Das haben sie davon: Früher in Rente = früher ins Grab. Oder doch nicht?

In der Debatte über die vom großkoalitionären Gesetzgeber nunmehr zum Leben erweckte (temporäre) „Rente mit 63“ wurde neben anderen Argumenten immer wieder das Bild von den rüstigen Rentnern bemüht, die nun (noch) früher als bislang in den – aus dem Umlagesystem zu finanzierenden – Ruhestand wechseln und dort viele Jahre in zumeist guter Gesundheit verbringen werden. Eine Kritiklinie stellt daraus ableitend darauf ab, dass das bereits mehrfach unter Druck befindliche Alterssicherungssystem dadurch zusätzlich belastet wird, denn die neuen Frührentner beziehen nicht nur länger Rente, als wenn sie „normal“ gearbeitet hätten, sondern sie fallen natürlich auch als Beitragszahler für die Jahre aus, die sie nicht mehr im Erwerbsleben stehen. An und für sich eine durchaus logische Sache, sollte man meinen. Vor diesem Hintergrund wird man aufmerksam, wenn in der Zeitschrift „Demografische Forschung“ ein Artikel über eine neue Studie überschrieben ist mit: Späte Rente, längeres Leben: »Männer, die bereits mit 60 Jahren aufhören zu arbeiten, haben eine deutlich verringerte Lebenserwartung.« So lautet jedenfalls das Fazit eines Berichts über eine Studie von Stephan Kühntopf und Thusnelda Tivig (Early retirement and mortality in Germany. European Journal of Epidemiology, February 2012, Volume 27, Issue 2, pp 85-89).

Die erwähnte Studie ist von Axel Wermelskirchen in einem Beitrag für die FAZ aufgegriffen worden: Frührentner leben kürzer. »Wer früher in Rente geht stirbt auch früher. Das hat eine Studie zweier deutscher Forscher ergeben.« Und dann die sozialpolitisch interessante Schlussfolgerung: »Die Rentenkassen werden also geringer belastet als bisher angenommen.« Das ist doch mal ein ganz andere Botschaft als das, was wir bislang immer serviert bekamen. Aber schauen wir uns die Argumentation der beiden Wissenschaftler etwas genauer an.

Dazu berichtet Wermelskirchen in seinem Artikel: Die beiden Wissenschaftler »untersuchten die Daten aller deutschen Rentner von 2003 bis 2005. Von den Männern hörten 21,1 Prozent und von den Frauen 38,1 Prozent schon mit 60 Jahren zu arbeiten auf; nur 25 Prozent der Männer und 31,2 der Frauen arbeiteten bis zum Schluss. Das mittlere Renteneintrittsalter der Männer und Frauen lag bei 61,6 Jahren. Legt man die durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde, scheint die Rechnung klar: Früher Rentenbeginn belastet die Rentenkassen stärker als später Rentenbeginn.«

Aber ist das wirklich so?

Über die Befunde von Kühntopf und Tivig berichtet der Artikel in der Zeitschrift „Demografische Forschung“:

»Ihre Ergebnisse zeigen deutlich: Die Lebenserwartung deutscher Männer hängt stark vom Renteneintrittsalter ab. Bei Frauen ist dieser Zusammenhang, insbesondere wenn diese erst mit 60 Jahren oder später in Rente gehen, sehr viel geringer ausgeprägt … Ein deutscher Mann, der mit 55 Jahren erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, konnte zum Zeitpunkt der Analyse im Alter von 65 Jahren im Schnitt noch mit einer weiteren Lebenszeit von 13 Jahren rechnen. Männer, die bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet hatten, durften dann hingegen noch auf weitere 17,3 Jahre hoffen. Den Untersuchungen zufolge steigt die Lebenserwartung zweimal sprunghaft an: bei einem Renteneintrittsalter von 60 und einem von 63 Jahren.«

Nun wird man hier natürlich mit dem Grundproblem einer vergleichenden Analyse von komplexen sozialen Sachverhalten konfrontiert: Man muss aufpassen, dass man nicht Äpfel mit Birnen vergleicht. Die Grundgesamtheit derjenigen, die mit 60 (oder noch früher) in den Ruhestand übergegangen sind, und die derjenigen, die das mit 64 oder 65 getan haben, kann (und plausibel: wird) eine eigene sein, was dann aber Vergleiche über einen Wert wie der Lebenserwartung zwischen den beiden Gruppen wenn nicht unmöglich macht, so doch zu einem dicken Fragezeichen führen muss. Eigentlich müsste man Personen vergleichen, die annähernd identische Merkmale haben und von denen der eine mit 60 und der andere mit 65 in Rente geht (wobei dann schon wieder der eigentlich erforderliche gemeinsame Startpunkt – gemessen an dem Eintritt in den Ruhestand – fehlt, denn es liegen hier dann ja Jahre dazwischen, was wiederum einen Effekt haben könnte.
Das wurde von den Autoren offensichtlich auch gar nicht versucht, sondern man hat von dem tatsächlichen Renteneintrittsalter geschaut, wie sich die Lebenserwartung darstellt. Dass das nicht unproblematisch ist, kann man den Ausführungen der Wissenschaftler selbst entnehmen. So schreiben sie zu dem in der Abbildung erkennbaren Anstiegen der Lebenserwartung in der Altersgruppe 60:

