Es geht voran. Zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. Wie immer aber lohnt es sich, genauer auf die Zahlen zu schauen

»Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz, sieht die Integration von Flüchtlingen in den deutschen Arbeitsmarkt auf einem guten Weg. Die Entwicklung in den vergangenen vier Jahren sei deutlich besser als von Arbeitsmarktexperten vorhergesagt«, so beispielsweise diese Meldung aus dem September 2019: Integration „besser als vorhergesagt“. »Zuvor hatte das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) erklärt, die Integration von Flüchtlingen gehe schneller voran als zunächst angenommen. Im Herbst dürften ungefähr 40 Prozent der Flüchtlinge in erwerbsfähigem Alter einer Beschäftigung nachgehen.« Und die positive Berichterstattung setzt sich im noch neuen Jahr fort: Flüchtlinge in Hessen schneller als erwartet in Arbeit, so ist einer der vielen Artikel aus den vergangenen Tagen überschrieben. Darin wird Frank Martin, der Chef der Arbeitsagentur in Hessen, mit diesen Worten zitiert: „Dass die Arbeitsmarktintegration so schnell gelingen würde, haben wir nicht erwartet“, urteilt er. Dabei gelinge es besser, Fachkräfte zu integrieren als Menschen, „die lediglich eine Helfertätigkeit ausüben“.

Allerdings gibt es dann auch differenzierende Hinweise: Der Trend geht zur Leiharbeit, so ist beispielsweise der Artikel von Valerie Eiseler überschrieben: »Immer mehr Geflüchtete arbeiten, aber Bürokratie und fehlende Qualifikation stehen häufig im Weg.«

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Ein „menschenwürdiger Lebensstandard“ – das Existenzminimum in der europarechtlichen Variante

Die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16) ist mittlerweile in den Medien vollständig abgeklungen, viele neue Themen haben die Bühne erobert. In der für Millionen Menschen relevanten Verwaltungspraxis geht es jetzt um die konkrete Umsetzung des zwar die Sanktionen in der bisherigen Form begrenzenden, aber durchaus mehrdeutig angelegten Urteils der Verfassungsrichter. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass nunmehr Sanktionen von von mehr als 30 Prozent nicht mehr zulässig sind, zugleich wurde die Ebene der Einzelfallprüfung gestärkt und schematische, nicht korrigierbare Laufzeiten der Sanktionen von drei Monaten sollen der Vergangenheit angehören. Zu der angesprochenen Komplexität des BVerfG-Urteils vgl. auch ausführlicher diesen Beitrag: Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019.

Die Kritiker des Sanktionsregimes in der deutschen Grundsicherung haben die Entscheidung des BVerfG als großen Erfolg gefeiert und verweisen beispielsweise auf solche bedeutsamen und (scheinbar) eindeutigen Ausführungen des Gerichts:

»Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren.«

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Die soziale Spaltung nimmt in vielen Städten weiter zu. Von der brüchiger werdenden sozialen Architektur bis hin zu armen Stadtteilen als „Gewinner“ der Zuwanderung

Die langen Schlangen bei den Sammelterminen für die Besichtigung einer zur Vermietung ausgeschriebenen Wohnung in vielen Städten versinnbildlichen nicht nur die Tatsache, dass wir im Bereich der halbwegs bezahlbaren Wohnungen in vielen Städten ein enormes Angebots-Nachfrage-Dilemma haben, hinter dem zahlreiche individuelle Schicksale wohnungssuchender Menschen stehen. Zugleich deutet der enorme Nachfrageüberhang darauf hin, dass bei einem solchen Ungleichgewicht strukturelle Effekte zu erwarten sind, vor allem in Form von Verdrängung und einer Entmischung von Stadtvierteln.


In der Stadtforschung wird darauf seit langem hingewiesen. Im vergangenen Jahr haben Marcel Helbig und Stefanie Jähnen diese Studie dazu veröffentlicht: Wie brüchig ist die soziale Architektur unserer Städte? Trends und Analysen der Segregation in 74 deutschen Städten (2018). Die beiden Wissenschafter untersuchen die räumlich ungleiche Verteilung der Wohnstandorte verschiedener Bevölkerungsgruppen in deutschen Städten. Sie beleuchten alle drei Dimensionen der residenziellen Segregation: die soziale, die ethnische und die demografische.

