Sanktionen gegen Arbeitslose sind nicht nur in Deutschland ein Thema. Ein Blick nach Frankreich, wo gerade die Sanktionen verschärft werden. Und nach Österreich

Die Sanktionen gegen erwerbsarbeitslose Menschen werden in diesen Tagen in Deutschland vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Leistungskürzungen im Grundsicherungssystem (Hartz IV) mal wieder diskutiert. Wobei es dabei um Sanktionen in der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe geht. Es gibt neben dem SGB II aber auch die im SGB III geregelte Arbeitslosenversicherung und auch dort wird sanktioniert, sogar mehr als bei den Hartz-Empfängern (ein Aspekt, der nicht nur in diesen Tagen so gut wie nie erwähnt wird, vgl. dazu ausführlicher den Beitrag Sanktionen in der Arbeitslosenversicherung: Wenn die Folgen angeblich „versicherungswidrigen Verhaltens“ vor dem Bundessozialgericht landen vom 3. Mai 2018 – übrigens mit einer interessanten Parallele zu dem neuen Urteil des BVerfG, denn das Bundessozialgericht – darum geht es in dem Beitrag – hatte der ausgreifenden Sanktionspraxis der Arbeitsagenturen im Versicherungsbereich Grenzen gesetzt).

Aber nicht nur in Deutschland ist das ein Thema. Beispielsweise auch bei unseren Nachbarn in Frankreich. Bereits in dem Beitrag Eine Wahl zwischen Pest und Cholera oder doch eine notwendige „Modernisierung“? Der „halbierte“ Wahlsieg von Emmanuel Macron in Frankreich und die Sozialpolitik vom 7. Mai 2017 konnte man hier lesen: »Explizit wollte Macron auf die arbeitsmarktpolitischen Rezepte von Nicolas Sarkozy zurückgreifen. Dieser hatte Anfang 2008 eine Änderung der Arbeitslosenversicherung durchsetzen können, welche stärkere Aktivierungsmechanismen beinhaltete. Aufgrund des Personalmangels in den Arbeitsämtern konnte diese jedoch nie wirklich im geplanten Umfang umgesetzt werden. Macron schließt nun daran an. «Aktivierungs- und Sanktionselemente» in der Arbeitslosenversicherung sollen verstärkt und ausgebaut werden. Jedem, der zwei Arbeitsangebote ablehnt oder dessen «Intensität der Jobsuche» den Arbeitsämtern nicht ausreichend erscheint, soll die Arbeitslosenunterstützung vollständig gestrichen werden können.«

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Die mediale Kommentierung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System. Eine Auswahl

Es ist ein bekanntes Muster in den heutigen Zeiten einer von den Zwängen der Aufmerksamkeitsökonomie formatierten Berichterstattung in den Medien: Es passiert etwas, beispielsweise ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts zu einem sozialpolitisch relevanten Sachverhalt wird verkündet und wie eine Flutwelle ergießt sich die Berichterstattung in allen Medien über die Landschaft – um dann kurze Zeit später wie auf einen geheimen Zuruf das Feld zu verlassen und zum nächsten Thema weiterzuziehen. Das führt im Ergebnis dazu, dass natürlich auch die gerade bei komplizierten Sachverhalten notwendige Zeit fehlt, um die mal in gebotener Ruhe und damit verbundener Tiefe zu reflektieren und mögliche Konsequenzen zu durchdenken. Verschärft wird die von nicht wenigen als unbefriedigend wahrgenommene extrem punktuelle Berichterstattung durch den ebenfalls aufmerksamkeitsökonomisch bedingten Anreiz, Aussagen zwangsläufig sehr vereinfachend zuzuspitzen oder zu skandalisieren, in der Hoffnung, damit Klicks und andere reflexhafte Reaktionen bei den Empfängern der Botschaften zu generieren.

Das erleben wir gerade erneut wie in einem Lehrbuch am Beispiel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System. Nach einer eruptiven Berichterstattung im Anschluss an die Verkündigung der Entscheidung am 5. November 2019 ist die mediale Karawane bereits erneut auf der Straße unterwegs zum nächsten Thema, das an diesem Wochenende die Redaktion beschäftigen wird: Die mehrfach verschobene Einigung (oder Nicht-Einigung?) der GroKo beim Themen- und Minenfeld der sogenannten „Grundrente“ – der Showdown fokussiert (und wird von den Medien mit fokussiert) auf die Frage: Bedürftigkeitsprüfung ja oder nein?

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Erst mal sacken lassen – im laufenden Betrieb. Die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der vom hohen Gericht zurückgeschossene Ball der Sanktionen im Hartz IV-System

In ersten Reaktionen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die – teilweise – Verfassungswidrigkeit bestimmter Sanktionen in bestimmten Fälle im Hartz IV-System (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16) habe ich darauf hingewiesen, dass das Urteil nur auf den ersten Blick mehr Rechtssicherheit herstellt: »Die Verfassungsrichter haben sich, bei aller Freude über die vorgenommene Einhegung der Sanktioniserungspraxis, insofern einen schlanken Fuß gemacht, in dem sie zwar einerseits ein wenig mehr Rechtssicherheit schaffen durch die Begrenzung der harten Sanktionierung, zum anderen aber den Ball wieder kraftvoll zurückschießen an die Politik und vor allem in das Feld der Jobcenter. Die „sollen“, „dürfen“, „können“ in Zukunft – hört sich nach mehr Freiheitsgraden vor Ort an, sind aber unbestimmte Rechtsbegriffe für eine wahrhaft existenzielle Angelegenheit. Da tun sich ganz große Baustellen auf – denn in Zukunft wird es noch mehr darauf ankommen, wie das in den Jobcentern konkret umgesetzt wird und ob bzw. welche Möglichkeit die Betroffenen haben, der Machtasymmetrie zu begegnen.« So im Beitrag Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019, in dem zugleich eine differenzierte Analyse dessen versucht wird, was die Verfassungsrichter entschieden haben. Und das ist neben der Begrenzung besonders harter Ausformungen der Sanktionen zugleich die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bestätigung der Zulässigkeit einer Sanktionierung an sich.

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