Ein „Doppelpack“ vom Bundesverfassungsgericht zugunsten des Streikrechts der Gewerkschaften

Das mit dem Streikrecht ist in Deutschland so eine Sache. Immer wieder wird auf unsere Verfassung verwiesen, konkret auf Artikel 9 Grundgesetz, der diesen Absatz 3 enthält: »Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.« Das war’s dann auch schon mit dem, was die Verfassung zu einem Streikrecht ausführt. In Deutschland gibt es kein Streikgesetz und auch kein ausdrücklich so genanntes „Recht auf Streik“, doch in langjähriger Rechtsprechungspraxis hat sich das faktische Streikrecht durch die Entscheidungen der Gerichte – vor allem des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts – etabliert und konkretisiert. Wir haben es in diesem Bereich vor allem mit Richterrecht zu tun. Wichtig dabei: Ein Streik muss von einer Gewerkschaft ausgerufen werden und zudem bestimmte Kriterien erfüllen, um nicht rechtswidrig zu sein.

Vor diesem Hintergrund sind zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu lesen, mit denen ausdrücklich das Streikrecht auf Seiten der Arbeitnehmer gestärkt wird.

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Vom Klatschen auf offener Bühne zur COVID-19-Arbeitszeitverordnung: Wenn das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinwesens (angeblich) erheblich gefährdet ist, dann dürfen die Systemrelevanten auch außerhalb des Schutzsystems ran

Was war in den vergangenen Tagen überall die Rede von den „systemrelevanten“ Berufen, die auf einmal für viele aus dem Schatten der Nicht-Aufmerksamkeit in den Fokus der Berichterstattung gezogen worden sind. Akklamatorischer Höhepunkt war das Aufstehen und kollektive Beklatschen der Pflegekräfte, der Kassiererinnen in den Supermärkten und anderen „Helden“ der Corona-Krise durch die Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Nun mag so eine Geste dem einen oder anderen gut tun und das Herz wärmen, vor allem aber ist sie ziemlich billig zu haben. Schon weitaus sperriger erscheint da eine handfeste Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zu denen auch, aber nicht nur die Vergütung gehört, wenn denn diese nachhaltig sein soll, also über die aktuelle Krisenzeit hinaus zu verankern wäre im Sinne einer strukturellen Aufwertung der Berufe und sich nicht in einem 75-Euro-Gutschein für Waren des eigenen Ladens, wie bei einem der großen Player des deutschen Lebensmitteleinzelhandels, gleichsam als ziemlich schlappe Geste erschöpft.

Und zu den Arbeitsbedingungen gehört wie gesagt nicht nur die Vergütung – sondern auch die Arbeitszeitregelungen. Und da haben wir neben zahlreichen tariflichen Ausformungen, die aber nur tarifgebundene Bereiche betreffen, mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein fundamentales Schutzgesetz für die Arbeitnehmer, das für alle zur Anwendung kommt bzw. kommen soll. Man muss an dieser Stelle – erst einmal unabhängig von den aktuellen krisenbedingten Diskussionen – darauf hinweisen, dass viele Regelungen dieses Gesetzes seit Jahren immer wieder von interessierter Seite angegriffen werden, um sie zu schleifen, was dann immer irgendwie unverdächtig daherkommend als „Flexibilisierung“ der Arbeitszeit tituliert wird. Dabei ging und geht es hier schlichtweg darum, im zugrundeliegenden grundsätzlichen Konflikt zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen den Zugriff auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zugunsten der Arbeitgeberseite zu erweitern und bestehende gesetzliche Hemmnisse einer Verwertung der Arbeitskraft zu reduzieren oder gar zu beseitigen.

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Wenn einer eine Dienstreise macht – ist das dann Arbeitszeit? Die einen sagen nein, ein Gutachten meint ja

Viele kennen die Bilder aus den meist überfüllten Zügen der Deutschen Bahn oder den vollgestopften Kurzstreckenfliegern zwischen den deutschen Großstädten zu bestimmten Tageszeiten: Die Dienstreisenden sind unterwegs. Von Bonn oder München nach Berlin oder wohin auch immer. Und auch das ist sicher ein bekanntes Bild, das viele vor Augen haben: Da mag es einige geben, die ihre Fahrt verpennen oder Sudoku-Rätsel auf dem Tablet zu lösen versuchen – aber viele der Dienstreisenden leisten auf der Reise Dienst, sie arbeiten hochkonzentriert an ihren Geräten, sie erstellen Kalkulationen, schreiben und beantworten Mails und teilweise besonders engagierte und zugleich für Mitreisende in der Bahn nervtötende Exemplare führen ihre Einkaufs- und Verkaufsverhandlungen am Smartphone, so dass man als an sich Unbeteiligter im Anschluss vollständig informiert ist über die Preisgestaltung und die Margen im deutschen Schraubenhandel.

