»Die Zahl der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ist in den ersten sechs Monaten des Jahres leicht auf knapp 449.550 gesunken. Das waren rund 25.800 weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum, teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit.« So eine der vielen Meldungen angesichts der Veröffentlichung der neuen Sanktionszahlen für den Juni 2018 durch die Bundesagentur für Arbeit. Allerdings sind solche Überschriften – Jobcenter verhängen weniger Hartz-IV-Sanktionen – irreführend bzw. ein Kurzschluss, weil sie sich nur auf die Absolutzahl beziehen. Darauf wird in dem Artikel selbst schon hingewiesen: »Die Sanktionsquote – also das Verhältnis von verhängten Sanktionen zu allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – lag unverändert bei 3,1 Prozent.« Michael Kröger erläutert denn auch in seinem Beitrag Mit aller Härte gegen Hartz-IV-Empfänger: »Weniger Sanktionen in den ersten sechs Monaten – die Bilanz der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger“ fällt auf den ersten Blick bemerkenswert positiv aus … Ein ermutigender Trend also – wäre da nicht der Zusammenhang, in dem die Zahlen betrachtet und beurteilt werden müssen. Denn wenn man die Gesamtzahl der Hartz-IV-Empfänger betrachtet, die wegen der guten Lage am Arbeitsmarkt merklich gesunken ist, dann ergibt sich ein nicht ganz so erfreuliches Bild: Von allen Leistungsberechtigten blieb der Anteil derjenigen, die Melde- oder Nachweispflichten nicht erfüllt haben, unverändert bei 3,1 Prozent.«
Betrachtet man den Jahreszeitraum vom Sommer 2017 bis zum Sommer 2018, dann sind es nicht nur 927.004 neu festgestellte Sanktionen (was nicht bedeutet, dass es sich auch um die gleiche Zahl an Betroffenen handelt, da jede neue Sanktion separat gezählt wird, allerdings manche Hartz IV-Empfänger mit mehreren Leistungskürzungen gemaßregelt werden; vgl. dazu auch Sanktionen und Mehrfachsanktionen gegen das Existenzminimum der Menschen in der Willkürzone und der Hinweis auf ein (eigentlich) unverfügbares Grundrecht vom 3. November 2016). Interessant ist die in der Abbildung dargestellte Verteilung der Gründe für die Verhängung von Sanktionen: 77,4 Prozent der Sanktionen entfallen auf „Meldeversäumnisse“ – wenn also beispielsweise jemand einen Termin beim Jobcenter ohne wichtige Gründe nicht wahrnimmt und nur ein sehr kleiner Teil auf Gründe, an die die meisten Menschen bei diesem Thema denken, also die Ablehnung einer angebotene Arbeit oder einer Maßnahme.
Das Sanktionsregime im Grundsicherungssystem ist ausdifferenziert und sieht eine gestufte Verschärfung der Strafen vor, was sogar bei mehreren tausend Menschen zu einer „Vollsanktionierung“ führen kann, also dem vollständigen Entzug der Leistungen Um hier genau zu sein: Im Jahr 2017 wurden infolge einer neu ausgesprochenen Sanktion insgesamt 34.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Leistungen komplett gekürzt, darunter 6.000 ausschließlich wegen Meldeversäumnissen. Und jeden Monat trifft es auch tausende Kinder – vgl. dazu bereits am 14. November 2016 den Beitrag Hartz IV: Auch die Kinder kommen unter die Räder. Von Sanktionen der Jobcenter sind jeden Monat tausende Familien betroffen.
Eine Besonderheit ist das „deutlich schärfere Sanktionsregime“ für Jugendliche und junge Erwachsene im Hartz IV-System – und damit besipeislweise abweichend von anderen repressiven Systemen: Im Strafrecht werden die jungen Menschen nach dem Jugendstrafrecht und damit milder behandelt als die Erwachsenen. Im Hartz IV-System ist es genau anders herum. Dort sind die Sanktionsregelungen für die unter 25-Jährigen erheblich schärfer als für die Älteren. Ganz offensichtlich werden mit Blick auf die jungen Hartz IV-Bezieher mit einer besonderen Ausprägung der „schwarzen Pädagogik“ konfrontiert. Die ist selbst innerhalb des Apparats mehr als umstritten und eine Forderung aus den Reihen der Jobcenter-Beschäftigten ist eine Angleichung der Sanktionsregime in dem Sinne, dass die Jugendlichen nicht schärfer als die Erwachsenen behandelt werden sollen (vgl. dazu und zu einigen Forschungsbefunden aus dem dem zur Bundesagentur für Arbeit gehörenden Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung den Beitrag Diesseits und jenseits der schwarzen Pädagogik: Eine Studie zu den Wirkungen von Sanktionen auf junge Hartz IV-Empfänger – und ihre „Nebenwirkungen“ vom 9. Februar 2017).
