Einstecken und behalten oder angeben und anrechnen lassen? Wenn sich Sozialgerichte mit dem Trinkgeld für Hartz IV-Empfänger beschäftigen

Zwei Dinge vorweg: Es wird ja immer wieder über die „Klageflut“ berichtet, mit der die Sozialgerichte im Hartz IV-Bereich konfrontiert sind (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Weiterhin mindestens Vollbeschäftigung. Für die Sozialgerichte von unten bis nach oben. Auch, aber nicht nur durch Hartz IV-Verfahren vom 12. Februar 2017). Sehr oft wird dabei kritisiert, dass die Kläger wegen angeblicher „Pillepalle-Beträgen“ vor Gericht ziehen würden. Auf der anderen Seite wird am SGB II, also dem Gesetzeswerk das Grundsicherungssystem betreffend, ebenfalls immer wieder kritisiert, dass dort derart kleinkrämerisch ausgestaltete Anrechnungsregelungen und Prüfungen vorgenommen werden, dass man gleichsam in kafkaeske Situationen gezwungen wird. Und das treibt dann wieder viele Betroffene in die Resignation oder in wütende Gegenreaktionen. In diesen Tagen werden wir erneut Zeugen der Ausformungen dieses eigenartigen Systems. Um was geht’s?

Die Botschaft scheint eindeutig daherzukommen: Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden. »Hartz-IV-Aufstockern, die in ihrem Job Trinkgeld bekommen, darf der Betrag von staatlichen Leistungen abgezogen werden. Das entschied das Sozialgericht Landshut (Az.: S 11 AS 261/16).« Hintergrund ist der folgende Sachverhalt: »Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die auch als Kellnerin tätig war. Zusätzlich zu ihrem Lohn erhielt sie monatlich Trinkgelder in Höhe von durchschnittlich 25 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Freibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.«

Das wollte die Betroffene nicht akzeptieren und hat Klage eingereicht: »Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies „grob unbillig“ wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.«

Offensichtlich bezieht sich die Klägerin auf § 11a Abs. 5 SGB II, der Paragraf steht unter der Überschrift „Nicht zu berücksichtigendes Einkommen“. Schaut man sich den Absatz 5 an, dann findet man dort die folgende Formulierung:

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Dieser Bezugnahme wollte das Sozialgericht nicht folgen. Im SG Landshut, Urteil v. 27.09.2017 – S 11 AS 261/16 finden wir hierzu die folgende Begründung:

»Trinkgeld ist Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht … Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes … Zum Begriff des Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung „belohnte“ Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden.«

Alles klar? Man kann das auch so ausdrücken: Trinkgeld ist Teil der Entlohnung und muss deshalb angerechnet werden nach den geltenden Bestimmungen.

Und für die Freunde der Untiefen juristischer Denkgebilde kommt dann noch so ein Satz: »Dadurch, dass ein Bürger seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen ohne oder mit weniger staatlichen Hilfen bestreiten kann, wird das Trinkgeld vielmehr aufgewertet.« Also bei einem Aufstocker müssen wir folglich von einem „veredelten“ Trinkgeld ausgehen. Na ja.

Die Klägerin kann in Berufung gehen – aber die Botschaft scheint eindeutig, das wurde in dem Artikel mit der Überschrift Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden entsprechend zum Ausdruck gebracht.

Aber ist das wirklich so sicher? Unabhängig, was der juristische Laie, also der normalen Mensch, so denkt, lohnt auch hier ein Blick in die Rechtsprechung, denn das Thema Trinkgeld war schon mal Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klärung. Mit einem erstaunlichen Ergebnis. Denn in dem anderen Fall kam das andere Sozialgericht zu einer ganz anderen Entscheidung.

