Von abhängiger und selbständiger Einkommensarmut und vor allem von vielen, die einen Hartz IV-Anspruch nicht einlösen

Ob nun bewusst oder unbewusst – wenn von Armut die Rede ist und von Hartz IV, dann denken viele Menschen an Arbeitslose, an Langzeitarbeitslose. Aber die fast sechs Millionen Hartz IV-Empfänger sind weitaus heterogener in ihrer Zusammensetzung. Beispielsweise waren im Dezember 2017 über eine Million oder 27 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erwerbstätig. Hin und wieder taucht diese große und ebenfalls sehr bunte Gruppe als „Aufstocker“ in der öffentlichen Debatte auf. Da gibt es tatsächlich diejenigen, die einem Vollzeitjob nachgehen und dennoch aufstockende Leistungen vom Jobcenter beziehen. Allerdings ist das nicht die Mehrzahl. Da sind die „Aufstocker“, die einen Minijob ausüben. Und da gibt es auch die Selbständigen, deren Einkommen unterhalb des Regelbedarfs liegen.

»Trotz des Rekordstands bei der Beschäftigung und acht guten Konjunkturjahren ist das Armutsrisiko für Geringverdiener in Deutschland nicht geringer geworden … Demnach stagnierte die Armutsrisikoquote nach den zuletzt verfügbaren Daten von 2016 bei 7,7 Prozent der Erwerbstätigen. Sie stagniert damit seit 2011. Die Armutsrisikoschwelle liegt nach gängiger EU-Festlegung bei 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens. In Deutschland lag die Schwelle für einen Einpersonenhaushalt 2016 bei 969 Euro pro Monat.« Das kann man dem Artikel Wer weniger als 969 Euro im Monat hat, gilt als arm entnehmen. Der Beitrag bezieht sich auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen im Bundestag: „Erwerbstätige Arme in Deutschland“ (Bundestags-Drucksache 19/2804 vom 18.06.2018).  

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Wenn man versucht, der „Lohngerechtigkeit“ für einige durch symbolische Politik gerecht werden zu wollen, darf man sich über die vorhergesagten Nicht-Ergebnisse nicht wundern

„Man muss kein Prophet sein um vorhersagen zu können, dass die tatsächlichen Auswirkungen in der betrieblichen Praxis mehr als überschaubar bleiben werden.“

So meine Schlussfolgerung in einem Beitrag vom 11. Januar 2017 über das damals auf den Weg gebrachte Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), der bezeichnenderweise so überschrieben war: Gerechtigkeit beim Lohn per Gesetz? Das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ zwischen Hoffnung und Enttäuschung. Dort findet man auch diese Bewertung: »Insofern ordnet sich das „Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG)“ ein in die primär als symbolische Politik zu verstehenden Aktivitäten, die wir in diesem Bereich auch an anderen gesetzgeberischen Beispielen haben erfahren müssen.«

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Bremen als Vorreiter. Bei der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Und das in einer Branche, die es wirklich nötig hat

Eine der ganz großen, wenn nicht die zentrale tarifpolitische Herausforderung besteht aus der in den vergangenen Jahren beobachtbaren Tarifflucht zahlreicher Arbeitgeber. Das hat bis vor kurzem zu einer sinkenden Tarifbindung geführt. Und dann gibt es für einige Gewerkschaften ganz besonders das Problem einiger Branchen, in denen von jeher eine nur kleine Minderheit überhaupt an Tarifverträge gebunden ist – wobei es sich hierbei vor allem um bestimmte Dienstleistungsbranchen handelt, in die sich in den vergangenen Jahren aber der Schwerpunkt des Beschäftigungswachstums verlagert hat. Daraus ergeben sich Folgeprobleme, die man beispielsweise aktuell im Bereich der Altenpflege studieren kann. Viele Pflegeheime unterliegen keiner Tarifbindung und ein anderer Teil eigenen Regelwerken, den Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen, die aber formal keine Tarifverträge sind, weil die kirchlich gebundenen Träger hier ein Sonderarbeitsrecht in Anspruch nehmen können, das beispielsweise einen von Gewerkschaften organisierten Arbeitskampf ausschließt.

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