Aus der Welt der Mindestlöhne (und ihrer angeblichen Gefahren, wenn es denn welche gibt)

Der Mindestlohn ist mal wieder Thema in der kritischen Berichterstattung.
Alleinerziehende brauchen oft ergänzende Sozialleistungen, so eine der Schlagzeilen: »Ein Vollzeitjob mit Mindestlohn reicht für viele Arbeitnehmer nicht aus, um Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken. Dies gilt insbesondere für Alleinerziehende, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der Linken hervorgeht.« Beim aktuellen Mindestlohn von 8,84 Euro und 37,7 Stunden Arbeit pro Woche ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 1.444 Euro. Unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben, Freibeträgen und Lebenshaltung bleiben einer Alleinerziehenden noch 339 Euro für die Kosten von Wohnung und Heizung. Das reicht in der Regel nicht. Bei 87 Prozent der Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind liegen die von den Behörden anerkannten Wohnkosten höher, wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht. Vgl. hierzu Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Umfang der Sonderregelungen und Übergangsvorschriften, Bundestags-Drucksache 18/11918 vom 11.04.2017. Aber das betrifft nicht nur die Alleinerziehenden.

»Selbst für Singles in Vollzeittätigkeit, die nur den Mindestlohn erhalten, ist es mitunter schwierig, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei einem Bruttoeinkommen von 1444 Euro bleiben ihnen 368 Euro für das Wohnen und Heizen. Bei 39 Prozent der Bedarfsgemeinschaften Alleinstehender erkennen die Behörden höhere Wohnkosten an. Flächendeckend ist dies in Hessen, Berlin und Hamburg der Fall. Auch in Düsseldorf, im Kreis Neuss, in Bonn, Köln, Münster, Darmstadt, Frankfurt/Main, Wiesbaden und Mainz liegen die Wohnkosten so hoch, dass Vollzeit arbeitende Singles mit Mindestlohn auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind.«

Und dann gibt es da ja noch die Minijobs. Eine der wenigen verbliebenen (scheinbaren) Kritikpunkte der vielen Mindestlohngegner gerade aus der Ökonomenzunft bezieht sich auf den (angeblichen) massenhaften Abbau geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der mit dem gesetzlichen Mindestlohn seit dem 1. Januar 2015 einhergehenden Kostenerhöhung.

Hier hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit einmal genauer hingeschaut:

Philipp vom Berge und Enzo Weber (2017): Beschäftigungsanpassung nach Mindestlohneinführung: Minijobs wurden teilweise umgewandelt, aber auch zulasten anderer Stellen. IAB-Kurzbericht 11/2017, Nürnberg 2017

Die Wissenschaftler schreiben zusammenfassend zu ihren Befunden: »Um den Jahreswechsel 2014/2015 ist die Zahl der Minijobs in Deutschland deutlich gefallen. Dieser Rückgang wurde durch verstärkte Umwandlung solcher Jobs in sozial­ versicherungspflichtige Beschäfti­gung teilweise ausgeglichen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich die Zahl der umgewandelten Minijobs verdoppelt. Dabei fanden Umwandlungen vermehrt bei be­stimmten Personengruppen statt: Frauen, Älteren, Ostdeutschen und Beschäftigten in mittelgroßen Be­trieben. Die im Zuge der Mindestlohneinführung umgewandelten Beschäftigungsverhältnisse waren bislang nicht weniger stabil als solche in der Vergangenheit.«

Apropos Minijobs. Dazu der Beitrag Schon 2016 wieder „business as usual“ bei den Minijobs von Markus Krüsemann, der über den Horizont der IAB-Studie hinausschaut: »Das im ersten Jahr nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns beobachtete deutliche Minus bei den ausschließlich geringfügig Beschäftigten hat offensichtlich keine Trendwende eingeläutet. Schon 2016, im zweiten Jahr mit Lohnuntergrenze war es mit den Rückgängen vorbei. Nach den jetzt vorliegenden Zahlen der Bundesagentur für Arbeit gingen die Zahlen wie schon zur Jahresmitte auch zum Ende des dritten Quartals nur noch kaum merklich zurück … Der Bestand an Beschäftigten, die nur im Minijob arbeiten, hat sich im Jahresverlauf damit kaum verändert. Dies kann als deutliches Zeichen dafür interpretiert werden, dass der 2015 erkennbare Prozess der betriebsinternen Umwandlung von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (dies betraf etwa die Hälfte der abgebauten Minijobs) längst abgeschlossen ist.« Und dann kommt ein ganz wichtiger Aspekt: »Von einer Rückkehr zum „business as usual“ kann bei den im Nebenjob geringfügig Beschäftigten erst gar keine Rede sein. Ihre Zahl steigt schon seit Jahren und unbeeindruckt vom Mindestlohn an. Ende September 2016 lag das Plus im Vergleich zum Vorjahresmonat bei 4,4 Prozent. Damit gab es fast 2,76 Millionen Beschäftigte mit einen zusätzlichen Minijob als Nebenjob, womit mal wieder ein neuer Höchststand markiert wurde.«

Aber wir wollen an dieser Stelle die vielen „enttäuschten“ Ökonomen, dass es (bisher) nicht so gekommen ist mit dem vorhergesagten „Jobkiller“ Mindestlohn, nicht alleine stehen lassen. Immer wieder gibt es Versuche, eine angebliche Pathologie des Mindestlohns für Beschäftigung zu belegen. Wie schädlich sind Mindestlöhne? So hat Norbert Häring seinen Artikel im Handelsblatt überschrieben, der – wenn auch mit einem Fragezeichen versehen – den Finger auf die Wunde legt, die von der Mainstream-Ökonomie in Deutschland so gerne diagnostiziert wird (auch wenn der Patient einfach über keine Beschwerden klagt).

»Schaden Mindestlöhne der Beschäftigung im Niedriglohnsektor? Viele Studien legen nahe, dass sogar das Gegenteil der Fall sein könnte. Nun haben Forscher einen neuen Ansatz gewählt – mit Hilfe der Bewertungsplattform Yelp«, berichtet Häring. Hintergrund der neuen Studie sind die Entwicklungen in den USA: »Der kalifornische Gesetzgeber hat jüngst beschlossen, dass der Mindestlohn bis 2022 von derzeit 10 auf 15 Dollar steigen wird. Gut zwei Fünftel der Beschäftigten in dem Staat verdienen nach Medienberichten derzeit weniger als 15 Dollar die Stunde. Eine Reihe von Städten, darunter San Francisco, hat den heftig umstrittenen Mindestlohn von 15 Dollar schon vorher beschlossen.«

Vor diesem Hintergrund fällt eine Studie aus der Elite-Uni Harvard, derzufolge höhere Mindestlöhne zu deutlich mehr Restaurantschließungen führen, den Mindestlohnkritikern wie ein Geschenk des Himmels vor die Füße. Da wird dann auch sofort von einer „Schock-Studie aus Harvard“ gesprochen (so beispielsweise Tyler Durden: Harvard ‚Shock‘ Study: Each $1 Minimum Wage Hike Causes 4-10% Increase In Restaurant Failures). Die (noch) Trump-nahe Nachrichten-Website Breitbart fand ihren ganz eigenen Zugang: „Mindestlohnerhöhungen drängen Nicht-Eliten-Restaurants aus dem Geschäft“ titelte man dort (vgl. dazu auch Härings Blog-Beitrag Breitbart und Zero-Hedge begeistern sich für windige Harvard-Studie gegen den kalifornischen Mindestlohn von 15 Dollar).

Um was für eine Studie geht es hier eigentlich?