Und anlässlich der Präsentation der neuen Zahlen bricht sie wieder auf, die verhärtete Debatte über Sinn und Unsinn der Sanktionen im Grundsicherungssystem. Da prallen die Sichtweisen bzw. die Menschenbilder gehörig aufeinander. Eine holzschnittartige Zusammenfassung der Positionen beider Lager geht so: Für die einen sind die Sanktionen das scharfe Schwert eines strafenden Systems, dem es um Einschüchterung und Drangsalierung geht, um die Betroffenen auf das „richtige“ Gleis zu setzen. Zugleich kann man mit dem Damoklesschwert-Charakter der Sanktionen die vielen anderen dazu bringen, sich systemkonform zu verhalten (vgl. für diese kritische Position als ein Beispiel das Interview mit Dorothee Spannagel: „Die Leute werden an den Rand gedrängt“). Auf der anderen Seite wird der bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe-Charakter der Grundsicherung herausgestellt und auf die unbedingten Mitwirkungspflichten der Hilfeempfänger abgestellt. Wenn man das Instrumentarium der Sanktionen nicht mehr zur Verfügung hätte, dann könnten einem die Transferleistungsbezieher auf der Nase herumtanzen.
Man kann daran auch erkennen, dass es hier zum einen um ganz unterschiedliche Menschenbilder geht (die sich auch in der letztendlich nie auflösbaren und höchst widersprüchlichen Dichotomie von Fördern und Fordern spiegeln), zum anderen geht es hier aber zugleich um den systemischen Aspekt, dass es sich bei Hartz IV zugespitzt formuliert um eine Art „nicht-bedingungsloses Grundeinkommen“ handelt (vor allem für diejenigen, die lange Zeit oder gar auf Dauer in diesem System verbringen müssen), in dem man die Einhaltung der Bedingungen im Griff behalten muss und dafür eine strafenden Zugriff auf die „Kunden“ meint haben zu müssen.
Und natürlich ist das Thema der Sanktionen durch eine Art „politpsychologische“ Aufladung gekennzeichnet. Die kann man an solchen Äußerungen eines Vorstandsmitglieds der Bundesagentur für Arbeit, in diesem Fall von Valerie Holsboer, die in ihrem früheren Leben als Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Systemgastronomie unterwegs war und sich dadurch auch mit vielen McJobs auskennt, ablesen: Sie »dass Sanktionen unverzichtbar seien. Die Gesellschaft würde es nicht akzeptieren, wenn es keinerlei Druck mehr gäbe. „Wie soll man den Menschen, die für kleines Geld zur Arbeit gehen, erklären, dass andere, die sich nicht anstrengen, netto fast das Gleiche in der Tasche haben?“, sagte sie. „Deshalb ist es richtig und wichtig, bei Hartz-IV-Empfängern Mitwirkungspflicht einzufordern.“ Und das gehe nicht ohne Sanktionen«, berichtet Michael Kröger in seinem Artikel. Damit wird das sicher weit verbreitete Empfinden angesprochen, dass man sich gegen (potenziellen) „Missbrauch“ im Hartz IV-System schützen müsse und zugleich wird der Fürsorge-, bei manchen sogar Almosencharakter der Leistung bewusst-unbewusst konturiert.
Aber in dem Beitrag Das Kreuz mit den Sanktionen im Hartz IV-System und die (nicht nur verfassungsrechtlich) eigentlich offene, in der Praxis allerdings gegebene Antwort auf die Frage: Wie weit darf man gehen? vom 1. Juni 2018 wurde als eigentlicher Kern der Sanktionsfrage ein logisches Dilemma angesprochen, »mit dem sich irgendwann trotz aller offensichtlichen Widerwilligkeit und Zeitschinderei auch das Bundesverfassungsgericht entscheidungsrelevant auseinandersetzen muss, denn seit langem liegt ein Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha in Karlsruhe, nach dem die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen behauptet und dem höchsten deutschen Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist … Das angesprochene logische Dilemma lässt sich so formulieren: Wie kann man eine Leistung, die das soziokulturelle Existenzminimum sicherstellen soll und die das Bundesverfassungsgericht selbst noch im Jahr 2010 als „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ charakterisiert hat und das „dem Grunde nach unverfügbar“ sei und „eingelöst werden“ muss, kürzen? Wie kann man sogar Menschen dieses Grundrecht vollständig entziehen, also zu 100 Prozent sanktionieren? Nun wird der eine oder andere völlig zu Recht erstaunt einwerfen, wie das sein kann in einem „Hilfesystem“ – man kann das auch anders formulieren: Selbst einem Mörder wird auch bei totaler Verweigerung der normalen Regeln im Strafvollzug doch nicht das Essen und die Zelle gekürzt. Aber bei Hartz IV-Empfängern geht das?«
Und selbst (bzw. vielleicht gerade) das höchste deutsche Gericht tut sich schwer mit einer klaren Positionierung (auf die viele Betroffene und Aktivisten hoffen, was aber möglicherweise herbe enttäuscht wird) in dieser höchst strittigen Frage, denn natürlich ist man sich im Bundesverfassungsgericht darüber bewusst, was beispielsweise die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Sanktionen innerhalb des SGB II für Systemfragen aufwerfen würde. Aber noch ist nichts bekannt geworden, wie das Verfahren ausgehen wird. Harald Thomé berichtet zum Stand: »Das zweite Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität der Sanktionen im SGB II ist seit dem 02. August 2016 beim BVerfG anhängig. Eigentlich wollte das BVerfG darüber schon letztes Jahr entscheiden. Das BVerfG mit dem 1. Senat hat mit Schreiben vom 8.8.2018 erklärt: „Seien Sie versichert, dass der 1. Senat des BVerfG eine Entscheidung in dem Verfahren … als vordringlich ansieht …. Der außerordentlich umfangreiche Gesamtkomplex und die hohe Arbeitsbelastung des BVerfG lässt jedoch eine schnellere Bearbeitung nicht zu … Das BVerfG strebt an, das Verfahren in diesem Jahr zu entscheiden“.« (Quelle: Thomé Newsletter 36/2018 vom 30.09.2018).
