Die Zeitungszusteller, ihr verdünnter Mindestlohn und – nicht nur – der Lobbyismus der Verleger. Eine echte Zangengeburt mit offenem Ende

Es wurde in den zurückliegenden Monaten und Wochen angesichts des nunmehr beschlossenen Mindestlohngesetzes viel darüber berichtet, welche Hürden bei der anstehenden Umsetzung der gesetzlichen Lohnuntergrenze zu bewältigen sein werden. Immer wieder wird auf die zu erwartenden – und übrigens heute schon in vielen Branchen beobachtbaren – Umgehungsversuche einiger Arbeitgeber hingewiesen, so von Thomas Öchsner in seinem Artikel Von wegen Mindestlohn:  »Längere Arbeitszeiten, unbezahlte Überstunden, mehr Scheinselbständige: Gewerkschaften fürchten, dass Arbeitgeber die neue Lohnuntergrenze einfach umgehen werden. Vor allem in kleinen Betrieben wird die Kontrolle schwierig.« Das ist alles richtig und wird viele Fragen und Antwortversuche in der vor uns liegenden Zeit generieren. Wobei man natürlich angesichts der unbestreitbaren Realität der Ausweichversuche, des Missbrauchs und der Kontrollprobleme nicht mit einer fatalistischen Haltung kapitulieren sollte und darf, dass man das alles lieber sein lassen sollte – zuweilen wird man durch die Berichte an dieser Stelle zurückgelassen. Auf der einen Seite verständlich, auf der anderen Seite sind die absehbaren Probleme kein Argument gegen eine gesetzliche Lohnuntergrenze, denn ansonsten könnte man sich jeden Regelungsansatz sparen.

Aber der Teufel liegt natürlich immer im Detail und je komplizierter eine Regelung gefasst wird und bzw. oder je mehr Ausnahmen zugelassen werden, desto größer werden die (potenziellen) Schnittstellen zu Umgehungs-, Ausweich- und Missbrauchsstrategien. Nehmen wir als Beispiel die Zeitungszusteller, die sicher unbestritten eine richtig harte Arbeit leisten (eine Arbeit, die nach Erhebungen der Berufsgenossenschaften zu den am meisten unfallgefährdeten Tätigkeiten überhaupt gehört) und denen man dennoch – nach erfolgreichen Lobbyaktivitäten der Verleger – den sofortigen Zugang zum Mindestlohn ab 2015 verweigert und – das kommt erschwerend hinzu – die man mit einer echten lohnpolitischen Herausforderung konfrontiert, denn sie haben grundsätzlich Anspruch auf einen (vorübergehend abgesenkten) Mindestlohn, der sich aber als Zeitlohn auf Stunden bezieht. Die Zeitungszusteller hingegen werden ganz überwiegend nach Stücklohn bezahlt, der einen anderen Logik folgt. Damit sind sie übrigens nicht allein, schätzungsweise etwa eine Million Arbeitnehmer arbeiten zu dieser Lohnform, die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nicht untersagt worden ist, also weiterhin Anwendung meinten kann und wird. An dieser Stelle eröffnen sich nicht nur erhebliche „Gestaltungspotenziale“ für die Arbeitgeber, sondern man wird auch konfrontiert mit „Gerechtigkeitsproblemen“, an die man im ersten Moment vielleicht gar nicht denkt. Ein „schönes“ Fallbeispiel für die Tiefen und Untiefen der lohnpolitischen Praxis.

Die Bemühungen der Verleger-Lobby, für die Zeitungszusteller Ausnahmeregelungen den Mindestlohn betreffend, waren durchaus erfolgreich – kurz vor Toresschluss wurde die in der Abbildung skizzierte Übergangsregelung eingebaut und damit eine Sonderregelung nur für die etwa 160.000 Zeitungszusteller geschaffen, denn ansonsten gibt es die Möglichkeit, übergangsweise bis 2017 von den 8,50 Euro pro Stunde nach unten abzuweichen nur für die Fälle, in denen die Tarifparteien eine tarifvertragliche Regelung getroffen haben. Genau das aber haben die Verleger nun gerade nicht gemacht – und trotzdem haben sie die Übergangsregelung bekommen. Über die Hintergründe kann man viel spekulieren – sicher erscheint mir diese „Fremdkörper“-Akzeptanz seitens der Politik in der Angst begründet, dass die Verleger ihre Medien-Macht gezielt gegen Politiker einsetzen könnten. Die Drohung oder die plausible Annahme hat da sicher gereicht. Das Politikmagazin „Report Mainz“ hat das in dem Beitrag „Ausnahmen beim Mindestlohn: Der Sieg der Lobby“ völlig zu Recht kritisch aufgegriffen:

