Mindestlohn oder existenzsichernder Lohn und die Putzkräfte in den heiligen Hallen der britischen Regierung. Ein Ausflug auf die Insel

Hier in Deutschland sind wir mittendrin in der Debatte über den gesetzlichen Mindestlohn und die anstehende Umsetzung der Gesetzgebung. In Großbritannien gibt es schon seit längerem einen solchen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser „minimum wage“ liegt dort derzeit bei £ 6,31 pro Stunde. Aber neben diesem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es auf der Insel noch einen anderen „unteren“ Lohn, den „living wage„. Man muss sich das vorstellen als den „existenzsichernden“ Lohn auf der Basis der gegebenen Lebenshaltungskosten. Die Living Wage Foundation berechnet und kommuniziert die Höhe des „living wage“ – derzeit liegt das Niveau für Großbritannien bei £ 7,65 und für den Großraum London bei £ 8,80 aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten dort. Der konservative Premierminister David Cameron beschreibt den „living wage“ als eine „idea whose time has come“. Das hört sich gut an und so sollte man meinen, dass die Ministerien seiner Regierung mit gutem Beispiel vorangehen und wenigstens diesen (halbwegs) existenzsichernden Lohn zahlen. Wie so oft aber gibt es ein großes Gefälle zwischen dem Reden und dem Tun.

Whitehall accused of hypocrisy over exploitative pay for cleaners – unter dieser Überschrift berichtet der Independent über die Zustände bei der Vergütung des Reinigungspersonals in den Ministerien. Die Mehrheit von ihnen bezahlt den Putzkräften schlichtweg nicht den von Cameron höchstselbst geadelten „living wage“. Die meisten großen Ministerien – so das Innen-, das Außen- und das Justizministerium – bezahlen weniger als die empfohlenen £ 8,80. Eine Untersuchung hat sogar solche Werte ans Tageslicht gebracht: »Some cleaning staff miss out by up to £2.50 an hour.« Und das bei einem gesetzlichen Mindestlohn von (eigentlich) £ 6,31 pro Stunde. Nach den Daten der Gruppe Citizens UK bezahlen 12 der 17 Ministerien weniger als den für London empfohlenen „living wage“. Das Gesundheits- sowie das Umweltministerium zahlen sogar nur £ 6,31 pro Stunde – also genau den gesetzlichen Mindestlohn.

Der Mechanismus, wie es zu derart niedrigen Vergütungen, aber auch zu der Streuung zwischen den einzelnen Ministerien kommen kann, ist bekannt und auch bei uns in Deutschland an der Tagesordnung: Die Ministerien schreiben diese Dienstleistungen aus, die dann in einem Vergabeprozess an externe Anbieter gehen. Wenn über die Ausschreibungen rein preisorientiert vergeben wird, dann kommt es eben dazu, dass »in many cases, a lack of emphasis on the living wage during the bidding process has left many workers susceptible to low pay as suppliers seek to cut costs to be more competitive.« Die Arbeitnehmer gerade in diesem Arbeitsmarktsegment mit viel Konkurrenz sind halt die letzten Glieder einer langen Kette.

In dem Artikel wird berichtet, dass die betroffenen Reinigungskräfte nun vor einigen Ministerien gegen die niedrige Bezahlung protestieren. Einer von ihnen, Mohamed Fofanah, wird mit den folgenden Worten zitiert:

»Every year transport costs are increasing, my rent is increasing as is looking after my wife and two children. But my wages haven’t really changed in nearly 13 years. I pay my rent of £700 a month and then the rest of my pay is gone by the end of the first week. The rest of the month is a constant struggle that is taking its toll. My children know I can’t take them to the cinema or allow them to buy trainers.«

Ein Schicksal, das er mit vielen Niedriglöhnern – auch in Deutschland – teilen muss.

Die Ministerien haben sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert, sie befinden sich auf Tauchstation. Ein klares Statement kommt von kirchlicher Seite: Der Erzbischof von York, John Sentamu, »called the lack of living wage in the public sector “an affront to human dignity”.«

Was können wir in Deutschland von diesen Dingen lernen? Beispielsweise, dass wir die Debatte nicht engführen lassen auf den nunmehr gesetzten, allerdings durch Ausnahmen und Übergangsregelungen angeknabberten Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.
Eine Diskussion über einen „living wage“ in Deutschland als ein weiteren Referenzpunkt würde auch Deutschland gut stehen.

Je näher der gesetzliche Mindestlohn kommt, desto konkreter werden die offenen Fragen. Beispielsweise: Wer ist eigentlich ein Langzeitarbeitsloser und wie erkennt man rechtssicher einen solchen?

