Hartz IV und darüber hinaus: Kinder und Armut. Und wieder der Streit um die richtigen Zahlen. Hinter denen Schicksale stehen

Das war dann wieder so eine Nachricht, die in Zeiten des anlaufenden Wahlkampfs zum einen nicht gerne gehört wird, zum anderen aufgrund der Verdichtung in die eine große Zahl erwartbar auf großes Interesses stößt, kann man doch scheinbar an einer Größe ein komplexes und vielgestaltiges gesellschaftliches Problem, das zudem noch mit Skandalisierungspotenzial ausgestattet ist, auf den Punkt bringen: »Die Zahl der von Armut bedrohten Kinder steigt weiter. Im Dezember 2015 waren noch rund 1,54 Millionen von Hartz IV abhängig. Die Zahl stieg bis Dezember 2016 auf rund 1,6 Millionen«, so dieser Artikel: Immer mehr Kinder sind von Hartz IV abhängig. Außerdem erfahren wir dort: »Die Zahl der Kinder unter 15 Jahren, die länger als vier Jahre von Hartz IV abhängig sind, hat sich von Dezember 2013 bis 2016 von 490.000 auf 522.000 erhöht.«

Aber allein schon auf der Ebene der nackten Zahlen muss man sofort die in diesen Bereichen naheliegende Frage stellen: Stimmt das so? Offensichtlich lohnt es sich, genauer hinzuschauen: Wie viele Kinder leben von Hartz IV – 1,6 oder doch 2 Millionen?, so ist ein entsprechender Bericht des Portals O-Ton Arbeitsmarkt überschrieben. Das wäre natürlich ein nicht unerheblicher Unterschied, immerhin einige hunderttausend Kinder mehr.

Um es gleich voran zustellen – die Zahl 1,6 Millionen Kinder im Hartz IV-Bezug ist als solche nicht falsch, man kann sie den Daten der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. Aber:

Obwohl in der Presse derzeit von rund 1,6 Millionen Kindern im Hartz-IV-Bezug gesprochen wird, ist diese Zahl gleich doppelt irreführend. Denn sie bezieht sich erstens nur auf unter 15-jährige Kinder, die zweitens einen eigenen Hartz-IV-Anspruch besitzen. Somit erfasst sie längst nicht alle Kinder, die von Hartz-IV-Leistungen abhängig sind. Aufschlussreicher wäre, über die knapp 2 Millionen Kinder unter 18 Jahren zu sprechen, die in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften leben. Hierbei würden nicht nur alle minderjährigen Leistungsempfänger berücksichtigt. Dazu kämen außerdem auch die Kinder, die laut Bundesagentur für Arbeit (BA) „ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken“ können sowie die „vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen“, so der Bericht auf O-Ton Arbeitsmarkt.

In Zahlen ausgedrückt: Weitere knapp 250.000 Kinder zwischen 15 und 18 Jahren sowie rund 115.000 Kinder ohne eigenen Leistungsanspruch leben in Hartz-IV-Haushalten.

Wir haben es hier – nur auf den ersten Blick ausschließlich statistischen – Problematik zu tun: »So wird die irreführend niedrige Zahl der Kinder im Hartz-IV-Bezug gerne in einem Atemzug mit der irreführend niedrigen Hartz-IV-Hilfequote genannt. Diese Hilfequote veröffentlicht die BA parallel zur Statistik der leistungsberechtigten Kinder. Aus ihr geht hervor, wie groß der Anteil von unter 18-jährigen Hartz-IV-Empfängern an der Gesamtbevölkerung ist. Laut Hartz-IV-Hilfequote für Kinder erhielten im Dezember 2016 rund 14 Prozent aller Kinder unter 18 Jahren in Deutschland Hartz-IV-Leistungen.«

Anders ausgedrückt: Hinsichtlich der Zahl der „armen Kinder“ (wenn man denn die an dem Merkmal Hartz IV-Bezug bemisst) werden die Kinder unter 15 Jahren genannt, bei der parallel von der BA veröffentlichten Hilfequote aber verwendet man die Zahl der unter 18 Jahre alten Kinder.
Und bei der Hilfequote muss man dann noch wissen: Seit einer statistischen Änderung im Jahr 2016 werden bei der Errechnung der Hilfequote nur die Kinder berücksichtigt, die „individuell betrachtet“ leistungsberechtigt sind. Mit einem die Zahlen senkenden Effekt, vgl. dazu bereits aus dem Juli 2016 den Beitrag Statistikänderung lässt rund 130.000 Hartz-IV-Kinder verschwinden. Für den in der aktuellen Berichterstattung relevanten Zeitpunkt Ende 2016 können 115.000 Kinder unter 18 Jahren ohne eigenen Leistungsanspruch ermittelt werden, die aber durch ihren Haushaltskontext sehr wohl von Hartz IV-Leistungen abhängig sind, aber nicht mitgezählt werden.

Nun könnte man an dieser Stelle zu Recht die Frage aufwerfen, ob überhaupt die Zahl der Kinder im Hartz IV-Bezug die richtige Größe für die Abbildung von „Kinderarmut“ ist (die Anführungszeichen sollen ausdrücken, dass es „Kinderarmut“ als solche gar nicht gibt, handelt es sich doch immer um eine abgeleitete Einkommensarmut der Familie, in der die Kinder leben). Was ist beispielsweise mit den über 260.000 Kindern, die in Familien leben, die nur deshalb nicht in der Hartz IV-Statistik auftauchen, weil ihre Eltern oder der alleinerziehende Elternteil den Kinderzuschlag bekommen, der dazu dient, das Haushaltseinkommen gerade so aufzustocken, dass eine Bedürftigkeit der Eltern vermeiden wird? Diese Kinder und ihre Familien leben genau an der Hartz IV-Grenze – sind sie deswegen wirklich nicht (mehr) arm? Oder die vielen Familien, deren Eltern im Niedriglohnsektor unterwegs sind und zwar keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, die aber sehr wohl vorne und hinten mit Einkommensarmut konfrontiert sind in ihrem Alltag? Müsste man die nicht auch berücksichtigen?