Was sind denn eigentlich die offiziellen Argumente für die Sonderregelung die Zeitungszusteller betreffend? Man glaubt es kaum, aber unter der „Pressefreiheit“ macht man es nicht: Die Zustellung ist notwendige Bedingung für das Funktionieren der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten freien Presse. Die verlässliche Trägerzustellung von Zeitungen und Zeitschriften am Tag ihres Erscheinens an den Endkunden ist eine wesentliche Säule für den Vertrieb dieser Printprodukte, so kann man es der Begründung entnehmen. Also das ist schon reichlich skurril, denn das bedeutet, dass man offensichtlich die Pressefreiheit nur aufrechterhalten kann, wenn man denn den Austrägern sehr niedrige Vergütungen zahlt. Nur – ungeachtet der Putzigkeit dieses „Arguments“, denn eigentlich bedeutet das ja konsequent, also logisch bis zum Ende gedacht, dass Tageszeitunge, aber auch die Werbezeitungen, die es vielerorts gibt und die kostenlos an die Haushalte verteilt werden, eine Staatssubventionierung bekommen müsste, die man über eine Zeitungs-GEZ organisieren könnte 😉 – ist das eigentlich richtig? Gibt’s nicht immer wieder Berichte von Medienökonomen, die darauf hinweisen, dass nicht wenige Verlage Renditen auch im zweistelligen Prozentbereich erwirtschaften? Außerdem: Was ist eigentlich von denjenigen Verlegern zu halten, die in den letzten Jahren durch Aufspaltungen und Ausgliederungen der Zustellung in tariflose, betriebsratsfreie Sub- und Sub-Sub-Unternehmen die Löhne soweit gesenkt haben, dass heute für ganze Regionen keine Zeitungsträger mehr gefunden werden, dass Stellen nicht besetzt sind und dadurch die zuverlässige und pünktliche Zustellung akut gefährdet ist? Welchen Dienst erweisen sie der Pressefreiheit und dem Grundgesetz?, so die berechtigte Frage von Gewerkschaftern:
In der Gewerkschaft ver.di gibt es eine eigene Gruppe für die Zeitungszusteller mit hilfreichen Materialien zu diesem Themenkreis. Beispielsweise zu der Frage, ob die Einführung eines Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro für die Zeitungszusteller die Pressefreiheit einschränken würde, weil die Tageszeitungen dann ihre wirtschaftliche Basis verlieren würden. Hierzu ein Rechenbeispiel der Gewerkschaft:

»Die Monatsabopreise betrugen laut Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) 2012 im Westen 26,26 Euro und im Osten 24,32 Euro. Die durch­schnittlichen Zustellerstücklöhne im Westen betragen ca. 3,00 Euro inklusive Zuschläge und Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Zustellkosten der Zeitung machen also mit 11,4 Prozent den geringsten Teil der Gesamtkosten bei der Zeitungsproduktion aus. Selbst wenn wegen der Ein­führung eines Stundenlohnes von 8,50 Euro die Löhne um 20 Prozent erhöht werden müssten, wäre der Anteil der Zustellkosten erst bei 13, 7 Prozent, also gerade mal um 2,3 Prozent gestiegen.
Die Abopreise sind übrigens seit 2007 im Westen um 20 Prozent und im Osten um fast 30 Prozent erhöht worden. Hätte man diese Anhebung auch bei den Löhnen für die Zusteller/innen gemacht, hätten wir heute keinen Handlungsdruck für einen Mindestlohn. Die Löhne der Zusteller/innen sind aber im gleichen Zeitraum in vielen Zustellbetrieben gesenkt worden!«