„Das liegt vermutlich daran, dass Männer, die vor ihrem 60. Geburtstag in Rente gin- gen, vielfach gesundheitliche Probleme hatten“, sagt Tivig. „Mit 60 Jahren stellten hingegen auch viele Langzeitarbeitslose und mit 63 Jahren die besonders langjährig Versicherten den Rentenantrag.“

Und eine weitere Bestätigung für das Fragezeichen findet man in diesem Passus:

»Die Wahrscheinlichkeit, schon vor dem 72. Geburtstag zu sterben, ist den Berechnungen zufolge unter den Empfängern einer Altersrente am höchsten bei Männern, die bereits mit 60 Jahren in Rente gingen und davor mindestens vier Monate lang krank waren, und am niedrigsten bei Männern, die mit 64 Jahren aufhörten zu arbeiten und davor niemals ernsthafte gesundheitliche Probleme hatten.«

Wenn man dem folgt, dann ließe sich aber auch formulieren, dass nicht der Zeitpunkt des Renteneintritts entscheidend ist, weil der wiederum die Folge des vorgängig relevanten Gesundheitszustandes ist. Anders gesagt: Wenn jemand mit gesundheitlichen Problemen nicht mit 60, sondern erst mit 63 oder 65 in den Ruhestand gegangen wäre, dann wäre er genau so früh gestorben (vielleicht, was die Komplexität des Themas anleuchtet, aber auch noch früher aufgrund der längeren Arbeit). Und ein gesunder Mitbürger hätte die Lebensspanne erreicht, auch wenn er früher in die Rente gewechselt wäre. Möglicherweise, wir wissen es nicht.

Vorsicht ist auch geboten bei solchen Schlussfolgerungen: »… die erhöhte Sterblichkeit der Frührentner und die daraus resultierende kürzere Rentenbezugszeit (hätten) zur Folge, dass die Lasten für das deutsche Rentensystem insgesamt geringer sein könnten als allgemeinhin angenommen.« Das mag so sein – aber daraus kann man nun wiederum für die aktuelle Situation der „Rente mit 63“ gerade unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen nicht ableiten, dass das auch für die nun auf uns zukommende Generation von vorzeitigen Rentnern gelten wird oder muss. Denn hier kann es sich durchaus um eher „gute Risiken“ handeln, also relativ „fitte“ Arbeitnehmer, die nicht nur (hoffentlich) noch lange leben und Rente beziehen werden, sondern die vielleicht – wir wissen es empirisch nicht – durch den vorzeitigen Wechsel in den Ruhestand sogar noch länger leben werden, als wenn sie unter den heutigen Bedingungen weiter arbeiten müssen.

So kommt man nicht wirklich weiter.

Was man sozialpolitisch sagen kann, ist aber genau so ambivalent wie die Forschungslage:

  • Auf der einen Seite gibt es durchaus Hinweise, dass ein früher Renteneintritt – vor allem bei Männern – nicht per se gut sein muss mit Blick auf die gesundheitlichen Auswirkungen. Dazu gibt es ja auch eine entsprechende Evidenz aus der Forschung, nach der es auch sehr negative Auswirkungen eines „zu frühen“ Verabschiedens vom Berufsleben geben kann.
  • Handlungsbedarf wird in den vor uns liegenden Jahren vor allem bei zwei Stellschrauben bestehen: Zum einen muss man sozialpolitisch verträgliche Antworten geben für die Menschen, die wirklich nicht mehr weiterarbeiten können, dann aber auch nicht in die Altersarmut abstürzen sollen, wenn sie vor den wie auch immer definierten Regelaltersgrenzen in den Ruhestand wechseln müssen. Zum anderen wird es darum gehen, endlich das seit Jahrzehnten eigentlich bekannte Idealmodell eines fließenden – und eben nicht abrupt stattfindenden – Übergangs aus dem Erwerbsleben rentenrechtlich sowie von der Rentenhöhe her abzusichern und zu begleiten. Denn für viele Menschen wäre das tatsächlich eine sinnvolle Sache, bis hin zu den auch betriebswirtschaftlichen Vorteilen eines langsamen Herauswachsens der erfahrenen Arbeitskräfte  aus dem Unternehmen mit allen Möglichkeiten, die sich daraus für eine „geordnete Übergabe“ ergeben könnten. Würde man hier zu neuen Lösungen und flächendeckenden Modellen kommen, dann wäre ein möglicher Nebeneffekt vielleicht der, dass die Lebenserwartung sich noch positiver entwickelt. Was natürlich anderen wieder die Sorgenfalten ins Gesicht treiben wird, denn das muss finanziert werden. Das wiederum öffnet der Debatte über einen geforderten Systemwechsel bei der Art und Weise der Finanzierung der Alterssicherung Tür und Tor, denn wenn die Finanzierung des Systems nicht mehr nur (bzw. in großen Anteilen) auf den Schultern der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern liegt, dann bekäme man auch wieder neue Gestaltungsoptionen.