Urheber der Aufregung ist das amerikanische Ökonomenehepaar Dara Lee Luca und Michael Luca. Dara Lee arbeitet für das Institut Mathematica Policy Research, Michael lehrt an der Harvard Business School. Beide sind auf datengetriebene Politikanalyse spezialisiert. Für ihre Mindestlohnstudie kooperierten sie mit der Bewertungsplattform Yelp, berichtet Norbert Häring.

Um ihren Ansatz zu verstehen, muss man wissen, dass die US-amerikanische Debatte über Mindestlöhne stark beeinflusst wurde von David Card und Alan B. Krueger und ihren Studien sowie den Anleihen, die bei ihnen gemacht wurden:

»1994 und 2000 veröffentlichten sie Studien zur Beschäftigungsentwicklung in Fast-Food-Restaurants der benachbarten Bundesstaaten Pennsylvania und New Jersey, nachdem in New Jersey der Mindestlohn erhöht worden war. 2010 folgte eine Studie von Dube, Lester und Reich, die den gleichen Ansatz auf viele Paare von benachbarten Kreisen in verschiedenen Bundesstaaten anwandte. In allen Studien war das Ergebnis, dass ein höherer Mindestlohn nicht zu Beschäftigungsverlusten, sondern eher zu Beschäftigungsgewinnen in dieser Niedriglohnbranche führt.«

Das Ökonomenpaar Luca hat mit Blick auf die beweisführende Branche der Fast-Food-Restaurants einen anderen Ansatz gewählt. Hier ist ihr Papier im Original:

Dara Lee und Luca Michael Luca (2017): Survival of the Fittest: The Impact of the Minimum Wage on Firm Exit. Working Paper 17-088, Harvard University, 2017

Sie haben sich auf der Plattform Yelp die Bewertungen, Zugänge und Abgänge von Restaurants in der Region San Francisco angeschaut. Häring zur Methode der beiden: »Dort haben verschiedene Städte unterschiedlich hohe Mindestlöhne eingeführt. Die beiden untersuchten, ob ein höherer Mindestlohn die Wahrscheinlichkeit verändert, dass ein Restaurant schließt.«
Zu den Ergebnissen der beiden schreibt Häring:

„Die Daten deuten darauf hin, dass höhere Mindestlöhne die Marktaustrittsrate von Restaurants erhöht“, schreiben die beiden. Das treffe vor allem Restaurants mit schlechten Bewertungen, die ohnehin existenzbedroht seien. Für ein Restaurant mit mittlerer Bewertung ermitteln sie eine um 14 Prozent erhöhte Wahrscheinlichkeit des Marktaustritts, wenn der Mindestlohn um einen Dollar pro Stunde steigt. Für Restaurants in der höchsten Bewertungskategoire (5 Sterne) ist kein Einfluss festzustellen.

Also müssen wir uns doch Sorgen machen? Sind die Arbeiten von Card und Kruger widerlegt? Häring trägt die Zweifel an der neuen Studie zusammen:

  • »Zur statistischen Absicherung gibt es im Studientext die Einräumung, dass das Hauptergebnis „nur in bestimmten Spezifikationen“ statistisch signifikant sei.« Bei so einer Formulierung sollte man hellhörig werden und vorsichtig bei der Übernahme der Befunde sein. Man kann das als Hinweis lesen, dass ziemlich viel mit den Daten herumprobiert wurde, bis brauchbare Ergebnisse im Sinne der Autoren herauskamen. Ein Blick in die Studie legt nahe, dass es genau so ist: »Nur ein Ergebnis bezeichnen die Autoren selbst als „robust“, dass nämlich eine Mindestlohnerhöhung schlecht bewerteten Restaurants mehr Probleme macht als gut bewerteten. Was den Gesamteffekt auf die Marktaustrittswahrscheinlichkeit angeht, sprechen sie dagegen nur von „suggestiver Evidenz“. Das ist die unterste Kategorie der Verlässlichkeit.«
  • Und dann gibt es einen weiteren, methodisch schwerwiegenden Einwand gegen die angebliche „Schock-Studie“ aus Harvard. Häring formuliert den so: »Bleibt die Frage, ob die Zahl der Restaurants und Arbeitsplätze insgesamt sinkt, oder ob die frei werdenden Lokalitäten durch neue, bessere Restaurants ersetzt werden, oder schon bestehende  Restaurants mehr Leute einstellen. Diese Frage kann die Studie nicht beantworten, weil die Anzahl der Beschäftigten in den Yelp-Daten nicht enthalten ist. Der wichtigste Faktor, der in der Theorie zu steigender oder stagnierender Beschäftigung durch höhere Mindestlöhne führen kann, wird also nicht geprüft.«

Das süffisante Fazit von Norbert Häring: »Die ausgehfreudigen Kalifornier müssen nicht befürchten, ihr notorisch gesundes und fades Essen künftig selbst zubereiten zu müssen.«

Auftauchende und ertrunkene Flüchtlinge, die Türkei und was Gabriele Del Grande damit zu tun hat. Ein leider notwendiger Rückblick

Seit mehreren Jahren gibt es diesen Blog. Und nicht selten wurde hier schon frühzeitig auf Themen (und Personen) hingewiesen, die zu einem späteren Zeitpunkt dann die öffentliche Diskussion beherrscht haben. Zugleich – auch das wurde und wird hier regelmäßig kritisiert – sind die meisten öffentlichen Debatten mit einem immer schnelleren Verfallsdatum versehen, sie tauchen empor, besetzen die Berichterstattung und die Talk-Shows nicht selten monothematisch in einem bestimmten Zeitraum, bis ihnen dann die Luft ausgeht und sie von der nächsten Aufmerksamkeits- und (scheinbaren) Quotensau, die durchs mediale Dorf getrieben wird, abgelöst werden. Nehmen wir als Beispiel „die Flüchtlinge“. Wenn wir uns an den Herbst und Winter 2015 und die erste Zeit im Jahr 2016 erinnern, dann haben wir alle die unzähligen Bilder und Töne vor Augen und im Ohr, die nur noch dieses Thema behandelt haben, so dass man den Eindruck bekommen konnte, es gibt nur noch Flüchtlinge. Selbst der (bisherige) Aufstieg einer Partei wie der AfD kann und muss mit dieser Phase assoziiert werden, sie wäre nicht möglich gewesen ohne die Entscheidung der Bundeskanzlerin in 2015, die Grenzen zu öffnen. Auch wenn es im Herbst 2015 vor allem um Flüchtlinge ging, die über die „Balkan-Route“ gekommen sind, schon Jahre vorher gab es die Route, die heute nach dem fragilen Pakt mit der Türkei und der Abschottung der südosteuropäischen Länder wieder im Mittelpunkt der Fluchtbewegungen steht – das Mittelmeer.

Und schon lange, bevor das Thema Flüchtlinge hier in Deutschland in größerem Umfang wahrgenommen und diskutiert wurde, gab es Versuche vor allem einzelner Akteure, auf das hinzuweisen, was damals schon tagtäglich in der Urlaubsbadewanne der Europäer passiert ist – der Tod vieler unbekannter Menschen, die elendig ertrunken sind bei ihrem Versuch, die Festung Europa auf dem Wasserweg zu erreichen.

