„Sozialwidriges Verhalten“ von Hartz IV-Empfängern – von der unscharfen Theorie in die vielgestaltige Praxis der sozialgerichtlichen Auslegung

Im Januar 2019 hat sich der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Tag Zeit genommen, um unterschiedliche Stimmen zum Thema Sanktionen lim Hartz IV-System anzuhören. Denn das hohe Gericht hat über eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha zu entscheiden, mit der die dortigen Sozialrichter prüfen lassen möchten, ob die Sanktionen überhaupt verfassungsgemäß sind oder nicht. Nun warten alle gespannt auf eine Entscheidung aus Karlsruhe. In der Zwischenzeit aber gehen die Sanktionen täglich weiter und darunter sind auch ganz besonders „harte Nüsse“, denn bei ihnen geht es um „sozialwidriges Verhalten“ und der Möglichkeit, auf der Basis der Feststellung eines solchen Verhaltens Leistungen bis zu drei Jahre lang rückwirkend einzufordern, also nicht „nur“ die Leistung für eine gewisse Zeit zu kürzen. Man kann sich vorstellen, dass so eine Konsequenz zur Folge hat, dass die Betroffenen versuchen werden, sich vor den Sozialgerichten zu wehren. Aber zuerst einmal zum Hintergrund dieser ganz besonderen Regelung:

»Die Bundesagentur für Arbeit (BA) will … schärfer gegen Hartz-IV-Empfänger vorgehen, die ihre Bedürftigkeit selbst verursacht oder verschlimmert haben. Demnach sollen Betroffene, die ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführen, sie verschärfen oder nicht verringern, künftig sämtliche erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre zurückzahlen müssen. Strenger ahnden sollen die Ämter demnach auch „sozialwidriges Verhalten“ von Hartz-Empfängern.« Das konnte man im September 2016 diesem Artikel entnehmen: Jobcenter sollen „sozialwidriges Verhalten“ sanktionieren. Hintergrund war das damals gerade verabschiedete  9. SGB II-Änderungsgesetz, in dem es einige Verschärfungen gegeben hat, obgleich die damalige Änderung des Hartz IV-Gesetzes eigentlich als „Rechtsvereinfachung“ und „Bürokratieabbau“ in den Ring geworfen wurde. 

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Von der Armut und der Jugend. Wieder einmal wird auf die Jugendarmut in Deutschland geschaut. Für einen Moment

Die Armutsdiskussion in Deutschland pendelt zwischen den Polen einer vollständigen Ausblendung des Problems (Armut gibt es nicht in unserem Land) bis hin zu einer zuweilen schrillen Skandalisierung (und Instrumentalisierung) der Zahlen, die eine fortschreitende Verelendung eines Teils der Bevölkerung belegen (sollen). Beide Extreme sind falsch. Und sie verschütten die Zugänge zu einem höchst heterogenen Kreis von Menschen, die tatsächlich von Armut (meistens gemessen als Einkommensarmut) betroffen sind und die mit wenig, zuweilen sehr wenig Geld über die Runden kommen müssen – und manche von ihnen im wahrsten Sinne des Wortes bis zum Lebensende.

Zugleich kann man auch in der Armutsdebatte eine normative Differenzierung beobachten, hinter der eine (bewusst-unbewusste) „Hierarchie“ der (unverschuldeten) Bedürftigkeit steht: Immer wieder an erster Stelle steht die „Kinderarmut“, denn zum einen können die ja nun wirklich nichts für die Situation, zum anderen rührt Armut von Kindern die Herzen vieler Menschen und selbst Politiker, die das bestehende System verteidigen, geraten beim Blick auf die Kinder in Argumentationsnöte. Und in letzter Zeit wird zunehmend und verständlicherweise angesichts der enormen Zuwächse das Thema Altersarmut aufgerufen – und auch hier läuft immer der Gedanke mit, dass diese Form der Armut erhebliche Gerechtigkeitsprobleme aufwirft, vor allem, wenn die alten Menschen auf ein langes und oftmals hartes Arbeitsleben zurückblicken können.

Nur selten wird eine allerdings große Gruppe unter den einkommensarmen Menschen in unserem Land explizit aufgerufen und in den Mittelpunkt der Berichterstattung gestellt. Und wenn, dann berichten nur wenige Medien darüber – wie man auch in diesen Tagen erneut beobachten muss: die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 

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Sanktionen im Hartz IV-System: Alte neue Zahlen und eine weiterhin offene Grundsatzfrage