Genau das wird bekanntlich versucht mit der Armutsgefährdungsquote. Denn die bildet ab, wie viele Menschen mit einem Einkommen über die Runden kommen müssen, das unter 60 Prozent des Medianeinkommens liegt. Es handelt sich um eine Seite Jahrzehnten verwendete international vereinbarte offizielle Definition von (Einkommens)Armut bzw. Armutsgefährdung. Die Zahlen dazu werden regelmäßig veröffentlicht auf der Seite www.amtliche-sozialberichterstattung.de. Zu der immer wieder gerade in den Medien vorgetragenen Kritik an dieser Art und Weise der „Armutsmessung“ vgl. ausführlicher den Blog-Beitrag Die ritualisierte (Nicht-)Debatte über Armut und Armutsgefährdung, weitere Armutsberichte und ein wissenschaftlicher Ordnungsruf vom 20. März 2017.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband verwendet für seinen jährlich publizierten Armutsbericht genau diese Zahlen aus der amtlichen Statistik – und die Abbildung mit dem Verlauf unterschiedlicher Quoten, die dem Armutsbericht 2017 entnommen ist – verdeutlicht, dass da was auseinanderläuft hinsichtlich der allgemeinen, sich also auf alle beziehenden Quoten. Die Armutsgefährdungsquote steigt weiter an, während beispielsweise die Arbeitslosenquote deutlich nach unten geht. Offensichtlich werden wir Zeugen einer zumindest teilweisen Entkoppelung dergestalt, dass man nicht mehr einfach sagen kann, je weniger Arbeitslosigkeit, desto geringer die Einkommensarmut insgesamt, was zum einen damit zu tun haben kann, dass zwar mehr eine Arbeit und Einkommen haben als vorher, aber die Zahl der Einkommensarmen in Haushalten zugleich wächst, die nicht (mehr oder noch nicht) in den Erwerbsarbeitsprozess integriert sind (Beispiele wären Rentner oder Flüchtlinge) und/oder diejenigen, die Erwerbsarbeit gefunden haben, bekommen zwar mehr Geld als vorher im reinen Transferleistungsbezug, aber weil sie im Niedriglohnsektor arbeiten müssen, reichen die erzielten Einkommen nicht aus, um sie aus den unteren 40 Prozent der Einkommensverteilung herauszuholen, so dass sie in der Armutsgefährdungsquote auftauchen.
Nun sagt ein allgemeiner Durchschnittswert über alle Personen manchmal weniger aus, als man denkt, vor allem, wenn die Streuung zwischen einzelnen Personengruppen stark ausgeprägt ist. So ist das auch bei der Armutsrisikoquote. Einige Gruppen sind kaum oder unterdurchschnittlich betroffen, andere hingegen sehr stark. Dazu kann man dem Armutsbericht 2017 des Paritätischen entnehmen:

» … ist die Armutsquote bei allen bekannten Risikogruppen in 2015 ein weiteres Jahr in Folge angestiegen. Dies waren:
– Alleinerziehende mit einer Quote von 43,8 Prozent,
– Familien mit drei und mehr Kindern (25,2 %),
– Erwerbslose (59 %),
– Menschen mit niedrigem Qualifikationsniveau (31,5 %)
– sowie Ausländer (33,7 %)
– oder Menschen mit Migrationshintergrund generell (27,7 %).«

Bezogen auf die hier besonders interessierenden Kinder lag deren Armutsrisikoquote 2015 mit 19,4 Prozent deutlich über der allgemeinen Quote von 15,7 Prozent. Noch deutlich höher ist die Quote der 18 bis 25-Jährigen, sie lag bei 25,5 Prozent (vgl. speziell auch zu dieser in der öffentlichen Diskussion in der Regel völlig unterbelichteten Gruppe den Beitrag „Den Blick schärfen! Armut von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ von Marion von zur Gathen und Jana Liebert im Armutsbericht 2017 des Paritätischen (S. 30 ff.).

Und parallel zur Berichterstattung über die wieder ansteigende Zahl der Kinder im Hartz IV-Bezug hat sich das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) in der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung zu Wort gemeldet: Wird die Kinderarmut weiter stiegen?, so die Fragestellung des Beitrags.

Dazu hat das WSI diese Studie publiziert: Eric Seils und Jutta Höhne (2017): Wird die Kinderarmut weiter steigen? WSI Policy Brief Nr. 10, Düsseldorf, Mai 2017.

Es handelt sich dabei um eine Fortschreibung dessen, was die Wissenschaftler bereits vor kurzem mit Daten bis einschließlich 2015 im  WSI-Kinderarmutsbericht als Teil des WSI-Verteilungsmonitors publiziert hatten. Dazu bereits dieser Blog-Beitrag vom 18. April 2017: Einkommensarmut von Kindern und Jugendlichen steigt durch Zuwanderung. Am Ende geht es wieder einmal um den Arbeitsmarkt. Die Wissenschaftler des WSI kommen mit Blick auf die Entwicklung der Kinderarmut bis einschließlich 2015 zu dem Ergebnis, »dass die Kinderarmut in den Jahren der Flüchtlingskrise insgesamt etwas angestiegen ist. Das Armutsrisiko von Kindern und Jugendlichen ohne Migrationshintergrund ist jedoch in diesem Zeitraum leicht gesunken. Im Hinblick auf die Kinder und Jugendlichen, die zwar einen Migrationshintergrund haben, aber in Deutschland geboren wurden, ist keine nennenswerte Veränderung des Armutsrisikos festzustellen. Allein in der relativ kleinen Gruppe der Minderjährigen, die selbst in die Bundesrepublik eingewandert sind, hat sich die Armut zwischen 2011 und 2015 von 35,7 auf 48,9 Prozent rasant ausgebreitet. Dies legt nahe, dass der gesamte Zuwachs der Kinderarmut auf das hohe Armutsrisiko der in den letzten fünf Jahren eingewanderten Personen unter 18 Jahren zurückzuführen ist.«

In der neuen Studie wird versucht, die Entwicklung im vergangenen Jahr abzuschätzen – und erkennbar ist ein weiterer starker Anstieg der Kinderarmut in der Subgruppe der Kinder, die nach Deutschland eingewandert sind (vgl. dazu auch die Abbildung).
Bereits 2015 war die vom Mikrozensus erfasste Kinderarmut um 77.000 Personen angestiegen. Aber gerade in der zweiten Jahreshälfte 2015 gab es eine starke Zuwanderung geflüchteter Menschen, von denen gut 278.000 unter 18 Jahre alt waren. Um ein möglichst aktuelles Bild der Auswirkungen zu bekommen, haben die Forscher eine Vorausberechnung im Sinne einer Überschlagsrechnung für das Jahr 2016 gemacht.

