»Mitarbeiter des Lieferdienstes hatten die Arbeit niedergelegt und wurden entlassen. Zentraler Streitpunkt in dem Verfahren war, ob ein Streik zulässig sein kann, wenn er nicht gewerkschaftlich organisiert ist«, berichtet Katja Gelinsky und gibt mit ihrer Artikelüberschrift auch schon die Antwort, wie das (vorläufig) ausgegangen ist: Kündigung von Gorillas-Mitarbeitern war rechtens. Beim hier verantwortlichen Arbeitsgericht Berlin findet man dazu unter der Überschrift Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an „wildem“ Streik wirksam eine Pressemitteilung vom 6. April 2022, der wir entnehmen können: »Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war.«
Zum Sachverhalt berichtet das Arbeitsgericht: »Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.«