Bereits am 29. Oktober 2012 wurde auf der Facebook-Seite von „Aktuelle Sozialpolitik“ dieser Beitrag veröffentlicht, in dem auch der italienische Journalist Gabriele Del Grande auftaucht:

»Was sind wir beschäftigt mit den kleinen und großen sozialpolitischen Problemen in unserem Land, die für viele Menschen schon schwer genug zu bearbeiten oder ertragen sind. Wir debattieren verständlicherweise über die Zukunft der Rente (oder was davon noch mal bleiben wird), über die Pflege und ihre angebliche Unbezahlbarkeit, über fehlende Kita-Plätze und ab und an auch über arbeitslose Menschen. Ganz selten – beispielsweise wenn das Bundesverfassungsgericht der Politik mal wieder grundsätzliche Anmerkungen ins Stammbuch schreibt – taucht dann auch das Schattenreich der Flüchtlinge, der Asylbewerber, noch seltener der „Papierlosen“, die als Illegale in unserem Land leben, auf. Das war vor kurzem so, als die deutlich niedrigeren Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes im Vergleich zur „normalen“ Grundsicherung für verfassungswidrig erklärt worden sind. Und auch aktuell schiebt sich das Thema wieder an die Oberfläche der tagesaktuellen Berichterstattung, allerdings nicht selten eher mit seiner hässlichen Fratze, also einem lauten Alarmismus angesichts einer steigenden Zahl von Asylbewerbern vor allem aus den bitterarmen Balkanstaaten, hierbei vor allem von Roma und Sinti, die sich zu den anderen Armutsflüchtlingen in unserem Land gesellen und den Bundesinnenminister sofort in eine Abwehrhaltung versetzen. Aber dieses Thema und Problem soll hier gar nicht ausgebreitet werden.

Es gibt noch eine andere, eine noch dunklere Seite des Themas – nämlich die unzähligen Fälle einer gescheiterten Flucht hinter die Mauern der Wohlfühl-Festung Europa. Vieles liegt hier naturgemäß im Nicht-Erfahrbaren verborgen, kein Statistik-Amt zählt die menschlichen Tragödien, die sich hier tagtäglich abspielen. Zuweilen dringen kurze, verstörende Informationsbröckchen von den Rändern der Festung Europa, da, wo es im wahrsten Sinne um Leben und Tod geht. Wer von uns erinnert sich nicht an die erschütternden Bilder von afrikanischen Flüchtlingen auf Booten, deren Bezeichnung als „Seelenverkäufer“ noch zu euphemistisch wäre. Und einige wenige Nachrichten erreichen uns aus einem Land wie Griechenland, selbst am Abgrund des Staatsversagens und der Auflösung basaler Versorgungsstrukturen stehend, die dann auch noch mit Flüchtlingsströmen konfrontiert werden, die über die Türkei oder das offene Meer bei ihnen anlanden.

Aber es gibt auch Menschen, die haben in all dem Elend das Zählen nicht aufgegeben, die mit kaum verständlicher Akribie die Zahl der Gescheiterten festzuhalten versuchen und die uns konfrontieren mit einem Blick in die Hölle auf Erden.

Gabriele del Grande, ein italienischer Journalist, Blogger, Schriftsteller und Menschenrechtler, ist ein solcher Mensch. Er gehört zu den führenden Menschenrechtlern im Bereich illegal eingewanderter Menschen in Italien und Europa.

2006 gründete er mit dem Blog Fortress Europe ein Forum, dass sich mit der Problematik illegal eingewanderter Menschen beschäftigt und in dieser Form einzigartig in Europa ist. Gabriele del Grande führt eine „Liste tödlicher Asylpolitik“, in der er versucht, die Menschen zu zählen, die beim Versuch, die Festung Europa zu erreichen, zu Tode gekommen sind – zumeist elendig ertrunken im Urlauberparadies Mittelmeer.

Am Wochenende musste er neue Opfer eintragen: Beim Versuch, die Küste Spaniens zuerreichen, ertranken seit Donnerstag mindestens 16 Menschen. Und dann wird man an den Rand des Abgrunds geführt, wenn man einen Blick auf seine akribisch geführte Liste wirft: Mindestens 18.567 Menschen sind seit 1988 beim Versuch zu Tode gekommen, die EU-Außengrenzen zu überwinden.

Ich muss gestehen, abseits der sporadischen Bildfetzen, die einem von den Vorposten der Europäischen Union erreichen, war mir diese Dimension nicht bekannt.

Thomas Fix hat in einem kürzlich erschienenen Artikel im „Freitag“ diesen überschrieben mit Gabriele del Grande- Held der Namenlosen. Es gibt verdammt viele Namenlose, die an unsere Türen klopfen. Das alles macht einen nachdenklich und es lässt einen auch ratlos zurück. Aber es ist wichtig, solche Stimmen hörbar werden zu lassen. Das hier war ein ganz kleiner, erster Versuch. Weitere werden folgen.«

Diese damals so einsame und wichtige Arbeit des Bloggers wurde dann erneut aufgerufen in einem weiteren Beitrag auf der Facebook-Seite  am 15. Juli 2013, als es darum ging, dass FPapst ranziskus auf der italienischen Insel Lampedusa – dem Außenposten der Wohlstandsinsel Europa – die Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal von Migranten angeprangert hat.

Und mehr als ein Jahr später wurde in diesem Blog in dem Beitrag „Todesurteil für viele Flüchtlinge“. Mare Nostrum hat 150.000 Menschen im Mittelmeer gerettet, jetzt kommt Triton erneut auf die Arbeit von Gabriele del Grande hingewiesen.

In der Zwischenzeit ist viel passiert. Und nun taucht Gabriele Del Grande erneut auf in den Medien. Aber nicht  für seine Todesliste der im Mittelmeer Ertrunkenen. Sondern im Kontext eines anderen Friedhofs der Welt, dem Schlachthaus Syrien – und den Ereignissen in der Türkei, wo Erdogan ganz offensichtlich die Transformation der Reste des demokratischen Systems am Bosporus hin zu einem islamistischen System vorantreibt.

Italienischer Journalist Del Grande verhaftet, so die Überschrift eines Artikels von Hartmut Burggrabe am 19. April 2017: »Der italienische Journalist Gabriele Del Grande wurde am 9. April in der Türkei festgenommen. Offenbar verweigern ihm die Behörden bislang jeden rechtlichen Beistand.« Aus dem Artikel kann man weiter entnehmen:

»Gabriele Del Grande hielt sich offenbar zu Recherchen für sein aktuelles Projekt zum Krieg in Syrien in der türkischen Grenzregion auf, das wie schon frühere Projekte des Journalisten und Aktivisten über Crowdfunding finanziert wird. Neben dem vielbeachteten und preisgekrönten Dokumentarfilm „An der Seite der Braut“ von 2014, der eine Gruppe Geflüchteter auf ihrem Weg von Italien durch Europa bis nach Schweden begleitet, hat sich Gabriele Del Grande über Italien hinaus durch diverse Buchveröffentlichungen (auf deutsch u.a. „Mamadous Fahrt in den Tod. Die Tragödie der irregulären Migranten im Mittelmeer“, 2011) und besonders durch seinen Blog Fortress Europe einen Namen gemacht, auf dem er mit einem Team über Jahre hinweg die Fluchtbewegungen und die Zahlen der im Mittelmeer Umgekommenen recherchierte und zusammentrug.«

»Als er Flüchtlinge an der türkisch-syrischen Grenze interviewen wollte, wurde er von der türkischen Polizei verhaftet. Seitdem wird er festgehalten – ohne offizielle Anklage«, so Spiegel Online unter der Überschrift Italien fordert Freiheit für Gabriele Del Grande. Auch die Organisation Pro Asyl hat sich zu Wort gemeldet: Freiheit für Gabriele del Grande!