Nun gibt es ja nicht nur Tageszeitungen, sondern viele Bürger kennen die kostenlosen Anzeigenblätter, die bei ihnen im Briefkasten landen (wobei sich hier das Argument mit der „Pressefreiheit“ selbst erledigt). Deren Geschäftsmodell kann durchaus in eine Schieflage geraten, wie das folgende Beispiel eines Betroffenen verdeutlicht:

»Ich selbst bin seit 5 Jahren Zusteller für die kostenlose Wochenzeitung in Moers.
Die Vergütung erfolgt nach Stückzahl, momentan liegt sie bei 2,5ct.
Vor einigen Jahren wurde schon drastisch gekürzt, da einige Pauschalen gestrichen wurden.
Beispiel 1: Revier mit 340 Zeitungen, Vergütung 8,50 Euro, die reine Zustellzeit beträgt 2 Stunden, also ohne Hin -und Rückweg zum Zustellgebiet. Stundenlohn entsprechend 4,25 Euro.
Beispiel 2: Revier mit 250 Zeitungen, Vergütung 6,25 Euro, reine Zustellzeit 1,8 Stunden. Stundenlohn entsprechend 3,47 Euro.
Um auf den Mindestlohn von 8,50 Euro zu kommen, müssten die Vergütungen von derzeit 2,5ct auf 5,0ct je Zeitung verdoppelt werden.
Das kann ja eigentlich nur bedeuten, das die Zeitungen eingestellt werden, da die Kosten für die Zeitungsverlage nicht mehr tragbar sind.
Eine weitere Möglichkeit wäre, die Zustellzeiten einfach auf den rechnerisch theoretischen Wert von 8,50 Euro je Stunde festzulegen.
Für Beispiel 1 müsste die Zustellzeit dann 1 Stunde betragen, für Beispiel 2 dann 0,75 Stunden, in der Praxis unmöglich, aber das läge dann ja an jedem einzelnen Zusteller.
Bei den beiden Beispielen, die meinen eigenen Revieren entsprechen, bin ich übrigens davon ausgegangen, das die Zustellung zu Fuss erfolgt, denn Auto oder Fahrrad bringen da keinen wirklichen zeitlichen Vorteil.
Wettereinflüsse wie Dauerregen oder Schnee verlangsamen die Zustellzeiten natürlich auch noch.« (Quelle: Wolfgang Neumann: Mindestlohn für Zeitungszusteller. Ab spätestens 2017 Mindestlohn von 8,50 Euro auch für Zeitungszusteller, 11.07.2014)

Da ist er wieder – der Stücklohn. Die Verleger behaupten, die heute gängige Stücklohnvergütung passt nicht zu einem als Zeitlohn definierten Mindestlohn. Darauf entgegnet die Gewerkschaft, der Stücklohn »basiert auf einer sogenannten „Normalleistung“ innerhalb einer Zeiteinheit. Auch bei der Zustellung wird es möglich sein, die jahresdurch­schnittliche Stückzahl zugestellter Zeitungen umzurechnen auf eine Normalleis­tung pro Zeiteinheit und diese als Stundenlohn zu vergüten. Ein gesetzlicher Mindestlohn auf Basis eines Stundenlohns schafft gerade in der Zeitungszu­stellung mehr Gerechtigkeit, als die heutige ausschließliche Stückzahlbezah­lung. Denn es ist nicht fair, wenn Zeitungszustellerinnen mit großen Bezirken und weiten Entfernungen sowie Einzelhauszustellungen weniger verdienen, weil sie in der gleichen Zeit weniger Stückzahl zustellen können, als diejenigen mit kleinen Bezirken, kurzen Entfernungen und vielen Mehrfamilienhauszustel­lungen.«