Copy and paste geht schnell – daneben. Reden wir über die „Riester-Rente“. Und eine „Studie“

„Es hat sich leider herausgestellt, dass uns beim Einfügen der Ergebnisse aus unseren Berechnungstabellen in das Studiendokument bei den klassischen Rentenversicherungen ein Fehler unterlaufen ist.“ Zu Deutsch: Beim Kopieren haben die Experten geschludert. 

Liegt es an der Hitze des Sommers? Oder muss man sich doch den Berufspessimisten anschließen, die mit einem grundnörglerischen Ton darauf hinweisen: überall und immer mehr Qualitätsprobleme? Und warum sollte die „Wissenschaft“ davon ausgenommen sein?

Nach peinlichen Fehlern in einer Studie, die angeblich die Schlechtigkeit des Betreuungsgeldes nachzuweisen meint, was man ihr aber nicht entnehmen kann, kommt nun eine weiteres, hoch konfliktäres Feld der Sozialpolitik auf die Tagesordnung: die private Altersversorgung, genauer: die Riester-Rente. Und wieder geht es um eine Studie und wieder um Rechenfehler, die im vorliegenden Fall aber ganz handfeste Auswirkungen haben in Form von so einigen tausend Euro.

Aufgedeckt hat das Handelsblatt Online und den Sachverhalt kann man diesem Beitrag entnehmen: Schäuble fällt auf falsche Riester-Bilanz herein.

Das Bundesfinanzministerium hatte im vergangenen Jahr eine Studie beim Berliner Institut für Transparenz (ITA), einem Schwesterunternehmen des Versicherungsanalysten Morgen & Morgen, in Auftrag gegeben. Die Experten sollten ausloten, ob und wie stark der Gesetzgeber die Kosten für die Riester-Produkte begrenzen muss, damit für die Sparer am Ende noch genug übrig bleibt. Hintergrund des Erkenntnisinteresses: Auch das Ministerium hat feststellen müssen, dass das staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukt immer mehr an Beliebtheit verliert. Auch in Berlin ist angekommen: Die Riester-Rente hat ein massives Akzeptanzproblem. Um zu wissen, wie man gegensteuern könne, gab das Finanzministerium die Studie in Auftrag. Verständlich, denn der Staat versenkt ja eine nicht unerhebliche Summe Geld mit der Förderung der Riester-Produkte.
»Das Ergebnis lag Mitte Juli vor und wurde vom Institut unter den Augen des Finanzministeriums veröffentlicht. Was vor zwei Wochen niemandem auffiel war allerdings, dass die Berechnungen peinliche Fehler enthielten«, berichtet Handelsblatt Online, sozusagen aus erster Hand, denn sie selbst haben den Fehler entdeckt und in die Öffentlichkeit getragen – mit der Folge, dass die Studie gestern zurückgezogen wurde. Seither werden neue Zahlen präsentiert.
Was genau ist passiert?

»In den Tabellen zu den Kosteneffekten hat das ITA ausgerechnet beim Vorzeigeprodukt Riester-Rentenversicherung die Ausgangsrenditen zu positiv dargestellt. Damit ergaben sich am Ende auch gute Renditen nach Kosten.«

Konkret: In der Studie wurden die jährlichen Erträge des Altersvorsorgeprodukts nach Kosten mit 3,6 Prozent und mehr beziffert. Das hört sich lukrativ an.
Aber auf der Basis der neuen Daten, nachdem aufgefallen war, dass die Ausgangsrenditen zu hoch angesetzt sind in der ITA-Studie (Zitat Simone Tutone, Projektleiterin beim ITA: „Es hat sich leider herausgestellt, dass uns beim Einfügen der Ergebnisse aus unseren Berechnungstabellen in das Studiendokument bei den klassischen Rentenversicherungen ein Fehler unterlaufen ist“) kommt man zu deutlich niedrigeren Renditen:

»Die Unterschiede in den Renditen nach Kosten, die bis zu 1,8 Prozentpunkte ausmachen, würden sich über die Jahre auf einige tausend Euro summieren«, so das Handelsblatt.