Der flächendeckende, gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde kommt – zum 1. Januar 2015 ist es soweit. Jedenfalls im Prinzip. Denn es gibt Ausnahmen von dem – eigentlich – alle umfassenden Mindestlohn. Darüber wurde in den vergangenen Wochen und Monaten heftig diskutiert. Eine dieser Ausnahmen bezieht sich auf die Langzeitarbeitslosen. Hier hatte sich die große Koalition auf eine Ausnahmeregelung verständigt, die vorsieht, dass Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen einstellen, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht verpflichtet sind, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zahlen zu müssen. Die offizielle Begründung für diesen Schritt lautete: Man wolle die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen durch einen „zu hohen“ Einstiegslohn nicht gefährden. Als ein solcher wird offensichtlich die allgemeine Lohnuntergrenze von 8,50 € pro Stunde gesehen, die man gerade flächendeckend einführt.

Im Umfeld dieser Ausnahmeregelung wurde schon viel Kritik vorgetragen an der Sinnhaftigkeit bzw. an der Unsinnigkeit dieser Ausnahmeregelung. Nun steht die aber im Gesetz und jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie man diese Regelung im Alltag der Unternehmen umsetzen kann bzw. muss. Und ganz offensichtlich, folgt man einen neuen Artikel in der Print-Ausgabe der FAZ mit dem Titel „Die Mindestlohn-Ausnahme wird zur Stolperfalle“, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung nur auf den ersten Blick um eine vermeintlich einfache Regelung. Offensichtlich, so der Artikel, stellen sich für die Praktiker mehrere offene Fragen. So wird beispielsweise die Beigeordnete für Soziales und Arbeit beim Deutschen Landkreistag, Irene Vorholz, mit den Worten zitiert: »Allerdings fragt sich aus Sicht der Praxis, wie genau festgestellt werden soll, wer langzeitarbeitslos ist.« Dies sei angeblich bislang nicht zufriedenstellend geklärt.

Schaut man in die gesetzliche Definition, dann diejenige  Personen als Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr ununterbrochen arbeitslos sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Zeiten von Krankheit oder die Teilnahme an bestimmten – die Betonung liegt hierbei auf bestimmten – Fördermaßnahmen innerhalb dieser Jahresfrist nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gewertet werden. Bei anderen Fördermaßnahmen ist das allerdings anders, denn dann beginnen die Langzeitarbeitslosen hinsichtlich ihrer statistischen Dauerexistenz wieder bei Null, gelten also als Kurzzeit-Arbeitslose, was sie faktisch in der Realität aber natürlich nicht sind. Das wird übrigens in den Jobcentern bei der praktischen Arbeit auch berücksichtigt – also obgleich die dann in der Statistik mit den derzeit 1,1 Millionen Langzeitarbeitslosen nicht mehr mitgezählt werden, behandelt man sie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung „Langzeitarbeitslosigkeit“ als Zugangskriterium für bestimmte Fördermaßnahmen aber als solche, weil sie es ja auch faktisch sind.

Für die anstehende Mindestlohn-Ausnahme-Praxis stellt sich nun die entscheidende Frage, wie ein Arbeitgeber überhaupt rechtssicher feststellen kann, ob ein Bewerber in diesem gesetzlichen Sinne langzeitarbeitslos ist. Denn das muss er ja wissen, um die Ausnahmeregelung, in den ersten sechs Monaten niedriger bezahlen zu können, in Anspruch nehmen zu können. Denn andernfalls müsste der Arbeitgeber ständig befürchten, dass er wegen illegaler Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Nachhinein belangt werden kann.

Der Artikel berichtet, dass derzeit im Bundesarbeitsministerium an den Durchführungsbestimmungen zum Mindestlohngesetz gearbeitet wird. Es wird behauptet, dass es den Arbeitgebern eher schwer gemacht werden soll, die Mindestlohn-Ausnahme zu nutzen. Angeblich »würde es nicht ausreichen, dass ein Bewerber persönlich versichert, er sei langzeitarbeitslos. Vielmehr ist vorgesehen, dass Langzeitarbeitslosigkeit amtlich bescheinigt sein muss, bevor der Mindestlohn unterschritten werden darf.« So weit, so gut – würde der eine oder die andere an dieser Stelle denken. Das dürfte doch eigentlich kein Problem sein, wenn das Jobcenter dem Arbeitgeber diesen Tatbestand bescheinigt. Aber so einfach scheint es nicht zu sein: »Ungeklärt sei indessen noch, ob diese Bescheinigung wirklich ein rechtsverbindlicher Bescheid sein werde – oder ob dem Arbeitgeber am Ende trotzdem noch Ärger droht, falls sich später herausstellt, dass der Mitarbeiter im strengen Rechtssinn nicht langzeitarbeitslos war.«

Das kommt irgendwie putzig daher: Da stellt eine Behörde eine Bescheinigung aus, dass ein von ihr betreuter Mensch langzeitarbeitslos sei, zugleich aber soll die Möglichkeit bestehen, das für den Empfänger dieser Bescheid keine Rechtsverbindlichkeit hat, er sich also im Fall der Fälle nicht darauf berufen kann.