»PRO ASYL arbeitet seit vielen Jahren mit Gabriele del Grande zusammen. Sein Blog »Fortress Europe« ist zu einer der wichtigsten Dokumentationsstellen gegen die europäische Abschottung geworden. 2010 hat Stiftung PRO ASYL ihm ihren Menschenrechtspreis verliehen und damit seine jahrelange Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen an Europas Grenzen gewürdigt.«

Man kann nur hoffen, dass diese Geschichte gut ausgeht für den Betroffenen – wir dürfen nicht vergessen, wie viele andere Journalisten derzeit in den türkischen Verliesen verschwunden sind.

Und ein besonderer Zynismus der Geschichte ist darin zu sehen, dass Gabriele Del Grande vor vielen Jahren auf die namenlosen Flüchtlinge aus Afrika, die im Mittelmeer ihr Leben verloren haben, aufmerksam gemacht hat – und jetzt in einem türkischen Knast einsitzt, in einem Land, aus dem viele Menschen gerade nach Europa fliehen und hier bei uns Asyl beantragen. Ich hoffe sehr, dass das Thema Flüchtlinge den engagierten Mann am Ende nicht selbst verschlingt.

Die „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ werden still beerdigt und in den klammen Jobcentern ein wenig materialisiert. Und auch sonst hakt es vorne und hinten

Für einen kritischen Beobachter der Sozialpolitik ist es wirklich kein Grund zur Freude, wenn sich die eigenen, frühzeitig vorgetragenen Bedenken gegen eine Maßnahme am Ende bestätigen. Viel Zeit, Kraft und auch Geld ist ins Land gegangen, nur um festzustellen, dass etwas eingetreten ist, vor dem man schon vor Monaten aus sachlichen Gründen gewarnt hat. Und besonders ärgerlich ist die Tatsache, dass die dafür Verantwortlichen letztendlich nie zur Rechenschaft gezogen werden, auch und gerade wenn sie es hätten besser wissen können und müssen.

Nehmen wir als Beispiel die „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“. Bereits am 13. Februar 2016 wurde hier dieser Beitrag gepostet: Die Bundesarbeitsministerin fordert „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge. Aber welche? Und warum eigentlich sie? Fragen, die man stellen sollte. In dem Beitrag wurde aus einem Interview mit der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) zitiert, in dem sie ausgeführt hat: »Ich möchte zum Beispiel 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge schaffen. Bisher sitzen die Menschen manchmal zwölf Monate herum, ohne etwas tun zu können. Das löst auf allen Seiten Spannungen aus. Wir müssen so früh wie möglich ansetzen, das kann ich aber nur mit Unterstützung des Finanzministers. Es geht hier um 450 Millionen Euro zusätzlich im Jahr.« Das hört sich doch erst einmal nach einer guten Sache an. Wie so oft aber war bereits damals erkennbar, dass gut gemeint nicht selten schlecht gemacht bedeutet.

Auch wenn einem das nicht gefällt, es wurde bereits damals auf die in Deutschland so leidige und wichtige Zuständigkeitsfrage hingewiesen: Denn für die Flüchtlinge am Anfang ist das SGB II, also das Hartz IV-System und mit ihm die Jobcenter, gar nicht relevant. Die Flüchtlinge schlagen erst dann im Hartz IV-System auf, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt sind. Am Anfang sind bzw. wären sie theoretisch Asylbewerber – theoretisch deshalb, weil viele von ihnen  Monate warten müssen, bis sie überhaupt einen Asylantrag stellen können beim BAMF, bis dahin sind sie noch nicht einmal Asylbewerber. Da gilt dann aber das Asylbewerberleistungsgesetz. Und für die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge beispielsweise in den Erstaufnahmestellen und vor Ort in den Unterkünften sind die Bundesländer und Kommunen zuständig, wobei der Bund an der Finanzierung beteiligt ist. Wer ist also für die laut Nahles bedauernswerten herumsitzenden Flüchtlinge zuständig? Auf alle Fälle nicht die Jobcenter (mit ihren Arbeitsgelegenheiten, die umgangssprachlich, aber inhaltlich falsch als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet werden), sondern es sind die Kommunen. Aber die konnten schon damals, wenn sie es denn wollten, auf das Instrument der Arbeitsgelegenheit zurückgreifen. Nur nicht nach SGB II, sondern nach § 5 AsylbLG.

Die einfachste Antwort damals wäre gewesen, die Kommunen für ihre Klientel zu ermuntern, das Instrumentarium der Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz frühzeitig und innovativ (was durchaus einige Kommunen schon seit Jahren versucht haben) zu nutzen und ihnen dafür seitens des Bundes die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen – zudem muss man wissen, dass die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylblG förderrechtlich weitaus weniger restriktiv ausgestaltet sind als die „klassischen“ Ein-Euro-Jobs nach § 16 d SGB II.

Aber da hat der gesunde Menschenverstand nicht mit dem Institutionenwirrwarr gerechnet, das einem in diesem Land immer wieder auf die Füße fällt.

Bereits am 23. März 2016 musste dann dieser Beitrag gepostet werden: Die Bundesarbeitsministerin macht es schon wieder: „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge ankündigen, die noch nicht im Hartz IV-System sind. Was soll das? Damals konnte berichtet werden, das 300 Mio. Euro für das Jahr 2017 für diese Arbeitsgelegenheiten vorgesehen seien, mit denen Flüchtlinge auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen. Aber wieder musste der Finger auf die föderale Wunde gelegt werden: »Wenn Frau Nahles erneut „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge in Aussicht stellt, die aber noch nicht in den Zuständigkeitsbereich „ihrer“ Jobcenter fallen, dann müssen das die Kommunen machen, was die – wie aufgezeigt – auch können (sogar mit mehr Spielräumen als bislang die Jobcenter), aber dann muss die Geldsumme, mit der sie heute hausieren geht, auch bei den Kommunen, die das machen, ankommen.«

Natürlich wusste man a) auch im Bundesarbeitsministerium (BMAS) von dieser Problematik und b) geht die Bundesagentur für Arbeit in Berlin ein und aus und die hat seit geraumer Zeit ein Interesse, neue Zuständigkeitsfelder zu erschließen, gehen ihr doch im Arbeitslosenversicherungssystem (SGB III) zunehmend die Kunden aus, während sich die große Zahl der von Erwerbslosigkeit betroffenen Menschen (und auch die Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung) im Hartz IV-System tummeln. Also ist man auf eine „Lösung“ gekommen, die das ganze Unterfangen noch abenteuerlicher macht. Darüber wurde am 12. Juni 2016 unter dieser Überschrift berichtet: „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und SGB II. Eine dritte Dimension der „Ein-Euro-Jobs“ und die dann auch noch 20 Cent günstiger? Denn zwischenzeitlich hatte die Bundesregierung ein „Integrationsgesetz“ auf den Weg gebracht und das BMAS hatte sich da so verewigt: »Zusätzliche 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermöglichen erste Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt.«

In dem Beitrag wurde das grundlegende Problem der neuen, geplanten 100.000 „Bundes-AGH-Teilnehmer“ herausgearbeitet. Die neuen Maßnahmen sollen

a) für eine Klientel geplant werden, die es eigentlich nicht oder zumindest immer weniger geben wird und
b) dass mit der Durchführung nicht die Kommunen bzw. die Jobcenter (also die zuständigen Institutionen für die heute schon bestehenden AGHs) beauftragt werden sollen, sondern die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll das machen.