Auf die „Normalleistung“ kommt es also an, mithin auf ihre Definition und vor allem auf eine realistische, faire Kalkulation – darüber hinaus muss man an dieser Stelle natürlich auch auf ein systematisches Spannungsverhältnis zwischen einem reinen Stundenlohn und einem Stücklohn hinweisen, dies durchaus mit Blick auf Gerechtigkeitsvorstellungen der Betroffenen selbst, denn: Wenn die Zeitungszusteller nach einem reinen Stundenlohn vergütet würden, dann stellt sich das Problem, dass jemand, der langsam arbeitet, besser gestellt werden würde als jemand, der die Tour schneller schafft, also produktiver ist. Das wird auch von vielen Betroffenen nicht als „fair“ angesehen und problematisiert. Insofern sind wir wieder bei der Definition der „Normalleistung“ angelangt und dabei ist zu beachten, dass die Betriebsräte ein gehöriges Wort mitzureden haben bei der konkreten Operationalisierung. Wenn es denn einen Betriebsrat gibt.

Und noch eine andere Baustelle muss erwähnt werden. Über wen reden wir eigentlich, wenn wir von Ausnahmeregelungen bei den Zeitungszustellern sprechen. Ist das eindeutig definiert?
»Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller … sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt«, so die Hinweise des Gesetzgebers. Eine Einflugschneise für die Gewerkschaft: »Für alle, die neben ihren Zeitungen auch Briefe oder andere personalisierte Produkte zustellen oder die zusammen mit den Zeitungen gelegentlich Wurfsendungen an Resthaushalte verteilen, gilt die Ausnahme nicht, und es ist für ihre gesamte Arbeit der gesetzliche Mindestlohn anzuwenden.« Die Gerichte werden sich freuen, wenn ihnen diese Frage vorgelegt wird.

Aber das hat sich die Bundesregierung selbst eingebrockt.

Mindestlohn oder existenzsichernder Lohn und die Putzkräfte in den heiligen Hallen der britischen Regierung. Ein Ausflug auf die Insel

Hier in Deutschland sind wir mittendrin in der Debatte über den gesetzlichen Mindestlohn und die anstehende Umsetzung der Gesetzgebung. In Großbritannien gibt es schon seit längerem einen solchen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser „minimum wage“ liegt dort derzeit bei £ 6,31 pro Stunde. Aber neben diesem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es auf der Insel noch einen anderen „unteren“ Lohn, den „living wage„. Man muss sich das vorstellen als den „existenzsichernden“ Lohn auf der Basis der gegebenen Lebenshaltungskosten. Die Living Wage Foundation berechnet und kommuniziert die Höhe des „living wage“ – derzeit liegt das Niveau für Großbritannien bei £ 7,65 und für den Großraum London bei £ 8,80 aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten dort. Der konservative Premierminister David Cameron beschreibt den „living wage“ als eine „idea whose time has come“. Das hört sich gut an und so sollte man meinen, dass die Ministerien seiner Regierung mit gutem Beispiel vorangehen und wenigstens diesen (halbwegs) existenzsichernden Lohn zahlen. Wie so oft aber gibt es ein großes Gefälle zwischen dem Reden und dem Tun.

Whitehall accused of hypocrisy over exploitative pay for cleaners – unter dieser Überschrift berichtet der Independent über die Zustände bei der Vergütung des Reinigungspersonals in den Ministerien. Die Mehrheit von ihnen bezahlt den Putzkräften schlichtweg nicht den von Cameron höchstselbst geadelten „living wage“. Die meisten großen Ministerien – so das Innen-, das Außen- und das Justizministerium – bezahlen weniger als die empfohlenen £ 8,80. Eine Untersuchung hat sogar solche Werte ans Tageslicht gebracht: »Some cleaning staff miss out by up to £2.50 an hour.« Und das bei einem gesetzlichen Mindestlohn von (eigentlich) £ 6,31 pro Stunde. Nach den Daten der Gruppe Citizens UK bezahlen 12 der 17 Ministerien weniger als den für London empfohlenen „living wage“. Das Gesundheits- sowie das Umweltministerium zahlen sogar nur £ 6,31 pro Stunde – also genau den gesetzlichen Mindestlohn.

