeigen, dass wir es hier mit einem klassischen Vertreter des Sozialversicherungssystems zu tun haben:

»Schon der Name „Lebensleistungsrente“ ist eine Irreführung. Für diejenigen, deren Lebensleistung nicht zu einer ausreichenden Rente gereicht hat, soll es eine „Sozialhilfe de luxe“ geben, die die Rentenversicherung auszahlt. Die Leistung wäre keine Rente. Sie setzt die zu prüfende Bedürftigkeit voraus, notwendigerweise auch die des Ehegatten. Auch der Effekt der Beitragszahlung ist ganz anders. Bei der Rente steigern die Beiträge den Anspruch, bei der Lebensleistungsrente mindern sie ihn. Wer für diese Leistung den Begriff „Rente“ verwendet, hat den grundlegenden Zusammenhang von Beitrag und Rente nicht verstanden oder – noch schlimmer – will ihn verwischen.

Die Begründung für die geplante Leistung ist ärgerlich. Der Gang zum Sozialamt sei diesen Personen unzumutbar. Wieso ist er es dann für die anderen, die auf Sozialhilfe angewiesen bleiben, etwa für eine Frau, die, weil sie Kinder erzieht und deswegen nicht arbeiten kann, auf Sozialhilfe angewiesen ist?«

Ruland weist zudem darauf hin, dass nur relativ wenige Personen überhaupt für diese neue Leistung in Frage kommen würden:

»2014 wären es laut Bundesregierung 66.000 Personen gewesen, die nach 35 Beitragsjahren weniger als 880 Euro Rente erhalten. Ab 2023 sollen 40 Beitragsjahre vorausgesetzt werden, die Zahl der Berechtigten würde auf 40.000 absinken, danach aber ansteigen. Doch müssen diese Personen auch noch hinreichend lange privat vorgesorgt haben. Die meisten Rentner mit niedrigen Renten bekämen sie also nicht.«

Zur Erinnerung: Wir haben heute schon über 20 Millionen Rentner. Die für die „solidarische Lebensleistungsrente“ vorgesehenen Zugangshürden seien so hoch, dass Arbeitsministerin Andrea Nahles „jeden einzelnen Lebensleistungsrentner mit Handschlag begrüßen kann“, so wird der rentenpolitische Sprecher der grünen Bundestagsfraktion, Markus Kurth, in einem Artikel von Thomas Öchsner in der Süddeutschen Zeitung vom 4. Juni 2016 zitiert. Eine Rosstäuscherei also?

Die nicht nur sehr niedrig erscheinenden Zahlen für die Gruppe der potenziell Inanspruchberechtigten lässt sich natürlich zurückführen auf die sehr restriktive Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzung für den Leistungsbezug, also vor allem die notwendigen Beitragsjahre und dann auch noch eine nachgewiesene private Vorsorge. Das muss auch vor diesem Zusammenhang gesehen werden:

»Niedrige Renten sind meist Folge einer zu kurzen Versicherungsdauer. Wer nicht auf die 35 beziehungsweise 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen kommt, bleibt bei der Sozialhilfe. Das betrifft insbesondere Langzeitarbeitslose, Personen, die abwechselnd selbständig tätig und abhängig beschäftigt waren, Frauen, die viele Kinder erzogen haben, oder Geringverdiener, die nicht zusätzlich privat vorgesorgt haben.«

Dem verantwortungsvollen Sozialpolitiker, der immer auch auf die Auswirkungen in den bürokratischen Systemen schauen wird, mag es angesichts der möglichen und wahrscheinlichen Fallkonstellationen und der dadurch ausgelösten Zuständigkeitsfragen die Nackenhaare sträuben. Ein Beispiel: Was machen wir, wenn bei einer hinsichtlich der Lebensleistungsrente leistungsberechtigten Person in deren Haushalt andere Personen leben, »die trotz ihrer Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die Lebensleistungsrente haben, etwa die Ehefrau. Dies würde dazu führen, dass bei diesen Personen zweimal die Bedürftigkeit geprüft werden muss, bei der Rentenversicherung und beim Sozialamt.« So der Hinweis bei Ruland, der damit einhergehend zugleich darauf verweist, dass  in der Verwaltung neue und teure Doppelstrukturen aufgebaut werden müssten.

Aber das können die (derzeit noch) oppositionellen Grünen doch nicht wirklich auch wollen? Doch, im Grunde wollen sie das auch, nur mit einem für die (potenziell) Betroffenen ganz wichtigen Unterschied: Die Zugangshürden sollen bei weitem nicht so hoch sein wie bei den „solidarischen Lebensleitsungsrenten“-Befürworter. Schauen wir in den Abschlussbericht der Grünen Rentenkommission. Da findet man diese Erläuterung:

Es geht den Grünen bei ihrer Garantierente »um Maßnahmen zur Bekämpfung von Altersarmut für langjährig Versicherte. Denn niedrige Löhne, Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Pflege von Angehörigen oder der Erziehung von Kindern können dazu führen, dass Versicherte trotz langjähriger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf 30 Entgeltpunkte kommen und somit auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen wären. Für diese Versicherten wollen wir eine steuerfinanzierte Garantierente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung schaffen, die eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus verspricht.«

 Und an anderer Stelle erfährt man diesen wichtigen Punkt:

»Die Garantierente soll ohne Bedürftigkeitsprüfung ausgezahlt werden, das heißt betriebliche und private Altersvorsorge werden nicht angerechnet.«

Das hätte natürlich eine andere Qualität als die „Lebensleistungsrente“ und man mag eigentlich gar nicht sofort die zahlreichen sich anschließenden Fragen hinsichtlich einer Garantierente auflisten, die einem in den Sinn kommen hinsichtlich der Fallkonstellationen in der Wirklichkeit.

Was man allerdings grundsätzlich ansprechen muss ist die Frage nach dem Referenzsystem für die Garantierente. Bei der Lebensleistungsrente in ihrer seit dem Vorstoß der damaligen Bundesarbeitsministerin Ursula von der Lesern (CDU) im politischen Raum zirkulierenden Form ist es nur auf den ersten Blick die einzelne Person mit einer zu niedrigen Rente, denn für die Leistung soll ja  die Bedürftigkeit geprüft werden und die ergibt sich eben immer aus dem Haushaltskontext. Wenn also eine auf den ersten Blick „bedürftige“ Person aufgrund einer zu niedrigen Rente mit einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt  dann würde keine Bedürftigkeit vorliegen, da der Haushalt – wie im SGB II auch – als Bedarfsgemeinschaft betrachtet und bewertet wird.