Man kann das auch als skurril bezeichnen.

Allerdings gilt das gleiche auch für den Alternativvorschlag, der von Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag vorgetragen wird: »Einfacher wäre eine Regelung gewesen, bei der die Erklärung des Betroffenen, bisher langzeitarbeitslos zu sein, ausreicht«, sagt Frau Vorholz. Das ist natürlich ebenso problematisch, denn hier öffnet sich durchaus eine problematische Missbrauchstür, denn der Arbeitgeber kann später bei einer solchen scheinbar einfachen Regelung immer behaupten, dass der Arbeitnehmer ihm gegenüber bestätigt habe, dass er langzeitarbeitslos sei und dass er in Treu und Glauben darauf gebaut hat, dass das schon seine Richtigkeit habe.

Aber damit nicht genug. Je länger man über einen Sachverhalt nachdenkt, umso mehr offene Fragen stellen sich. So beispielsweise, »was geschehen soll, wenn der Arbeitslose nach Inkrafttreten des Mindestlohns am 1. Januar 2015 sein Status gar nicht offen legen will.« Aus Datenschutzgründen können Jobcenter oder Arbeitsagenturen solche Information bisher nicht an Arbeitgeber weitergeben – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vor.
Und für die Jobcenter stellt sich eine weitere problematische Dimension des Themas, nämlich ein möglicher Zielkonflikt zwischen den Datenschutz und den so genannten Zumutbarkeitsregeln, worauf der Artikel hinweist – eine übrigens hochbrisante Frage, denn mit der Zumutbarkeitsregelung sind im bestehenden Recht Sanktionen gegenüber den Leistungsbeziehern verbunden:

»Kann man von Langzeitarbeitslosen, für deren Lebensunterhalt der Staat bezahlt, verlangen, dass sie notfalls auch eine Arbeit für anfangs weniger als 8,50 € annehmen? Eine Arbeit also, die der Ausnahmeklausel im Mindestlohngesetz entspricht? Nein, lautet dem Vernehmen nach die Antwort. Denn den Plänen zufolge sollen Langzeitarbeitslose auch in diesem Fall verweigern können, dass die entscheidende Information an Betriebe weitergegeben wird.«

Ja, so sind sie, die Untiefen der Praxis, wenn man eine scheinbar einfache Regelung wie einen allgemeinen, gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohn mit Ausnahmetatbeständen verunstaltet.

Die grundsätzliche Problematik der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose muss an dieser Stelle aber erneut in Erinnerung gebracht werden dürfen. Dazu bereits mein Beitrag auf der Facebook-Seite von „Aktuelle Sozialpolitik“ vom 1. April 2014:

Wenn die GroKo im Streit über den Mindestlohn um sich kreist, dann muss jemand Opfer bringen. Wenn nimmt man da? Wie wäre es mit den Langzeitarbeitslosen? Die Wahrscheinlichkeit, dass sich darüber jemand aufregt, ist überschaubar und beherrschbar. Aus der Berliner Perspektive

In diesem Beitrag habe ich zwei Hauptkritikpunkte entwickelt:

  • Zum einen ist es mehr als irritierend, dass in einem Gesetz, das „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ genannt wird und in dem der Mindestlohn als ein Bestandteil enthalten ist, eine Ausnahmeregelung eingebaut wird, die aber nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist, denn in den anderen Unternehmen ist eine Vergütung der Langzeitarbeitslosen unterhalb der 8,50 € zumeist durch die tarifvertragliche Struktur von vornherein ausgeschlossen. Denkt man das also weiter, »dann hätte das zur Folge, dass tarifgebundenen Unternehmen, die sich also an die Regeln halten, die man doch fördern möchte, dergestalt bestraft werden, dass sie bei Einstellung eines Langzeitarbeitslosen diesem den gesetzlichen Mindestlohn mindestens schulden, während genau die Unternehmen, die sich außerhalb der Tarifbindung befinden, den Lohn nach unten drücken können. Ich bin gespannt, mit welcher mir sich derzeit nicht mal in Spurenelementen erschließenden Logik man das zu begründen glauben meint.« Dazu habe ich bislang nichts hören oder lesen können.
  • Zum anderen ist die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose auch systematisch falsch: »Es gibt vor allem angesichts der erheblichen Heterogenität der so genannten Langzeitarbeitslosen keine wirklich überzeugende Begründung, diese generell von der Gültigkeit eines Mindestlohnes auszuschließen. Wenn einzelne Arbeitslose teilweise oder erheblich leistungsgemindert sind, so dass ihre Produktivität eine Einstellung zu den gegebenen Mindestlohnbedingungen verhindern würde, dann muss man mit einem bekannten und erprobten und an dieser Stelle auch sinnvollen Instrumentarium gegensteuern und eine solche Einstellung ermöglichen: Hierzu gibt es das Instrument der Lohnkostenzuschüsse, mit deren Hilfe dann eine möglicherweise vorhandene lohnkostenbedingte Einstellungshürde beseitigt oder zumindest abgemildert werden kann.«