Zu den Ergebnissen schreiben die WSI-Wissenschaftler:

»Im Jahre 2015 lebten in der Bundesrepublik 2.547.000 Kinder und Jugendliche unter der Armutsgrenze. Den Schätzungen zufolge wird sich die Zahl der armen einheimischen Kinder um gut 72.000 Personen verringern. Gleichzeitig wächst die Zahl der Armen durch die rund 154.000 Einwandererkinder, die nun durch den Mikrozensus erfasst werden, weiter an. Per Saldo steigt die Kinderarmut also 2016 gegenüber dem Vorjahr um rund 82.000 Personen auf 2.629.000 an. Bei einer geschätzten Bevölkerung unter 18 Jahren in Privathaushalten in der Hauptwohnung von 13.026.000 Personen ergibt sich somit eine Kinderarmutsquote von 20,2 Prozent für 2016 und damit ein erneuter Anstieg der Kinderarmut um 0,5 Prozentpunkte. Qualitativ interpretiert wird es also zu einem weiteren Anstieg der Kinderarmut kommen, welcher jedoch durch den Rückgang des Armutsrisikos unter den einheimischen Kindern gedämpft wird.

Die Zahl der armen Kinder, die selbst in die Bundesrepublik eingewandert sind, wird in den Daten für 2016 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 110.000 auf 413.000 Personen ansteigen. Das entspricht einem Anstieg der Armutsrisikoquote von 48,9 auf 58,7 Prozent. Dieser drastische Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass sich die relativ kleine Gruppe von Minderjährigen mit eigener Migrationserfahrung durch die Einwanderung des Jahres 2015 beträchtlich vergrößert hat. Dadurch verändert sich auch die Struktur der Kinderarmut: So steigt der Anteil der Kinder mit eigener Migrationserfahrung an allen armen Kindern von 11,9 auf 15,7 Prozent an.«

Dieser differenzierte Blick auf unterschiedliche Entwicklungsdynamiken ist wichtig und hilfreich. Man sollte bei all dieser notwendigen Zahlenakrobatik allerdings niemals vergessen, dass hinter jeder einzelnen Zahl eine Vielzahl an individuellen Schicksalen steht, die oftmals ob bewusst oder unbewusst bei einer Fokussierung „nur“ auf die Statistik verdrängt werden bzw. untergehen.

Da die Hauptaussage der neuen WSI-Studie darin besteht, auf den die Armutsquote nach oben treibenden Effekt der Zuwanderung von Kindern unter 18 Jahren nach Deutschland im Gefolge der Fluchtbewegungen hinzuweisen, soll der Beitrag hier abgerundet werden mit einem Blick darauf, wozu die konkreten Armutslagen für die Betroffenen führen können – vor allem am Übergang zwischen dem Status „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“, der sich in der Obhut der Jugendhilfe befindet und dem Herausfallen aus diesem System mit Erreichen der 18-Jahres-Grenze.

»Um an etwas Geld zu kommen, sehen viele junge männliche Geflüchtete in Deutschland nur den Weg der Prostitution«, berichtet Anna Kristina Bückmann in ihrem Artikel 20 bis 30 Euro für Sex. Vor allem in Berlin, Frankfurt und Hamburg sind Fälle von jungen männlichen Flüchtlingen bekannt, die Sex für Geld bieten.

»Verlegen steht Farid vor einem kleinen Toilettenhäuschen am Eingang des Berliner Tiergartens. Immer wieder gehen junge Männer ein und aus. Sie sehen müde aus, wirken abgekämpft. Hin und wieder kommen ältere Männer dazu. Farid hingegen wirkt angespannt … Der nach eigenen Angaben 21 Jahre alte Afghane verdient sein Geld im Tiergarten nahe der Siegessäule mit Prostitution. Anschaffen zu gehen sei für ihn die einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, erzählt er später … 20 bis 30 Euro bekomme er für Sex, sagt Farid. Von dem Geld kaufe er sich Heroin. „Ich brauche das für meinen Kopf.“ Diesen Satz wiederholt er immer wieder. Seine Klientel? „Das sind fast alles ältere Männer, die herkommen.“«

Natürlich wird der eine oder andere die Stirn runzeln und zu argumentieren versuchen, dass das eben ein krasses Außenseiter-Beispiel sei und dann auch noch Flüchtlinge betreffe. Aber es ist wichtig, auch auf diese zumeist verborgenen Seiten der Armutsproblematik zu schauen.

Abschließend und wieder mit Blick auf die Kinder und zwar unabhängig davon, ob sie hier geboren oder eingewandert sind, sei an das erinnert, was die zahlreichen Studien zu den Folgen der „Kinderarmut“ seit Jahren immer wieder ans Tageslicht befördern. Beispiel:

»Je länger Kinder in Armut leben, desto negativer sind die Folgen. Verglichen mit Gleichaltrigen aus Familien mit gesichertem Einkommen sind arme Kinder häufiger sozial isoliert, materiell unterversorgt und gesundheitlich beeinträchtigt. Sie haben oft kein eigenes Zimmer und damit keinen Rückzugsort, ernähren sich ungesünder, Monatstickets für den Nahverkehr sind kaum finanzierbar und außerschulische Bildung, Hobbies oder Urlaub ein Luxus. Außerdem haben arme Kinder einen weitaus beschwerlicheren Bildungsweg vor sich.«

So die im vergangenen Jahr veröffentlichte Studie von Claudia Laubstein, Gerda Holz und Nadine Seddig (2016): Armutsfolgen für Kinder und Jugendliche. Erkenntnisse aus empirischen Studien in Deutschland, Gütersloh 2016. Aber auch das bleibt immer noch irgendwie losgelöst vom individuellen Schicksal. Bei aller Notwendigkeit einer Aggregation der Zahlen und der Erkenntnisse über Folgen im Kollektiv der Betroffenen sollte und darf man nie aus den Augen verlieren – es geht um ganz viele Einzelschicksale und damit um viele kleine Leben, denen man schon am Anfang eine Menge Gewichte an die Beine hängt.