Dazu müssen wir in das vergangene Jahr zurückgehen und einen Blick werfen in diese Entscheidung: SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 AS 2297/15. Und da finden wir einen Leitsatz, den jeder verstehen kann: »Die Anrechnung von Trinkgeld ist nach § 11 a Abs. 5 SGB II grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Höhe des Trinkgeldes ca. 10 % der nach dem SGB II zustehenden Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigt.«

Klare Ansage. Wie kommen die Karlsruher Sozialrichter zu diesem Ergebnis? Im Karlsruher Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die als aufstockende Friseurin gearbeitet hat. Offensichtlich, folgt man der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts, hatte das beklagte Jobcenter bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens 60 Euro pro Monat „aufgeschlagen“:

»Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Tätigkeit einer Friseurin mit 60 Arbeitsstunden pro Monat die Einnahme eines monatlichen Trinkgeldes in Höhe von 60,- EUR anzunehmen sei. Gehe man davon aus, dass ein Kunde pro Arbeitsstunde bedient werde und je Kunde 1,- EUR Trinkgeld gezahlt werde, ergebe sich dieser weitere Betrag, der als Arbeitseinkommen anzurechnen sei.«

Warum haben die das gemacht? Man muss wissen, dass das Jobcenter in der vorherigen Leistungsbewilligungsperiode die „Kundin“ nach Trinkgeld befragt, aber keine Antwort bekommen hatte – und letztlich von einer Anrechnung von Trinkgeld absah. Das hat man nun durch die „geschätzte“ Trinkgeldbestimmung offensichtlich korrigieren wollen.

Vor diesem Hintergrund klagte die Betroffene mit der Begründung »dass die Annahme von monatlich erzieltem Trinkgeld in Höhe von 60,- EUR falsch sei. Zudem seien Trinkgelder kein Arbeitsentgelt, da sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig von Dritten bei einem bestimmenden Mindestmaß an persönlicher Beziehung gewährt würden, weswegen § 11a Abs. 5 SGB II einschlägig sei. Jedenfalls sei eine fiktive Anrechnung nicht rechtmäßig, zumal auch Arbeitszeiten anfielen, in denen keine Kundschaft vorhanden sei. Es könne zudem nicht generell unterstellt werden, dass jeder Kunde oder jede Kundin 1,- EUR Trinkgeld gebe.«

Das Sozialgericht hat der Klage hinsichtlich des Trinkgeldes entsprochen, mit dieser Begründung:

»Trinkgeldeinahmen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II … Trinkgeldzahlungen sind regelmäßig Zuwendungen eines anderen, zu deren Erbringung keine rechtliche Pflicht besteht. Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Zahlung von Trinkgeld dürfte in den meisten Fällen nicht vorliegen … Am ehesten dürfte davon auszugehen sein, dass Trinkgeldzahlungen bei guten Dienstleistungen üblich, aber nicht verpflichtend sind, und zwar auch nicht sittlich-verpflichtend … Trinkgeld ist … letztendlich nichts anderes als eine Art „Spende“ und damit nicht verpflichtend, weil die Trinkgeldvergabe keinen Bestandteil des geschlossenen Vertrages im juristischen Sinne darstellt … Dementsprechend wird das Trinkgeld auch als eine freiwillige Zahlung des Käufers oder Kunden an den Angestellten eines Dienstleisters, die über den Kaufpreis hinaus oder als eigenständige Zahlung geleistet wird, definiert …, und zwar ohne „den mindesten Anspruch, weder dem Recht noch der Billigkeit nach“.«

Bleibt noch offen, wie denn das SG Karlsruhe – anders als aktuell das in Landshut – zu dem Befund kommt, dass eine Anrechnung „grob unbillig“ wäre, denn das fordert ja der § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II:

»Die Annahme grober Unbilligkeit stützt die Kammer darauf, dass der von dem Kunden mit der Zahlung beabsichtigte Dank bzw. die gewollte Motivation der Klägerin weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn das Trinkgeld auf der Seite der Klägerin keine Erhöhung ihrer Einnahmen zur Folge hätte. Die Anerkennung einer gelungenen Dienstleistung durch die Gabe des Trinkgelds würde – abgesehen von der freundlichen Geste der Gabe des Geldgeschenks – jedenfalls wirtschaftlich völlig entwertet. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II im Übrigen gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass Kunden im Friseursalon das Trinkgeld nicht in der Absicht geben, dass physische Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern. Auch würden wohl kaum noch Kunden Trinkgeld geben, wenn sie wüssten, dass das Geld vollständig auf das Jobcenter umgeleitet wird.«