Jenseits der Bedrohungsgefühle: Die lang anhaltende Einwanderung von Migranten nach Großbritannien hat der Beschäftigung der einheimischen Bevölkerung insgesamt nicht geschadet – und warum diese Studie zugleich für die deutsche Mindestlohndiskussion sehr relevant ist

In Großbritannien gibt es in weiten Teilen der Bevölkerung erhebliche Bedenken und Vorurteile, was die Zuwanderung von Migranten und deren Auswirkungen beispielsweise auf den Arbeitsmarkt angeht. Auf der anderen Seite wurde hier nicht die Abschottungspolitik betrieben, wie wir sie aus Deutschland und Österreich kennen, als im Zuge der EU-Osterweiterung die Arbeitnehmerfreizügigkeit mehrere Jahre lang aufgehalten werden konnte. Insofern bietet sich Großbritannien für eine Analyse der Auswirkungen langjähriger Zuwanderung auf den Arbeitsmarkt im allgemeinen und die Beschäftigungschancen der einheimischen Bevölkerung im Bereich der niedrig qualifizierten Arbeit an. Genau das leistet eine neue Studie des Migration Advisory Commitee (MAC), die mit dem Titel „Migrants in low-skilled work. The growth of EU and non-EU labour in low-skilled jobs and its impact on the UK“ veröffentlicht worden ist. diese Studie liefert nicht nur eine interessante Bestandsaufnahme der Auswirkungen bzw. der Nicht-Auswirkungen der Zuwanderung auf den Arbeitsmarkt, sondern man kann ihr zugleich wertvolle Hinweise für die deutsche Mindestlohndiskussion entnehmen.

Sustained immigration has not harmed Britons‘ employment, say government advisers – so ist ein Artikel von Nigel Morris über die neue Studie überschrieben, der eine gute Zusammenfassung der zentralen Aussagen enthält.

Insgesamt kommt die Studie zu dem Befund, dass die nachhaltige Einwanderung über die letzten zwanzig Jahre hinweg die Beschäftigungschancen der britischen Arbeitnehmer nicht negativ beeinflusst und nur einen minimalen Einfluss auf das Lohnniveau hatte.
Allerdings weist das Migration Advisory Committee darauf hin, dass die starke Zuwanderung von Arbeitnehmern aus Mittel- und Osteuropa in den vergangenen zehn Jahren in einigen Kommunen zu erheblichen Problemen mit der Bewältigung der massiven Veränderung der Bevölkerungszusammensetzung geführt hat. Das erinnert an die vergleichbaren Probleme, die eine Handvoll Großstädte in Deutschland derzeit mit der Zuwanderung aus den Armenhäusern der EU hat, man denke hier beispielsweise nur an Duisburg oder bestimmte Stadtteile in Berlin.

Immer wieder gibt es das Vorurteil, dass die Zuwanderer die Sozialkassen in dem aufnehmenden Land belasten. An dieser Stelle ist der Befund der vorliegenden Studie aus Großbritannien interessant, denn dort wurde kalkuliert, dass jeder Migräne pro Jahr einen Netto-Beitrag zu den öffentlichen Finanzen in Höhe von 162 £ leistet, wenn man nur die Migration aus den EU-Ländern betrachtet, dann beläuft sich der Betrag sogar auf 2.732 £ pro Person.

Nicht wirklich überraschend, aber immer wieder erwähnenswert ist die Beschreibung der Beschäftigungsfelder, in denen die Migranten vor allem tätig werden: In der Ernährungsindustrie, der Landwirtschaft und im Bereich der Hotel- und Gaststätten. Alles Bereiche, in denen die Arbeitgeber erhebliche Schwierigkeiten haben, einheimische Arbeitskräfte für eine Tätigkeit zu gewinnen.