Und damit nicht genug. Für diese „dritte Dimension“ der Arbeitgelegenheiten (neben denen des AsylblG und des SGB II) wurde ein eigner, positiv klingender Name kreiert („Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“) und ein eigenes Preisschild entworfen, denn den asylsuchenden Teilnehmern soll bei diesen Maßnahmen künftig nur noch 80 Cent pro Arbeitsstunde gewährt werden. Schon damals war die Bewertung meinerseits nicht wirklich angenehm für die Arbeit der Bundesregierung: »Man muss sich den Wahnsinn einmal ausmalen: Wir bekommen dann drei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH nach AsylbLG, AGH nach SGB II und neu die AGH nach Bundesprogramm), drei zuständige Institutionen (kommunale Sozialämter, Jobcenter und neu die Arbeitsagenturen).«

Ein Merkmal dieses Blogs ist es, dass man die jeweils aktuellen Säue, die durchs Dorf getrieben werden, auch hin und wieder dahingehend befragt, was denn mit ihnen passiert ist. Folglich wurde am 23. Dezember 2016 dieser Beitrag hier publiziert: „80-Cent-Jobs“ für Flüchtlinge – billiger geht’s nun wirklich nicht. Und dennoch: Sie werden kaum genutzt. Die Länder und Kommunen nehmen das Angebot kaum in Anspruch. Erst 12.000 Plätze sind beantragt. Zwei Bundesländer haben gar kein Interesse. Noch mal zur Erinnerung: 100.000 solcher Arbeitsgelegenheiten wurden in Aussicht gestellt. Und beantragte Plätze sind nicht gleich auch besetzte Plätze. Auch wenn die Länder Plätze beantragt haben, geht deren Besetzung nur schleppend voran, so schon der damalige Erkenntnisstand. Und der kam eben nicht überraschend, wenn man sich einfach mal klar macht: Die Zielgruppe der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten sind Volljährige mit guter Bleibeperspektive, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist. Die FIM sind also „Warte-Ein-Euro-Jobs“ für die Zeit zwischen Antrag und endgültigem Bescheid und damit für einen Zeitraum, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) immer mehr verkürzen soll und will.

Und der vorläufig letzte Todesstoß hinsichtlich der FIM wurde zumindest in diesem Blog am 3. Februar 2017 mit diesem Beitrag geleistet: Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen: „Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor“. Doch, die gibt es – und sie bestätigen die Skepsis gegenüber den „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“. Die FIM sind ein totaler Reinfall. Was zu erwarten war.

Mittlerweile hat sich das auch in Berlin herumgesprochen – und man hat gehandelt. In einem dem Verfasser vorliegenden Schreiben vom 30. März 2017 wendet sich der Staatssekretär im BMAS, Thorben Albrecht, an seine Länderkollegen unter der unverfänglichen Überschrift „Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“. Darin wird den „sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen“ folgendes mitgeteilt – und der eine oder andere Leser, der bis hierhin durchgehalten hat, wird nicht verwundert sein:

»… gerade Flüchtlinge mit einer guten Bleibeperspektive, die die Hauptzielgruppe der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen darstellen, wechseln durch zügigere Asylverfahren schneller in die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deshalb hat sich die Bundesregierung … unter anderem darauf verständigt, dass ab dem Jahr 2018 das Gesamtbudget in der Grundsicherung aus Mitteln für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ verstärkt werden können soll … Auf dieser Grundlage habe ich … entschieden, ab dem Jahr 2018 240 Mio. Euro aus den Mitteln für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets zur Durchführung des SGB II einzusetzen.«

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Die FIM werden still beerdigt und die Mittel, die man eigentlich für dieses Programm eingeplant hatte, werden nun den Jobcentern teilweise zugewiesen. Aber nicht, wie vielleicht der eine oder andere jetzt naiv annehmen möchte, für andere Fördermaßnahmen, sondern für die Verwaltungsausgaben der Jobcenter, die bekanntlich seit Jahren ein unterausgestattetes Verwaltungskostenbudget haben und sich in einem von Jahr zu Jahr steigenden Umfang – aufgrund der gegenseitigen Deckungsfähigkeit auch rechtlich möglich – aus dem Eingliederungstopf für die Hartz IV-Empfänger bedienen, mithin also Gelder, die für die Förderung der Arbeitslosen gedacht sind, umschichten, um damit Miete und Personalkosten zu finanzieren (vgl. zu dieser besonderen Problematik meinen Beitrag Jobcenter: Die Notschlachtung eines Sparschweins für das Auffüllen eines anderen? Wieder ein skandalöser Rekord bei den Umschichtungen von Fördermitteln hin zu den Verwaltungsausgaben vom 27. Februar 2017).

Aber der Irrsinn kann noch gesteigert werden, denn landauf landab wird man mit solchen Meldungen konfrontiert: Mittel gekürzt: Jobcenter muss knausern: »Völlig überraschend hat Berlin dem Jobcenter Hannover Finanzmittel für Eingliederungsmaßnahmen gestrichen. 7,5 Millionen Euro fehlen. Der Sparkurs trifft Alleinerziehende, Jugendliche und Flüchtlinge.«

»Begründet wurde der Rotstiftkurs mit vermutlich geringerem Aufwand für die Integration von Flüchtlingen. Die Zahl der Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten, die eine neue Heimat in Deutschland suchen, sei natürlich gesunken, sagt Sozialdezernent Erwin Jordan als Vorsitzender der Trägerversammlung. Den Effekt aber bekomme das Jobcenter mit Verspätung zu spüren: „Wir haben 100 bis 150 Neuzugänge von Flüchtlinge pro Woche.“

Jobcenter-Chef Michael Stier musste das Arbeits- und Integrationsprogramm 2017 deutlich abspecken. Er hatte für Verwaltungskosten 84,6 Millionen und für Eingliederungsmaßnahmen 77,2 Millionen Euro erwartet. „Das hätte für notwendige Unterstützung ausgereicht“, sagt er. „Jetzt können wir zum ersten Mal nicht alles realisieren, was wir für erforderlich halten.“

Die Zahl der Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, aber auch Jugendliche und Flüchtlinge wird von 22 000 auf 16 600 sinken – also fast um ein Viertel abnehmen. Kurse finden in Folge mit weniger Teilnehmern statt, werden auf später verschoben oder ganz gestrichen. Das trifft auch die Bildungsträger, die mit dem Jobcenter arbeiten. Quasi als Kettenreaktion dürften auch bei ihnen Jobs gefährdet sein.«

Und das vor dem Hintergrund der bereits seit längerem praktizierten und schon angesprochenen Mittelumschichtungen aus den zugewiesenen Mitteln für Fördermaßnahmen. Am Beispiel des Jobcenter Hannover: »Die Einrichtung in Hannover, die 1700 Mitarbeiter habe …  müsse aber immer Mittel umschichten, weil die Zuweisung für Personalkosten seit 2012 trotz Tariferhöhungen unverändert blieben. 200 Mitarbeiter hätten noch befristete Verträge, für ihn ein Unding.«

Und nicht das der eine oder andere denkt, jetzt ist aber Schluss. Thomas Öchsner hat sich thematisch hier leider mehr als passend mit diesem Artikel zu Wort gemeldet: Bürokratisches Gewirr: »Die neuen Kombikurse für Flüchtlinge, bei denen Deutschkurse und die Berufsvorbereitung kombiniert wurden, laufen nur schleppend an. Dabei sollte es eigentlich ganz schnell gehen. Die Rechnung wurde ohne die deutsche Bürokratie gemacht.« Wieder werden wir mit einer guten Absicht konfrontiert: Im August 2016 wurde ein Programm mit dem Titel „KompAS“ ( Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung und Spracherwerb) gestartet. Es soll helfen, anerkannte Geflüchtete und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive schneller in eine Ausbildung oder eine Arbeit zu bringen. Es geht also um Kurse, bei denen Deutschkurse und die Berufsvorbereitung kombiniert werden (sollen).