Der Mechanismus, wie es zu derart niedrigen Vergütungen, aber auch zu der Streuung zwischen den einzelnen Ministerien kommen kann, ist bekannt und auch bei uns in Deutschland an der Tagesordnung: Die Ministerien schreiben diese Dienstleistungen aus, die dann in einem Vergabeprozess an externe Anbieter gehen. Wenn über die Ausschreibungen rein preisorientiert vergeben wird, dann kommt es eben dazu, dass »in many cases, a lack of emphasis on the living wage during the bidding process has left many workers susceptible to low pay as suppliers seek to cut costs to be more competitive.« Die Arbeitnehmer gerade in diesem Arbeitsmarktsegment mit viel Konkurrenz sind halt die letzten Glieder einer langen Kette.

In dem Artikel wird berichtet, dass die betroffenen Reinigungskräfte nun vor einigen Ministerien gegen die niedrige Bezahlung protestieren. Einer von ihnen, Mohamed Fofanah, wird mit den folgenden Worten zitiert:

»Every year transport costs are increasing, my rent is increasing as is looking after my wife and two children. But my wages haven’t really changed in nearly 13 years. I pay my rent of £700 a month and then the rest of my pay is gone by the end of the first week. The rest of the month is a constant struggle that is taking its toll. My children know I can’t take them to the cinema or allow them to buy trainers.«

Ein Schicksal, das er mit vielen Niedriglöhnern – auch in Deutschland – teilen muss.

Die Ministerien haben sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert, sie befinden sich auf Tauchstation. Ein klares Statement kommt von kirchlicher Seite: Der Erzbischof von York, John Sentamu, »called the lack of living wage in the public sector “an affront to human dignity”.«

Was können wir in Deutschland von diesen Dingen lernen? Beispielsweise, dass wir die Debatte nicht engführen lassen auf den nunmehr gesetzten, allerdings durch Ausnahmen und Übergangsregelungen angeknabberten Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.
Eine Diskussion über einen „living wage“ in Deutschland als ein weiteren Referenzpunkt würde auch Deutschland gut stehen.

Je näher der gesetzliche Mindestlohn kommt, desto konkreter werden die offenen Fragen. Beispielsweise: Wer ist eigentlich ein Langzeitarbeitsloser und wie erkennt man rechtssicher einen solchen?

Der flächendeckende, gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde kommt – zum 1. Januar 2015 ist es soweit. Jedenfalls im Prinzip. Denn es gibt Ausnahmen von dem – eigentlich – alle umfassenden Mindestlohn. Darüber wurde in den vergangenen Wochen und Monaten heftig diskutiert. Eine dieser Ausnahmen bezieht sich auf die Langzeitarbeitslosen. Hier hatte sich die große Koalition auf eine Ausnahmeregelung verständigt, die vorsieht, dass Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen einstellen, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht verpflichtet sind, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zahlen zu müssen. Die offizielle Begründung für diesen Schritt lautete: Man wolle die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen durch einen „zu hohen“ Einstiegslohn nicht gefährden. Als ein solcher wird offensichtlich die allgemeine Lohnuntergrenze von 8,50 € pro Stunde gesehen, die man gerade flächendeckend einführt.

Im Umfeld dieser Ausnahmeregelung wurde schon viel Kritik vorgetragen an der Sinnhaftigkeit bzw. an der Unsinnigkeit dieser Ausnahmeregelung. Nun steht die aber im Gesetz und jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie man diese Regelung im Alltag der Unternehmen umsetzen kann bzw. muss. Und ganz offensichtlich, folgt man einen neuen Artikel in der Print-Ausgabe der FAZ mit dem Titel „Die Mindestlohn-Ausnahme wird zur Stolperfalle“, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung nur auf den ersten Blick um eine vermeintlich einfache Regelung. Offensichtlich, so der Artikel, stellen sich für die Praktiker mehrere offene Fragen. So wird beispielsweise die Beigeordnete für Soziales und Arbeit beim Deutschen Landkreistag, Irene Vorholz, mit den Worten zitiert: »Allerdings fragt sich aus Sicht der Praxis, wie genau festgestellt werden soll, wer langzeitarbeitslos ist.« Dies sei angeblich bislang nicht zufriedenstellend geklärt.