Der „kleine“, aber sehr bedeutsame Gesetzgeber im deutschen Gesundheitswesen als Objekt der Begierde von Lobbyisten

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist eine mächtige Institution im deutschen Gesundheitswesen. Hier wird über zahlreiche Leistungen oder deren Verweigerung für 70 Millionen Kassenpatienten entschieden. Erst vor kurzem wurde über diese eigenartige Ausformung des deutschen Koporatismus kritisch berichtet: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als „kleiner“ Gesetzgeber im Gesundheitswesen. Sind seine Tage gezählt?, so ist der Beitrag vom 11. Mai 2017 überschrieben. Darin wurde mit Blick auf ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt: Die Legitimationsfrage dieses den Staat und das komplexe Gesundheitssystem entlastenden Gremiums wird erneut und nunmehr durch das BVerfG als „Drohung“ aufgerufen, so dass man sich Gedanken machen sollte, wie man eine Weiterentwicklung hinbekommt bzw. ob man überhaupt angesichts der Bedeutung der Entscheidungen sowie der nicht gegebenen demokratischen Legitimation die eigenartige Konstruktion des G-BA überhaupt beibehalten sollte. Und gleichsam als Fortsetzungsgeschichte muss nun aus dem ansonsten im Schatten der öffentlichen Aufmerksamkeit vor sich hin werkelnden Innenleben dieses mächtigen Gremiums über mehr als pikante Personalien berichtet werden. Personalvorschlag sorgt für Wirbel, so hat Anno Fricke seinen Artikel dazu überschrieben. Ein Personalvorschlag für die Spitze des G-BA kommt im Bundestag – und bei Ärzten – nicht gut an.

Es geht um die Spitze des Gemeinsamen Bundesausschusses mit den drei „unparteiischen Mitgliedern“.  Im kommenden Jahr läuft die sechsjährige Amtszeit der drei unparteiischen Mitglieder im GBA ab. Sie sind in dem Gremium das Zünglein an der Waage, wenn es bei Abstimmungen zwischen Kassen und Leistungserbringern keine Mehrheit gibt.

„Wir haben mit Interesse zur Kenntnis genommen, dass der ärztliche Sachverstand im Gemeinsamen Bundesausschuss offensichtlich überhaupt nicht mehr gefragt ist“, so wird der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, zitiert.

Hier erst einmal die Personalfragen, die derzeit für reichlich Unmut sorgen:

»Auslöser von Montgomerys Spitze war die Benennung des Juristen und ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten Lars Lindemann (46) als stellvertretendes unparteiisches Mitglied des GBA. Er soll im Juli 2018 die Gynäkologin und frühere BÄK-Abteilungsleiterin Dr. Regina Klakow-Franck ablösen. Klakow-Franck hatte im Vorfeld signalisiert, weiter machen zu wollen.

Neu besetzt werden muss auch der Posten des dritten unparteiischen Mitglieds, nachdem Dr. Harald Deisler (68) nicht wieder antreten wollte. Für ihn soll nun Uwe Deh (50) nachrücken, der bis Juli 2015 Vorstand des AOK-Bundesverbands war. Professor Josef Hecken ist für eine weitere Amtszeit als unparteiischer Vorsitzender nominiert worden.«

Wenn das so durchkommen würde, dann hätte man drei Juristen an der Spitze des G-BA. An dieser Stelle geht es gar nicht so sehr um den Kritikpunkt aus den Reihen der Ärzteschaft, dass wenigstens ein Arzt oder eine Ärztin vertreten sein sollte, sondern vor allem um die Frage, was es denn mit der Unparteilichkeit auf sich hat oder haben soll.

»Die einzige Ärztin soll einem Lobbyisten weichen«, so Rainer Woratschka in seinem Artikel Streit um Chefposten im wichtigsten Gesundheitsgremium. Man muss wissen, dass diesmal die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Vorschlagsrecht hatte.  Das Vorschlagsrecht wechselt zwischen den Trägerorganisationen des GBA.
Die Kritik entzündet sich an den beiden neuen Personalvorschlägen neben dem Vorsitzenden des G-BA, der im Amt bestätigt werden soll. Und diese Kritik ist mehr als berechtigt.

Die völlig berechtigten Vorbehalte entspringen der Tatsache, dass die Klinikbetreiber die ohnehin schon einzige Medizinerin in der Dreierführung des Gremiums durch einen ehemaligen FDP-Abgeordneten und Klinikmanager ersetzen wollen. Der Gynäkologin Regina Klakow-Franck soll der gelernte Jurist und Betriebswirt Lars Lindemann folgen. Der 46-Jährige saß von 2009 bis 2013 im Bundestag und reüssierte danach als Hauptgeschäftsführer eines neu gegründeten Spitzenverbands der Fachärzte. Gleichzeitig ist er Geschäftsführer der Sanakey-Gruppe, die Fachärzten beim Abrechnen hilft.

Der Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands (SpiFa) ist ein Lobbyverband allererster Güte. Dort wird als Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwalt und Ex-FDP-MdB Lars F. Lindemann geführt.
Und wie praktisch – der Lobbyverband hat auch eine Wirtschaftsplattform – die angesprochene Sanakey-Gruppe, wo Lindemann ebenfalls als Geschäftsführer die Fäden zieht.
»Wegen der Vermischung von politischer Tätigkeit und Lobbyarbeit hat sich Lindemann zeitweise sogar in der FDP Kritik zugezogen … Und dass er sich als Facharzt-Lobbyist ungewohnt heftig mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anlegte«, schreibt Woratschka in seinem Artikel.
Die Neutralität Lindemanns ist bei Politikern aller Fraktionen im Bundestag umstritten. „Ich frage mich, ob Personen, die einen großen Teil ihres Lebenswegs dem Lobbyismus gewidmet haben, auf der wichtigen Funktion eines unparteiischen Mitglieds des GBA richtig besetzt sind“, wird die gesundheitspolitische Sprecherin der Linken, Kathrin Vogler, in der „Ärzte Zeitung“ zitiert.
Auf den Punkt gebracht: Mit der Berufung von Lindemann würde man den Bock zum Gärtner machen.

»Der Personalvorschlag der Kassen ist ebenfalls nicht unumstritten. Mit Uwe Deh hoben sie für den aus Altersgründen scheidenden Harald Deisler einen Ex-AOK-Manager auf den Schild, der sich bisher auch nicht gerade als Mann des Ausgleichs empfohlen hat. Mit Jürgen Graalmann bildete er mehrere Jahre lang die Doppelspitze des AOK-Bundesverbandes, lieferte sich mit diesem aber einen derartigen Machtkampf, dass am Ende beide ihre Posten räumen mussten«, so Rainer Woratschka.

Wie geht’s jetzt weiter? Die Selbstverwaltung hat ihre Personalvorschläge bis Ende Juni dem Bundesgesundheitsminister vorzulegen, der sie dann dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages übergibt. Dort können die Personalien abgesegnet  – oder aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgelehnt werden. Es bleibt zu hoffen, dass man das Kapern des G-BA durch Lobbyisten unterbindet, aber zugleich stellet sich immer dringlicher die Aufgabe, über ganz neue Wege politisch und damit in aller Öffentlichkeit zu diskutieren und zu streiten.