Was das bedeutet wird an einem Rechenbeispiel illustriert:

»Ein Kunde, der über 30 Jahre monatlich 100 Euro einbezahlt, bekommt bei einer Rendite von jährlich 3,6 Prozent – diesen Wert unterstellt die Studie für entsprechende Riester-Rentenversicherungen – rund 28.200 Euro reinen Zinsertrag. Richtig wären aber – wie jetzt herauskam – 2,86 Prozent gewesen. Dadurch würde sich der Zinsertrag des Sparers um ziemlich genau 10.000 Euro verringern. Statt 28.000 Euro Zinsertrag blieben nur rund rund 18.000 Euro und die Erkenntnis, dass sich Riester womöglich doch nicht lohnt.«

Nun ist der Schaden in der Welt und das Ministerium auf der Flucht:

»Ein Sprecher legt Wert darauf, dass das Gutachten zwar in Auftrag gegeben worden sei, aber die Experten völlig unabhängig gerechnet haben.«

Aber seien wir ehrlich: Ein Gutes hat die Angelegenheit schon – wieder einmal gibt es einen Grund, darauf hinzuweisen, dass der echte Riester schon in Rente ist und dass man sich eine endgültige Stilllegung auch für die Riester-Rente gut vorstellen kann.

Wie „gewöhnliche“ Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Von der Sonnenseite berufsständischer Versorgungswerke in das Schattenreich der „Staatsrente“? Aufruhr (nicht nur) bei den Anwälten

Rund 40.000 Anwälte sollen wie gewöhnliche Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen. Was die einen als einen überfälligen Schritt bezeichnen, ist für die anderen eine Fehlentscheidung, die  Freiberufler in die „Staatsrente“ zwingt. Viele ahnen richtig – es geht mal wieder um die Entscheidung eines hohen Gerichts, in diesem Fall des Bundessozialgerichts. Wurde anfangs noch unter Überschriften wie „Wegfall des Versorgungswerks droht“ berichtet, steigert sich die Tonlage in Panikzonen: „Das Ende der Super-Renten„.

Christian Rolf und Jochen Riechwald fassen den Sachverhalt so zusammen: »Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass sich Syndikus-Anwälte trotz Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, um sich in einem berufsständischem Versorgungswerk zu versichern. Durch die Entscheidung des BSG droht im schlimmsten Fall auch vielen anderen Angestellten der Wegfall des Versorgungswerks.« Diese Entscheidung des BSG hat es in sich – und sie betrifft konsequent weiter gedacht nicht nur den Teil der Anwälte, die ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber haben.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Revisionsverfahren über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog „Syndikusanwälte“) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Das Ergebnis, was nun so einigen Aufruhr zur Folge hat: „Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter „Syndikusanwälte“ von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung„. Die Deutsche Rentenversicherung hatte argumentiert, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei. Dem hat sich das BSG nun angeschlossen, denn »nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts … wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig … Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie).«, so die Richter.

Das schafft jetzt einige Probleme, denn die bisherige Praxis war durchaus attraktiv:
»Bei Anwälten ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch die Zulassung als Rechtsanwalt bedingt. Das Versorgungswerk verspricht eine deutlich höhere Rente als die gesetzliche Rentenversicherung und ist daher attraktiv. Unternehmen können damit ihren Syndikus-Anwälten eine gute Altersversorgung anbieten, indem sie die Anwaltszulassung erlauben«, so Christian Rolf und Jochen Riechwald in ihrem Artikel über die Entscheidung des BSG.
Das Tätigkeitsbild eines Rechtsanwalts sei nach Auffassung des BSG mit einem Angestelltenverhältnis grundsätzlich unvereinbar. Das betrifft nicht wenige Juristen: Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) geht von rund 40.000 Syndikus-Anwälten in Deutschland aus.

Das ist schon keine geringe Zahl. Aber das Urteil kann auch für alle Unternehmensangestellten, die in einem Versorgungswerk versichert sind, gelten. Auch Steuerberater einer Bank oder Apotheker oder Ärzte im Pharmaunternehmen können von der Entscheidung betroffen sein – und darin liegt seine grundsätzliche Brisanz. Offen ist derzeit, ob das Urteil auch für angestellte Anwälte in Anwaltskanzleien oder Ärzte im Krankenhaus gilt.

„Wenn das Bundessozialgericht für Unternehmensjuristen zu Recht ein Befreiungsrecht zugunsten der berufsständischen Versorgung ablehnt, müssen diese Maßstäbe konsequenterweise auch bei anderen Angehörigen freier Berufe, zum Beispiel Ärzten, die als Arbeitnehmer in einem Unternehmen tätig sind, angelegt werden“. Mit diesen Worten wird Winfried Boecken, Professor für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Konstanz, zitiert.