Das wäre übrigens auch in anderen Alternativentwürfen aus den Reihen der Opposition der Fall, man denke hier nur an die Forderung der Linken, „eine steuerfinanzierte, einkommens- und vermögensgeprüfte Solidarische Mindestrente“ einzuführen (vgl. dazu bereits das rentenpolitische Papier Eine Rente zum Leben vom 10.09.2012).

Die entscheidende Frage ist also die nach dem Individualisierungsgrad der Garantie-, Mindest- oder wie sie immer auch heißen soll.

Hier bewegen wir uns im Zentrum eines grundsätzlichen und nicht aufhebbaren Unterschieds zwischen den Sozialversicherungen und einem bedürftigkeitsabhängigen Transferleitungssystems. Denn die Zahlungen in einer klassischen Sozialversicherung sind in Reimform individualisiert, da sie personenbezogene, mit einem grundsätzlichen Rechtsanspruch versehene Versicherungsleistungen darstellen. Anders formuliert: Die Rente in Höhe von x Euro bekommt die Person A auch dann, wenn sie mit Person B, die beispielsweise über eine ordentliche Beamtenpension verfügt, zusammenlebt. Bei einer bedürftigkeitsabhängigen Transferleistung wäre das nicht der Fall, denn die ist nicht nur Einkommens-, sondern auch vermögensabhängig und das bezogen auf den Haushaltskontext.
Dazu findet sich in dem zitierten Abschlussbericht der Grünen Rentenkommission (noch) nichts.

Die besprochene Garantierente, soweit man deren Umrisse einordnen kann, stehen aber nicht singulär im politischen Raum herum, sondern sie ist eingebettet in ein „grünes Rentenkonzept“, das noch andere Bausteine enthält und dann natürlich auch in dem größeren Zusammenhang bewertet werden muss. So kann man dem Abschlussbericht der Grünen Rentenkommission folgende Punkte entnehmen (vgl. dazu die Zusammenfassung Grüne Rente mit Zukunft):

»Das Rentenniveau muss stabilisiert werden, so dass … Durchschnittsverdiener mit 45 Beitragsjahren auch über das Jahr 2025 hinaus mindestens eine Rente erhalten, die 50% oberhalb der Grundsicherung liegt.« Hier wird also der von der damaligen rot-grünen Bundesregierung 2001 verabschiedete Sinkflug des Rentenniveaus angesprochen.
Auch der „alte“ Gedanke einer „Bürgerversicherung“ ist nicht verloren gegangen: »Wir wollen die Rentenversicherung mittelfristig zu einer Bürgerversicherung umbauen, in die alle Bürgerinnen und Bürger einzahlen, d.h. auch Beamte, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Selbstständige und Abgeordnete. Das stabilisiert unsere Rentenversicherung und schützt vor Altersarmut. Als erster Schritt sollen alle nicht anderweitig abgesicherten Selbstständigen in die bestehende Rentenversicherung einbezogen werden.«
Die ebenfalls von Rot-Grün implementierte Riester-Rente wird mittlerweile als Fehlentwicklung identifiziert und anstehende Veränderungen werden mit der im derzeit schwarz-grün regierten Hessen entwickelten „Deutschland-Rente“ (vgl. dazu den Blog-Beitrag Riester in Rente und endlich eine „faire private Altersvorsorge“? Die „Deutschland-Rente“ schafft es immerhin schon in den Bundestag vom 29. Januar 2016) verknüpft: »Wir wollen die Riester-Rente grundlegend reformieren und ein neues Basisprodukt einführen, das einfach, kostengünstig und sicher ist.«

Und auch die Geschlechterfrage wird angesprochen: »Um eine gleichberechtigte Rente für Frauen und Männer zu fördern, wollen wir außerdem ein obligatorisches Rentensplitting einführen: Paare sollen ihre gesetzlichen Rentenansprüche zukünftig mitenander teilen, unabhängig davon, wer wie viel gearbeitet hat.« Und das schrittweise auf 67 ansteigende Renteneintrittsalter wird nicht grundsätzlich zur Disposition gestellt, sondern:  Das Renteneintrittsalter sollte … keine starre Grenze mehr darstellen. Altersteilzeit soll bereits ab dem 60. Lebensjahr möglich sein. Da man damit aber auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, sollten gleichzeitig die Hinzuverdienstregelungen vereinfacht werden.« Das ist passungsfähig zur derzeitigen Diskussion über eine „Flexi-Rente“.

Natürlich kann man die Hypothese aufstellen, dass solche Skizzierungen von Grundlinien der rentenpolitischen Gestaltung nicht im luftleeren Raum stattfinden, sondern immer auch eingebettet sind in die Frage, ob und mit wem man diese Vorstellungen oder einen Teil davon in einem möglichen Regierungsbündnis umsetzen kann. Und bei den Grünen, vor allem aber in der medialen Diskussion über sie taucht immer wieder die These auf, dass im kommenden Jahr ein schwarz-grünes Regierungsbündnis auf Bundesebene eine Option sein könnte.

Vor einem solchen Hintergrund ist es natürlich interessant, wenn parallel zu den rentenpolitischen Vorschlägen der Grünen auch aus der Union entsprechende Vorschläge in die Öffentlichkeit getragen werden – bzw. sagen wir es genauer: aus einem Teil der Union, konkret vom Arbeitnehmerflügel der CDU.

Thomas Öchsner hat darüber in der Süddeutschen Zeitung berichtet: CDU-Fachleute legen ein Konzept gegen Altersarmut vor.  Konkret handelt es sich um Vorschläge von Peter Weiß, Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Rentenpolitik, und Eva Welskop-Deffaa, Chefin der Arbeitsgruppe Rente in der CDU. Die haben das unter der Überschrift Die Rente 4.0 – Das Konzept der dynamischen Rente für die Arbeitswelt der Zukunft am 5. Juni 2016 veröffentlicht.
Auch bei den beiden Unionsvertretern geht es um das sinkende Rentenniveau, fasst Öchsner zusammen:

»Die CDU-Rentenexperten fordern …, dass der Staat ein Mindestrentenniveau bis 2070 garantieren soll. Dieses sollte aber höher sein als die gesetzlich angepeilten 43 Prozent. Sonst müssten künftig auch viele langjährig Versicherte als Rentner zum Sozialamt und die staatliche Grundsicherung im Alter beantragen … Das Rentenrecht verstoße „perspektivisch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine Pflichtversicherung ist nur vertretbar, wenn ein ausreichender Mehrwert/Abstand der Standardrente im Vergleich zur vorleistungsfreien Grundsicherung gesichert ist“.«

Natürlich stellt sich sogleich die Finanzierungsfrage. Die beiden Rentenexperten schlagen eine drittelparitätische Finanzierung vor: Künftig sollen Staat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ein Drittel der Beiträge finanzieren.