Ein vor Jahren abgelehnter Asylbewerber wird vom Bundessozialgericht auf das „unabweisbar Gebotene“ begrenzt – und was das mit anderen Menschen zu tun haben könnte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat über diese Entscheidung informiert: Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das „unabweisbar Gebotene“ verfassungsrechtlich unbedenklich, so ist die Pressemitteilung dazu überschrieben.

Zum Sachverhalt und der Begründung des BSG kann man dem Artikel Aus­länder muss bei Abschiebung koope­rieren entnehmen:
»Eine Behörde darf einem Ausländer Leistungen kürzen, wenn er nicht bei seiner Abschiebung mitwirkt: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Freitag eine entsprechende Klage eines 49-Jährigen aus Kamerun abgewiesen. Die einschlägige Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Gericht. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hindere den Gesetzgeber nicht daran, die Leistungen an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen (Urt. v. 12.05.2017, Az. B7 AY 1/16R).
Streitpunkt war § 1a Abs. 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Dieser sieht die Kürzung der Leistungen auf das „unabweisbar Gebotene“ vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt.

Der Asylantrag des Kameruners war 2004 abgelehnt worden, eine Abschiebung scheiterte allein an seinem fehlenden Pass. Seine Hilfe bei der Beschaffung eines neuen Ausweises verweigerte der 49-Jährige aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz, obwohl die Ausländerbehörde ihn 19-mal dazu aufforderte. Sie beschränkte ihre Leistungen deswegen auf das Bereitstellen einer Unterkunft sowie Gutscheine für Kleidung und Essen. Eine Bargeld-Zahlung in Höhe von knapp 130 Euro monatlich strich sie aber. Vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus war der Mann gescheitert.«

Zur Begründung hat das BSG ausgeführt:

»Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hindere den Gesetzgeber nicht daran, die Leistungen an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen, so die Kasseler Richter. § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG knüpfe die Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, das der Betreffende jederzeit ändern könne.

Auch dass der Kameruner über Jahre nur abgesenkte Leistungen erhalten hatte, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da er sich sich stets darüber bewusst gewesen sei, wie er die Leistungsabsenkung hätte verhindern beziehungsweise beenden können. Er sei regelmäßig und unter Hinweis auf zumutbare Handlungsmöglichkeiten zur Mitwirkung aufgefordert und auch mehrfach der kamerunischen Botschaft vorgeführt worden.«

Nun werden viele Menschen mit Blick auf den konkreten Sachverhalt des bereits im Jahr 2002 nach Deutschland gekommenen abgelehnten Asylbewerbers und seine Weigerung, durch aktive Beeilung an der Identitätsklärung an seiner dann realisierbaren Abschiebung mitzuwirken, aus dem Bauch heraus Zustimmung äußern – es kann doch nicht angehen, sich wie in diesem Fall jahrelang an der Nase herumführen zu lassen. Das ist durchaus verständlich.

Auf der anderen Seite öffnet sich hier und mit der Entscheidung des BSG ein Strauß an nicht trivialen sozialpolitischen Grundsatzfragen, die auch ganz anderen Bereiche und Menschen betreffen könnten.

In dem Artikel Aus­länder muss bei Abschiebung koope­rieren wird Matthias Lehnert, Rechtsanwalt bei einer Kanzlei für Aufenthaltsrecht in Berlin, zitiert:

„Die Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetz ist heiß umstritten. Denn bereits 2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Asylbewerbern auch Leistungen zum Erhalt eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehen.“

Und weiter:

»Er hofft, dass die BSG-Entscheidung … vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben wird. In Karlsruhe sei eindeutig entschieden worden, dass Asylbewerberleistungen im Wesentlichen nicht von solchen abweichen dürfen, die nach den Sozialgesetzbüchern II und XII gezahlt werden – und zwar bedingungslos. „Dazu gehört auch ein Anteil für die Teilhabe am sozialen Leben. Den Erhalt der vollen Leistung an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen, wie es nun das Bundessozialgericht getan hat, halte ich nicht für gangbar“, sagt Lehnert.«

Er spricht hier die Entscheidung des BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 an. Darin wurde festgestellt, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes evident unzureichend war, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. In den Leitsätzen des Urteils aus dem Jahr 2012 finden sich diese Ausführungen:

»Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.«

Und in der Entscheidung findet man diesen Passus: »Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen … Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.«

Christian Rath versucht in seinem Kommentar zur BSG-Entscheidung unter der Überschrift Zulässiges Druckmittel eine Differenzierung: »Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht unterscheiden: Es ist unzulässig, das Existenzminimum zu verweigern, wenn dies nur der Abschreckung von anderen dient. Dagegen dürfte die Kürzung als Sanktion im konkreten Fall zulässig sein, wenn der Betroffene sie durch Beachtung seiner gesetzlichen Pflichten jederzeit abwenden kann. Und natürlich macht es auch einen Unterschied, wenn der Betroffene ohne Gefahr in seine Heimat zurückkehren könnte. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist deshalb im Ergebnis richtig.« Und er schiebt eine politische Einschätzung hinterher: »Der völlige Verzicht auf Abschiebungen ist keine … Alternative. Er mag zwar in einer sehr kleinen Minderheit der Bevölkerung populär sein, würde aber bald dazu führen, dass die Aufnahme von Flüchtlingen ganz in Frage gestellt wird.«

Aber zurück zu der Frage, wo und warum das Urteil ausstrahlen könnte in andere sozialpolitische Bereiche: Das Bundessozialgericht stellt in seiner neuen Entscheidung darauf ab, dass es um eine aus seiner Sicht erreichbare Verhaltensänderung geht, mit der man die Sanktion wieder auflösen kann, also durch Mitwirkung, die bislang verweigert worden ist. In den Worten des BSG: »Die Regelung knüpft die Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, das der Betreffende jederzeit ändern kann.«

Und an dieser Stelle wird eine verfassungsrechtliche Fragestellung aufgeworfen, die möglicherweise auch ausstrahlen könnte in andere strittige Bereiche aus der Welt der Grundsicherung, beispielsweise das in Karlsruhe anhängige Verfahren gegen die Sanktionen im SGB II. Dies betrifft vor allem die vom BSG herausgestellte Begründung, die „Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, das der Betreffende jederzeit ändern könne“, zu knüpfen. Denkbare Analogien zur ausstehenden Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der im erneuten Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 02.08.2016 zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im SGB II liegen auf der Hand (vgl. zu diesem Komplex auch den Beitrag Sie lassen nicht locker: Sozialrichter aus Gotha legen dem Bundesverfassungsgericht erneut die Sanktionen im SGB II vor vom 2. August 2016).