»Die Zahl der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ist in den ersten sechs Monaten des Jahres leicht auf knapp 449.550 gesunken. Das waren rund 25.800 weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum, teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit.« So eine der vielen Meldungen angesichts der Veröffentlichung der neuen Sanktionszahlen für den Juni 2018 durch die Bundesagentur für Arbeit. Allerdings sind solche Überschriften – Jobcenter verhängen weniger Hartz-IV-Sanktionen – irreführend bzw. ein Kurzschluss, weil sie sich nur auf die Absolutzahl beziehen. Darauf wird in dem Artikel selbst schon hingewiesen: »Die Sanktionsquote – also das Verhältnis von verhängten Sanktionen zu allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – lag unverändert bei 3,1 Prozent.« Michael Kröger erläutert denn auch in seinem Beitrag Mit aller Härte gegen Hartz-IV-Empfänger: »Weniger Sanktionen in den ersten sechs Monaten – die Bilanz der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger“ fällt auf den ersten Blick bemerkenswert positiv aus … Ein ermutigender Trend also – wäre da nicht der Zusammenhang, in dem die Zahlen betrachtet und beurteilt werden müssen. Denn wenn man die Gesamtzahl der Hartz-IV-Empfänger betrachtet, die wegen der guten Lage am Arbeitsmarkt merklich gesunken ist, dann ergibt sich ein nicht ganz so erfreuliches Bild: Von allen Leistungsberechtigten blieb der Anteil derjenigen, die Melde- oder Nachweispflichten nicht erfüllt haben, unverändert bei 3,1 Prozent.«

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Das Kreuz mit den Sanktionen im Hartz IV-System und die (nicht nur verfassungsrechtlich) eigentlich offene, in der Praxis allerdings gegebene Antwort auf die Frage: Wie weit darf man gehen?

Viele, sehr viele Beiträge haben sich in diesem Blog angesammelt zum Thema Sanktionen im Hartz IV-System. Es ist ein in mehrfacher Hinsicht polarisierendes Thema. Für die einen sind die Sanktionen das scharfe Schwert eines strafenden Systems, dem es um Einschüchterung und Drangsalierung geht, um die Betroffenen auf das „richtige“ Gleis zu setzen. Zugleich kann man mit dem Damoklesschwert-Charakter der Sanktionen die vielen anderen dazu bringen, sich systemkonform zu verhalten. Auf der anderen Seite wird der bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe-Charakter der Grundsicherung herausgestellt und auf die unbedingten Mitwirkungspflichten der Hilfeempfänger abgestellt. Wenn man das Instrumentarium der Sanktionen nicht mehr zur Verfügung hätte, dann könnten einem die Transferleistungsbezieher auf der Nase herumtanzen.

Wir können schon an dieser holzschnittartigen Zusammenfassung erkennen, dass es hier zum einen um ganz unterschiedliche Menschenbilder geht (die sich auch in der letztendlich nie auflösbaren und höchst widersprüchlichen Dichotomie von Fördern und Fordern spiegeln), zum anderen geht es hier aber eben auch um den systemischen Aspekt, dass es sich bei Hartz IV um eine Art „nicht-bedingungsloses Grundeinkommen“ (vor allem für diejenigen, die lange Zeit in diesem System verbringen müssen) handelt, in dem man die Einhaltung der Bedingungen im Griff behalten muss.

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Armut, Krankheit, Überlebenskriminalität – eine Studie aus Großbritannien untersucht die Folgen von Sanktionen ganz unten

“The outcomes from sanctions are almost universally negative.“
Peter Dwyer, University of York 

Über Sanktionen im deutschen Hartz IV-System wurde hier ja schon in vielen Beiträgen berichtet. Und das Thema ist nicht nur äußerst aufgeladen, allein schon aufgrund der Tatsache, dass hier Menschen das Existenzminimum gekürzt oder gar vollständig entzogen wird. Die Frage, ob die Sanktionen überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sind, liegt seit geraumer Zeit auf dem Tisch des Bundesverfassungsgerichts, das sich allerdings eine Menge Zeit lässt mit einer Entscheidung, auf die viele warten, da die Politik offensichtlich kein Interesse hat, sich in der Sanktionsfrage zu bewegen.

Aber es gibt auch Befürworter der Sanktionierungspraxis, die das als ein notwendiges Instrument der vielbeschworenen „Fördern und Fordern“-Philosophie der Agenda 2010 verstehen oder die schlichtweg darauf abstellen, dass man manchen Leuten eben auch mit Druck und Strafen kommen müsse, da sie sich sonst nicht einpassen lassen in die Verhaltensanforderungen einer eben nicht-bedingungslosen Grundsicherung.

Auch in Großbritannien hat man seit vielen Jahren Erfahrungen mit der Sanktionierung von Sozialleistunxsempfängern gemacht. „Welfare conditionality“, also die Bindung des Zugangs zu Geld- und Dienstleistungen an die Bereitschaft der Hilfeempfänger, bestimmte Regeln und Verhaltensweisen einzuhalten und bei abweichendem Verhalten die Menschen zu sanktionieren, wurde in Großbritannien seit den 1990er Jahren in das soziale Sicherungssystem eingebaut, wobei sowohl die Reichweite wie auch die Intensität der Anforderungen und der Sanktionen seit 2012 dramatisch zugenommen haben.

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