Trotz der insgesamt positiven Bestandsaufnahme für die zurückliegenden Jahre warnt der MAC vor den möglichen Auswirkungen einer weiteren Vergrößerung der Europäischen Union hinsichtlich des Arbeitsmarktes in Großbritannien. Es wird darauf hingewiesen, dass in den acht Kandidaten-Ländern, die Mitglied der EU werden wollen, 90 Millionen Menschen leben, die zwischen einem Drittel und der Hälfte der durchschnittlichen EU-Einkommen haben, was natürlich einen starken Wanderungsanreiz darstellen würde.

In dem Report wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass die zwei Millionen Jobs im Bereich niedrig qualifizierter Tätigkeiten, die mit ausländischen Arbeitnehmern besetzt sind, mit erheblichen Ausbeutungsrisiken verbunden sind. Beklagt wird vor allem  eine schwache Durchsetzung des nationalen Mindestlohnes in diesem Bereich und Arbeitgeber, die sich nicht an die Gesetze halten, weil sie sich sicher fühlen, dass sie nicht von den Kontrollbehörden verfolgt werden. In der Studie wird darauf hingewiesen, dass ein typischer Arbeitgeber einen Kontrollbesuch einmal in 250 Jahren und eine Strafverfolgung einmal in einer Million Jahre zu erwarten hat. Diese statistische Relationen kennen natürlich viele Arbeitgeber auch.

Diese Hinweise aus einem Land, was schon seit mehreren Jahren einen nationalen Mindestlohn kennt, sollte man vor dem Hintergrund der anstehenden Einführung eines gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohns bei uns in Deutschland ernst nehmen. Dies vor allem, weil es auf eine Schwachstelle verweist, die auch während des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen des „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“, in denen der Mindestlohn enthalten ist, von Kritikern vorgetragen wurde: Gemeint ist die ausreichende personelle Ausstattung der Kontrollbehörde für die Durchsetzung des Mindestlohns, das ist in Deutschland die Zollverwaltung mit der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“. Schätzungen im Vorfeld des nunmehr verabschiedeten Gesetzes haben einen zusätzlichen Personalbedarf von 2.000 bis 5.000 Mitarbeitern postuliert. Herausgekommen sind 1.600 neue Stellen, die besetzt werden können – die Betonung liegt hier auf besetzt werden können, denn man muss geeignete Leute auch finden. Hinzu kommt, dass nicht nur eine ausreichende Quantität bei den Kontrollbehörden notwendig ist, sondern überhaupt ausreichend Möglichkeiten bestehen, Verstöße gegen die Mindestlohnregelung entdecken und dementsprechend verfolgen zu können. Dies verweist auf die zahlreichen Umgehungsstrategien, beispielsweise im Bereich der unbezahlten Mehrarbeit, mit denen wir in Zukunft noch stärker als bislang konfrontiert sein werden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Großbritannien, von denen in der vorliegenden Studie ausreichend berichtete wird, sollten sich die Kontrollbehörden unbedingt fokussieren auf ganz bestimmte Branchen und Unternehmen, in denen wir mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Umgehungsstrategien konfrontiert sein werden.

Das alles muss auch gesehen werden vor dem Hintergrund, dass es in Großbritannien mit der Low Pay Commission eine mit nur neun Mitgliedern sehr schlanke, allerdings überaus effektive Institution gibt, die als Blaupause für die geplante Mindestlohnkommission in Deutschland fungiert – jedenfalls eigentlich. Schaut man sich allerdings die Konstruktionsvorgaben an, die man im Gesetz hinsichtlich der Mindestlohnkommission findet, dann wird klar, dass es sich um eine wesentlich schwächere Variante handelt als das, was es in Großbritannien seit mehreren Jahren gibt: »Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder)«,  so steht es nunmehr im Gesetz. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Arbeitsauftrag an die Kommission vor allem zwei Punkte klar und das bedeutet eben auch im Gesetz ausformuliert worden wäre:

  • Zum einen die Ausarbeitung eines Vorschlags zur Anpassung des Mindestlohnsatzes auf der Basis genauer und differenzierter Arbeitsmarktanalysen, wie man sie auch in den Berichten der Mindestlohnkommission in Großbritannien findet, die sich sehr genau anschaut, wie sich der Mindestlohn auf bestimmte Branchen und Regionen auswirkt. 
  • Zum anderen sollte es eine wichtige Aufgabe der Kommission sein, der Frage nachzugehen und die Wirklichkeit dahingehend zu beobachten, wo und in welchem Umfang und wie Umgehungsstrategien realisiert werden und welche auch rechtlichen Voraussetzungen möglicherweise verhindert werden müssen, um eine effektive Durchsetzung des gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohn sicherstellen zu können.