»Bei dieser „Drittelparität“ zahlen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Bund jeweils einen gleich hohen Beitrag. Zugleich schlagen Weiß und Welskop-Deffaa eine zweite Beitragsbemessungsgrenze vor. Diese soll bei 50 Prozent über der Regelgrenze (derzeit 6200 Euro im Westen) liegen, das wären etwa 9000 Euro im Monat. Die Beiträge oberhalb der normalen Beitragsgrenze werden aber nicht staatlich ko-finanziert. Gleichzeitig sollen in die Rentenkasse künftig auch Selbständige einzahlen, „sofern sie nicht in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind“.«

Eingedenk der Ausführungen über das grüne Rentenkonzept gibt es an einer weiteren Stelle Anknüpfungspunkte – dem Splittingmodell:

»In der Regel werden bei Scheidungen die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt. Die CDU-Experten sprechen sich nun dafür aus, mit Beginn der Ehe die Rentenansprüche gleich zu splitten – jeder sieht so, woran sie oder er ist. Zugleich soll es die Chance geben, die Beiträge freiwillig aufzustocken, um für eine Scheidung besser abgesichert zu sein. Die, sagt Welkskop-Deffaa, „ist eines der größten Risiken für Altersarmut“.«

In der Großen Koalition versucht man derzeit, die dort ausgebrochene rentenpolitische Unruhe wieder etwas einzufangen. So wird im neuen SPIEGEL (Heft 24/2016) unter der Überschrift „Aus drei mach zwei“ berichtet:

»Horst See­ho­fer macht ei­nen Rück­zie­her: Die CSU wird im Herbst kein ei­ge­nes Rentenkon­zept prä­sen­tie­ren, son­dern mit der CDU ei­nen ge­mein­sa­men Re­form­vor­schlag vor­le­gen. Das Ni­veau der ge­setz­li­chen Ren­te soll da­bei, an­ders als von See­ho­fer vorgeschla­gen, nicht auf dem heu­ti­gen Ni­veau ein­ge­fro­ren wer­den, heißt es in der Uni­on. Man wol­le sich bei ei­nem so wich­ti­gen The­ma wie der Ren­te nicht schon wie­der un­ei­nig zei­gen. Das Kon­zept soll von der baye­ri­schen So­zi­al­mi­nis­te­rin Emi­lia Mül­ler, CDU-Präsi­di­ums­mit­glied Jens Spahn und dem Staats­se­kre­tär im Ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um, Karl-Josef Lau­mann, er­ar­bei­tet wer­den.

Bun­des­so­zi­al­mi­nis­te­rin An­drea Nah­les setzt bei ih­ren Vor­ar­bei­ten für die ge­plan­te Renten­re­form auf ex­ter­nen Sach­ver­stand. Be­vor sie ein Ge­samt­kon­zept vor­legt, will sie sich mit Wis­sen­schaft­lern, So­zi­al­ex­per­ten und Ver­bän­den in ei­nem „Dia­log zur Alterssiche­rung“ be­ra­ten, wie es im Ein­la­dungs­schrei­ben der SPD-Po­li­ti­ke­rin heißt. Die ers­te Sit­zung der 18 Ex­per­ten soll am 8. Juli im Mi­nis­te­ri­um statt­fin­den, The­ma wird die zu­sätz­li­che Al­ters­vor­sor­ge sein. Aus der Ein­la­dung geht auch her­vor, dass mit ei­nem Reform­kon­zept nicht vor Ende Ok­to­ber zu rech­nen ist. Nah­les hat be­reits an­ge­kün­digt, dass sie nicht al­lein auf das ge­setz­li­che Si­che­rungs­ni­veau ab­stel­len, son­dern vor al­lem die Be­triebs- und Ries­ter­ren­te re­for­mie­ren will.«

Eines ist sicher – die rentenpolitische Diskussion hat Fahrt aufgenommen und wir werden in den vor uns liegenden Monaten mit so einigen weiteren Vorschlägen konfrontiert werden, die angesichts der näher rückenden Bundestagswahlen immer auch von eher oder gar primär parteipolitisch motivierten Verunreinigungen durchsetzt sein werden.

Die Flüchtlingsheime und der Reiz des Billigsten

Der eine oder andere wird sich noch erinnern, an die
Berichte aus dem Jahr 2014, dass es in einem Flüchtlingsheim im
siegerländischen Burbach zu Übergriffen aus den Reihen der Wachleute auf
Heimbewohner gekommen sei. Und damit in einem Bundesland, dass die meisten
Flüchtlinge aufnehmen muss: Mehr als jeder fünfte Neuankömmling kommt nach Nordrhein-Westfalen
– allein in den ersten drei Monaten dieses Jahres waren das knapp 39.000
Menschen. Die nordrhein-westfälischen Landesregierung reagierte damals wie
viele andere auch geschockt und reagierte schnell: Man stellte einen
„Acht-Punkte-Plan“ auf, mit dem sichergestellt werden sollte, dass in
Zukunft nur noch sorgfältig geprüfte Security-Firmen Wachaufträge für
Landeseinrichtungen bekommen sollten. Künftig solle nicht mehr der billigste,
sondern der beste Anbieter den Zuschlag für die sensible Aufgabe bekommen. Eine
lobenswerte Sache. Wie immer lohnt es sich aber auch, nach einiger Zeit wieder
nachzuschauen, was denn daraus geworden ist. Und da ziehen Wolken auf, wenn man
den Ausführungen von Anette Dowideit in ihrem Artikel Billigste
Sicherheitsdienste bewachen Flüchtlingsheime
folgt:
»Die eigenen, ehrgeizigen Vorgaben werden in NRW offenbar
nicht sehr ernst genommen. Mehrere Bezirksregierungen halten sich … bei ihren
Ausschreibungen nicht an die Maßgaben des Plans. Alleiniges Zuschlagskriterium
für mehrere Neuvergaben von Bewachungsaufträgen in den vergangenen Monaten war
der niedrigste Preis.«