»So prognostizierte das Bundesarbeitsministerium im Juli in bestem Amtsdeutsch: „Bis Jahresende wird mit ca. 40 000 Maßnahmeeintritten gerechnet.“ Gut 40 000 Plätze sollten also bis Ende Dezember 2016 besetzt sein.«

Tatsächlich aber waren es nur gut 10.000. Dass diese Zahlen überhaupt ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, liegt an einer Anfrage der grünen Bundestagsabgeordneten Brigitte Pothmer. Und die führt das ernüchternde Ergebnis auf „zersplitterte Zuständigkeiten und bürokratische Abstimmungsprozesse“ zurück. Wir werden nicht nur mit dem institutionellen Wirrnissen unseres „Systems“ konfrontiert, sondern auch mit den Untiefen einer kafkaesk daherkommenden Förderlandschaft:

»Zuständig für die Kombikurse sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Nürnberger BA, das BAMF für die Integrationskurse, die Bundesagentur für Bewerbungstrainings oder Berufsvorbereitungskurse. Das löse laut Pothmer aber ein „Wirrwarr“ aus: So müssten die Bildungsträger die jeweiligen Kursanteile getrennt abrechnen. Bei den Unterrichtsräumen und der Qualifikation des Lehrpersonals gebe es unterschiedliche Normen. „Auch die Kursteilnehmer leiden unter den unterschiedlichen Vorschriften, etwa bei der Erstattung der Fahrkosten“, sagt die Grünen-Abgeordnete. Das sehen beteiligte Akteure genauso: Der zuständige Dezernent einer großen deutschen Stadt spricht in einer internen Mail von einem geringen Interesse der Bildungsträger wegen der „Regelungsdichte“. Auch weist er darauf hin, dass sich erst im Nachhinein herausstelle, dass viele Teilnehmer Analphabeten seien, die dann an den Kombikursen nicht mehr teilnehmen dürften. Viele Träger seien nach Aussagen der Jobcenter nicht bereit, mit anderen Anbietern zu kooperieren und sich gemeinsam für die Umsetzung der Kurse zu bewerben. Es fehle Lehrpersonal. Außerdem seien die Kombikurse für die Bildungsträger wegen der kurzen Laufzeiten finanziell nicht attraktiv.«

Und die Schlussfolgerung von Brigitte Pothmer? „Die Bundesregierung hätte von Anfang an die Zuständigkeit für die Kombikurse in eine Hand legen müssen. Jetzt droht der gute Ansatz der frühzeitigen Kombination von Spracherwerb und Qualifizierung zwischen den Ressort-Egoismen zerrieben zu werden.“

Irgendwie kommt einem das mehr als bekannt vor. Quod erat demonstrandum.

Wenn sich finanzstarke Kapitalgesellschaften durch die medizinische Versorgungslandschaft fressen

Das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 war vordergründig eines dieser typischen Spargesetze, von denen es viele gibt in der Geschichte der deutschen Gesundheitspolitik, auch wenn die Gesetzestitel anderes anzudeuten versuchen. Aber das GKV-Moderinisierungsgesetz hat tatsächlich eine strukturelle Veränderung in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt. Bis dahin galt der einfache Grundsatz, dass die vertragsärztliche Versorgung nur von freiberuflich tätigen Ärzten in eigener Praxis bzw. in Praxisgemeinschaften oder Gemeinschaftspraxen mit anderen freiberuflich und mit einer Kassenzulassung versehenen Ärzten durchgeführt werden durfte. Dominant war das Bild der ärztlichen Einzelpraxis mit dem unternehmerisch tätigen und entsprechend verantwortlichen Kassenarzt.

Seit 2004 können nach dem GKV-Modernisierungsgesetz  auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Versorgung teilnehmen. Ähnlich wie in den Polikliniken der DDR (die im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands auf Druck der westdeutschen Ärztefunktionäre nahezu vollständig abgeschafft wurden) können dort beliebig viele zugelassene Ärzte im Angestelltenverhältnis arbeiten, was in den herkömmlichen Arztpraxen nur sehr eingeschränkt erlaubt war. Medizinische Versorgungszentren müssen fachübergreifend sein, das heißt Fachärzte unterschiedlicher Richtungen oder psychologische Psychotherapeuten beschäftigen und unter ärztlicher Leitung stehen. Es wurde also eine neue Form der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen – und diese Erweiterung sollte begrenzt sein auf die von der Krankenhausversorgung getrennte Welt der niedergelassenen Ärzte, die für die ambulante ärztliche Versorgung zuständig sind. Im tatsächlichen Ergebnis aber führte das dazu,  dass Krankenhäusern verstärkt die Möglichkeit geboten wurde, ambulante Behandlungen durchzuführen.

Bis zum 31. Dezember 2011 konnte ein MVZ auch noch von jedem nach dem SGB V zugelassenen Leistungserbringer (neben Ärzten und Psychotherapeuten auch Apotheker, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer) gegründet werden, der aufgrund von Ermächtigung, Zulassung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung gesetzlich versicherter Patienten teilnahm.

Das hat in der Realität dazu geführt, dass insbesondere Krankenhäuser, denen der Zugang zur ambulanten Versorgung aufgrund des versäumten Systems mit seiner Trennung zwischen ambulant und stationär bis auf eng definierte Ausnahmebereiche versperrt war, in den MVZ eine Möglichkeit erkannten, einen bzw. besser: ihren Fuß in die ambulante Versorgung zu bekommen. Was aus ordnungspolitischen Gründen durchaus kritisch gesehen werden kann, denn die niedergelassenen Ärzte sind ja die Hauptzuweiser der Patienten in die Kliniken, das heißt, sie haben eine wichtige, wenn nicht die zentrale Nachschubfunktion für die Krankenhäuser.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) gab es dann zum 1.1.2012 eine Verengung des möglichen Gründerkreises von MVZ: Im § 95 Absatz 1a SGB V wurde festgeschrieben:

»Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.«

Medizinische Versorgungszentren, die bereits vor dem 1. Januar 2012 zugelassen waren, wurde „unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform“ Bestandsschutz gewährt. Offensichtlich bestand ein Bedarf an einer einengende Präzisierung bei Trägerschaft und Rechtsform der MVZ.

Der Blick auf die Statistik (siehe Abbildung am Anfang des Beitrags) verdeutlicht, dass man sehr wohl von einer Erfolgsgeschichte der MVZ an sich und vor allem des Typus des dort angestellten Arztes sprechen kann – und die „Feminisierung“ des Arztberufs, also der stetig steigende Anteil der Frauen unter den berufstätigen Ärzten kann hier aufgerufen werden für die Argumentation, dass diese Beschäftigungsform aufgrund der damit einhergehenden besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter an Attraktivität gewinnen wird, neben der unbestreitbaren Aversion eines Teils der jüngeren Mediziner gegen eine freiberuflich-selbständige Tätigkeit in eigener Praxis mit allen damit verbundenen Belastungen und vor allem auch Risiken.

Von Anfang an war der Organisationstypus MVZ heftiger Kritik ausgesetzt, vor allem aus den Reihen der niedergelassenen freiberuflich tätigen Ärzteschaft (was natürlich auch durch die unmittelbare Konkurrenz um den budgetierten Vergütungstopf bedingt war und ist), dabei wurde regelmäßig kritisiert,  kritisiert, dass das ‚Eindringen‘ von Managementgesellschaften, privaten Klinik-Trägern und Krankenhäusern in den ambulanten Versorgungsmarkt die freie Arztwahl der Patienten einschränke, die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit gefährde und niedergelassene Facharztpraxen verdränge.