Die „Ausnahmeritis“ grassiert im großkoalitionären Berlin. Oder: Wie der Mindestlohn schrittweise in Richtung Schweizer Käse verhandelt wird

Wer kennt das nicht, die alljährlichen Grippewarnungen. Aus aktuellem Anlass muss an dieser Stelle eine – mehr als vorsorgliche – Warnung vor einer in Berlin um sich greifenden „Ausnahmeritis“ ausgesprochen werden. Es geht um einen offensichtlich grassierenden Handlungszwang, kurz vor Gesetzgebungsschluss dem Schweizer Käse-Modell nachzulaufen. Richtig, wir sprechen vom flächendeckenden und einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, bei dem doch eigentlich vereinbart war, dass bis auf Langzeitarbeitslose, Jugendliche und bestimmte Praktikantenverhältnisse keine Ausnahmen gemacht werden sollen von der Anwendbarkeit der allgemeinen Lohnuntergrenze, in bestimmten Branchen zudem noch aufgeschoben bis Ende 2016, sofern es tarifvertraglich vereinbarte niedrigere Entgelte gibt. Die Betonung liegt auf eigentlich keine weitere Ausnahmen.

Nun wurde vor kurzem bekannt, dass die Große Mindestlohnkoalition in Berlin schwach geworden ist bei den Zeitungsausträgern. Den Verlegern soll – so die bisherigen Überlegungen – über eine hastig gezimmerte Brücke geholfen werden, indem sie kostenmäßig durch eine Absenkung der für ihre Minijobber zu zahlenden Sozialabgaben entlastet werden sollen. Das war schon irritierend.
Aber offensichtlich ist so ein Verhalten ansteckend, wenn man die aktuelle Berichterstattung verfolgt: Koalition beschließt Änderungen beim Mindestlohn, so beispielsweise die Online-Ausgabe des Handelsblatts. Und sollte sich das bestätigen, was dort berichtet wird, dann ist die „Ausnahmeritis“ akut und flächendeckend ausgebrochen in Berlin.

Spezielle Regelungen soll es nicht nur für Zeitungszusteller geben, sondern auch für Saisonarbeiter. Bei Praktikanten dürfen Arbeitgeber länger als ursprünglich geplant vom Mindestlohn abweichen.

Die mehr als merkwürdig daherkommenden Sonderregelung für die Zeitungsverleger ist in einem Blog-Beitrag bereits beschrieben worden: Nothilfe für die Zeitungsverleger: Noch eine Ausnahme beim flächendeckenden Mindestlohn (eigentlich) ohne Ausnahmen? Allerdings ist die Berichterstattung in den Medien hier widersprüchlich, denn ursprünglich war ja eine Entlastung der Verleger bei den zu zahlenden Sozialbeiträgen geplant.

»Indessen ist die ursprünglich in den Verhandlungen angestrebte Regelung, die Arbeitgeber von Zeitungszustellern bei den Sozialbeiträgen zu entlasten, offenbar gekippt. Stattdessen soll es befristete Abweichungen vom Mindestlohn geben: für 2015 um 25 Prozent und 2016 um 15 Prozent vom Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde«, so ein Artikel in der  Online-Ausgabe der WELT.

Sollte dieser Punkt zutreffen, dann muss man sich schon sehr wundern – denn mit welcher Begründung will man dann diesen Sub-Mindestlohn anderen Branchen, die sicher in der gleichen Kostenproblematik, wenn nicht noch tiefer, stecken? Wie ist es dann bei den Taxifahrern oder im Gaststättenbereich? Einen Hinweis findet man hier: »Juristen wie der frühere Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio hatten argumentiert, der Mindestlohn für Zeitungszusteller sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil er die wirtschaftlichen Grundlagen der Presseverlage und damit letztlich die vom Grundgesetz geschützte Pressefreiheit tangiere.«