Nach Auffassung der Sozialrichter in Karlsruhe muss man sehen, dass das »SGB II … auf vielfältige Weise auf Motivations- und Leistungsanreize (setzt), womit es nicht vereinbar wäre, eine so verbreitete Sitte wie die Gabe von Trinkgeld für gelungene Dienstleistungen auf dem Weg über den Erlass von Kürzungsbescheiden auszuhebeln.«

Das SG Karlsruhe hat nun den pragmatischen Weg einer grundsätzlichen Nichtanrechnung von solchen Zuwendungen (wie dem Trinkgeld) über einen pauschalen Betrag vorgeschlagen in Höhe von 60 Euro pro Monat. Wie kommen die nun auf diese Hohe? Haben sie gewürfelt? Nein, sie beziehen sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG):

»Das BSG hat bezeichnenderweise in einem anderen Zusammenhang einen Zuwendungsbetrag von 60,- EUR als „gering“ bezeichnet und unter Außerachtlassung des Zuwendungsgrundes eine Anrechnung bei einer Zuwendung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R –, SozR 4-3500 § 84 Nr 1, BSGE 113, 86-92, SozR 4-3500 § 5 Nr 1, Rn. 20), woraus sich ein „brauchbarer Orientierungswert“ ergeben könnte (so Kokemoor, SGb 2014, 613, 619 mit dem Vorschlag, bis zu dieser Höhe die Anrechnungsfreiheit anzunehmen, und darüber hinaus in Abhängigkeit vom Einzelfall weitere Freibeträge zuzulassen).«

Und eine Besonderheit im Karlsruher Fall war ja die Tatsache, dass das Jobcenter offensichtlich einen monatlichen Trinkgeldzufluss geschätzt und in Anrechnung gebracht hat, was mal wieder die Phantasiepotenziale in bestimmten Jobcentern offenbart. Dazu das SG: »Die Kammer weist darauf hin, dass ihr in der langen Beschäftigung mit dem SGB II kein Fall erinnerlich ist, in dem bei einem Leistungsbezieher fiktives oder tatsächliches Trinkgeld angerechnet worden ist.« Es sei, so das Gericht, ein massives »Problem der Gleichbehandlung …, wenn eine Vorschrift nur in Einzelfällen, dann aber in aller Härte und mit der Anrechnung fiktiven Einkommens, angewendet wird.«
Und der Gesetzgeber wird gleich mit in die Haftung genommen und aufgefordert, eine Klarstellung vorzunehmen, »da die Voraussetzungen des § 11a Abs. 5 SGB II insbesondere durch die doppelte Anknüpfung an extrem ausfüllungsbedürftige Begriffe wie „Sitte“ … und „Billigkeit“ in der Praxis der Rechtsanwendung offenkundig mit großer Unsicherheit verbunden sind.«

Und nun? Die Argumentation des SG Karlsruhe erscheint dem „billig“ denkenden Nicht-Juristen irgendwie nicht nur sympathischer, sondern auch fundierter und die Schutzfunktion des Sozialrechts erkennbar abbildend. Aber das SG Landshut sieht das völlig anders. Nun bleibt also nichts weiter, als eine Klärung dieses Widerspruchs durch die nächsthöhere Instanz herbeizuführen, also muss die Frage auf der Ebene der Landessozialgerichtsbarkeit und schlussendlich vielleicht beim Bundessozialgericht behandelt werden (müssen). Und schon haben wir ein weiteres Beispiel, wie ein System aus sich selbst heraus immer wieder Nachschub generiert für das, was von einigen als Klageflut kritisiert wird. Wir müssen uns den Job eines Sozialrichters als einen sehr sicheren vorstellen, selbst ohne Verbeamtung ist das wie lebenslänglich.