Das geht unter anderem aus einem Schriftwechsel der
Bezirksregierung Düsseldorf hervor, aus der Anette Dowideit zitiert: In einer
E-Mail von Mitte April schreibt ein Bezirksregierungsmitarbeiter:
„Aufgrund einer Bieterfrage teile ich Ihnen mit, dass für die Beauftragung
der Sicherheitsdienstleistungen in der Notunterkunft Heiligenhaus als Zuschlagskriterium
nur der Preis herangezogen wird.“

Aus Nordrhein-Westfalen wurden und werden auch gehäuft
Übergriffe von Security-Mitarbeitern auf Flüchtlinge berichtet. Und daran, so
die These Dowideits, haben auch „Dumpingausschreibungen“ ihren Anteil. »Laut
einer Berechnung des Zolls müssen Sicherheitsfirmen den Städten pro Stunde und
Wachmann mindestens 16,49 Euro berechnen, um den Mindestlohn zahlen zu können.
Aber offensichtlich gibt es Anbieter, die deutlich darunter liegen:

»Mehrere Aufträge wurden … in den vergangenen Monaten in
NRW für deutlich weniger Geld vergeben, sagt ein Manager einer großen Firma,
die selbst auf Qualität setzt und nach eigenen Angaben daher zuletzt selten zum
Zuge kam. Er erzählt, um die geheimen Vergabeverfahren besser durchschauen zu
können, habe seine Firma sich testweise selbst mit einem Dumpingangebot
beworben: ein Heim bewachen für gut 15 Euro Verrechnungssatz. Damit, sagt der
Manager, hätten sich weder Tariflöhne noch Arbeitszeitgesetze einhalten lassen
können. „Wir bekamen trotzdem nicht den Zuschlag“, sagt er. „Es
gab andere, die deutlich billiger waren.“«

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf sieht man trotzdem kein
Problem: Schließlich seien bei der Ausschreibung überhaupt nur Bieter
zugelassen worden, die die „Qualitätskriterien“ erfüllten.
Und dann ist da noch ein anderer Bereich, der als
Schutzmechanismus gedacht ist, um problematische Leute gar nicht erst als
Wachpersonal zuzulassen – und auch hier läuft es alles andere als rund in
Nordrhein-Westfalen, um das mal nett auszudrücken, denn man könnte auch von
einem Systemversagen sprechen:

»Auch die Eignungsprüfungen, die seit 2014 zentral für das
ganze Land bei der Bezirksregierung Arnsberg gemacht werden, scheinen chaotisch
zu laufen. Die Prüfungen sollen verhindern, dass Vorbestrafte oder
Security-Mitarbeiter ohne Ausbildung in die Heime kommen. Das klappt aber
derzeit kaum: Von den rund 5000 Sicherheitskräften, die zur Überprüfung
angemeldet wurden, liegen nach Aussage von mit den Vorgängen vertrauten
Personen nur für 1000 alle erforderlichen Unterlagen vor. Die restlichen 4000
arbeiten in den Einrichtungen, obwohl sie entweder das erweiterte
Führungszeugnis oder den Nachweis, dass sie einen Lehrgang zur Sicherheitskraft
absolviert haben, nicht eingereicht haben.«

Selbst in den Behörden, so Dowideit, »macht sich deshalb nun
eine Befürchtung breit: dass die Preisdumpingausschreibungen und der Mangel an
Kontrollen in absehbarer Zeit zu Überforderung der oftmals unqualifizierten und
schlecht bezahlten Sicherheitsleute – und vielleicht sogar weiteren Übergriffen
auf Flüchtlinge – führen könnten.«

Und was sagt die Landesregierung zu den Vorwürfen?

»Das NRW-Innenministerium teilt dazu auf Anfrage mit, es
gebe Qualitätssicherungsteams, die regelmäßig die Einrichtungen besuchen und
die Wachleute kontrollieren würden. Über die Dumpingausschreibungen sei nichts
bekannt, außerdem seien die Bezirksregierungen „ausdrücklich auf den
Acht-Punkte-Plan hingewiesen“ worden.«

Was soll man denn noch machen, als ausdrücklich darauf hinzuweisen?
Nordrhein-Westfalen und seine Landesregierung,
Flüchtlingsheime und Dumping – da war doch noch eine andere Geschichte? Genau,
diese hier: Karitatives
Lohndumping
, so hat Achim Breitenbach seinen Artikel dazu überschrieben.
Und in dieser Geschichte spielt das DRK eine besondere Rolle – eine
Hilfsorganisation, die sehr stark engagiert ist in der
Flüchtlingsunterbringung, auch in Nordrhein-Westfalen. Und Achim Breitenbach
berichtet:

»Das DRK Westfalen-Lippe hat eine Tochtergesellschaft eigens
für den Betrieb von Flüchtlingseinrichtungen gegründet. Und betreibt aus
Gewerkschaftssicht Lohndumping. Die Vergütung für Mitarbeiter erfolgt nach dem
Entgelttarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes (Dehoga). Das bestätigt
auch Roland B. Er arbeitet in der Verwaltung eines vom DRK betriebenen
Flüchtlingsheim in Ostwestfalen. Knapp 60 qualifizierte Mitarbeiter aus
Sozialberufen, aber alle bezahlt nach der Vereinbarung fürs Gastgewerbe.
Bundesweit betreibt das DRK rund 480 Flüchtlingsheime mit insgesamt 5.000 festangestellten
Mitarbeitern. Die Eingruppierung eines Sozialarbeiters soll dort in die
Tarifgruppe 8 für 2.628 Euro brutto nach dem Tarif für Gaststätten und Hotels
erfolgen. Bei dem für den öffentlichen Dienst (TVöD) würde ein Sozialpädagoge
in Stufe 12 eingruppiert, mit der geforderten Berufserfahrung käme man auf
3.046,82 Euro brutto. Die Differenz beträgt stolze 418,82 Euro. Hinzu kommt,
dass die Laufzeit der Arbeitsverträge kurz ist. Wie lang ein Flüchtlingsheim
existiert, ist in der Regel ungewiss. Es gibt Arbeitsverträge mit einer
Laufzeit von drei Monaten.«

