Corona-„Familienbonus“: 300 Euro pro Kind. Warum nicht gleich 600 Euro? Für alle. Wirklich für alle?

Dass derzeit Unmengen an Geld ausgeschüttet oder zumindest versprochen werden, deren Ausmaße man sich vor wenigen Wochen, als Hinweise auf dringend erforderliche Ausgabenbedarfe selbst für existenzielle Angelegenheiten mit dem Textbaustein „das ist nicht finanzierbar“ in den Papierkorb befördert wurden, nicht annähernd vorstellen konnte, ist nun jedem bekannt. Und eigentlich sollte es, bei all den unterschiedlichen und für sich genommen sicher verständlichen Hilferufen nach staatlichen Hilfen, keinen großen Widerspruch auslösen, dass man das nicht unbegrenzt fortführen kann und das man die begrenzten Mittel fokussieren sollte zum einen auf diejenigen, die einen besonderen Hilfebedarf haben, zum anderen aber staatliche Subventionen zu vermeiden sind, wenn Mitnahmeeffekte dominieren, angestrebte Wirkungen nur zu einem Bruchteil erreichbar sind oder wo bestehende Ungleichheiten auch noch potenziert werden.

Das könnte man durchaus durchaus durchdeklinieren am Beispiel der nun doch – nach einer gewissen „Schamfrist“ im Anschluss an den „Autogipfel“ vor wenigen Wochen bei der Bundeskanzlerin – offensichtlich beabsichtigten Wiederbelebung der „Abwrackprämie“ in modernem Gewand, also einer Subventionierung des Kaufs neuer Autos durch Steuermittel. Aber das soll hier nicht passieren. Denn es tut sich ein weiteres Spielfeld auf, wo ebenfalls Milliarden-Beträge fließen würden und dann auch noch für eine augenscheinlich sozialpolitisch höchst relevante Zielgruppe: Familien. Denn die sollen einen „Familienbonus“ bekommen, eine einmalige Geldleistung in Abhängigkeit von der Kinderzahl.

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Am ausgestreckten Arm … Die Bundesregierung und der Nicht-Zuschlag für Menschen in der Grundsicherung. Die bleiben beim Sozialschutz-Paket II weiter außen vor

Es ist in diesen Wochen wirklich nicht einfach für die Politik. Auf der einen Seite hat sie – das muss man auch mal sagen – am Anfang der Corona-Krise wirklich schnell Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, gigantische Rettungsprogramme aufgelegt und die Ausrichtung des Gesundheitswesens, vor allem der Krankenhäuser, auf eine erwartete Vielzahl an COVID-19-Patienten auch finanziell zu stützen versucht innerhalb eines auf betriebswirtschaftliche Effizienz getrimmten und für solche Sondersituationen nun überhaupt nicht geeigneten Fallpauschalensystems. Und wo man der Schnelligkeit halber große Schneisen in den Wald schlägt, da kann es nicht ausbleiben, dass es zahlreiche umbeackerte Teile gibt und einige hinten runtergefallen sind. Die sich dann natürlich zu Wort melden und auch gerettet oder wenigstens ein wenig aufgefangen werden möchten. Und auch viele von denen, die durchaus ein paar Monate durchhalten können, wollen an die große Wassertränke der staatlichen Mittel.

Mein derzeitiges Prachtstück aus der Kuriositätenkammer der Subventionssuchenden ist das deutsche Bestattungswesen: »Auch die deutschen Sarghersteller fordern Geld vom Staat«, kann man dieser Meldung entnehmen: Deutsches Bestattungsgewerbe fordert Staatshilfe. Hoppla, wird da selbst der gutmütigste Rettungsapostel ausrufen: Gestorben wird immer, die Zahl der Todesfälle geht doch nicht wegen Corona zurück, eher das Gegenteil wird immer wieder behauptet (vgl. für die Zahlenfetischisten dazu die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte und laufend aktualisierte Sonderauswertung zu Sterbefallzahlen des Jahres 2020). So ist das. Aber die Meldung klärt uns sogleich auf über die Intentionen der Bestatter: »Ihr Geschäft leidet zwar gar nicht unter der Coronakrise – aber sie ärgert der lästige Wettbewerb mit Firmen aus Osteuropa.«

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Von einem Sozialgericht als Schutzinstanz für diejenigen, die selbst ganz unten von existenzsichernder Hilfe ausgeschlossen werden. Und das Bundesverfassungsgericht hat auch was gesagt

Wenn man zurückdenkt an die Zeit vor der Corona-Krise, dann wird dem einen oder anderen wieder einfallen, dass es neben den vielen anderen sozialpolitischen Baustellen eine gab und gibt, die seitens der Bundesregierung gesetzgeberisch geschlossen wurde: die Frage, wer unter welchen Umständen Anspruch auf Sozialleistungen hat, wenn er oder sie aus dem „EU-Ausland“ nach Deutschland gekommen ist. Ende 2016 hatte der Gesetzgeber den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder für jene, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, weitgehend ausgeschlossen. Sozialhilfe gibt es dann allenfalls für einen Monat als Überbrückungsleistung, damit Betroffene – meist EU-Ausländer – in ihre Heimat zurückreisen können. Der Gesetzgeber hatte die Bestimmung eingeführt, nachdem das Bundessozialgericht in Kassel am 3. Dezember 2015 geurteilt hatte, dass nach den damaligen Bestimmungen arbeitsuchende EU-Bürger zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums Sozialhilfe verlangen können.

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