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Das Bundesverfassungsgericht, die Kosten der Unterkunft und Heizung für Hartz IV-Empfänger und wegweisende Aspekte einer neuen Entscheidung

Es gibt Urteile, interessante Urteile – und sehr wichtige Urteile. Das vom Bundesverfassungsgericht sehr wichtige Urteile kommen, kann man irgendwie erwarten. Das tun auch viele Bürger. Entsprechend groß sind die Erwartungen an das BVerfG, dass staatliches (Nicht-)Handeln korrigiert wird – aber es ist gar nicht so selten, dass sich das Gericht diese Rolle verweigert und auf den weiten Ermessensspielraum der Politik oder andere Zuständigkeiten verweist. Als ein Beispiel aus dem sozialpolitischen Bereich sei hier auf die Verweigerungshaltung der Verfassungsrichter hingewiesen, sich mit dem Pflegenotstand zu befassen (vgl. dazu den Beitrag Die Pflege weiter allein zu Haus: Das Bundesverfassungsgericht will/kann der Pflege nicht helfen. Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen vom 19. Februar 2016). In anderen Teilbereichen der Politik hat das hohe Gericht in der Vergangenheit überaus handfest in die praktische Ausgestaltung eingegriffen – man denke nur an die familienpolitischen Entscheidungen in den zurückliegenden Jahren oder die institutionelle „Gestaltung“ der Jobcenter bis hin zum „Hartz IV-Urteil“ des Jahres 2010 (gemeint ist hier BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09). Der wichtigste Leitsatz aus der damaligen Entscheidung lautet: »Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.«

Nun kann man sicher lange darüber streiten, was denn ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfassen muss – aber unmittelbar einleuchtend ist für die meisten Menschen, dass die Wohnung – im wahrsten Sinne des Wortes „ein Dach über dem Kopf“ – zu den zentralen Bestandteilen eines „menschenwürdigen Existenzminimums“ gehört.

Aber hier liegt dann konkret eine Menge Zündstoff im gegebenen Hartz IV-Regelwerk – denn die einschlägige Formulierung im § 22 SGB II beginnt im Absatz 1 mit diesem Satz:

»Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.«

Hört sich verständlicher an, als es ist – denn hier wird mit „angemessen“ ein „unbestimmter Rechtsbegriff“ verwendet, der in der Praxis dann konkretisiert und rechtlich überprüfbar bestimmt werden muss. In Form von konkreten Wohnungsgrößen und Mietkostenhöhen, die „noch“ oder eben „nicht mehr“ als angemessen definiert werden. Und die Festlegung hat ganz handfeste Folgen, wenn man den § 22 SGB II weiterliest:

»Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.«

Eine solche Regelung muss natürlich vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es gerade in den (groß)städtischen Regionen bekanntlich ein erhebliches und zunehmendes Angebots-Nachfrage-Problem gibt im Segment bezahlbaren Wohnraums. Selbst wenn sie wollten, werden viele Hartz IV-Empfänger keinen den oftmals zu niedrigen Angemessenheitswerten entsprechenden Wohnraum finden können. Vgl. dazu am Beispiel von Berlin den Beitrag Wohnen mit Hartz IV? Dann reicht es immer öfter nicht für die Kosten der Unterkunft. Beispielsweise in Berlin aus dem Juli des vergangenen Jahres. Das hat massive (und teure) Konsequenzen. Dazu nur als ein Beispiel der Artikel In Berlin müssen 10.000 Hartz-IV-Familien im Hostel wohnen vom 22. Juli 2017: »Weil es keine Wohnungen gibt, zahlten die Berliner Jobcenter jeden Monat mehr als 11 Millionen Euro für den Hostel-Aufenthalt von Hartz-IV-Empfängern … Die Zahlen sind in den letzten Jahren explodiert!«

»Dezember 2012: In Berlin waren 3.405 Bedarfsgemeinschaften mit durchschnittlich 1,8 Personen übergangsweise einquartiert. Der Vermieter kassierte pro Tag und Person (Alleinerziehende, Paare, Familien) eine Pauschale – pro Monat waren damals insgesamt 2.173.060 Euro fällig.