Bedenkenswert ist in diesem Kontext die vom BSG hervorgehobene Formulierung: »Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – hier ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen.« Auch bei den Sanktionen im SGB II geht es um „Mitwirkungspflichten“, beispielsweise Termine im Jobcenter einzuhalten, bei deren Nichteinhaltung Sanktionen verhängt werden, die – so die vergleichbare Logik des BSG – durch das Verhalten des Leistungsempfängers beeinflusst werden können. Möglicherweise wird das auch im BVerfG-Verfahren eine Rolle spielen.

Nicht, dass das auch zwingend ist, aber man sollte das auf dem Schirm haben.

Man könnte natürlich mit Blick auf die neue Entscheidung des BSG und mit Blick auf das Sanktionsverfahren beim BVerfG auch die Ableitung wagen, dass dann aber zumindest die „Vollsanktionierten“ im SGB II, denen also 100 Prozent gekürzt werden, darauf hoffen dürfen, das ihnen dann auch wenigstens das „unabweisbar Gebotene“ gewährt werden muss. Denn warum sollten die schlechter behandelt werden als ein seit vielen Jahren abgelehnter Asylbewerber? Man sieht, es öffnet sich ein großer Raum der offenen Fragen. Aber es gibt ja die Hoffnung, dass das BVerfG im Laufe dieses Jahres zu einer Entscheidung kommen wird. Dann werden wir weitersehen.

Foto: © Stefan Sell

Zwischen den Profis und den Betroffenen in der Psychiatrie: Genesungsbegleiter mit einem Bein auf jeder Seite

Themen wie psychische Erkrankungen oder die Situation in den Psychiatrien werden gerne umgangen. Wenn, dann tauchen sie punktuell mal auf in den Medien, vor allem, wenn sie Skandalisierungspotenziale haben. Auf der anderen Seite entlastet das psychiatrische Versorgungssystem, ambulant und stationär, die Gesellschaft in vielfältiger Hinsicht. Es ermöglicht den anderen, „unbehelligt“ leben zu können und gerade diese Erwartung wird dann auch seitens der Politik und der Gesellschaft insgesamt an die Einrichtungen und Dienste und damit an die Fachkräfte herangetragen, zuweilen werden sie auf diese Funktionalität reduziert.

Aber die Arbeit dieser Fachkräfte ist überaus schwierig und verlangt einen ganz besonderen Einsatz. Und sie können nur gewinnen, wenn es zusätzliche Angebote von Menschen gibt, die eine ganz besondere Qualifikation besitzen. Von Menschen, die zwischen den Fachkräften und den Patienten stehen (können). An dieser Stelle kommen die „Genesungsbegleiter“ auf die Tagesordnung.

Was muss man sich darunter vorstellen? Menschen, die psychische Krisen erfahren und durchlebt haben, helfen akut Betroffenen als Genesungsbegleiter in alltäglichen Fragen weiter. Rund 1.000 ehemalige Patienten haben inzwischen eine entsprechende Ausbildung im deutschsprachigen Raum absolviert, berichtet Susanne Werner in ihrem Artikel Ex-Patienten helfen in der Psychiatrie. Darin illustriert sie das an einem Beispiel:

»Die junge Frau hatte plötzlich schreckliche Wahnvorstellungen und schien in ihrer eigenen Welt gefangen. Anna B. ängstigte das nicht. Sie blieb einfach bei der Patientin, die immer wieder davon erzählte, dass sie verfolgt werde. „Während der akuten Psychose habe ich vor allem zugehört und erst mal alles angenommen, was sie gesagt hat“, erzählt sie. Dass sich Anna B. von dem verwirrten Reden der Patientin nicht abschrecken ließ, hat einen Grund: Sie hat selbst auch schon unter einer akuten Psychose gelitten und weiß, wie sehr einen die eigenen Ängste einnehmen können. 2009 verbrachte die damals freiberuflich tätige Künstlerin mehrere Monate in einer Psychiatrie. Heute arbeitet Anna B. dort als „Genesungsbegleiterin“.«

Das hört sich nach einem sinnvollen Ansatz an. »Die Idee, ehemalige Psychiatrie-Patienten zu Experten in eigner Sache zu machen, geht auf eine vor Jahren gestartete Initiative zurück. Damals haben Fachkräfte, Wissenschaftler und Betroffene im Rahmen eines europäischen Forschungsprojektes die einjährige „EX-IN“-Ausbildung entwickelt. Die Abkürzung steht für das englische „Experienced-Involvement“ und bedeutet „Einbeziehung Psychiatrie-Erfahrener“. Ziel war es, Menschen, die selbst schwere psychische Krisen überwunden hatten, zu qualifizieren, damit sie den Akut-Betroffenen später als Vorbilder und zugleich als Ansprechpartner weiterhelfen können.«

Die ersten Kurse wurden 2005 angeboten. Die Ausbildung zum Genesungsbegleiter hat schon mal per se einen kontrafaktischen Effekt: „Der Bewerber muss selbst eine sehr tief gehende psychische Krise erlebt haben, um sich überhaupt für die Qualifizierung bewerben zu können. Damit wird das, was ehemalige Psychiatrie-Patienten oft in der Arbeitswelt erleben, regelrecht auf den Kopf gestellt“, wird Gyöngyvér Sielaff, Pädagogin und Psychologin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) zitiert.

Insgesamt umfasst die Qualifizierung zum Genesungsbegleiter zwölf Module mit rund 300 Unterrichtsstunden sowie zwei Praktika in psychiatrischen Einrichtungen. Mittlerweile können sich krisenerfahrene Menschen an 32 Standorten im deutschsprachigen Raum zum Genesungsbegleiter ausbilden lassen. Rund 1.000 Absolventen gibt es mittlerweile, so der Verein EX-IN Deutschland. Und die Anschlussperspektiven? Beispiel Hamburg: Etwa jeder Zweite der rund 220 Absolventen in Hamburg arbeitet inzwischen in der ambulanten oder stationären psychiatrischen Versorgung. Am UKE in Hamburg gebe es inzwischen sieben feste Stellen für Genesungsbegleiter.

Andreas Heinz, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der Charité Berlin Mitte und neu gewählter Präsident der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN), begrüßt den Ansatz in einem Interview unter der Überschrift „Auf Augenhöhe mit den Professionellen“: Mit den Genesungsbegleitern erhalten die Patienten, die sich mit den professionellen Helfern schwertun, einen alternativen Ansprechpartner. Genesungsbegleiter übernehmen eine Brückenfunktion auf der Station, die für alle Seiten gewinnbringend ist. Auf den Stationen arbeiten die Genesungsbegleiter auf Augenhöhe mit den professionellen Kräften zusammen. Deren Perspektive rückt damit näher an die Professionellen heran und wird eher verstanden.