Was ist das für eine Argumentation? Die Existenz der Tageszeitungen hängt davon ab, dass die Verleger ihren Austrägern einen Lohn zahlen, der deutlich niedriger sein muss als 8,50 Euro in der Stunde? Wenn wir mal hypothetisch davon ausgehen, die wirtschaftliche Existenz würde davon abhängen, dann wäre ein systematische – und letztendlich dauerhafte – Subventionierung wie beim Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch irgendwie logischer als das, was hier jetzt vorgesehen ist. Denn die Absenkung des Mindestlohns soll ja – wenn denn die Berichterstattung stimmt – nicht auf Dauer erfolgen, sondern „nur“ für eine Übergangszeit. Was macht das dann aber angesichts der schweren Keule Gefährdung der Pressefreiheit für einen Sinn? Christian Bäumler von der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) wird mit diesen kritischen Worten zitiert: »Wenn der Gesetzentwurf Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn nur bei Abschluss eines Tarifvertrages vorsieht, kann eine einzelne Branche von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden … Es darf nicht sein dass die Zeitungsverleger dafür belohnt werden, dass sie sich weigern einen Tarifvertrag zu überdenken«. Das ist richtig – die Verleger haben sich bislang beharrlich geweigert, über einen Tarifvertrag zu verhandeln, mit dem man – wie andere Branchen auch – zeitlich befristet bis 2017 den Mindestlohn unterschreiten kann. Nunmehr sollen sie also ihr tarivertragsfeindliches Verhalten belohnt bekommen im Kontext eines „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“ – die Welt wird immer eigenartiger.

Und wie will man den deutschen Spargel retten?

»Bei Saisonarbeitern aus dem Ausland gilt bisher die Regel, dass für sie keine Sozialbeiträge abgeführt werden müssen, wenn sie maximal 50 Tage im Jahr in Deutschland arbeiten und noch einen anderen Job in ihrer Heimat haben. Diese 50-Tages-Frist soll nach dem Koalitionskompromiss auf 70 Tage ausgedehnt werden. Außerdem sollen Arbeitgeber die Kosten für Kost und Logis der Saisonarbeiter mit dem Mindestlohn verrechnen dürfen.«

Kost- und Logis-Kosten anrechnen? Das öffnet der „kreativen Gestaltung“ seitens der Arbeitgeber Tür und Tor. Mehr muss man dazu nicht sagen.

Und die Praktikanten?

»Laut Gesetzentwurf waren bisher verpflichtende Praktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung komplett und freiwillige Orientierungspraktika sechs Wochen lang vom Mindestlohn ausgenommen. Diese Frist soll nun auf drei Monate verlängert werden.«

Nun kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch sagen, vielleicht sind das auch nur voreilig gestreute Verhandlungspunkte, um die andere Seite unter Druck zu setzen. Die endgültige Fassung des Gesetzes soll ja „erst“ am 3. Juli im Bundestag verabschiedet werden. Aber an dieser eher hoffnungsvollen Position hinsichtlich möglicher Korrekturen kann man begründet zweifeln:
»Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sagte am Freitag vor Familienunternehmern auf die Frage nach Ausnahmen für Praktikanten: „Wir lösen Ihr Problem.“ Konkrete Angaben machte er nicht. Er könne nicht in die Details zu dem gehen, was in der nächsten Woche verabschiedet werden solle«, so ein Bericht in der Online-Ausgabe der FAZ.

„Jetzt kommt der Mindestlohn doch als Schweizer Käse“. Mit diesen Worten wird die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion, Brigitte Pothmer, zitiert.

Nothilfe für die Zeitungsverleger: Noch eine Ausnahme beim flächendeckenden Mindestlohn (eigentlich) ohne Ausnahmen?

Seit Monaten wird die Politik mit Forderungen nach Ausnahmen von dem zu erwartenden gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohn bombardiert. Ursprünglich sollte der Mindestlohn ohne irgendeine Ausnahme seine Funktion als unterste Haltelinie im Lohngefüge entfalten können. Doch schon die Formulierung im Koalitionsvertrag, dass man mit den Branchen über die Umsetzung des Mindestlohnes sprechen und verhandeln wolle, öffnete die Tür für Ausnahmeregelungen. Bislang haben sich vor allem drei Bereiche herauskristallisiert, bei denen der Mindestlohn keine Anwendung finden wird: Zum einen gilt er nicht für die Jugendlichen bis 18 Jahre, auch alle Langzeitarbeitslosen sollen in den ersten sechs Monaten ihre Beschäftigung von der Anwendung des Mindestlohns ausgenommen werden können und bestimmte Praktika sind ebenfalls ausgegliedert worden. Hinzu kommt, dass es eine Übergangslösung dergestalt gibt, dass in Branchen, die tarifvertraglich niedrigere Löhne vereinbart haben als die vorgesehenen 8,50 € pro Stunde Mindestlohn, bis Ende 2016 auf die Anwendung des eigentlich höheren Mindestlohnsatzes verzichtet werden kann.
In den vergangenen Wochen sind zahlreiche Branche Sturm gelaufen gegen ihre Nicht-Berücksichtigung bei den Ausnahmeregelungen: beispielsweise die Taxi-Branche, die Landwirte für die bei ihm beschäftigten Saisonarbeiter oder der gesamte Bereich der Gastronomie. Bislang erfolglos. Aber eine Branche scheint durchgekommen zu sein: die Zeitungsverleger.

Nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Zeitungsverleger (BDZV) gibt es etwa 160.000 Zeitungsausträger. Die Mehrzahl davon sind geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Und die Verleger haben Zeter und Mordio geschrieen und sie sind offensichtlich erhört worden in den heiligen Hallen des Bundesarbeitsministeriums. Zumindestens scheint man ihnen ein Kompensationsangebot zu machen, folgt man solchen Meldungen: Nahles will Verleger beim Mindestlohn entlasten. Danach soll es so aussehen, dass zwar der Mindestlohn grundsätzlich auch für die Zeitungsausträger Anwendung finden würde, gleichzeitig man aber die damit verbundenen höheren Kosten an einer anderen Stelle teilweise kompensieren will, indem den Arbeitgebern ein Teil der Sozialabgaben erlassen wird:

»Den Zeitungsverlegern würden für fünf Jahre befristet geringere Sozialabgaben für Minijobber unter den Zeitungsboten eingeräumt. Dadurch würden nach Nahles‘ Worten etwa 60 Prozent der Mindestlohn-Mehrkosten für die Zeitungsverleger ausgeglichen. Diese hatten argumentiert, durch die Umstellung auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde entstünden ihnen Mehrkosten von 225 Millionen Euro … Die Regierungskoalition bietet den Zeitungsverlegern den Angaben nach an, dass sie für fünf Jahre für Minijobber nur die geringeren Sozialabgaben wie in Privathaushalten zahlen. Das macht einen Unterschied von rund 18 Prozentpunkten aus: Für Minijobs im privaten Bereich fallen inklusive der Pauschalbesteuerung für Arbeitgeber 12,5 Prozent des Lohns an Abgaben an. Im gewerblichen Bereich sind es 30 Prozent.«

Wenn es zu dieser Lösung kommt, die jetzt diskutiert werden muss von den Regierungsfraktionen, dann wäre die Zeitungsbranche die einzige, die eine spezielle Ausnahmeregelung zugestanden bekommt. Da drängt sich natürlich sofort die Frage auf, ob es nicht auch für andere Branchen dann weitere gute Gründe gibt, auf Ausnahmeregelungen zu pochen. Die Kritik seitens der Opposition lässt nicht lange auf sich warten:

»Die Grünen-Politikerin Brigitte Pothmer nannte es ein Unding, dass Nahles der Zeitungsbranche „eine Rabatt-Regelung bei den Minijobs“ anbiete: „Dieser Kuhhandel müsste sofort wieder vom Tisch, denn sonst würden auch andere Branchen mit vielen Minijobs wie zum Beispiel die Gastronomie eine solche Sonderregelung verlangen.“ Die Zeche zahlen müssten die Sozialversicherungen, denen Beitragseinnahmen entgingen.« (Quelle: Lockerung für Mindestlohn der Zeitungsträger).

Man könnte natürlich auch die Hypothese aufstellen, dass die Politik hier gegenüber einer ganz speziellen Branche deshalb nach einer Ausnahmeregelung sucht, weil sie die Meinungsmacht und die Einflussmöglichkeiten über das, was da ausgetragen wird, fürchtet. Wie dem auch sei, ein „Geschmäckle“ hat die ganze Sache schon. Darüber hinaus muss man sehen, dass auch die jetzt diskutierte „Lösung“ das betriebswirtschaftliche Grundproblem der Zeitungsbranche hinsichtlich Ihrer Zeitungsausträger nicht löst, denn das besteht in der Tatsache, dass bislang ein Stück Lohn gezahlt wird, denn nun auf einen Stundenlohn umgestellt werden muss. An diesem grundsätzlichen Wechsel wird auch bei dem Kompensationsangebot festgehalten. Man wird sehen, wie die Branche auf diesen Vorschlag seitens der Politik reagiert. Bislang haben sich die Verleger noch nicht zu Wort gemeldet, sie müssen sich noch sortieren.

Sollte die Lösung so kommen, wie über sie derzeit berichtet wird, dann kann man deren Charakter als ein „Notnagel“ auch daran erkennen, dass es keine wirklich systematische Lösung ist, um das noch nett auszudrücken. Denn wenn es eine Entlastung bei den Abgaben für die geringfügig Beschäftigten geben sollte, dann stellt sich natürlich die Frage, was dann mit Zeitungsausträgerin ist, die oberhalb der Schwelle des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses liegen. Für die gäbe es dann ja gar keine Entlastung. Das wirkt doch alles mehr als unausgegoren und vermittelt den Eindruck, dass hier eine Baustelle notdürftig versorgt werden soll.