Nun wird das DRK für die Flüchtlingsunterbringung bezahlt –
und da kommt wieder die Landesregierung ins Spiel. In Nordrhein-Westfalen wirbt
die Düsseldorfer Regierung mit dem Slogan »NRW. Land der fairen Arbeit«. Die
Stellen, die in der Flüchtlingshilfe neu geschaffen werden, sind zu 100 Prozent
aus dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert. Auf Nachfrage der
Gewerkschaft ver.di schrieb das Innenministerium: »Ob der Tarifvertrag des Hotel-
und Gaststättengewerbes (Beherbergung) der ›richtige‹ für die
DRK-Betreuungsdienste Westfalen-Lippe gGmbH ist, kann von hier nicht beurteilt
werden«. Man muss sich klar machen, dass der vom DRK angewandte Tarifvertrag normalerweise
für Betriebe gilt, die gewerbsmäßig beherbergen und Speisen und Getränke
abgeben, vom DRK aber angewendet wird für Menschen, die eine Ausbildung als
Krankenschwester, Erzieherin usw. haben. Qualifizierte Sozialarbeit wird
gleichgesetzt mit Tätigkeiten in der Gastronomie.

Vielleicht ist es ja auch nur wieder ein Beispiel für das
alte Dilemma zwischen Theorie und Praxis. Sich als Land der fairen Arbeit
proklamatorisch aufzustellen und dann eigentlich konsequenterweise bei den
eigenen Aufträgen dafür zu sorgen, dass das auch eingehalten wird, kann offensichtlich
in einem Spannungsverhältnis stehen.

Das Mögliche möglich machen, wenigstens darüber diskutieren und streiten. Kritik am drogenpolitischen Absentismus in Deutschland

Veraltet, realitätsfern, ohne wissenschaftliche Grundlage, so müsse man die deutsche Drogenpolitik charakterisieren. Ein starker Vorwurf, der da im neuen Alternativen Drogen- und Suchtbericht gemacht wird. Es ist nunmehr der dritte Bericht, der hier – nicht nur, aber auch – als Gegenbericht zu den offiziellen Sucht- und Drogenberichten der Drogenbeauftragten der Bundesregierung zu verstehen ist (vgl. den offiziellen Bericht für 2015). Der Präsentation des Drogen- und Suchtberichts 2016 der Bundesregierung, die für den 9. Juni 2016 vorgesehen ist, ist man also ein paar Tage zuvor gekommen, wie auch bei den beiden vorherigen Berichten. Herausgegeben wird der Alternative Drogen- und Suchtbericht, der seit 2014 jährlich erscheint (vgl. den 1. Bericht 2014 und dazu den Beitrag Alternativer Drogen- und Suchtbericht fordert eine neue Strategie in der Drogenpolitik vom 3. Juli 2014 in diesem Blog sowie den 2. Bericht 2015), von diesen Organisationen: akzept Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit und humane DrogenpolitkDeutsche AIDS-Hilfe und JES Bundesverband, wobei JES  für „Junkies, Ehemalige und Substituierte“ steht, ein bundesweites Netzwerk von Gruppen, Vereinen, Initiativen und Einzelpersonen.

Die Bestandsaufnahme unterscheidet sich nicht von den Vorjahren: »Beim Konsum der Volksdrogen Tabak und Alkohol sei Deutschland Weltspitze. „Bei den illegalisierten Drogen führen Strafverfolgung Konsumierender und ein Mangel an Hilfsangeboten zu immer mehr Drogentoten und drastischen Problemen für Konsumierende und Gesellschaft“, heißt es im Bericht. So führte eine schlechte Qualität der Substanzen und Marginalisierung der Betroffenen zu gesundheitlichen Risiken wie einer Überdosis, außerdem werde die medizinische Versorgung erschwert. Folgeerkrankungen verursachten ebenso wie Strafverfolgung und Inhaftierung enorme Kosten«, so die Zusammenfassung in dem Artikel Verbände fordern neue Drogenpolitik.

Aber in der deutschen Drogenpolitik herrsche Stillstand, so der Vorwurf der Herausgeber: „Während sich global ein Paradigmenwechsel vollzieht, lehnt die Bundesregierung selbst eine Überprüfung des Betäubungsmittelgesetzes ab, obwohl es seine Ziele verfehlt.“

Alina Schadwinkel hat ihren Artikel über den neuen Bericht entsprechend so überschrieben: Drogenpolitik? Eine Katastrophe! Immer mehr Drogentote, verschwendete Milliarden für die Strafverfolgung von Cannabis-Konsumenten sowie anhaltend hoher Tabak- und Alkoholkonsum seien die drei wesentlichen Beispiele für das Versagen der Politik.

Nehmen wir den Aspekt immer mehr Drogentote, nachdem es eine Zeit gegeben hat, wo über zurückgehende Zahlen berichtet wurde. In den Jahren 2008 bis 2013 ist die Zahl der Rauschgifttoten gesunken. Dieser positive Trend wurde allerdings 2013 durchbrochen und für 2015 wird nun im Bundeslagebild des Bundeskriminalamts für das vergangene Jahr von einem drastischen Anstieg der Todesfälle berichtet – es sei eine Zunahme um 18,8 Prozent verzeichnet worden, insgesamt habe der illegale Drogenkonsum 1.226 Menschenleben gefordert, so wird in den Medien berichtet (vgl. beispielsweise den Artikel Zahl der Drogentoten steigt merklich). Weitere Beobachtungen: Auch die Zahl der Erstkonsumenten harter Drogen steige (wobei man eine solche Botschaft immer auch kritisch sehen muss, denn sie spiegeln natürlich auch das polizeiliche Verhalten gegenüber Konsumenten, also bei einer „harten“ Verfolgung jeglichen Konsums hat man natürlich auch höhere Zahlen produziert). Heroin und Kokain seien wieder auf dem Vormarsch. Heroin galt seit einigen Jahren als „out“, während das besonders gefährliche Crystal Meth auf dem Vormarsch schien. Auch in diesem Bereich muss man auf die Quelle der statistischen Angaben achten: »Die BKA-Statistik ist eine von zwei offiziellen Zählungen in Deutschland: Auch das statistische Bundesamt erfasst Drogentote, zählt allerdings mit einer anderen Methodik als das BKA. Die Statistiker erfassen die Daten aus Totenscheinen, während das BKA durch Obduktionen und Gewebeproben diagnostizierte Todesfälle erfasst, die von den Landeskriminalämtern zugeliefert werden. Da sich auf dieser Ebene Standards unterscheiden, geht man davon aus, dass die BKA-Schätzungen eher konservativ sind. Tatsächlich fallen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes regelmäßig leicht höher aus.«