Für diejenigen, die bereits von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, hat die Entscheidung des BSG erst einmal keine unmittelbare Konsequenz. Das BSG sagt selbst, dass »die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen« haben. Wie so oft im Leben kommt dann das Aber:

»Allerdings ist nach diesem Urteil unklar, ob der Vertrauensschutz in eine bestehende Befreiung einen Arbeitgeberwechsel oder eine wesentliche Änderung der Tätigkeit überlebt. Denn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt, vereinfacht ausgedrückt, immer nur für eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Unternehmen … Nach dem neuen Maßstab des BSG dürfte die Befreiung (nach einem Arbeitgeberwechsel) nicht mehr erteilt werden, was dem Angestellten praktisch eine goldene Fußfessel anlegt. Bei jedem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder der Tätigkeit müsste er fürchten, in die Rentenversicherung mit geringeren Rentenzuwächsen zurückzukehren.«

Catrin Gesellensetter zitiert in ihrem Artikel Hartmut Kilger, Vorsitzender des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), der einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht angekündigt hat. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage werden von unabhängigen Beobachtern zurückhaltend eingeschätzt:

»„Dem ersten Eindruck nach ist das Urteil zumindest nicht unvertretbar falsch“, sagt Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn. „Ein Selbstläufer wird die Verfassungsbeschwerde nicht“, glaubt auch Richard Giesen, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.«

Man kann es drehen und wenden wie man will: Die berufsständischen Versorgungswerke werden durch das Urteil künftig deutlich weniger Mitglieder haben. Aus den Besonderheiten dieses separierten Systems speisen sich auch die Widerstände gegen die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung wie auch nunmehr des BSG (vgl. dazu beispielsweise die Seite „Syndikusanwälte  versus  Deutsche Rentenversicherung Bund„). Dazu Catrin Gesellensetter:

»Die ersten Versorgungswerke für die freien Berufe gab es in Deutschland vor mehr als 90 Jahren. Nach der Rentenreform von 1957 entstanden weitere solche Einrichtungen. Grund: Man hatte Angehörigen der freien Berufe die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versagt. Inzwischen gibt es 89 Versorgungswerke mit mehr als 800.000 Mitgliedern.
Was zunächst wie eine Notlösung für jene erschien, die der Gesetzgeber bei der Rente nicht dabei haben wollte, wurde zum Erfolgsmodell. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung arbeiten die Versorgungswerke nicht nach dem Umlage-, sondern nach dem Versicherungsverfahren. Die eingesammelten Beiträge werden also nicht, wie im staatlichen System, direkt für die Renten anderer Mitglieder verwandt, sondern im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens angespart, verzinst und erst dann ausgezahlt, wenn der Versicherte Anspruch auf seine Rente hat.
Dabei gilt der Grundsatz: Wer viel einzahlt, bekommt viel, wer wenig einzahlt, wenig Rente. Die für die gesetzliche Rentenversicherung typischen Elemente des sozialen Ausgleichs gibt es in der berufsständischen Altersversorgung nicht. Auch steuerfinanzierte Zuschüsse sucht man vergebens.
Dennoch stehen Mitglieder der Versorgungswerke im Alter meist deutlich besser da als gesetzlich Versicherte. Das weckt Begehrlichkeiten und erklärt den Unmut all jener, die nun aus der Polster- in die Holzklasse wechseln sollen.«

Womit wir wieder einmal angekommen wären bei der sich immer dringlicher stellenden Grundsatzfrage nach einer Generalüberholung des zersplitterten Altersvorsorgesystems mit den zahlreichen Sondersystemen. Zeit für einen Neustart.

Die „Rente mit 63“ im Strudel des „Welttags der sozialen Gerechtigkeit“

Bekanntlich gibt es ja zum jedem Sinn und Unsinn einen „Tag des …“. Ich habe es noch nicht überprüfen können, aber wenn es noch keinen „Tag des Dixi-Klos“ gibt, dann könnte man den heutigen 20. Februar einfach mal zu einem solchen erklären. Dass das „Dixi-Klo“ auf alle Fälle von berufskundlicher Relevanz ist, kann man beispielsweise dieser Reportage entnehmen: „Das Geschäft mit dem Geschäft„, in dem Christoph Cadenbach von seinen Erfahrungen mit einem Putztrupp berichtet. Gerade an diesem Beispiel ließen sich viele handfeste Gerechtigkeitsfragen aufwerfen, beispielsweise nach einer „gerechten“ Bezahlung der Putzkräfte bis hin zum Umgang mit ihnen.
Am 20. Februar wäre der „Tag des Dixi-Klos“ prominent platziert, denn wie man der Presse entnehmen kann, haben wir heute sogar den „Welttag der sozialen Gerechtigkeit“. Aber hallo. „Soziale Gerechtigkeit“ baut sich vor einem auf wie der Himalaya. Aber schauen wir einmal genauer und beispielhaft hin.