Dezember 2016: Inzwischen leben 10.212 Bedarfsgemeinschaften in solchen Quartieren und es werden dafür im Monat 11.391.800 Euro fällig.«

»Auch ein Grund: Immer mehr Geflüchtete sind inzwischen anerkannte Asylberechtigte. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis bekommen und Anspruch auf Hartz IV sowie auf eine Wohnung.« Der Tagessatz variiert, pro Nacht werden mindestens 25 Euro/Person gezahlt, macht also pro Kopf 750 Euro/Monat.

Und dann der Hinweis auf die „angemessenen“ Kosten: »Eine richtige Wohnung wäre billiger, ist aber zu den gegenwärtigen Berliner Richtwerten (AV Wohnen) der erlaubten Miethöhen schwer zu bekommen. So darf etwa ein Ein-Personen-Haushalt nur mit 364,50 Euro (kalt) kalkulieren, drei Personen mit 587,35 Euro/Monat.«

Man kann sich vorstellen, dass Streitigkeiten um die konkrete Auslegung der „Angemessenheit“ mit den Jobcenter-Entscheidungen einen großen Stellenwert in der Praxis haben. Schaut man sich beispielsweise die Zahlen zu den Widersprüchen und Klagen im SGB II-Bereich an, dann kann man für 2016 feststellen, dass insgesamt 647.973 Widersprüche eingelegt wurden – davon entfielen mit mehr als 95.000 fast 15 Prozent aller Widersprüche auf das Sachgebiet „Kosten für Unterkunft und Heizung“. Und bei den Klagen vor den Sozialgerichten – 2016 waren es insgesamt 114.918 – haben sich 17.264 und damit ebenfalls 15 Prozent auf die Unterkunftskosten bezogen (Quelle: Klagen und Widersprüche, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/12193 vom 02.05.2017).

Und in diesem höchst kontroversen Themenfeld hat sich nun das Bundesverfassungsgericht mit einer in mehrfacher Hinsicht überaus bedeutsamen Entscheidung zu Wort gemeldet: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, so ist die Pressemitteilung des BVerfG überschrieben. Die bezieht sich auf BVerfG, Beschluss vom 01. August 2017 – 1 BvR 1910/12. Es geht um einen Streitfall aus dem Jahr 2012, der nunmehr abschließend entschieden worden ist. Zum Sachverhalt:

»Der Beschwerdeführer bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Jobcenter ging davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft und bewilligte daher nur reduzierte Leistungen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Beschwerdeführer vorläufig die höheren Leistungen für einen Alleinstehenden einschließlich von Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Jobcenters war vor dem Landessozialgericht erfolgreich. Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Daher fehle die notwendige Eilbedürftigkeit einer Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).«

Man muss sich klar machen, dass dem Betroffenen damals Leistungen vorenthalten wurde, weil das Jobcenter einen Verdacht hatte, keinen Beweis. Es geht bei der abschließenden Entscheidung des BVerfG – fünf Jahre später – konkret um die Frage der Eilbedürftigkeit und die damit verbundenen Folgen für die Sozialgerichtsbarkeit. Die Entscheidung des BVerfG ist eindeutig – und im Sinne des Betroffenen mit seinem Begehr nach einem möglichst effektiven Rechtsschutz, der nicht erst bei einer bereits vorliegenden Räumungsklage ansetzen darf:

»Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist.«

In der Begründung des Verfassungsgerichts finden wir zwei Argumentationsebenen. Die eine bezieht sich auf den Rechtsschutz im engeren Sinne und bindet die Sozialgerichtsbarkeit:

»Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Fachgerichte müssen vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn Antragstellern sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Erfolgs in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden. Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts nicht dadurch unzumutbar verkürzen, dass sie Verfahrensrecht übermäßig streng handhaben. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.«

Aber es gibt noch eine weitere Ebene, die hier besonders hervorgehoben werden soll, resultiert doch aus dem folgenden Argumentationsgang die berechtigte Frage nach den Auswirkungen auf andere, noch ausstehende Entscheidungen des BVerfG im Hartz IV-Bereich. Man lese sich die folgenden Ausführungen genau durch:

»Vielmehr müssen die Sozialgerichte in Eilverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile sind dabei nicht nur eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet zur Übernahme der „angemessenen“ Kosten und soll dazu beitragen, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit zu verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum zu sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte.«

Da steckt im wahrsten Sinne des Wortes Musik drin für die Betroffenen – und mit Blick auf ein anderes noch anhängiges Verfahren: Zur Existenzsicherung »gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben.« Und es müsse geprüft werden, »welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte.«

Erkennbar wird, dass das BVerfG die Verknüpfung des zu sichernden Existenzminimums mit der Wohnung in einem weiten Sinne versteht und auslegt und eben nicht reduziert auf ein „Irgendwie-Dach über dem Kopf“. Wenn das aber unauflösbar verknüpft ist mit dem zu sichernden Existenzminimum, dann muss das auch Auswirkungen haben auf ein anderes Verfahren, über das die Verfassungsrichter noch in diesem Jahr entscheiden wollen (werden müssen): Gemeint ist die erneute (und im zweiten Anlauf auch angenommene) Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha hinsichtlich einer (möglichen) Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im Hartz IV-System. Vgl. dazu den Beitrag Sie lassen nicht locker: Sozialrichter aus Gotha legen dem Bundesverfassungsgericht erneut die Sanktionen im SGB II vor vom 2. August 2016.

Die Relevanz der aktuellen Entscheidung des BVerfG für dieses Thema ist mehr als offensichtlich, denn von den Sanktionen sind eben auch die Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen – bis hin zur produzierten Obdachlosigkeit, wenn wir an die „100-Prozent-Sanktionen“ denken – vgl. generell den Beitrag Sanktionen und Mehrfachsanktionen gegen das Existenzminimum der Menschen in der Willkürzone und der Hinweis auf ein (eigentlich) unverfügbares Grundrecht vom 3. November 2016 und zu den „Vollsanktionierten“ den Beitrag Sanktionen im Hartz IV-System in Zahlen und vor Gericht vom 15. April 2016.

Wir dürfen sehr gespannt sein, was das für die anstehenden Grundsatzentscheidung zu den Sanktionen bedeutet und wie das in die Entscheidungsfindung einfließen wird.

Weiterhin mindestens Vollbeschäftigung. Für die Sozialgerichte von unten bis nach oben. Auch, aber nicht nur durch Hartz IV-Verfahren

Sozialgerichte haben eine wichtige sozialpolitische Funktion – sie sind oftmals die letzte Möglichkeit für den einzelnen Bürger, sich gegen Entscheidungen großer Sozialbürokratien zu wehren und darüber vielleicht doch noch zu seinem Recht zu kommen. Das ihm vielleicht aufgrund schlampiger Arbeit, vielleicht aber auch mit einer mehr oder weniger stark ausgeprägten Mutwilligkeit vorenthalten wird. Natürlich gibt es wie immer auch die andere Seite der Medaille, also die von außen betrachtet exzessive Inanspruchnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens, wo dann teilweise um skurrile Beträge oder Dinge gestritten wird. Zugleich muss man darauf hinweisen, dass das Sozialrecht zwar in zahlreichen Sozialgesetzbüchern und Verordnungen geregelt, in nicht wenigen Fällen sogar überregelt ist, auf der anderen Seite die Sozialgerichtsbarkeit immer wieder auch auf dem Wege des Richterrechts gestaltend eingreifen muss, wenngleich das nicht die eigentliche Aufgabe der Gerichte sein sollte, aber wir kennen die Tiefen und Untiefen des Richterrechts auch und gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit, um ein weiteres Feld zu nennen, das sozialpolitisch von großer Bedeutung ist. Das ist auch dann immer wieder zu beobachten, wenn der Gesetzgeber – was im Sozialrecht nicht der Ausnahmefall ist – mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet hat, die dann im Konfliktfall einer Entscheidung zugeführt werden müssen.