Nun könnte man an dieser Stelle auf die an sich naheliegende Idee kommen, dass in Anbetracht der volks- und vor allem betriebswirtschaftlichen Wertschöpfung, die viele Dienstreisende während der Reise zum eigentlichen Termin erbringen, die Dienstreise als Arbeitszeit bewertet und damit auch dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden muss. An dieser Stelle wird es dann aber kompliziert.

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Crowdworker bleiben (vorerst) allein zu Haus. Ohne ein Arbeitsverhältnis. Die IG Metall zeigt sich enttäuscht, andere hingegen sind zufrieden

In den vergangenen Jahren musste man nur von Crowd- oder Clickworkern raunen, um bereits eine mehrfach so hohe Aufmerksamkeit zu bekommen als wenn man über scheinbare „banale“ Arbeiten spricht, die jeder zu kennen glaubt. Die aber wiederum von Millionen Arbeitnehmern gemacht werden.

Aber allein die Frage, wie viele tun es denn, die Arbeit in der Crowd, ist gar nicht so einfach zu beantworten. Wenn, dann nur näherungsweise und Pi-mal-Daumen. Das Bundesarbeitsministerium teilt uns dazu mit: »Wie der erste Bericht des „Crowdworking-Monitors“ zeigt, geben derzeit rund fünf Prozent (4,8 %) der Befragten an, auf so genannten Gig-, Click- oder Crowdworking-Plattformen aktiv zu sein. Rund 70 % von ihnen erzielen auf diese Weise ein Erwerbseinkommen – zumeist im Nebenverdienst. Allerdings arbeitet auch rund ein Drittel der befragten Crowdworker mehr als 30 Stunden pro Woche plattformvermittelt, 24 % sogar mehr als 40 Stunden pro Woche. Insgesamt 40 % der befragten aktiven Crowdworker erzielen dementsprechend Verdienste über 1000 € pro Woche.« Das Ministerium bezieht sich hier auf diese im vergangenen Jahr vorgelegte Veröffentlichung von Oliver Serfling (2018): Crowdworking Monitor Nr. 1. Ein Blick in das Original hilft, die Datenqualität einzuschätzen: »Die vorliegenden Ergebnisse basieren auf einer kontinuierlichen Online-Erhebung die vom Online-Umfrage-Unternehmen Civey … durchgeführt wird.« Es ist eben ein relatives neues und weitgehend umbeackertes Feld.

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Gerichtstage: Das Bundesarbeitsgericht und das, was aus den Untiefen der Arbeitswelt nach oben gehievt wurde. Leiharbeiter bekommen das Mindeste, rumänische Bauarbeiter nichts

Diese Lebensweisheit kennen (fast) alle oder zumindest viele: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Dieser aus der Römerzeit stammende Stoßseufzer wird gern verwendet, um die scheinbare Hilflosigkeit im Umgang mit Recht und Gesetz auf den Punkt zu bringen. Den folgenden Sinnspruch kennen hier sicher deutlich weniger Menschen: „Vor Gericht braucht man drei Säcke, einen mit Papier, einen mit Geld und einen mit Geduld.“ Wobei der letztgenannte Aspekt, also die erforderliche Geduld, vor allem dann notwendig wird in Form eines sehr langen Atems, wenn ein strittiger Sachverhalt bis zur höchsten richterlichen Instanz getrieben wird.

Und dann geht das mal so oder eben anders aus. Nehmen wir als Beispiel das Bundesarbeitsgericht. Die haben zu Gericht gesessen und aus Sicht der Arbeitnehmer zwei ganz unterschiedliche Signal ausgesendet. In einer sehr verkürzten und zuspitzenden Variante geht das so: Leiharbeiter bekommen das Mindeste, was ihnen zusteht, ansonsten erheblich Mehr. Und rumänische Bauarbeiter bekommen Nichts, wenn sie in der Subunternehmerunterwelt gewerkelt haben.

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