Die Sanktionen gegen erwerbsarbeitslose Menschen werden in diesen Tagen in Deutschland vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Leistungskürzungen im Grundsicherungssystem (Hartz IV) mal wieder diskutiert. Wobei es dabei um Sanktionen in der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe geht. Es gibt neben dem SGB II aber auch die im SGB III geregelte Arbeitslosenversicherung und auch dort wird sanktioniert, sogar mehr als bei den Hartz-Empfängern (ein Aspekt, der nicht nur in diesen Tagen so gut wie nie erwähnt wird, vgl. dazu ausführlicher den Beitrag Sanktionen in der Arbeitslosenversicherung: Wenn die Folgen angeblich „versicherungswidrigen Verhaltens“ vor dem Bundessozialgericht landen vom 3. Mai 2018 – übrigens mit einer interessanten Parallele zu dem neuen Urteil des BVerfG, denn das Bundessozialgericht – darum geht es in dem Beitrag – hatte der ausgreifenden Sanktionspraxis der Arbeitsagenturen im Versicherungsbereich Grenzen gesetzt).
Aber nicht nur in Deutschland ist das ein Thema. Beispielsweise auch bei unseren Nachbarn in Frankreich. Bereits in dem Beitrag Eine Wahl zwischen Pest und Cholera oder doch eine notwendige „Modernisierung“? Der „halbierte“ Wahlsieg von Emmanuel Macron in Frankreich und die Sozialpolitik vom 7. Mai 2017 konnte man hier lesen: »Explizit wollte Macron auf die arbeitsmarktpolitischen Rezepte von Nicolas Sarkozy zurückgreifen. Dieser hatte Anfang 2008 eine Änderung der Arbeitslosenversicherung durchsetzen können, welche stärkere Aktivierungsmechanismen beinhaltete. Aufgrund des Personalmangels in den Arbeitsämtern konnte diese jedoch nie wirklich im geplanten Umfang umgesetzt werden. Macron schließt nun daran an. «Aktivierungs- und Sanktionselemente» in der Arbeitslosenversicherung sollen verstärkt und ausgebaut werden. Jedem, der zwei Arbeitsangebote ablehnt oder dessen «Intensität der Jobsuche» den Arbeitsämtern nicht ausreichend erscheint, soll die Arbeitslosenunterstützung vollständig gestrichen werden können.«