Zur Einordnung der Zahlen ist aber auch dieser Hinweis wichtig: Den 1.226 Opfern harter Drogen stehen 110.000 Nikotintote und rund 15.000 Alkoholtote im Jahr gegenüber.
Zurück zu dem Artikel von Schadwinkel: »Tatsächlich sind sich Strafrechtler und Forscher einig: Drogenverbote hätten kaum Wirkung, die Strafen für Drogendelikte seien unverhältnismäßig hoch, kaum abschreckend und überaus kostspielig. Derweil würden andere Risiken heruntergespielt. Eindrückliches Beispiel: Alkohol und Tabak. Sie sind seit Jahrzehnten die beliebtesten Volksdrogen. Dabei verursacht keine Droge so umfangreiche soziale und gesundheitliche Schäden wie Alkohol – eine Tatsache, die kein Wissenschaftler bestreitet. Tabak kommt gleich dahinter. In Deutschland sterben rund 200 Menschen pro Tag an den Folgen alkoholischer Getränke, 300 aufgrund des Zigarettenrauchens oder infolge anderer Tabakprodukte. Dennoch sind diese Drogen legal.«
Die Autoren des Alternativen Drogen- und Suchtberichts plädieren erneut gerade am Beispiel von Cannabis für eine andere Drogenpolitik bzw. man müsste korrekter formulieren für überhaupt eine Drogenpolitik jenseits der einzementierten Verhältnisse. Der Einleitung kann man entnehmen:

»Beispiel Cannabis: Hier tut sich was. Langsam aber sicher setzt sich die Einsicht durch, dass Strafverfolgung von Konsumierenden zwar einen unvorstellbaren Aufwand erforderlich macht und jährlich Ausgaben in Milliardenhöhe verursacht, zugleich aber nichts, aber auch wirklich gar nichts zur Lösung des Problems beiträgt. Nur zur Bundesregierung und ihrer Drogenbeauftragten sind diese Entwicklungen noch nicht vorgedrungen. Im Drogen- und Suchtbericht 2015 findet sich dazu: nichts. Eine durchaus wirkmächtige „Drogenpolitik von unten“, die sinnvolle Veränderungen anmahnt und teilweise bereits ins Werk setzt, soll von höchster Stelle offenbar so lange wie möglich ignoriert werden.
Dabei wird nicht nur in Deutschland, sondern weltweit darüber diskutiert, wie sich Vertrieb und Konsum von Cannabis besser kontrollieren ließen als über wirkungs- lose Verbote. Kanada hat gerade die Legalisierung von Cannabis beschlossen. In den USA haben bereits einige Staaten (Washington, Colorado, Alaska, Oregon) Cannabis legalisiert oder sind auf dem Weg, die Prohibition zu beenden … Die meisten Fachleute gehen davon aus, dass die Forderung nach gesetzlich kontrollierter Abgabe nicht mehr aufzuhalten ist. Selbst diejenigen Experten, die von Regierungsparteien regelmäßig als Kronzeugen des Status quo aufgerufen werden, wollen weitergehende Regelungen zur Straffreiheit für Cannabis Konsumierende. Ähnliche Entwicklungen gibt es auch bei anderen Substanzen: Der Krieg gegen Drogen gilt längst als gescheitert, die Suche nach neuen Wegen hat begonnen und Erfolge in Ländern wie Portugal, das den Besitz kleiner Mengen bei allen illegalen Drogen nicht mehr bestraft, taugen als Vorbild.«

Die Herausgeber des Alternativen Drogen- und Suchtberichts fordern vor diesem Hintergrund:
  • eine wissenschaftlich fundierte Überprüfung des Betäubungsmittelgesetzes,
  • staatlich kontrollierte Abgabe von bisher illegalen Substanzen (bei Cannabis z.B. über autorisierte Geschäfte, bei Heroin über das Medizinsystem), als erster Schritt Straffreiheit beim Besitz von geringen Mengen,
  • flächendeckende Einführung lebensrettender Maßnahmen wie Drogenkonsumräume und die Verfügbarkeit des Notfallmedikaments Naloxon sowie Druck-Checking und Spritzenvergabe in Haft.
„Es geht nicht um eine generelle Drogenfreigabe, sondern darum, mehr Kontrolle zu erlangen und Schäden zu reduzieren. Die Politik muss endlich das Mögliche möglich machen!“, so Heino Stöver vom Institut für Suchtforschung (ISFF) an der Frankfurt University of Applied Science. Das wird unterstützt von Bernd Werse vom Centre for Drug Research der Goethe-Universität Frankfurt:„Eine staatliche regulierte Abgabe von Cannabis kann Verbraucher- und Jugendschutz sehr viel besser gerecht werden als ein krimineller Markt außer Kontrolle. Milliarden Euro Steuergelder werden jährlich sinnlos für Strafverfolgung verbrannt. Dieses Geld könnte wesentlich sinnvoller für Prävention und Drogenhilfe eingesetzt werden!“

Und Ulf Hentschke-Kristal, Vorstand der Deutschen AIDS-Hilfe hebt hervor: „Die Strafverfolgung heroinabhängiger Menschen ist aberwitzig. In Haft besteht ein dramatisch höheres HIV- und Hepatitisrisiko. Mit einfachen Maßnahmen ohne Risiken und Nebenwirkungen könnten stattdessen zahlreiche Menschen gerettet werden. Darauf zu verzichten, kann man nur als unterlassene Hilfeleistung bezeichnen.“