Und wie werden die Genesungsbegleiter finanziert? Es sind meistens Gelder aus Sonderverträgen mit den Krankenkassen, in die auch die ambulante Versorgung eingeschlossen ist. Zum Teil kommen die Mittel aus Modellprojekten. Sinnvoll wäre eine Finanzierung in der Regelversorgung.

Sie wächst und wächst, „die“ Beschäftigung. Aber welche eigentlich? Eine Dekomposition der Erwerbstätigenzahlen

Kurz und knapp ist die Überschrift der Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit (BA) anlässlich der Bekanntgabe der Arbeitsmarktzahlen für den April 2017: „Gute Entwicklung setzt sich fort“. Die Zahl der arbeitslosen Menschen hat von März auf April um 93.000 auf 2.569.000 abgenommen. Es soll an dieser Stelle gar nicht auf die Zahl 2,6 Mio. Arbeitslose genauer eingegangen werden, liegt die „wahre“ Zahl der Arbeitslosen – wie schon in vielen früheren Beiträgen immer wieder hervorgehoben – doch tatsächlich mindestens um eine Million höher, also bei 3,6 Mio., ausweislich der Angaben der BA zur „Unterbeschäftigung“: »Insgesamt belief sich die Unterbeschäftigung im April 2017 auf 3.603.000 Personen.«

Hier soll es um einen anderen Aspekt gehen: »Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben im Vergleich zum Vorjahr weiter kräftig zugenommen.« Und das Statistische Bundesamt hat die frohe Botschaft aus Nürnberg schon einen Tag zuvor mit dieser Ansage unterstrichen: März 2017: Erwerbstätigkeit mit stabilem Aufwärtstrend: » Im März 2017 waren nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) rund 43,8 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland erwerbstätig. Gegenüber März 2016 nahm die Zahl der Erwerbstätigen um 641.000 Personen oder 1,5 % zu.« Die Abbildung am Anfang der Beitrags visualisiert die positive Entwicklung der Beschäftigtenzahlen des Statistischen Bundesamt – offensichtlich schreitet das deutsche „Jobwunder“ voran.

Nun haben solche Zahlen die Folge, dass sie zumeist unvollständig interpretiert und unters Volks gebracht werden. Dann kommen solche Meldungen dabei raus: Immer mehr Menschen haben Arbeit: »Im März sind 43,8 Millionen Menschen in Deutschland einer bezahlten Arbeit nachgegangen. Das hat das Statistische Bundesamt ausgerechnet.« Das ist nun nicht falsch, das kann man der erwähnten Pressemitteilung der Bundesstatistiker durchaus entnehmen, aber es kann problematisch werden, wenn man bedenkt, wie diese formal richtige Botschaft bei vielen Menschen ankommt, also wie die die Zahlen interpretieren. Denn zahlreiche Bürger haben – zumeist unbewusst – eine ganz bestimmte Vorstellung davon, was es heißt, einen Job zu haben oder wenn sie hören/lesen, von Januar 2014 bis zum März 2016 wurden (saisonbereinigt) 1,5 Mio. neue Arbeitsplätze geschaffen, was auch einige aus den Zahlen des Statistischen Bundesamtes abgeleitet haben.

Da denken viele Menschen irgendwie an „normale Jobs“, also eine Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer in einem Unternehmen. Die gibt es natürlich auch, aber sie sind nur eine Teilmenge dessen, was unter dem Oberbegriff „Erwerbstätige“ gezählt wird.

Bereits die offizielle Definition von Erwerbstätigen, wie man sie beim Statistischen Bundesamt finden kann, verdeutlicht die enorme Spannweite dessen, was da alles subsumiert wird. Der entscheidende Punkt: Die Zahl der Erwerbstätigen sagt nicht, dass es sich um halbwegs normale Jobs handelt, die hinter der Zahl stehen, das kann sein, muss aber nicht. Beispiel: Eine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin im Einzelhandel (bislang also = 1 Erwerbstätige) wird ersetzt durch zwei teilzeitbeschäftigte Verkäuferinnen (= 2 Erwerbstätige) oder gar durch vier geringfügig Beschäftigte (= 4 Erwerbstätige) – obgleich die Arbeitszeit (40 Stunden pro Woche) gleich geblieben ist.

Der Zahl der Erwerbstätigen kann man eben nicht ansehen, wer da genau hinter steht. Eine auf 450-Euro-Basis, also geringfügig Beschäftigte, geht in die Statistik der Erwerbstätigen mit dem gleichen Gewicht ein wie eine mit 40 Wochenstunden angestellte und tariflich vergütete Angestellte.

Gemessen werden Köpfe, unabhängig ihres „Gewichts“ bezogen auf die tatsächliche Einbindung in Erwerbsarbeit. Ein erster Blick auf die Daten zeigt für die Jahre seit 2010, dass die „Kopfzahl“-Entwicklung bei den Erwerbstätigen und die Entwicklung der geleisteten Arbeitsstunden, also das Arbeitsvolumen, auseinanderlaufen. Die Zunahme der Zahl der Erwerbstätigen geht deutlich über die Expansion der geleisteten Arbeitsstunden hinaus. Es ist naheliegend, dass das nur dann passieren kann, wenn der Anteil der Beschäftigten steigt, die von der Arbeitszeit her gesehen weniger als die Beschäftigten früher arbeiten.

Dass diese Vermutung durchaus seine Berechtigung hat, zeigt die Aufarbeitung der Entwicklungsdynamik der einzelnen Komponenten der Erwerbstätigenzahlen, die man beispielsweise in der Arbeitsmarkt-Prognose 2017 des IAB finden kann.

Die Zahl der „marginal Beschäftigten“ und auch die der Selbständigen hat seit 2010 abgenommen und die Zahl der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer hat nur unterdurchschnittlich zugelegt, gemessen an der Entwicklung der Zahl der Erwerbstätigen insgesamt.
Gleichsam nach oben geschossen und mit einem entsprechend überdurchschnittlichen Beitrag zur allgemeinen Entwicklung der Erwerbstätigenzahlen sind die in regulärer Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Für 2017 gehen die Arbeitsmarktforscher des IAB von einer Teilzeitquote bei den beschäftigten Arbeitnehmern in Höhe von 39,4 Prozent aus.

