Erzwingungshaft gegen einen wohnungslosen, drogenabhängigen und im Rollstuhl sitzenden Obdachlosen? Nein, sagt das Amtsgericht in Dortmund

Dortmund ist eine große und bunte Stadt mit vielen tollen Menschen und interessanten Entwicklungen gerade vor dem Hintergrund des montanindustriellen Erbes, mit dem sich diese Stadt des Ruhrgebiets auch in den 2020er Jahren noch herumschlagen muss. Und so, wie man diese Stadt keinesfalls auf den Bundesligisten Borussia Dortmund reduzieren darf, sollte man nicht von dem eigenartigen Verhalten eines Teils der Dortmunder Bürokratie auf alle schließen. Soweit die einschränkende Vorbemerkung, wenn es im Folgenden um ein neues Urteil des Amtsgerichts Dortmund geht.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat der Dortmunder Richter am Amtsgericht Dröge unmissverständlich festgestellt: »Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil der Betroffene zahlungsunfähig ist.«

Um wen und was geht es hier? »Der betroffene ist drogenabhängiger und obdachloser Rollstuhlfahrer. Die Stadt Dortmund hat in verschiedenen Verfahren gegen den Betroffenen Bußgelder in Höhe von insgesamt 7.325,00 Euro zzgl. Verfahrenskosten festgesetzt.«

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Mindeststandards für die Notunterbringung wohnungsloser Menschen – und ihr Wahlrecht

Das ist sicher: mit den kälter werdenden Tagen und Nächten werden sich erneut die Berichte über obdachlose Menschen auf den Straßen und Plätzen unserer Städte häufen. Und wieder werden wir Bilder-Schnipsel zu sehen bekommen von den Angeboten der Nothilfe für Obdachlose. Dabei wird sich der eine oder andere fragen, warum denn trotz eines angeblich sicheren, warmen Übernachtungsplatzes Menschen auch in bitterkalten Nächten draußen bleiben.

Dafür gibt es nicht den einen, alles erklärenden Grund. Aber ein bedeutsamer Aspekt ist die Ausgestaltung der Hilfsangebote – also nicht nur die Frage, ob überhaupt und in ausreichender Zahl Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, was eben nicht überall gegeben ist. Sondern es muss auch um die Frage gehen, ob möglicherweise die Art und Weise, wie obdachlose Menschen untergebracht werden (können), ein eigenständiger Hinderungsfaktor für die Inanspruchnahme dieser möglicherweise lebensrettenden Maßnahme darstellt.

„In den kommunalen Notunterkünften leben wohnungslose Menschen oft auf engstem Raum, teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen. Vielerorts ist die Notunterbringung keine Übergangslösung mehr, sondern ein Dauerzustand für die Betroffenen.“

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Von einem Sozialgericht als Schutzinstanz für diejenigen, die selbst ganz unten von existenzsichernder Hilfe ausgeschlossen werden. Und das Bundesverfassungsgericht hat auch was gesagt

Wenn man zurückdenkt an die Zeit vor der Corona-Krise, dann wird dem einen oder anderen wieder einfallen, dass es neben den vielen anderen sozialpolitischen Baustellen eine gab und gibt, die seitens der Bundesregierung gesetzgeberisch geschlossen wurde: die Frage, wer unter welchen Umständen Anspruch auf Sozialleistungen hat, wenn er oder sie aus dem „EU-Ausland“ nach Deutschland gekommen ist. Ende 2016 hatte der Gesetzgeber den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder für jene, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, weitgehend ausgeschlossen. Sozialhilfe gibt es dann allenfalls für einen Monat als Überbrückungsleistung, damit Betroffene – meist EU-Ausländer – in ihre Heimat zurückreisen können. Der Gesetzgeber hatte die Bestimmung eingeführt, nachdem das Bundessozialgericht in Kassel am 3. Dezember 2015 geurteilt hatte, dass nach den damaligen Bestimmungen arbeitsuchende EU-Bürger zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums Sozialhilfe verlangen können.

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