Kurz vor der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System: Ein Blick auf das Eigenleben von 3 Prozent

Heute ist es nach Jahren des Wartens also soweit: Um 10 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine Entscheidung zu der Frage verkünden, ob die Sanktionen im Hartz IV-System (SGB II) verfassungsgemäß sind oder (teilweise) nicht. Das Interesse ist groß, auch die Erwartungen bei vielen Betroffenen. Möglicherweise werden die enttäuscht werden. Keiner kann derzeit eine halbwegs sichere Prognose das Urteil betreffend abgeben, wir bewegen uns im spekulativen Raum. Nicht ohne Grund aber hat sich das höchste deutsche Gericht so lange Zeit gelassen mit der Entscheidung, denn das Thema ist nicht nur eine wahrhaft existenzielle Angelegenheit für die (potenziell) Betroffenen, sondern auch eine verfassungsrechtlich harte Nuss, die kaum zu knacken sein wird. Über den Stand der Diskussion über die Sanktionen wurde in diesem Blog in den vergangenen Jahren immer wieder und ausführlich berichtet.

In diesem Beitrag soll es um einen speziellen, von der Wirkung her gesehen aber nicht zu unterschätzenden Aspekt gehen: Um 3 Prozent. Eine Zahl, die in der Berichterstattung ein interessantes Eigenleben entwickelt hat – und bei der es sich lohnt, einmal genauer hinzuschauen.

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Das kann weg!? Vollsanktionierte Hartz IV-Empfänger, ein Bestätigungsstempel vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für 100-Prozent-Sanktionen und das Warten auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Thema Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger ist ein Dauerbrenner in der Debatte über die Ausgestaltung der – eben nicht-bedingungslosen – Grundsicherung nach SGB II. Während für die einen die Sanktionierung, also der in Prozentsätzen gestufte Entzug eines Teils der Hartz IV-Leistungen oder der gesamten Geldleistungen aufgrund von Pflichtverletzungen des Leistungsbeziehers, eine notwendige Maßnahme darstellt, um die Mitwirkung des Hilfeempfängers sicherzustellen (oder eben die Nicht-Mitwirkung zu bestrafen), laufen seit Jahren Betroffene und zahlreiche Organisationen Sturm gegen die Absenkung dessen, was das „sozio-kulturelle Existenzminimum“ eines Menschen sicherstellen soll. Und schon vor Jahren ist die Grundsatzfrage, ob Sanktionen an sich gegen das Verfassungsrecht verstoßen, per anfangs zurückgewiesener, dann doch in einem erneuten Anlauf angenommener Richtervorlage seitens des Sozialgerichts Gotha dem höchsten Gericht unseres Landes, also dem Bundesverfassungsgericht, vorgelegt worden.

Das laufende Jahr wurde mit einer großen Anhörung zum Thema Sanktionen beim Bundesverfassungsgericht eröffnet: Am 15. Januar 2019 hat diese in Karlsruhe stattgefunden – mit einem umfangreichen Fragenkatalog des Gerichts (vgl. dazu Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“). Und seitdem ist wieder Stille eingekehrt – seit 2016 warten wir nun auf die ausstehende Entscheidung des hohen Gerichts zu dieser im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Frage.

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„Sozialwidriges Verhalten“ von Hartz IV-Empfängern – von der unscharfen Theorie in die vielgestaltige Praxis der sozialgerichtlichen Auslegung

Im Januar 2019 hat sich der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Tag Zeit genommen, um unterschiedliche Stimmen zum Thema Sanktionen lim Hartz IV-System anzuhören. Denn das hohe Gericht hat über eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha zu entscheiden, mit der die dortigen Sozialrichter prüfen lassen möchten, ob die Sanktionen überhaupt verfassungsgemäß sind oder nicht. Nun warten alle gespannt auf eine Entscheidung aus Karlsruhe. In der Zwischenzeit aber gehen die Sanktionen täglich weiter und darunter sind auch ganz besonders „harte Nüsse“, denn bei ihnen geht es um „sozialwidriges Verhalten“ und der Möglichkeit, auf der Basis der Feststellung eines solchen Verhaltens Leistungen bis zu drei Jahre lang rückwirkend einzufordern, also nicht „nur“ die Leistung für eine gewisse Zeit zu kürzen. Man kann sich vorstellen, dass so eine Konsequenz zur Folge hat, dass die Betroffenen versuchen werden, sich vor den Sozialgerichten zu wehren. Aber zuerst einmal zum Hintergrund dieser ganz besonderen Regelung:

»Die Bundesagentur für Arbeit (BA) will … schärfer gegen Hartz-IV-Empfänger vorgehen, die ihre Bedürftigkeit selbst verursacht oder verschlimmert haben. Demnach sollen Betroffene, die ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführen, sie verschärfen oder nicht verringern, künftig sämtliche erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre zurückzahlen müssen. Strenger ahnden sollen die Ämter demnach auch „sozialwidriges Verhalten“ von Hartz-Empfängern.« Das konnte man im September 2016 diesem Artikel entnehmen: Jobcenter sollen „sozialwidriges Verhalten“ sanktionieren. Hintergrund war das damals gerade verabschiedete  9. SGB II-Änderungsgesetz, in dem es einige Verschärfungen gegeben hat, obgleich die damalige Änderung des Hartz IV-Gesetzes eigentlich als „Rechtsvereinfachung“ und „Bürokratieabbau“ in den Ring geworfen wurde. 

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Von der Armut und der Jugend. Wieder einmal wird auf die Jugendarmut in Deutschland geschaut. Für einen Moment

Die Armutsdiskussion in Deutschland pendelt zwischen den Polen einer vollständigen Ausblendung des Problems (Armut gibt es nicht in unserem Land) bis hin zu einer zuweilen schrillen Skandalisierung (und Instrumentalisierung) der Zahlen, die eine fortschreitende Verelendung eines Teils der Bevölkerung belegen (sollen). Beide Extreme sind falsch. Und sie verschütten die Zugänge zu einem höchst heterogenen Kreis von Menschen, die tatsächlich von Armut (meistens gemessen als Einkommensarmut) betroffen sind und die mit wenig, zuweilen sehr wenig Geld über die Runden kommen müssen – und manche von ihnen im wahrsten Sinne des Wortes bis zum Lebensende.

Zugleich kann man auch in der Armutsdebatte eine normative Differenzierung beobachten, hinter der eine (bewusst-unbewusste) „Hierarchie“ der (unverschuldeten) Bedürftigkeit steht: Immer wieder an erster Stelle steht die „Kinderarmut“, denn zum einen können die ja nun wirklich nichts für die Situation, zum anderen rührt Armut von Kindern die Herzen vieler Menschen und selbst Politiker, die das bestehende System verteidigen, geraten beim Blick auf die Kinder in Argumentationsnöte. Und in letzter Zeit wird zunehmend und verständlicherweise angesichts der enormen Zuwächse das Thema Altersarmut aufgerufen – und auch hier läuft immer der Gedanke mit, dass diese Form der Armut erhebliche Gerechtigkeitsprobleme aufwirft, vor allem, wenn die alten Menschen auf ein langes und oftmals hartes Arbeitsleben zurückblicken können.

Nur selten wird eine allerdings große Gruppe unter den einkommensarmen Menschen in unserem Land explizit aufgerufen und in den Mittelpunkt der Berichterstattung gestellt. Und wenn, dann berichten nur wenige Medien darüber – wie man auch in diesen Tagen erneut beobachten muss: die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 

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Sanktionen im Hartz IV-System: Alte neue Zahlen und eine weiterhin offene Grundsatzfrage

»Die Zahl der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ist in den ersten sechs Monaten des Jahres leicht auf knapp 449.550 gesunken. Das waren rund 25.800 weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum, teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit.« So eine der vielen Meldungen angesichts der Veröffentlichung der neuen Sanktionszahlen für den Juni 2018 durch die Bundesagentur für Arbeit. Allerdings sind solche Überschriften – Jobcenter verhängen weniger Hartz-IV-Sanktionen – irreführend bzw. ein Kurzschluss, weil sie sich nur auf die Absolutzahl beziehen. Darauf wird in dem Artikel selbst schon hingewiesen: »Die Sanktionsquote – also das Verhältnis von verhängten Sanktionen zu allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – lag unverändert bei 3,1 Prozent.« Michael Kröger erläutert denn auch in seinem Beitrag Mit aller Härte gegen Hartz-IV-Empfänger: »Weniger Sanktionen in den ersten sechs Monaten – die Bilanz der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger“ fällt auf den ersten Blick bemerkenswert positiv aus … Ein ermutigender Trend also – wäre da nicht der Zusammenhang, in dem die Zahlen betrachtet und beurteilt werden müssen. Denn wenn man die Gesamtzahl der Hartz-IV-Empfänger betrachtet, die wegen der guten Lage am Arbeitsmarkt merklich gesunken ist, dann ergibt sich ein nicht ganz so erfreuliches Bild: Von allen Leistungsberechtigten blieb der Anteil derjenigen, die Melde- oder Nachweispflichten nicht erfüllt haben, unverändert bei 3,1 Prozent.«

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