In dem Artikel „Im Himmel wie auf Erden“ von Bernhard Honnigfort findet man den folgenden Passus:

»Kürzlich erhielten alle 631 Bundestagsabgeordneten ein Päckchen. Eine christliche Initiative hatte sich die Mühe gemacht und Gerechtigkeitsbibeln verschickt. Darin sind alle Stellen bunt angestrichen, die sich Armut und Gerechtigkeit widmen. Mehr als 3000 Passagen sind das. Gerechtigkeit sei nun einmal das große Thema von Politik und Kirche, begründete Pfarrer Rolf Zwick aus Essen die Versandaktion und forderte die Abgeordneten auf, sich die biblischen Hinweise zu eigen zu machen und für mehr Gerechtigkeit zu sorgen.
Die armen Abgeordneten. Als wenn es so einfach wäre. Jeder weiß doch: Mit der Gerechtigkeit ist es wie mit Fußball. Alle reden mit, jeder ist Experte, weil er schon einmal Ungerechtigkeit am eigenen Leib erfuhr. Alle mahnen an, klagen ein, schreiben es sich auf die Fahne, fordern sie, wollen ausgleichen, wollen Lücken schließen, sie endlich herstellen, oben nehmen, unten geben, fordern und fördern. Die ganze Linkspartei lebt einzig und allein davon, Gerechtigkeitslücken aufzuspüren oder zu erfinden.«

Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, das Gerechtigkeit ein auf ewig unerreichbares Ziel darstellt. Insofern wären wir gefangen im ewigen Kreislauf der Identifizierung und Anklage von Ungerechtigkeiten. Dass die Tätigkeit eines Sozialpolitikers sehr viel zu tun hat mit der Figur des Sisyphos, das ist allen Eingeweihten klar. Aber wir haben ja genügend konkretes Anschauungsmaterial, um uns der Gerechtigkeitsfrage zuzuwenden. Greifen wir in den großen Pott und ziehen nur als Beispiel die „Rente mit 63“ heraus

Das Rentenpaket von Schwarz-Rot sei ein Beitrag zu mehr Gerechtigkeit, sagt die Gerechtigkeitsfachverkäuferin Andrea Nahles. Die Rente mit 63 sowie die Anhebung der so genannten Mütterrente summieren sich bis zum Jahr 2030 auf 160 Milliarden € Mehrausgaben (bisheriger Stand). Die sich angeblich aus der prall gefüllten Portokasse der gesetzlichen Rentenversicherung und damit aus Beitragsmitteln finanzieren lassen. Gerade an diesem Punkt nöhlen jetzt viele Kritiker herum. Das sei nicht gerecht, dass alleine die Beitragszahler die Zeche zu begleichen haben.

In der gleichen Ausgabe der Frankfurter Rundschau findet man zum Thema diesen Beitrag: „Rente mit 67 wird eingedampft„. Der Artikel berichtete von einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen:

»Jeder Vierte kann künftig vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen … Demnach höhlen die Koalitionspläne die Rente mit 67 deutlich stärker aus als zunächst angenommen.
Nach Erwartung des Bundesarbeitsministeriums profitieren zunächst 200.000 Personen. „Die Zahl der Begünstigten wächst langfristig entsprechend den Rentenzugängen der Folgejahre auf und dürfte etwa 25 Prozent der Zugänge in Altersrenten betragen“, schreibt der Staatssekretär für Arbeit, Jörg Asmussen (SPD) in der Antwort.«

In dem Artikel wird darauf hingewiesen, dass die langjährigen Versicherten, die von der Rente mit 63 profitieren werden, deutlich überdurchschnittliche Altersbezüge erhalten. Die Männer bekamen im Jahr 2012 im Mittel 1.411 Euro im Monat. Bei den Frauen waren es rund 1.085 Euro. Im Durchschnitt aller Senioren betrug die Altersrente bei Männern dagegen nur 899 Euro, bei Frauen 532 Euro.

Daran anschließend wird der grüne Sozialpolitiker Markus Kurth mit einer interessanten Aussage zitiert: Das Vorhaben sei ungerecht, „weil es die Leute begünstigt, deren Renten deutlich über dem Durchschnitt liegen“. Die Sozialpolitik müsse aber dort eingreifen, wo der Bedarf am größten sei.
Das ist doch mal ein ganz interessanter, aktueller und überaus konkreter Anknüpfungspunkt für die Frage nach der „sozialen Gerechtigkeit“.
Ganz offensichtlich wird hier eine „Ungerechtigkeit“ darin gesehen, dass Menschen, die eine „hohe“ Rente bekommen, die Option eröffnet werden soll, zu einem früheren Zeitpunkt als bislang möglich in die Rente zu gehen.

