In den Kindertageseinrichtungen fängt es an und bei den Urgroßeltern hört es noch nicht auf. Neue Befunde zur Entstehung und Verfestigung sozialer Ungleichheit

Es ist sicher keine Übertreibung, wenn man schreibt, dass das Versprechen eines sozialen Aufstiegs neben der D-Mark, an deren Einführung mit einer Währungsreform vor 70 Jahren in diesen Tagen in vielen Artikeln erinnert wird, gleichsam zur DNA der Bundesrepublik Deutschland gehört (zur D-Mark-Einführung 1948 vgl. beispielsweise den Beitrag Haste mal die Mark? von Nikolaus Piper, der auf die Bedeutung für das bundesdeutsche „Wirtschaftswunder“ hinweist). Und so war es denn ja auch in den Jahrzehnten nach 1948 – viele Menschen hatten den Eindruck bzw. erlebten es tatsächlich, dass es nicht nur ihnen Jahr für Jahr besser ging, sondern dass davon auch die Kinder profitieren konnten. Das Bild eines Fahrstuhls bzw. einer Rolltreppe nach oben trifft die Wahrnehmung und das Selbstverständnis vieler sicher sehr gut.

Nun wird aber schon seit vielen Jahren über eine zunehmende soziale Ungleichheit in Deutschland diskutiert. Diese These ist wahrlich nicht unumstritten, aber in den vergangenen Jahren häufen sich doch die Befunde, dass es erhebliche Störungen beim Aufstieg(sversprechen) in unserem Land gibt. Und manche Wissenschaftler haben ihre Karriere darauf aufbauen können, beispielsweise der Soziologe Oliver Nachtwey mit seinem Buch Die Abstiegsgesellschaft – Über das Aufbegehren in der regressiven Moderne, das auf große Resonanz gestoßen ist und das nicht ohne Hintergrund zu erinnern versucht an das Buch eines anderen Soziologen, Ulrich Beck, der damit in den 1980er Jahren die Debatten beeinflusst hat (und in dem es übrigens in weiten Teilen neben der ökologischen Dimension auch schon um die Verwerfungsfolgen zunehmender sozialer Ungleichheit ging: Risikogesellschaft – Auf dem Weg in eine andere Moderne, so hatte Beck seine gesellschaftliche Bestandsaufnahme und Analyse betitelt und 1986 publiziert.

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Bayern erodiert. Bei der Tarifbindung. Und neue Zahlen zur „Rufarbeit“

Bayern wird ja gerne von der CSU, die sich in dem Freistaat als Staatspartei mit Dauerabo versteht, als leuchtendes Vorbild für den Rest der Bundesrepublik Deutschland dargestellt, weil dort alles besser sei. Und es gibt ohne Zweifel auch zahlreiche Bereiche, wo man den Bayern Respekt zollen muss. Aber für Arbeitnehmer stellt sich die Sache weitaus differenzierter dar als man glauben möchte. Eigentlich müssten dort goldene Zeiten für die Beschäftigten angebrochen sein, angesichts der wirtschaftlichen Situation, der niedrigen offiziellen Arbeitslosigkeit, des in vielen Teilen des Landes beklagten massiven Mangels sogar an irgendwelchen Arbeitskräften.

Und dann das: »In Bayern werden nur noch 53 Prozent aller Beschäftigten durch einen Tarifvertrag geschützt. Damit ist der Freistaat das Schlusslicht unter den westdeutschen Bundesländern, die im Durchschnitt nach wie vor eine Tarifbindung von 59 Prozent aufweisen. Lediglich in Ostdeutschland liegt die Tarifbindung zumeist noch niedriger.« Das kann man einem Bericht über eine neue Studie aus dem gewerkschaftsnahen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung entnehmen.

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Wenn untere Richter gegen obere Richter rebellieren und die dann von den Richtern noch weiter oben runtergeholt werden: Sachgrundlose Befristungen und das Bundesverfassungsgericht

Eigentlich ist es ganz einfach: Es gibt befristete Arbeitsverträge in zwei Varianten. Der „Normalfall“ einer Befristung wäre beispielsweise der Tatbestand, dass eine Mitarbeiterin in die Elternzeit geht und für den Zeitraum, in dem sie ausfällt, wird ein anderer Arbeitnehmer befristet eingestellt, denn nach Ablauf der Elternzeit hat die zeitweilig ausgestiegene Mitarbeiterin einen Anspruch auf Rückkehr in das Unternehmen und der Vertretungsbedarf entfällt wieder. So eine Befristung wäre eine „mit Sachgrund“. Aber es gibt auch noch eine andere Möglichkeit und die stand in den vergangenen Monaten im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte: die „sachgrundlosen Befristungen“. Die kann man nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bislang bis zu einer Dauer von zwei Jahren machen, innerhalb dieser zwei Jahre ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung möglich, so der § 14 Abs. 2 TzBfG. Dann ist aber Schluss, denn dem Gesetz kann man entnehmen: »Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.«

Nun sollte man meinen, dass das eindeutiger nicht formuliert werden kann. Und dass man darüber nicht weiter diskutieren muss.

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