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Wie viel „kostet“ ein Mensch? Vom Sinn, Unsinn und der Niedertracht einer Monetarisierung des menschlichen Lebens

„Was einen Wert hat, hat auch einen Preis. Der Mensch aber hat keinen Wert, er hat Würde.“ (Immanuel Kant)

Viele werden sich verständlicherweise abwenden allein schon bei der als unmöglich erachteten Fragestellung nach dem, was ein Mensch „kostet“. Gibt es etwas Unbezahlbareres als ein menschliches Leben? Kann man den Tod bzw. sein Aufschieben „bepreisen“? Oder bewegen wir uns nicht schon mit der Frage danach in den mit Zahlen und Währungssymbolen gepflasterten Gefilden einer durch selbstverliebte Hybris maßlos gewordenen Ökonomen-Welt, deren Übergriffigkeit in (fast?) alle Lebensbereiche hinein als eine negativ verstandene Ökonomisierung gebrandmarkt wird?

Solche Sichtweisen haben ihre Berechtigung und sie verdienen Sympathie für den dahinter stehenden Versuch, die Würde eines jeden einzelnen Menschen zu schützen und diese nicht auch noch auf dem Altar der umfassenden Verdinglichung und Monetarisierung von allem und jedem zu opfern. Aber ungeachtet dieser Abwehrhaltung zeigt die Wirklichkeit, dass jeden Tag menschliches Leben mit einem Preis versehen wird.

Und manchmal meint die über den Menschen – und seiner an und für sich, dann aber doch wieder nur eigentlich, also unter bestimmten Bedingungen zu schützenden Würde – stehende Hybris der Rechenschieber sogar den „Preis“ im Sinne einer „Strafzahlung“ für ein gerettetes Menschenleben bestimmen und verhängen zu können wie ein Bußgeld aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr. Das kann nicht sein? Wie wäre es mit „Geldstrafen von 3.500 bis 5.500 Euro für jeden geretteten Flüchtling“?


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Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Flüchtlingen und verwirft eine abgesenkte Sozialhilfe in Österreich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spielt eine immer wichtigere Rolle, nicht nur in strittigen Fragen der Sozialpolitik, die ja eigentlich ganz überwiegend in der Souveränität der Mitgliedsstaaten steht. Selbst die mehr als bockige polnische Regierung, so wird gemeldet, musste vor dem EuGH einknicken: Polen hebt Zwangsruhestand von Richtern auf: »Polens Regierung hebt die umstrittenen Zwangspensionierungen Oberster Richter wieder auf. Die Regierungspartei PiS legte im Warschauer Parlament einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, der den rechtlichen Status zwangspensionierter Richter ändern und ihnen den Dienst wieder erlauben soll. Die betroffenen Juristen waren allerdings bereits nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof im Oktober wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Der EuGH hatte zuvor angeordnet, die umstrittenen Zwangspensionierungen sofort zu stoppen und rückgängig zu machen.« Die EU-Kommission sah durch die Entscheidungen der polnischen Regierung die Unabhängigkeit der Justiz bedroht und hatte gegen das Gesetz geklagt. Sie kritisiert seit 2016 den Umbau der polnischen Justiz und leitete 2017 ein Rechtsstaatsverfahren ein, was als schärfste Waffe gegen Regelverstöße von Mitgliedsstaaten gilt.

Und Deutschland hat bereits mehrfach Erfahrungen machen dürfen mit Entscheidungen des EuGH beispielsweise in Fragen der Sozialhilfe für EU-Ausländer oder hinsichtlich des besonderen, sehr eigenen Arbeitsrechts der Kirchen (vgl. dazu diese Beiträge). Und hier bei uns wird man sehr genau auf eine neue Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts schauen, die sachverhaltsmäßig Österreich betrifft, aber für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend ist.

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