Long Covid, Post-Covid – ein „Schattenmonster“ oder doch nur ein Sturm im Wasserglas?

Es ist nach so vielen Monaten nun wirklich auch mehr als verständlich – kaum noch ein Mensch möchte was von Corona hören. Für viele ist der Spuk nun vorbei, man kann wieder zum alten Leben zurückkehren und versucht das auch. Wenn es denn so einfach wäre, wenn Covid-19 tatsächlich der Vergangenheit zugeschrieben werden könnte. Wenn …

Wenn man nicht beispielsweise einer der vielen Arbeitgeber in diesem Land wäre, die in diesen Sommertagen die Erfahrung machen müssen, dass die Pandemie wahrlich nicht vorbei ist, zumindest wenn man das misst an den Schneisen, die das derzeit aktive Virus in die Belegschaften schlägt. Zur Urlaubszeit kommen nun auch noch zahlreiche Personalausfälle aufgrund der Infektionen, die mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten einhergehen. Und das macht sich natürlich vor allem dort bemerkbar, wo man nicht abtauchen kann in das Homeoffice, wo Schichten gefüllt werden müssen, wo Präsenz zur Arbeitsplatzbeschreibung gehört. Ein Beispiel gefällig aus einem Bereich, der schon unter „Normalitätsbedingungen“ von einem permanenten Mangel an Personal charakterisiert ist?

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Bundessozialgericht: Kein zurück in die alte Papier-Welt. Die elektronische Gesundheitskarte ist alternativlos

Um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.

»Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen«, so das BSG: Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne elektronische Gesundheitskarte.

»In den Ausgangsfällen aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hatten sich Versicherte der Barmer Krankenkassen und der AOK Nordwest geweigert, eine elektronische Gesundheitskarte zu nutzen und ein Bild zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit einem Chip ausgestattet, auf dem Name, Anschrift, Versichertenstatus und -nummer gespeichert sind. Das Bild dient der Identifikation. Die Kläger fühlten sich durch das System und den Online-Datenabgleich zwischen Ärzten und Krankenkassen nicht ausreichend geschützt. Wie in den Vorinstanzen beriefen sie sich auf ihr Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihre persönlichen Daten bestimmen zu dürfen („informationelle Selbstbestimmung“)«, berichtet Marcus Jung in seinem Artikel Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte.

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Die Bedeutung der Gesundheitsämter (nicht nur) in Corona-Zeiten ist unbestritten. Aber bei einem eigenen Tarifvertrag für die Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst hört der Spaß auf

Der Stellenwert eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Gesundheitsämtern vor Ort wird in den vergangenen Monaten nun wirklich jedem, der mit halbwegs wachen Augen durch die Landschaft läuft, deutlich geworden sein. Gerade in der gegenwärtigen Corona-Krise zeigte sich die zentrale Funktion der Gesundheitsämter für die öffentliche Gesundheitsvorsorge. Denn die müssen unter anderem Infektionsketten zurückverfolgen sowie Quarantänemaßnahmen anordnen und umsetzen. Dazu kommen noch weitere bedeutsame Aufgaben.

Und das wird in der Politik durchaus anerkannt. Schaut man beispielsweise in die Vereinbarung der Koalitionsparteien für ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket vom 3. Juni 2020, die unter der Überschrift Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken steht, dann findet man dort unter den insgesamt 57 Maßnahmen einen mit immerhin 4 Mrd. Euro ausgestatteten „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“, den der Bund mit den Bundesländern und Kommunen auf den Weg bringen will. Zur Begründung wird ausgeführt: »Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt die besondere Bedeutung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) auf einem seiner klassischen Arbeitsfelder, dem Infektionsschutz. Zugleich macht das laufende Ausbruchsgeschehen deutlich, dass eine Verstärkung dieser unverzichtbaren Säule des Gesundheitswesens dringend notwendig ist.« Was genau ist geplant?

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Heftige Kritik kann wirken. Gestern noch Stopp der telefonischen Krankschreibung bestimmter Patienten, heute wieder zurück zur befristeten Ausnahmeregelung

Gestern erst wurde hier in dem Beitrag Die Zügel wieder anziehen: Zurück in das Wartezimmer. Zur Aufhebung der Möglichkeit, Arbeitnehmer mit Atemwegserkrankungen telefonisch arbeitsunfähig zu schreiben (19.04.2020) berichtet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das Machtzentrum der etablierten Selbstverwaltung von Kostenträgern, also den Krankenkassen, und den Leistungserbringern (niedergelassene Ärzte und die Krankenhäuser), am Freitag die über eine Ausnahmeregelung ermöglichte telefonische Krankschreibung von Arbeitnehmern bei leichteren Atemwegsinfektionen ab Montag, also heute, wieder außer Kraft gesetzt hat – angeblich haben die Arbeitgeber hinter den Kulissen. mächtig Druck gemacht, dass dieser niedrigschwellige Zugang zu einer Krankschreibung schnellstmöglich wieder beseitigt wird. „Offenbar hat hierbei auch der große Druck der Arbeitgeberseite eine entscheidende Rolle gespielt.“ So die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Pressemitteilung angesichts ihrer Niederlage bei der Abstimmung in dem Gremium. Gegen den Widerstand der Ärztevertreter in dem Gremium sei die Zustimmung der Mehrheit erfolgt, folglich müssen die Krankenkassenvertreter und die „unparteiischen“ Mitgliedern in Verbindung mit dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hier über Bande gespielt haben.

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Die Zügel wieder anziehen: Zurück in das Wartezimmer. Zur Aufhebung der Möglichkeit, Arbeitnehmer mit Atemwegserkrankungen telefonisch arbeitsunfähig zu schreiben

Eine der vielen Maßnahmen zur Bewältigung der für uns alle völlig neuen und schwer einzuschätzenden Corona-Pandemie war neben der vollständigen Ausrichtung der Krankenhäuser auf eine von vielen befürchtete massive Zunahme an (intensiv) behandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten der Schutz der Praxen niedergelassener Haus- und Fachärzte vor potenziell bzw. tatsächlich infektiösen Patienten, die für die notwendige Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit bei einer Atemwegserkrankung zu ihrem Arzt müssen, der dann nach einer entsprechenden Vorstellung die Krankschreibung vollziehen kann. Um eine mögliche Ansteckung anderer Patienten in den Wartezimmern sowie der Ärzte und ihrer Mitarbeiter in den ohne Zweifel systemrelevanten Praxen zu vermeiden, wurde am 9. März 2020 mitgeteilt: »Ärzte dürfen ab sofort in bestimmten Fällen eine Bescheinigung auf Arbeitsun­fähigkeit (AU) nach ausschließlich telefonischem Kontakt ausstellen. Die AU darf maximal sieben Tage betragen. Darauf haben sich … der GKV-Spitzenverband und die Kassen­ärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt«, so das Deutsche Ärzteblatt unter der Überschrift AU-Bescheinigung ab sofort telefonisch möglich. »Die Regelung gilt für Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen.« Diese Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war eine Reaktion auf zuvor vorgetragene Forderungen von Ärzteverbänden, die Zahl der Karenz­tage zu erhöhen, in denen Arbeitnehmer ohne Krankschrei­bung vom Arzt zuhause blei­ben können.

Foto: © G-BA

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