Nun hat das höchste deutsche Gericht in diesen Fragen, das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel, seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 der Öffentlichkeit vorgestellt. Der seit Oktober 2016 in Amt und Würden befindliche neue Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel, erläutert am Anfang des Tätigkeitsberichts seine Sicht auf die Sozialgerichtsbarkeit und der besonderen Rolle des BSG im Kontext der zahlreichen Sozialgesetze:

»Der Sozialgerichtsbarkeit kommt die Aufgabe zu, den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Gesetze zu überprüfen und entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Das Spektrum, über das das Bundessozialgericht wacht, ist groß. Es reicht von der Hilfe der Solidargemeinschaft für Kranke, für behinderte Menschen oder für Einkommensschwache über die Gewährleistung von Chancengleichheit zum Beispiel beim Thema Bildung bis hin zu der durch Beiträge finanzierten Absicherung gegen die Risiken von Erwerbsminderung und zur Altersvorsorge. Die Erwartungen des Bürgers an die Rechtsprechung und das Bundessozialgericht als oberster Instanz in sozialen Angelegenheiten sind hoch und nicht jeder Kläger, nicht jede Klägerin sieht ein, dass die Sozialgerichte zwar für die Kontrolle der Sozialverwaltung, nicht aber für den Inhalt der Gesetze zuständig sind.«

Man erkennt schnell, dass hier alle großen sozialpolitischen Felder bespielt werden (müssen). In einem Artikel über den Tätigkeitsbericht hat die FAZ am 11.02.2017 (Print-Ausgabe) bilanziert, dass man sich gerne vor Gericht streitet, insbesondere wegen der Unfallversicherung und des Arbeitslosengelds.

Die Zahl der neu eingehenden Klagen vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist rückläufig. Im Jahr 2016 mussten sich die Kasseler Richter mit 3.691 neuen Verfahren beschäftigen. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 ist das zwar ein Rückgang von 341 Verfahren, man übertreffe aber die Zahlen von 2012 und 2013, die bislang als „Rekordjahre“ galten.

Und inhaltlich? »Im vergangenen Jahr haben sich einige Schwerpunkte verschoben. Die Zahl der Verfahren gegen Hartz-IV-Bescheide ging stark zurück. Deutlich mehr beschäftigten die Sozialrichter Streitigkeiten aus dem Bereich der Unfallversicherung, etwa inwieweit der Versicherungsschutz von Mitarbeitern während der Arbeit im „Home Office“ reicht. Auch Arbeitsunfälle im Rahmen von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, insbesondere bei Weihnachtsfeiern und Sportfesten, haben das oberste deutsche Sozialgericht zuletzt stark ausgelastet«, kann man dem FAZ-Artikel entnehmen.

Auch wenn das BSG natürlich vor allem interessant wird, wenn es um Grundsatzfragen geht, die eigentlich abschließend geklärt sein sollten, wenn dort eine Entscheidung fällt, muss man sehen, dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen ganz zentrale Grundsatzfragen auf einer noch höheren Ebene verhandelt werden, man nehme nur das so umstrittene Thema der Sanktionen im SGB II als Beispiel. Das ist über eine Richtervorlage vom Sozialgericht Gotha im zweiten Anlauf (vgl. dazu den Beitrag Sie lassen nicht locker: Sozialrichter aus Gotha legen dem Bundesverfassungsgericht erneut die Sanktionen im SGB II vor vom 2. August 2016) die Grundsatzfrage nach einer möglichen Verfassungswidrigkeit endlich nach Karlsruhe getragen worden. Die werden diese wichtige Frage in diesem Jahr beantworten (müssen). Mal sehen, wie das vor dem BVerfG ausgeht – das BSG hatte sich dazu bereits und recht eindeutig zu Wort gemeldet: Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!, so und im Original mit Ausrufezeichen ist eine Pressemitteilung des BSG vom 9 März 2016 überschrieben mit Bezug auf BSG, Urteil vom 9.3.2016, B 14 AS 20/15 R. In der Pressemitteilung des Gerichts findet man diesen explizit verfassungsrechtlich argumentierenden Passus:

»Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts.«

Das nun sehen offenbare einige andere Sozialrichter nicht so und haben den Weg einer Richtervorlage gewählt.

Und es sollte auch auf eine andere Fallkonstellation hingewiesen werden, bei der die obersten Sozialrichter nicht auf die Gefolgschaft der Sozialgerichte unter dem BSG zählen kann – gemeint ist hier die Rechtsprechung des BSG einen Sozialhilfeanspruch für EU-Ausländer betreffend. Vgl. dazu den Beitrag Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber: Der EuGH gegen Sozialleistungen für EU-Bürger in anderen EU-Staaten, das BSG teilweise dafür, andere Sozialgerichte gegen das BSG vom 25. Februar 2016. Die vom BSG entwickelte Sichtweise wurde von einigen Sozialgerichten offensichtlich nicht geteilt und als „übergriffig“ gegenüber dem Gesetzgeber verstanden, der wiederum hat zwischenzeitlich reagiert mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“, das explizit als Antwort auf die BSG-Rechtsprechung verstanden werden muss. Man sieht, kein einfaches Geländes, auf dem wir uns bewegen.

Bei aller Bedeutung der höchstrichterlichen Ebene – aus Sicht der Lebenslagen der vielen Menschen  lohnt ergänzend und zugleich auch unabhängig von dem, was auf der BSG-Ebene so getan wird, ein Blick „nach unten“, auf die Arbeit der Sozialgerichte vor Ort. Nehmen wir als ein Beispiel von vielen das Sozialgericht Leipzig. Auch die haben nun einen Jahresrückblick 2016 veröffentlicht, der naturgemäß etwas anders aussieht als das, was dann später irgendwann einmal „ganz oben“ beim BSG anlandet.

In deren Jahresrückblick findet man am Anfang eine Entsprechung zu dem, was das BSG berichtet:

»Im Jahr 2016 hat sich der Rückgang der eingehenden Verfahren beim Sozialgericht Leipzig weiter fortgesetzt. Die insgesamt 6.956 Klagen und einstweiligen Rechtsschutzverfahren bedeuten im Vergleich zu 2015 einen Rückgang um 7,5 % und markieren zugleich den niedrigsten Wert seit dem Jahr 2006. Noch deutlicher war der Rückgang bei den 3.775 Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) um 11,7 % im Vergleich zum Vorjahr. Die große Klagewelle der Vorjahre, die im Jahr 2010 mit 8.451 Verfahren (davon 4.938 „Hartz-IV“-Verfahren) ihren Höhepunkt erreicht hatte, scheint damit einstweilen abgeebbt. Trotz der Eingangsrückgänge hat sich der Bestand der offenen Verfahren auf nunmehr 10.531 leicht erhöht. Auch die durchschnittliche Laufzeit der Verfahren hat mit jetzt 18,4 Monaten signifikant weiter zugenommen; bei den „Hartz-IV-Verfahren ist die durchschnittliche Laufzeit sogar auf 21,3 Monate angestiegen.«

Das muss man sich mal vorstellen – 21,3 Monate durchschnittliche Laufzeit bei Hartz IV-Verfahren. Das Sozialgericht Leipzig spricht in seiner Pressemitteilung selbst von „unerträglich langen Verfahrenslaufzeiten“. Das muss man nicht weiter kommentieren.

Foto: © Stefan Sell