Allerdings kann man gerade mit Argumenten der „Gerechtigkeit“ argumentieren, dass diese Regelung durchaus „gerecht“ ist: Dann nämlich, wenn man sich die Konstruktionsprinzipien der bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung vor Augen führt – ob man sie mag oder nicht, spielt hier für die Argumentation keine Rolle.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland – die nicht nur auf dem Prinzip der Umlagefinanzierung basiert, sondern auch auf dem der relativen Teilhabeäquvalenz – bildet die unterschiedlichen Einkommen während des Erwerbslebens nicht nur auf der Beitragsseite ab, sondern auch auf der Leistungsseite. Vereinfacht gesprochen: je höher die geleisteten Beiträge, desto höher der relative Rentenanspruch. Deswegen ist es erst einmal nicht ungerecht, wenn Arbeitnehmer, die über längere Zeiträume auch relativ gesehen höhere Beiträge eingezahlt haben als beispielsweise armer Schlucker im Rentenalter höhere Leistungen beziehen können. Insofern könnte man gerade aus der Perspektive einer relativen Gerechtigkeit argumentieren, dass Versicherungsmitglieder, die über 45 Jahre lang immer Beiträge gezahlt haben, a)  sowohl den Anspruch auf einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben nach diesen 45 Beitragsjahren bekommen sollten wie auch b) selbstverständlich Anspruch haben auf die ihnen konkret zustehende Rentenhöhe, denn dafür wurden doch in den davor liegenden Jahren entsprechend (hohe) Beiträge in die Rentenversicherung abgeführt.
Insofern kann man durchaus die Position vertreten, dass die Rente mit 63 innerhalb der bestehenden Versicherungslogik keinesfalls eine ungerechte Maßnahme darstellt. Für dieses Fazit spricht auch, dass die beiden Hauptkritikpunkte an der vorgesehenen Rente mit 63 sich zum einen auf die Tatsache beziehen, dass damit die ursprünglich gegen viele Widerstände eingeführte Verlängerung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre konterkariert wird (wenn auch nur für wenige Jahrgänge, denn was in der aktuellen Diskussion oft übersehen wird, ist der Tatbestand, dass die Rente mit 63 schrittweise bis 2029 angehoben wird auf eine Rente mit 65, die wir heute schon für langjährig Versicherte haben), sowie die massive Kritik an der Tatsache, dass man offensichtlich unter „Beitragsjahre“ auch Jahre versteht, in denen der Tatbestand der Arbeitslosigkeit vorlag und nur anteilige oder in der jüngeren Zeit bei den Harz IV-Beziehern gar keine Rentenbeiträge abgeführt worden sind, mithin also das innerhalb des Versicherungssystems gegebene Gerechtigkeitsprinzip einer relativen Entsprechung von geleisteten Beiträgen und darauf basierenden Auszahlungen verletzt wird. Zu der überaus komplexen Geschichte der unterschiedlichen Anregung von Zeiten der Arbeitslosigkeit vgl. auch die instruktive Übersichtsdarstellung von Johannes Steffen: Zeiten der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, Februar 2014.

An dieser Stelle kann man zugleich die Tiefen und Untiefen des Gerechtigkeitsbegriffs erkennen, denn aus Sicht des einzelnen Betroffenen wäre die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Bestimmung der 45 erforderlichen Beitragsjahre „ungerecht“, vor allem, wenn man daran denkt, dass nicht selten Zeiten der Arbeitslosigkeit konjunkturell oder gar strukturell bedingt waren, für die der einzelne Arbeitnehmer nichts kann, aber aus der Sicht des Versicherungssystems hingegen wäre beispielsweise die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bzw. seit 2005 von Harz IV-Leistungen ebenfalls „ungerecht“, Denn wenn die Leistungen den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen entsprechen sollen, dann könnte man allerhöchstens eine anteilige Berücksichtigung von Zeiten nachvollziehen, in denen reduzierte Beiträge geleistet wurden. Die Politik steht nun vor dem offensichtlichen Dilemma, dass die grundsätzliche Herausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit aus der Bestimmung der Beitragsjahre zahlreiche Arbeitnehmer um die neue Option bringen könnte, obgleich sie für die bei ihnen angefallenen Zeiten der Arbeitslosigkeit nichts können, man denke hier nur an viele ältere Arbeitnehmer in Ostdeutschland.

Wie schwierig die Verwendung des Gerechtigkeitsbegriffs in diesem Kontext ist, zeigt auch die folgende Überlegung: Allein schon die mit der Gesetzgebung verbundene Stichtagsregelung im Sinne des Inkrafttretens des neuen Gesetzes wird dazu führen, dass es auf der Ebene der einzelnen Betroffenen neue Gerechtigkeitslücken geben wird, denn diejenigen, die  bis dahin unter denen gegebenen rechtlichen Bedingungen in den vorzeitigen Rentenbezug eintreten (müssen), werden – wenn wir die Abschläge betrachten – erheblich schlechter gestellt, als diejenigen, die von der für den Sommer dieses Jahres geplanten Neuregelung profitieren können.