Schaut man in die gesetzliche Definition, dann diejenige  Personen als Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr ununterbrochen arbeitslos sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Zeiten von Krankheit oder die Teilnahme an bestimmten – die Betonung liegt hierbei auf bestimmten – Fördermaßnahmen innerhalb dieser Jahresfrist nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gewertet werden. Bei anderen Fördermaßnahmen ist das allerdings anders, denn dann beginnen die Langzeitarbeitslosen hinsichtlich ihrer statistischen Dauerexistenz wieder bei Null, gelten also als Kurzzeit-Arbeitslose, was sie faktisch in der Realität aber natürlich nicht sind. Das wird übrigens in den Jobcentern bei der praktischen Arbeit auch berücksichtigt – also obgleich die dann in der Statistik mit den derzeit 1,1 Millionen Langzeitarbeitslosen nicht mehr mitgezählt werden, behandelt man sie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung „Langzeitarbeitslosigkeit“ als Zugangskriterium für bestimmte Fördermaßnahmen aber als solche, weil sie es ja auch faktisch sind.

Für die anstehende Mindestlohn-Ausnahme-Praxis stellt sich nun die entscheidende Frage, wie ein Arbeitgeber überhaupt rechtssicher feststellen kann, ob ein Bewerber in diesem gesetzlichen Sinne langzeitarbeitslos ist. Denn das muss er ja wissen, um die Ausnahmeregelung, in den ersten sechs Monaten niedriger bezahlen zu können, in Anspruch nehmen zu können. Denn andernfalls müsste der Arbeitgeber ständig befürchten, dass er wegen illegaler Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Nachhinein belangt werden kann.

Der Artikel berichtet, dass derzeit im Bundesarbeitsministerium an den Durchführungsbestimmungen zum Mindestlohngesetz gearbeitet wird. Es wird behauptet, dass es den Arbeitgebern eher schwer gemacht werden soll, die Mindestlohn-Ausnahme zu nutzen. Angeblich »würde es nicht ausreichen, dass ein Bewerber persönlich versichert, er sei langzeitarbeitslos. Vielmehr ist vorgesehen, dass Langzeitarbeitslosigkeit amtlich bescheinigt sein muss, bevor der Mindestlohn unterschritten werden darf.« So weit, so gut – würde der eine oder die andere an dieser Stelle denken. Das dürfte doch eigentlich kein Problem sein, wenn das Jobcenter dem Arbeitgeber diesen Tatbestand bescheinigt. Aber so einfach scheint es nicht zu sein: »Ungeklärt sei indessen noch, ob diese Bescheinigung wirklich ein rechtsverbindlicher Bescheid sein werde – oder ob dem Arbeitgeber am Ende trotzdem noch Ärger droht, falls sich später herausstellt, dass der Mitarbeiter im strengen Rechtssinn nicht langzeitarbeitslos war.«

Das kommt irgendwie putzig daher: Da stellt eine Behörde eine Bescheinigung aus, dass ein von ihr betreuter Mensch langzeitarbeitslos sei, zugleich aber soll die Möglichkeit bestehen, das für den Empfänger dieser Bescheid keine Rechtsverbindlichkeit hat, er sich also im Fall der Fälle nicht darauf berufen kann.

Man kann das auch als skurril bezeichnen.

Allerdings gilt das gleiche auch für den Alternativvorschlag, der von Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag vorgetragen wird: »Einfacher wäre eine Regelung gewesen, bei der die Erklärung des Betroffenen, bisher langzeitarbeitslos zu sein, ausreicht«, sagt Frau Vorholz. Das ist natürlich ebenso problematisch, denn hier öffnet sich durchaus eine problematische Missbrauchstür, denn der Arbeitgeber kann später bei einer solchen scheinbar einfachen Regelung immer behaupten, dass der Arbeitnehmer ihm gegenüber bestätigt habe, dass er langzeitarbeitslos sei und dass er in Treu und Glauben darauf gebaut hat, dass das schon seine Richtigkeit habe.