Nicht nur auf hoher See, auch vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand und deshalb müssen wir hinsichtlich der ausstehenden Entscheidung des BVerfG nun warten und weiterwarten.
Aber schlussendlich kann und muss man – selbst wenn man innerhalb des bestehenden Systems operiert und einen generellen Verzicht auf Sanktionierung bestimmter Tatbestände ablehnt – dringend erhebliche Korrekturen am Sanktionsregime im Sinne einer deutlichen Entschärfung und massiven Rückführung tatsächlicher Sanktionen auf ein absolutes Minimalmaß vornehmen. Dies aus solchen Überlegungen:
Es handelt sich bei den Regelleistungen und den Kosten einer angemessen Unterkunft um Leistungen, die ein dem Grunde nach unabdingbares Grundrecht auf Sicherstellung des Existenzminimums. Selbst wenn man den logischen Widerspruch einer staatlicherseits verfügten Unterschreitung dieses Minimums meint begründen zu können, dann darf das höchstens als eine Maßnahme veranstaltet werden, die nur eine sehr begrenzte Kürzung vorsieht (also auf gar keinen Fall eine Vollsanktionierung) und die zeitlich restriktiv gefasst wird – und wenn die damit verbundene bzw. erhoffte Verhaltensänderung bei den Sanktionierten nicht eintritt, dann muss man das auch wieder beenden, auch wenn einem das nicht gefällt. Außerdem ist zu bedenken, dass es sich um eine wahrhaft existenzielle Entscheidung handelt, die da seitens des Jobcenters getroffen wird. Nicht selten von Mitarbeitern dieser Einrichtungen, die in Tageskursen auf ihrer oftmals befristete Arbeit vorbereitet wurden. Aber selbst, wenn es sich um gut ausgebildete Fachkräfte handeln sollte – Entscheidungen solcher Tragweite sollten und dürfen nicht alleine getroffen und exekutiert werden. Da muss es andere institutionelle Lösungen geben, die aber zugleich gewährleisten müssen, dass es keine Vorgaben von oben gibt, beispielsweise eine bestimmte Sanktionsintensität zu realisieren. Gerade bei den überwiegenden Auslösern der Sanktionen, also den Meldeversäumnissen, muss man viele Sanktionen auf den Prüfstand stellen und letztendlich auf sie verzichten: Es geht dabei auch, aber nicht nur darum, dass man aus der Praxis ganz unterschiedliche Fallkonstellationen bei Meldeversäumnissen kennt, unter denen es Menschen gibt, die einen Termin versäumt haben, weil sie Analphabeten sind, weil sie so überschuldet sind, dass sie ihren Briefkasten nicht mehr öffnen aus Angst vor den Mahnungen und viele andere das Ereignis durchaus erklärbar machende Ursachen könnten angeführt werden. Es geht auch um den Tatbestand, dass eine im wahrsten Sinne des Wortes existenzielle und die Existenz in Frage stellende Verwaltungspraxis derzeit ganz offensichtlich als Antwort auf die Frage „Wie weit darf man gehen?“ zur Kenntnis genommen werden muss. Ohne dass da jemand genau hinschaut und eingreifen kann, außer der einzelne Betroffene hangelt sich von einem Widerspruch bis zu einem sozialgerichtlichen Verfahren durch die Instanzen der großen Apparatur.
Schon diese wenigen und nicht abschließend zu verstehenden Punkte verdeutlichen, dass selbst wenn man die Außengrenzen des bestehenden Systems vor allem mit seinem Merkmal „Nicht-Bedingungslosigkeit“ nicht einzureißen bereit ist, massive Korrekturen am faktischen Sanktionsgeschehen vorgenommen werden sollten. Und müssen.