Nun haben sich schon viele bedeutende Menschen Gedanken gemacht, was denn „soziale Gerechtigkeit“ bedeuten könnte/müsste/sollte. Becker und Hauser haben beispielsweise 2009 ein ganzes Buch zu diesem Begriff veröffentlicht und diesen mit der Charakterisierung eines „magischen Vierecks“ versehen, was bedeutet, dass man die in der Abbildung dargestellten Dimensionen der sozialen Gerechtigkeit nicht alle gleichzeitig wird erreichen können. Bezogen auf unser Beispiel mit der „Rente mit 63“ würde man zu dem Befund kommen, dass die Bedarfsgerechtigkeit gar nicht verletzt werden kann, ist sie auch nicht Gegenstand der Regelung. Das wäre dann der Fall, wenn man beispielsweise über eine „armutsfeste“ Ausgestaltung der Rentenleistung verhandeln würde. Hier geht es eher um so etwas wie „Leistungsgerechtigkeit“, die aber – wie die vorangegangenen Ausführungen haben aufzeigen können – auch nur partiell erfüllt werden kann.  Würde man Leistungsgerechtigkeit konsequent weiterdenken innerhalb des – wohl gemerkt bestehenden – Systems, dann bräuchten wir ein flexibles Renteneintrittsalter, dass sich durchaus orientiert an der Zahl der Beitrags Jahre und abgeleitet aus den gezahlten Beiträgen mit einer entsprechenden unterschiedlichen Höhe der Renten.

Wie schwierig die Gerechtigkeitsfragen an dieser Stelle sind, kann man ermessen, wenn man sich die Gruppe der Erwerbsminderungsrentner anschaut. Bei einer „harten“ Definition von Leistungsgerechtigkeit nach einer konventionellen Versicherungslogik können viele der Betroffenen nicht auf Renten kommen, die oberhalb der Grundsicherung liegen, die man ja auch bekommen würde, wenn man sein ganzes Leben lang nicht gearbeitet hat. Es gibt also gute Gründe aus Sicht der Bedarfsgerechtigkeit, die Renten der Erwerbsminderungsrentner aufzustocken und ihre individuellen Leistungen entsprechend zu gewichten. Das allerdings wäre in der Konsequenz wiederum eine teilweise Verletzung der Leistungsgerechtigkeit.

Es ist ein großes Ding mit der „sozialen Gerechtigkeit“. Aber so ein „Welttag“ ist ja auch schnell wieder vorbei.

Die Rentenversicherung zwischen kinderzahlabhängiger Talfahrtbeschleunigung und einem schönen Blick auf die Schweizer Berge. Irgendwo dazwischen die großkoalitionäre Sparflamme

Das war aber auch wieder ein Leseschock für viele Konsumenten der BILD-Zeitung: Weniger Rente für Kinderlose? sprang ihnen in den üblichen, also riesengroßen Lettern aus der Zeitung entgegen. Immerhin mit einem Fragezeichen, aber der Hinweis auf „Wirtschafts-Experten diskutieren“ verleiht der Nachricht doch eine gewisse Seriosität und verstärkt zugleich die Unsicherheit beim Empfänger der Botschaft, die sie auslösen soll. Dabei geht es doch „nur“ darum, wie die Renten „in der Zukunft“ gerechter gemacht werden können. Kern der Debatte, so die BILD, sei: »Kinderlose sollen künftig weniger staatliche Rente erhalten als Senioren, die Kinder großgezogen haben.« Und der „Sozialexperte Jochen Pimpertz“ vom Arbeitgeber-Institut der deutschen Wirtschaft (IW) wird zitiert mit den Worten: „Künftige Rentenansprüche von heute jungen Personen müssen auch von der Kinderzahl abhängig gemacht werden“. Aber das war gleichsam nur das Vorspiel, dann kommt der Auftritt von Hans-Werner Sinn vom ifo Wirtschaftsforschungsinstitut in München: Sinn »will Kinderlose verpflichten, stärker in die private Altersvorsorge (Riester-Rente) zu investieren. Familien sollen dagegen einen Extrazuschuss aus der gesetzlichen Rentenkasse bekommen. Ziel: mehr Kinder, gerechtere Renten!« Herr Sinn möchte also zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Zum einen mehr Kinder anreizen und zum anderen den finanzindustriellen Komplex bei der Riester-Rente, die bekanntlich nicht mehr so gut läuft seit immer mehr unerfreuliche Details bekannt werden, zwangspampern.

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