Aber damit nicht genug. Je länger man über einen Sachverhalt nachdenkt, umso mehr offene Fragen stellen sich. So beispielsweise, »was geschehen soll, wenn der Arbeitslose nach Inkrafttreten des Mindestlohns am 1. Januar 2015 sein Status gar nicht offen legen will.« Aus Datenschutzgründen können Jobcenter oder Arbeitsagenturen solche Information bisher nicht an Arbeitgeber weitergeben – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vor.
Und für die Jobcenter stellt sich eine weitere problematische Dimension des Themas, nämlich ein möglicher Zielkonflikt zwischen den Datenschutz und den so genannten Zumutbarkeitsregeln, worauf der Artikel hinweist – eine übrigens hochbrisante Frage, denn mit der Zumutbarkeitsregelung sind im bestehenden Recht Sanktionen gegenüber den Leistungsbeziehern verbunden:

»Kann man von Langzeitarbeitslosen, für deren Lebensunterhalt der Staat bezahlt, verlangen, dass sie notfalls auch eine Arbeit für anfangs weniger als 8,50 € annehmen? Eine Arbeit also, die der Ausnahmeklausel im Mindestlohngesetz entspricht? Nein, lautet dem Vernehmen nach die Antwort. Denn den Plänen zufolge sollen Langzeitarbeitslose auch in diesem Fall verweigern können, dass die entscheidende Information an Betriebe weitergegeben wird.«

Ja, so sind sie, die Untiefen der Praxis, wenn man eine scheinbar einfache Regelung wie einen allgemeinen, gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohn mit Ausnahmetatbeständen verunstaltet.

Die grundsätzliche Problematik der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose muss an dieser Stelle aber erneut in Erinnerung gebracht werden dürfen. Dazu bereits mein Beitrag auf der Facebook-Seite von „Aktuelle Sozialpolitik“ vom 1. April 2014:

Wenn die GroKo im Streit über den Mindestlohn um sich kreist, dann muss jemand Opfer bringen. Wenn nimmt man da? Wie wäre es mit den Langzeitarbeitslosen? Die Wahrscheinlichkeit, dass sich darüber jemand aufregt, ist überschaubar und beherrschbar. Aus der Berliner Perspektive

In diesem Beitrag habe ich zwei Hauptkritikpunkte entwickelt:

  • Zum einen ist es mehr als irritierend, dass in einem Gesetz, das „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ genannt wird und in dem der Mindestlohn als ein Bestandteil enthalten ist, eine Ausnahmeregelung eingebaut wird, die aber nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist, denn in den anderen Unternehmen ist eine Vergütung der Langzeitarbeitslosen unterhalb der 8,50 € zumeist durch die tarifvertragliche Struktur von vornherein ausgeschlossen. Denkt man das also weiter, »dann hätte das zur Folge, dass tarifgebundenen Unternehmen, die sich also an die Regeln halten, die man doch fördern möchte, dergestalt bestraft werden, dass sie bei Einstellung eines Langzeitarbeitslosen diesem den gesetzlichen Mindestlohn mindestens schulden, während genau die Unternehmen, die sich außerhalb der Tarifbindung befinden, den Lohn nach unten drücken können. Ich bin gespannt, mit welcher mir sich derzeit nicht mal in Spurenelementen erschließenden Logik man das zu begründen glauben meint.« Dazu habe ich bislang nichts hören oder lesen können.
  • Zum anderen ist die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose auch systematisch falsch: »Es gibt vor allem angesichts der erheblichen Heterogenität der so genannten Langzeitarbeitslosen keine wirklich überzeugende Begründung, diese generell von der Gültigkeit eines Mindestlohnes auszuschließen. Wenn einzelne Arbeitslose teilweise oder erheblich leistungsgemindert sind, so dass ihre Produktivität eine Einstellung zu den gegebenen Mindestlohnbedingungen verhindern würde, dann muss man mit einem bekannten und erprobten und an dieser Stelle auch sinnvollen Instrumentarium gegensteuern und eine solche Einstellung ermöglichen: Hierzu gibt es das Instrument der Lohnkostenzuschüsse, mit deren Hilfe dann eine möglicherweise vorhandene lohnkostenbedingte Einstellungshürde beseitigt oder zumindest abgemildert werden kann.«