Und Marco Jesse vom Bundesverband JES („Junkies, Ehemalige und Substituierte“) wird mit diesen Worten zitiert: Marco Jesse vom Bundesverband JES („Junkies, Ehemalige und Substituierte“): „Das Festhalten an einem überholten Abstinenz-Paradigma hilft niemandem. Der Konsum illegalisierter Substanzen findet sich auf allen Gesellschaftsebenen und in unterschiedlichster Ausprägung. Die aktuelle Drogenpolitik ermöglicht jedoch keine Unterscheidung zwischen Genusskonsumenten und abhängigen Menschen. Die Kriminalisierung von Konsumenten fördert einzig Stigmatisierung und Ausgrenzung. 
Auch aus der Strafverfolgung und den Reihen der Polizei gibt es Schützenhilfe für eine Infragestellung des Status-Quo (bereits vor einiger Zeit wurde eine Resolution deutscher Strafrechtsprofessorinnen und –professoren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages – Notwendigkeit der Überprüfung der Wirksamkeit des Betäubungsmittelgesetzes – von 123 Rechtsgelehrten unterschrieben mit der klaren Aussage: Die strafrechtliche Drogenprohibition ist gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch):
André Schulz, Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter: „Das Strafrecht ist bei Drogenkonsum nicht das geeignete Instrument. Es bedarf einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den zahlreichen offenen Fragen und einer breiten gesellschaftlichen Diskussion. Ein ,Weiter wie bisher‘ ist ganz sicher nicht der zielführende Weg.“
Der auch aus den Medien bekannte Jugendrichter Andreas Müller aus Bernau bei Berlin führt aus: „Die Prohibition hat in den vergangenen vier Jahrzehnten weit über eine halbe Million überwiegend junge Menschen wegen Cannabis in den Strafvollzug gebracht. Jugendliche weichen teilweise auf so genannte Legal Highs aus, nicht selten mit tödlichen Folgen. Polizei und Justiz führen jährlich rund 150.000 Ermittlungsverfahren durch – überwiegend für den Papierkorb. Es ist höchste Zeit, die sinnlose, kostenintensive und gefährliche Prohibitionspolitik zu beenden.“

Und Hubert Wimber, ehemaliger Polizeipräsident von Münster und Vorsitzender von LEAP Deutschland („Law Enforcement against Prohibition“) wird mit diesen Worten zitiert: „Nicht Kriminelle, sondern ganz überwiegend Konsumenten werden zu Beschuldigten, obwohl sie niemandem schaden – außer in manchen Fällen sich selbst, was nach unserer Rechtsordnung nicht strafbar ist. Die Strafbarkeit des Drogenkonsums ist auch ein durch nichts gerechtfertigter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Drogenkonsum ist ein Politikfeld der Gesundheitspolitik und nicht der Kriminalpolitik.“
Man kann nur hoffen, dass dieser vielstimmige Chor endlich auf die notwendige Resonanz im politischen Raum stößt. 

So viele sind es! Wirklich? Nicht nur bei den Arbeitslosen, auch bei der Zahl der Kinder in Hartz IV-Haushalten sollte man genauer hinschauen

Es ist eine Binsenweisheit – mit Zahlen macht man Politik. Und in der Politik gibt es zum einen die Angst vor dem Effekt der großen Zahlen, wenn es um Bereiche geht, bei denen diese große Zahlen nicht für Erfolg stehen, sondern Probleme anzeigen. Man denke an dieser Stelle beispielsweise an die immer wieder hochkochende Debatte über die Frage, wie viele arme Menschen es denn unter uns gibt und ob deren Zahl zugenommen hat oder nicht. Zum anderen hat Politik aber immer auch die Möglichkeit, Einfluss auszuüben auf die Frage, welche Daten erhoben werden und wie man diese ausweist. Das kann verwendet werden, um ein bislang intransparentes Feld besser auszuleuchten und damit unser Wissen zu erweitern. Es kann aber auch genutzt werden, die Augen im wahrsten Sinne des Wortes zu verschließen vor der Realität nach dem Motto, was nicht gezählt wird, das gibt es auch nicht. Zumindest nicht in der Berichterstattung, die natürlich auf Zahlen angewiesen ist. Vgl. dazu nur als ein Beispiel den Blog-Beitrag über die seit langem geforderte, vom Bund bislang stets verweigerte Obachlosen-Statistik vom 29. Juli 2015: Die Zahl der Rindviecher geht, die der Übergewichtigen geht auch. Aber Obdachlose sollen nicht gehen. In der Statistik.
Und wenn man schon nicht verhindern kann, dass überhaupt gewisse Zahlen ausgewiesen werden, dann kann man versuchen, den unangenehmen Effekt der großen Zahlen (der in der Sozialpolitik dominiert) abzuschwächen, in dem man entweder das, was man zählt, kleiner macht, durch Ausschluss eigentlich zu berücksichtigender Elemente. Oder man versucht, die Zahlen in mehrere Untergruppen kleinzuschreddern und ihre (Wieder-)Zusammenführung nicht vorsieht oder erschwert.

Was abstrakt daherkommt, hat ganz handfeste Auswirkungen, die man (nicht nur) an der Zahl der Arbeitslosen illustrieren kann, sondern neuerdings leider auch bei der an sich so einfach und unschuldig erscheinenden Frage nach der Zahl der Kinder in Hartz IV-Haushalte.

Im Bereich der Arbeitslosenstatistik gibt es seit vielen Jahren eine fundierte Kritik an den monatlich ausgewiesenen Zahlen „der“ Arbeitslosen, die dann von den Medien verbreitet werden. Schauen wir uns das an einem aktuellen Beispiel an: Für den Mai 2016 berichtet die Bundesagentur für Arbeit (BA) von 2,66 Millionen Arbeitslosen. Das gesamte Ausmaß der Menschen ohne Arbeit bildet die offizielle Zahl jedoch nicht ab. Allein 864.000 faktisch Arbeitslose sind nicht in der Arbeitslosen-, sondern in der separaten „Unterbeschäftigungsstatistik“ enthalten, die auch von der BA zur Verfügung gestellt wird. Aber genannt wird immer zuerst die definitiv zu niedrige Zahl der offiziell registrierten Arbeitslosen und nicht die erheblich höhere Zahl der „Unterbeschäftigten im engeren Sinn“, die alle natürlich auch faktisch arbeitslos sind, aber durch statistische Winkelzüge rausgenommen worden sind aus der offiziellen Arbeitslosenzahl.

Auf der Website O-Ton Arbeitsmarkt wird darauf seit Jahren jeden Monat immer wieder hingewiesen. Zu den zitierten Mai 2016-Zahlen kann man dort diese Erläuterung nachlesen: Unter den 864.000 faktisch Arbeitslosen befanden sich 615.000 Menschen, die an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnahmen, mehr als 85.000 am Tag der Erfassung Krankgeschriebene und rund 164.000 über 58-Jährige, die innerhalb der letzten 12 Monate kein Jobangebot erhielten.

Und das wird auch immer wieder von einzelnen Medien aufgegriffen. Am Beispiel der zitierten aktuellen Zahlen aus dem Mai 2016 beispielsweise in diesem Artikel: So viele Arbeitslose gibt es wirklich in Deutschland. Auch dort wird zutreffend auf die Differenz zwischen Unterbeschäftigten- und offizieller Arbeitslosenzahl hingewiesen.

