Fachkräfte- bzw. Arbeitskräftemangel: Von leeren Regalen in Supermärkten über die angeblich guten Seiten des Mangels bis hin zu einer Gefahr für Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit

Schaut man in die Berichterstattung der letzten Monaten, so häufen sich die Meldungen über fehlende Fachkräfte, nicht selten geht es sogar um das Fehlen von überhaupt irgendwelchen Arbeitskräften. Dieser Mangel ist hinsichtlich seiner Ursachen (und der tatsächlichen Ausmaße) im gleichen Maße umstritten wie der Mangel an Jobs bei der Debatte über Arbeitslosigkeit. An dem einem Ende des Diskussionsstrangs gibt es eine grundsätzliche Infragestellung der Existenz eines „Fachkräftemangels“ und eine oftmals in diesem Kontext vorgetragene Empfehlung, man müsse die Leute nur besser bezahlen und gut behandeln, dann würde man auch ausreichend Personal finden können. Auf der anderen Seite ist es nicht nur anekdotische Evidenz, wenn aus unterschiedlichsten Branchen berichtet wird, dass man überhaupt keinen Bewerber mehr finden kann. Und natürlich kann und darf man diese Diskussion nicht losgelöst führen von den Rahmenbedingungen, unter denen die Arbeitsmärkte agieren müssen (Stichwort Corona-Pandemie, Zuwanderungsentwicklung oder Sonderfaktoren wie die Auswirkungen des Brexit, wenn wir an Großbritannien denken).

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Mindeststandards für die Notunterbringung wohnungsloser Menschen – und ihr Wahlrecht

Das ist sicher: mit den kälter werdenden Tagen und Nächten werden sich erneut die Berichte über obdachlose Menschen auf den Straßen und Plätzen unserer Städte häufen. Und wieder werden wir Bilder-Schnipsel zu sehen bekommen von den Angeboten der Nothilfe für Obdachlose. Dabei wird sich der eine oder andere fragen, warum denn trotz eines angeblich sicheren, warmen Übernachtungsplatzes Menschen auch in bitterkalten Nächten draußen bleiben.

Dafür gibt es nicht den einen, alles erklärenden Grund. Aber ein bedeutsamer Aspekt ist die Ausgestaltung der Hilfsangebote – also nicht nur die Frage, ob überhaupt und in ausreichender Zahl Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, was eben nicht überall gegeben ist. Sondern es muss auch um die Frage gehen, ob möglicherweise die Art und Weise, wie obdachlose Menschen untergebracht werden (können), ein eigenständiger Hinderungsfaktor für die Inanspruchnahme dieser möglicherweise lebensrettenden Maßnahme darstellt.

„In den kommunalen Notunterkünften leben wohnungslose Menschen oft auf engstem Raum, teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen. Vielerorts ist die Notunterbringung keine Übergangslösung mehr, sondern ein Dauerzustand für die Betroffenen.“

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Von einem Kellner mit Leistungskürzung, weil er eine kostenlose Mahlzeit bei der Arbeit hätte essen können, zu den „Aufstockern“ im Hartz IV-System allgemein

Aus dem ganz eigenen Hartz IV-Universum, in dem sich Millionen Menschen bewegen müssen, kommen tonnenweise Urteile der Sozialgerichtsbarkeit. Entscheidungen wie diese: »Einem als Hartz-IV-Aufstocker staatlich unterstützten Berliner Kellner darf die Unterstützung gekürzt werden, weil ihn sein Arbeitgeber an jedem Arbeitstag mit Essen versorgt.« Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden und wies damit die Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zurück. »Demnach stellt das im Arbeitsvertrag zugesicherte Essen des Kellners ein Einkommen dar. Dieses dürfe folglich bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen mit berücksichtigt werden. Der sogenannte geldwerte Vorteil liegt demnach auch dann vor, wenn der Hartz-IV-Bezieher das bereitgestellte Essen gar nicht in Anspruch nimmt.« In dem Artikel Kostenlose Mahlzeit bei der Arbeit darf von Hartz IV abgezogen werden, in dem über diese Entscheidung berichtet wird, findet man zu dem Sachverhalt:

»Im konkreten Fall ging es um eine Berliner Familie mit drei Kindern. Der Mann arbeitete als Kellner, konnte aber mit seinem Einkommen nicht den Lebensunterhalt decken. Das Jobcenter gewährte der Familie daher aufstockendes Arbeitslosengeld II. Laut Arbeitsvertrag stand dem Mann neben seiner regulären Vergütung auch an jedem Werktag eine Mahlzeit an der Arbeit zu. Der Arbeitgeber rechnete dies in Höhe von 3,17 Euro pro Arbeitstag als „Sachbezug“ ab. Das Jobcenter sah in der bereitgestellten Verpflegung ein auf das Arbeitslosengeld II mindernd anzurechnendes Einkommen. Es handele sich um „Einnahmen in Geldeswert“. Entsprechend der Arbeitslosengeld-II-Verordnung berücksichtigte die Behörde die Verpflegung als Einkommen in Höhe von monatlich 30,18 Euro. Ohne Erfolg verwies die Familie darauf, dass der Mann die Verpflegung gar nicht in Anspruch nehme.« Auch andere Artikel haben das Thema aufgegriffen: Kellner darf kostenloses Essen von Hartz-IV-Unterstützung abgezogen werden oder dieser Beitrag: Staat darf kostenloses Essen für Arbeitnehmer mit Hartz IV verrechnen. Daraus dieser Hinweis zum Sachverhalt: »Laut dieses Urteils hatte der 1962 geborene Kläger von 2008 bis 2018 in Berlin in Vollzeit als angestellter Kellner im Schichtdienst gearbeitet. Jeden Tag stellte ihm der Arbeitgeber demnach kostenfrei Getränke und Verpflegung zur Verfügung. Zugleich bezog der Mann zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern staatliche Unterstützung nach Sozialgesetzbuch II … (2017) zog der Mann vor das Berliner Sozialgericht … Er nehme die kostenlose Verpflegung gar nicht in Anspruch, sondern esse lieber mit seiner Familie. Seine Tochter sei behindert, er wolle so viel Zeit wie möglich mit ihr verbringen, zitiert das Urteil den Kläger: „Ein tatsächlicher Zufluss des Sachbezugs sei mithin nicht gegeben.“ Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht als auch in der nächsthöheren Instanz ohne Erfolg.« Und landete nun schlussendlich vor dem Bundessozialgericht.

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