Nun kann man an dieser Stelle argumentieren, eine alte Statistikerweisheit lautet: Auf das Basisjahr kommt es an. Und die bisherige Daten-Präsentation bezog sich auf die Jahre ab 2010. Aber natürlich kann man weiter zurückblicken, um zu prüfen, ob es in der langen Sicht vergleichbare Verschiebungen gegeben hat oder ob sich am aktuellen Rand etwas verändert gegenüber dem, was wir in der Vergangenheit feststellen konnten.

Hinzu liefert das Statistische Bundesamt Daten, die bis 1991 zurückreichen.
Und auch hier sehen wir wieder die unterdurchschnittliche Entwicklung bei den „Normalarbeitnehmern“, die der weit verbreiteten Vorstellung von einem „normalen“ Job entsprechen. Die haben nach 1991 sogar abgenommen, eine Trendwende dieses Abbauprozesses ist erst ab 2007 und mit einer gewissen Dynamik vor allem seit 2011 zu erkennen – das spiegelt sicher die insgesamt gute Arbeitsmarktentwicklung der vergangenen Jahre in Verbindung mit den Engpasserfahrungen eines Teils der Unternehmen, die vor allem auch demografisch bedingt sind, wider. Am aktuelle Rand der Entwicklung nehmen die Vollzeitstellen im sozialversicherungspflichtigen Bereich wieder zu hinsichtlich ihres Beitrags zur Zahl der zusätzlichen Erwerbstätigen. Die veränderte allgemeine Arbeitsmarktlage schlägt sich auf nieder bei der Entwicklung der Selbständigen und darunter bei der Gruppe der Solo-Selbständigen. Deren Zahl hat sich bis 2012 stark erhöht, seitdem geht sie wieder zurück, was auch den Rückgang bei den Selbständigen insgesamt erklären kann. Sicher auch deshalb, weil bisherige Solo-Selbständige, die sich eher aus der Not heraus selbständig gemacht haben, nun wieder in abhängige Beschäftigungsverhältnisse wechseln.

Aber auch aktuell entfallen die meisten zusätzlichen Erwerbstätigen auf den Bereich der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeit. Damit wird die langjährige Entwicklung fortgeschrieben. Das hat natürlich Auswirkungen, die sozialpolitisch bedeutsam sind. Und das in mehrfacher Hinsicht. Zum einen hat das eine geschlechterpolitische Dimension, denn Teilzeit ist immer noch primär eine Sache der Frauen. Hinzu kommt, dass Teilzeitarbeit überdurchschnittlich stark in Branchen vertreten ist, in denen wir mit einem niedrigen Lohnniveau konfrontiert sind – und selbst innerhalb der Branchen konnten Studien zeigen, dass es einen Lohnunterschied gibt zwischen Arbeitnehmern in Teil- und Vollzeit, vgl. dazu nur als ein Beispiel Elke Wolf: Lohndifferenziale zwischen Vollzeit- und Teilzeit­beschäftigten in Ost- und Westdeutschland. WSI-Diskussionspapier Nr. 174, Düsseldorf, Dezember 2010).

Sozialpolitisch besonders brisant ist die Tatsache, dass wichtige Teile unseres sozialen Sicherungssystems, von der Arbeitslosenversicherung bis hin (vor allem) zur Rentenversicherung, auf dem Modell der möglichst ohne Unterbrechungen praktizierten Vollzeit-Erwerbsarbeit mit einer (mindestens) durchschnittlichen Vergütung basieren, man denke hier nur an die Mechanik der Rentenformel (vgl. hierzu die §§ 64 ff. SGB VI). In der gesetzlichen Rentenversicherung hat man keine reale Chancen, eigenständig ausreichende Sicherungsansprüche aufzubauen, wenn man „nur“ und das über längere Zeiträume Teilzeit arbeitet. In Kombination mit den Merkmalen „Frauen“ und „Niedriglöhne“ hat man dann – wenn keine anderweitige abgeleiteten ausreichenden Sicherungsansprüche existieren oder diese wegbrechen – eine sichere Quelle zukünftiger Altersarmut.

Unabhängig davon und wieder zum Thema dieses Beitrags im engeren Sinne zurückkehrend sollte man an die Zahlen zur Beschäftigungsentwicklung mit großer Demut herangehen, man könnte auch zu größter Skepsis aufrufen. Dies wurde am 4. März 2017 in dem Beitrag Ein Wunder. Ein Beschäftigungswunder. 400.000 Arbeitnehmer sind wieder aufgetaucht. Die Bundesagentur für Arbeit und die Zahlen eindrücklich demonstriert.

Im ausführlichen Monatsbericht Januar 2017 der BA konnte man diese Aussagen lesen: »Der Aufbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung hat sich weiter fortgesetzt, wenn auch nicht mehr so stark wie im ersten Halbjahr 2016 … Seit Juni nahm die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung monatsdurchschnittlich um 10.000 zu, nachdem sie von Januar bis Mai noch um 42.000 gewachsen war … Die saisonbereinigte Entwicklung und die Veränderung der Vorjahresabstände zeigen, dass der Aufbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zuletzt deutlich an Dynamik verloren hat, obwohl die reale Wirtschaftsleistung stetig wächst.« Und dann die Überraschung:

Nur wenige Wochen später, anlässlich der Arbeitsmarktzahlen für den Februar 2017 (vgl. dazu Der Arbeitsmarkt im Februar 2017 vom 01.03.2017), wird auf einmal ein ganz anderes Bild hinsichtlich der Beschäftigungsentwicklung gezeichnet: »Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat nach der Hochrechnung der BA von November auf Dezember saisonbereinigt um 82.000 zugenommen. Insgesamt waren im Dezember nach hochgerechneten Angaben 31,88 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, 735.000 mehr als ein Jahr zuvor.« Moment, wird der eine oder andere an dieser Stelle aufmerken, noch einen Monat vorher wurden doch „nur“ 332.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mehr als Vorjahr gemeldet und die rückläufige Dynamik beim Beschäftigungsaufbau beklagt. Die BA schiebt aber sogleich eine Erläuterung zu dieser nun wirklich nicht unerheblichen Differenz nach: » Die Angaben für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und die Erwerbstätigkeit wurden ab August 2016 deutlich nach oben korrigiert, weil es Anfang 2016 Datenverarbeitungsfehler von Beschäftigungsmeldungen gab. Erst jetzt hat sich herausgestellt, dass Meldungen in größerem Umfang nicht berücksichtigt wurden.«

Und schwuppdiwupp sind 400.000 verschütt gegangene Arbeitnehmer wieder zum Leben erweckt worden. Gott sei Dank, denn hätte man das nicht gemacht, würden die immer noch arbeiten und statistisch tot sein.