In der Rubrik „#kurzerklärt“ hat auch die ARD das Thema aufgegriffen, so in dem Beitrag Was die Arbeitslosenstatistik verschweigt vom 31.05.2016. 
Aber bei den meisten Medien herrscht „business as usual“, man schreibt einfach ab, was aus Nürnberg zuerst verkündet wird, obgleich nun doch allen Beteiligten die angesprochenen Zusammenhänge klar sein müssen. Als Beispiel – wieder zu den Mai 2016-Zahlen – sei hier SPIEGEL ONLINE zitiert. Die überschreiben ihre Meldung (die sie von den Nachrichtenagenturen haben) so: Zahl der Arbeitslosen fällt auf 2,66 Millionen
Nun kann man an dieser Stelle einwenden – das ist doch ein schon seit Jahren bekanntes und zu Recht kritisiertes Problem. Dann liefern wir das nächste, gleichsam „frische“ Beispiel aus der Zahlenproduktionswelt und das kommt aus der Grundsicherungsstatistik:
Es geht um die scheinbar wirklich triviale Frage, wie viele Kinder den in „Hartz IV-Haushalten“ leben. Das war erst vor wenigen Tagen in vielen Medienberichten Thema und auch in diesem Blog wurde das aufgegriffen – einschließlich der Zahl, die überall zu lesen, hören oder sehen war: 1,54 Millionen Kinder unter 15 Jahren sind es. Vgl. dazu den Blog-Beitrag Ein Teil der armen Kinder im Blitzlicht der Medienberichterstattung, erneut die Abwertung von Geldleistungen und jenseits der Sonntagsreden sogar weitere Kürzungen ganz unten ante portas vom 1. Juni 2016. Dort wurde folgendes berichtet:

»Etwa jedes siebte Kind in Deutschland ist von Hartz-IV-Leistungen abhängig. Das geht aus einer Daten-Auswertung der Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann von der Fraktion DIE LINKE anlässlich des internationalen Kindertags am 1. Juni hervor.
Im vergangenen Jahr waren im Schnitt 1,54 Millionen unter 15-Jährige betroffen. Das waren gut 30.000 Kinder und Jugendliche mehr als im Vorjahr. Die Angaben stammen von der Bundesagentur für Arbeit.«

Aber in Wirklichkeit waren es im Jahresdurchschnitt 2015 nicht 1,54 Millionen Kinder, sondern 1,67 Millionen – ganz genau 126.163 Kinder mehr als offiziell ausgewiesen. Auf diese nun wirklich nicht zu vernachlässigende Differenz hat wieder einmal Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hingewiesen, der sich seit Jahren unermüdlich und äußerst aufmerksam mit dem nicht-vergnügungssteuerpflichtigen Thema der Tiefen und Untiefen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik beschäftigt.

Aber wieso fallen mehr als 126.000 Kinder einfach so unter den Teppich? Paul M. Schröder sorgt für Aufklärung: Das ist eine Folge der „Revision“ der Statistik. Man hat also was an der Art und Weise, wie wer wo gezählt wird, verändert. Dazu sein grundsätzlicher Beitrag vom 25. Mai 2016: Hartz IV: Revision der Grundsicherungsstatistik – Revisionseffekte im Bund und in den Länden. Speziell zu den – auch in meinem Beitrag vom 1. Juni 2016 aus der Presse übernommenen Zahlen der Kinder in Hartz IV-Haushalten – hat er ebenfalls schon am 1. Juni 2016 diesen Beitrag veröffentlicht: Mehr als 1,54 Millionen! Kinder unter 15 in SGB II-Bedarfsgemeinschaften: Bund und Länder 2007 bis 2015.  
Machen wir uns möglichst einfach klar, was hier verändert wurde: Vor der Revision der Statistik gab es mit Blick auf die Menschen im Hartz IV-System im Grunde zwei Kategorien: 



Vor der Revision umfasste die Zahl der Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) und die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf), darunter weit überwiegend Kinder im Alter von unter 15 Jahren (nEf_u15)«, so Schröder. Das wurde dann auch ausgewiesen und man musste nur beide Zahlen addieren, um zur Gesamtzahl zu kommen. Und auf diesen Zahlen basierte dann auch die SGB II-Quote (also wie viele Menschen gemessen als Anteil in Prozent waren oder sind auf Hartz IV-Leistungen angewiesen). Und nun? Alles wird komplizierter, diese bekannte und für viele Bereiche unseres Lebens zutreffende Weisheit passt hier mehr als genau. Die tabellarische Übersicht von Paul M. Schröder illustriert das, was am Anfang dieses Blog-Beitrags als die Zahlen „kleinschreddern“ durch die Bildung von mehr und neuen Untergruppen angesprochen wurde.

Konkret am Beispiel der Kinder: Die in den Presseberichten und auch hier zitierte Zahl von 1,54 Millionen Kindern unter 15 Jahren in Hartz IV-Haushalten stimmt durchaus, ist aber eben nicht die Gesamtzahl der Kinder, sondern es handelt sich nur um „nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ (NEF_u15). Wie man auf die 1,67 Millionen Kinder kommt? Man muss hinzuaddieren:
30.743 „nicht erwerbsfähige sonstige Leistungsberechtigte“ (NESLB_u15), 89.597 „Kinder ohne Leistungsanspruch“ (KOL_u15) und 5.823 „vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen“ (AUS_u15), jeweils alle unter 15 Jahre alt. 
Alles klar? Auf alle Fälle sind so mal eben mehr als 126.000 Hartz IV-Kinder „verloren“ gegangen, denn die BA übermittelt auf Anfrage eben die kleinere Zahl. Und das hat auch Auswirkungen auf die Anteilwerte, die gerne verwendet werden. Nach der neuen Statistik lag die SGB II-Quote für die Kinder unter 15 Jahren bei 14,4 Prozent. Wenn man aber richtig rechnet, erhöht sich die jahresdurchschnittlich SGB II-Quote auf 15,6 Prozent. 
Das war mal wieder ein Beitrag aus der Reihe „Gestalten mit Statistik“. Nur dass es hier nicht um irgendwelche Belanglosigkeiten geht, sondern um die Grundsicherungsstatistik, die Aufschluss geben soll über ein System, auf das Millionen Menschen angewiesen sind im Bereich des Existenzminimums.