Dieses Argument ist immer wieder vorgetragen worden – und auch in der aktuellen Debatte spielt es eine wichtige Rolle. Kammer fürchtet Verdrängung durch Konzerne, so ist ein Artikel von Ilse Schlingensiepen in der Ärzte Zeitung überschrieben: »Konzerne gewinnen in der ambulanten Versorgung an Einfluss, warnt Nordrheins Kammerchef Henke. In manchen Regionen verdrängen sie niedergelassene Vertragsärzte aus Bereichen wie Radiologie und Nephrologie.«

Bisher weitgehend unbeachtet haben sich nicht nur im Labor, sondern auch in der Dialyse, der Radiologie und der Augenheilkunde konzernartige Strukturen herausgebildet.
„Diese sind mit ihrer Finanzkraft in einigen Regionen bei der Übernahme von Vertragsarztsitzen dermaßen dominant, dass einzelne Interessenten kaum mehr die Chance haben, sich vertragsärztlich niederzulassen“, so wird Rudolf Henke, der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, in dem Artikel zitiert.

Beispiel Nephrologie: In Düsseldorf beispielsweise habe die deutsche Tochter des US-amerikanischen DaVita-Konzerns, ein großer Dialyseanbieter,  angeblich fast alle Sitze aufgekauft. Auch andere Hausärzte in Nordrhein beklagen die Dominanz des Unternehmens im Bereich der Nephrologie – was natürlich Konsequenzen hat für die (Nicht mehr-)Wahlfreiheit der Patienten.
Ähnliche Konzentrationsprozesse gebe es im Bereich der Radiologie. Konzerne kauften Praxissitze auf und verlagerten sie an andere Standorte.

»Finanzstarke Kapitalgesellschaften kaufen Praxissitze wie geschnitten Brot auf. Niederlassungswillige Ärzte gehen häufig leer aus«, so der Artikel Wachstumsbremse für MVZ!

»In Nordrhein sind die Kapitalgesellschaften vor allem in der Radiologie, der Dialyse und dem Labor aktiv. Nach Beobachtung der KV stecken häufig Private-Equity-Gesellschaften aus Luxemburg oder den USA hinter dem gezielten Aufkauf von Praxissitzen.«

Gefordert werden gesetzliche Korrekturen im SGB V, zu Umfang oder Status der Zentren, so dass ihnen kein unbegrenztes Wachstum mehr möglich wird. Das hört sich leichter an, als es ist, denn offensichtlich ist man hier konfrontiert mit dem auszubalancierenden, aber nicht auflösbaren Dilemma, die Idee des MVZ intakt zu lassen und für die Vertragsärzte attraktiver zu machen (auch weil es gerade bei den jüngeren Ärzten und Ärztinnen einen entsprechenden Bedarf gibt), aber gleichzeitig eine übermächtige Konkurrenz zu verhindern, die dominiert wird von den Interessen der gesichtslosen, aber überaus finanzstarken Kapitalgesellschaften.

Die aufgepumpte Blase eines Jobkillers ist geplatzt, jetzt wird der Mindestlohn höchstrichterlich in seine Bestandteile zerlegt und wieder zusammengesetzt

Man kennt das – da werden bestimmte Themen die gesamte mediale Klaviatur rauf und runter gejagt, eine monothematische Sendung löst die andere ab, nur um dann wie eine Seifenblase im Meer der öffentlichen Aufmerksamkeit zu platzen. Die kümmerlichen Reste treiben dann in irgendwelchen zumeist abseitigen Gewässern der  Fachdiskussion. Dieses Muster hatten wir im Vorfeld der Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr und vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 in Höhe von damals 8,50 Euro pro Stunde. Von vielen interessierten Seiten wurde eine gewaltige mediale Blase aufgepumpt, nach der mit dem gesetzlichen Mindestlohn ein brutaler Jobkiller den deutschen Arbeitsmarktboden betreten wird. Nicht wenige Ökonomen haben sich gleichsam überschlagen mit Prognosen über die zu erwartenden Arbeitsplatzverluste. In diesem Blog wurde frühzeitig und in zahlreichen Beiträgen auf die Substanzlosigkeit dieser Vorhersagen hingewiesen.

Miriam Rehm und Simon Theurl von der Arbeiterkammer Wien haben die ziemlich große Lücke zwischen Panikmache und der dann beobachtbaren realen Entwicklung in einem Beitrag aufgearbeitet: So weit klaffen die Prognosen zu den Folgen des Mindestlohns und die Realität auseinander (der Originalbeitrag ist im blog.arbeit-wirtschaft.at unter dem Titel Mindestlohn: Höchstens mikroskopische Beschäftigungseffekte veröffentlicht worden). Ihr Befund: »Vor der Einführung des Mindestlohns hatten sich zahlreiche ÖkonomInnen mit Prognosen übertroffen, welche enormen Beschäftigungseffekte die Lohnuntergrenze verursachen würde. Die ersten empirischen Ergebnisse zeigen jedoch: Tatsächlich hatte der Mindestlohn höchstens mikroskopische Beschäftigungseffekte und konnte vielmehr die Einkommenssituation der niedrigen Einkommensschichten verbessern.«

Entgegen den überzogenen Prognosen gab es praktisch keine negativen Beschäftigungseffekte. Dagegen lassen sich positive Verteilungseffekte speziell im Niedriglohnsektor und zwischen den Geschlechtern beobachten, so Rehm und Theurl.

»Bevor die Einführung eines Mindestlohns politisch konkretisiert wurde, gingen die meisten ÖkonomInnen von einem Startniveau von lediglich 7,50 Euro pro Stunde aus. Gemäß der ab 2007 veröffentlichten Studien würde eine solche gesetzliche Lohnuntergrenze bis zu 1,22 Millionen Jobs kosten – so das Ergebnis ihrer modellbasierten Simulationen.

Interessanterweise prognostizierten spätere Studien (zum Teil derselben Forschungsinstitute), die dann von einer Untergrenze von 8,50 Euro ausgingen, sogar niedrigere negative Beschäftigungseffekte.«

Aber dem war nicht so, wie wir mittlerweile auch empirisch wissen (und wie es damals vielkritisierte Wissenschaftler auch vorhergesagt hatten). Dabei ist die von den Modellerwartungswerten abweichende Entwicklung in Deutschland ist kein Einzelfall. Die faktenbasierte Forschung zu Mindestlöhnen zeigt, dass internationale Studien im besten Fall geringe Beschäftigungseffekte nachweisen, so die beiden Autoren.

Die beiden verweisen zudem darauf, dass Mindestlöhne die Situation der niedrigsten Einkommensgruppen verbessern. »Weil Frauen weniger verdienen als Männer, wirkt sich für sie der Mindestlohn auch stärker aus: In Deutschland profitierten von der Einführung doppelt so viele Frauen wie Männer. Somit ist der Mindestlohn zwar kein allmächtiges, aber doch ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Erwerbsarmut und Ungleichheit«, so die Bilanzierung von Miriam Rehm und Simon Theurl .

Aber schauen wir etwas genauer auf den Mindestlohn und in die neuere Rechtsprechung. Warum das notwendig ist, ergibt sich aus diesem Tatbestand: Im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) scheint ein erfrischend einfache Definition des gesetzlichen Mindestlohns normiert zu sein. So heißt es im § 1 Absatz 1 MiLoG:

»(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.«

Das klingt leider eindeutiger, als es dann in der Praxis ist. Zentrale Unsicherheitsstelle für die Juristen ist hier der Begriff des „Arbeitsentgelts“. Denn hier beginnt die Auslegung, das es im Gesetz keine Definition gibt, was man sich unter „Arbeitsentgelt“ genau (nicht) vorzustellen hat. Und das ist eben weit komplexer, als es sich der Normalbürger so vorstellt.

Dem treuen Leser dieses Blogs wird möglicherweise einfallen, dass über das hier angedeutete Grundproblem des auf das „Arbeitsentgelt“ bezogenen Mindestlohns schon einmal berichtet wurde. Der Mindestlohn ist eben nur eine Lohnuntergrenze, die man auch erreichen kann, wenn man das Zusätzliche zum Mindesten macht, so ist ein Beitrag vom 25. Mai 2016 überschrieben. »Wie zahlt man seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn, ohne ihnen aber tatsächlich mehr zahlen zu müssen als bisher?« Das war im vergangenen Jahr anlässlich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Frage der Anrechenbarkeit von Weihnachtsgeld auf den Mindestlohnanspruch die eigentliche Fragestellung.

Die Frage wurde von einer Tochterfirma des Städtischen Klinikums in Brandenburg an der Havel aufgeworfen. In der Cafeteria des Klinikums, die von dieser Tochterfirma betrieben wurde, arbeitete eine Beschäftigte, die nicht auf die 8,50 Euro gekommen ist mit ihrem „normalen“ Entgelt. Der Arbeitgeber behob das Problem, indem er das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nicht mehr im Mai respektive im November zahlt, sondern übers ganze Jahr verteilt. In jedem Monat überweist es jeweils ein Zwölftel. Auf diese Weise ist das Monatsgehalt der Klägerin auf etwas mehr als 1500 Euro und ihr Stundenlohn auf 8,69 Euro gestiegen. Die Betroffene wollte sich das nicht gefallen lassen, scheiterte aber mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und schlussendlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16). Das BAG hat ausgeführt: »Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.« Der Hinweis auf § 6 Abs. 5 ArbZG bezieht sich auf die dort normierte Nachtarbeit und die damit verbundenen Nachtzuschläge. Und in den Leitsätzen des BAG zum Urteil findet man die zentrale Argumentationslinie: »1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. 2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein.«

In meinem Beitrag vom 25. Mai 2016 habe ich die Erkenntnis aus dem Urteil so formuliert: »Das bislang Zusätzliche zum normalen Lohn kann in dem Moment, wo der bislang normale Lohn zu niedrig geworden ist durch die Mindestlohnregelung, zum Mindesten gemacht werden. Mit dieser Entscheidung wird die Umwandlung des bisher Zusätzlichen zum normalen Lohn höchstrichterlich sanktioniert. Letztendlich kann man das auch so interpretieren, dass der Mindestlohn eben nur eine Lohnuntergrenze fixiert und nicht mehr. Und die muss erfüllt werden – und das kann eben auch durch die Anrechnung dessen erfolgen, was bislang als zusätzliche Leistung ausgewiesen wurde.«

Und der hier erkennbare Zerlege- und Wiederzusammensetzungsprozess beim Arbeitsentgelt ist weiter gegangen. Und zwar konkret hinsichtlich Zulagen und Leistungsprämien. Die Antwort auf die Frage nach deren Anrechenbarkeit beantwortet schon die Überschrift eines Beitrags auf der Seite der Anwaltskanzlei „TaylorWessing“: Neues vom BAG: Zulagen und Leistungsprämien anrechenbar auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Grundlage ist das Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 des Bundesarbeitsgerichts. Zum Sachverhalt: Es geht um den Mindestlohnanspruch einer Telefonistin in einer Taxizentrale. Dem Urteil kann man die folgende Ausgangslage entnehmen:

»Der seit mehreren Jahren gekündigte, zwischen der Beklagten und ver.di abgeschlossene Vergütungstarifvertrag vom 24. August 2001 enthält eine Regelung, wonach sich das monatliche Bruttogrundgehalt einer Telefonistin bei nachgewiesener Befähigung und Fertigkeit der selbständigen Funkkanalbedienung um 30,68 Euro je Kanal (max. 122,71 Euro) erhöht, unabhängig von deren tatsächlicher Bedienung.
Gemäß einer Betriebsvereinbarung vom 22. Juli 1999 erhalten Angestellte der Beklagten Leistungsprämien, die entweder durch eine Kennziffer bemessen werden, die aus verschiedenen Auftragsarten der Telefonannahme und Funkvermittlung im Vergleich aller Mitarbeiter ermittelt wird (Leistungsprämie LP1), oder sich nach allgemeinen Kriterien wie Sprache, Höflichkeit, Korrektheit und Zuverlässigkeit (Leistungsprämie LP2) richtet.«

Dr Arbeitgeber hat die gezahlten Zulagen und Leistungsprämien mit dem Mindestlohnanspruch der Telefonistin verrechnet – die hat dagegen geklagt und wollte eine separate Vergütung dieser Komponenten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hingegen hat der Klage stattgegeben. Nun war das Bundesarbeitsgericht an der Reihe und hat entschieden. Gegen die Telefonistin und für die Taxizentrale.

Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt: »Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin durch monatliche Zahlung des Bruttogehalts sowie der weiteren Zulagen und Prämien erfüllt.«
Der zentrale Satz des Gerichts in diesem Zusammenhang: »Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.« Das Wort „neben“ muss hier besonders hervorgehoben werden.

Das BAG hebt hervor, dass das Mindestlohngesetz selbst nicht klarstellt, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen sind und deshalb diese Klärung der Rechtsprechung überantwortet. Das Gericht bezieht sich nun bei der Bestimmung des Mindestlohnbegriffs auf die Regeln des Arbeitnehmerentsenderechts. Der EuGH hat seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass alle „zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers“ für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers „Bestandteile des Mindestlohns“ sind (vgl. EuGH 12. Februar 2015 – C-396/13 – [Sähköalojen ammattiliitto]). Das BAG folgt dieser Begriffsbestimmung und berücksichtigt dabei die Zweckrichtung des gesetzlichen Mindestlohns.

»Vorrangiger Zweck des gesetzlichen Mindestlohns ist es, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten … Diesem Zweck vermag jede dem Arbeitnehmer verbleibende Vergütungszahlung des Arbeitgebers zu dienen, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter welchen Umständen oder in welcher Qualität die Arbeit erbracht wurde … Folglich fehlt von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis zu erbringenden Entgeltzahlungen des Arbeitgebers nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.« So das BAG in seinem Urteil vom 21.12.2016 bei explizitem Bezug auf das bereits zitierte Urteil vom 25.05.2016.

In dem Beitrag der Anwaltskanzlei „TaylorWessing“ findet man dann diese Zusammenfassung: »Aus der BAG-Entscheidung vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 lässt sich ableiten, dass es für die Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohn wohl nicht darauf ankommen soll, ob die Zahlung eine Gegenleistung für die gesetzlich nicht definierte „Normalleistung“ des Arbeitnehmers ist oder ob damit besondere Leistungen honoriert werden sollen. Im Prinzip kann der gesetzliche Mindestlohn danach durch alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis für die Arbeitsleistung erbrachten Entgeltzahlungen erfüllt werden, soweit nicht eine der o. g. Ausnahmen einschlägig ist.«

Aber es soll bloß keiner glauben, nun wäre das alles klar – neue Welten öffnen sich: „Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt“ – die führen ja nach den Ausführungen des BAG nicht zur Erfüllungswirkung für den Mindestlohnanspruch. Aber was das genau für Zahlungen sind, dazu hat das Bundesarbeitsgericht bislang noch keine Rechtsprechung entwickelt. Das ist aber wohl auch nur eine Frage der Zeit. Den Gerichten soll ja nun auch nicht die Arbeit ausgehen.