Um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.
»Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen«, so das BSG: Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne elektronische Gesundheitskarte.
»In den Ausgangsfällen aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hatten sich Versicherte der Barmer Krankenkassen und der AOK Nordwest geweigert, eine elektronische Gesundheitskarte zu nutzen und ein Bild zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit einem Chip ausgestattet, auf dem Name, Anschrift, Versichertenstatus und -nummer gespeichert sind. Das Bild dient der Identifikation. Die Kläger fühlten sich durch das System und den Online-Datenabgleich zwischen Ärzten und Krankenkassen nicht ausreichend geschützt. Wie in den Vorinstanzen beriefen sie sich auf ihr Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihre persönlichen Daten bestimmen zu dürfen („informationelle Selbstbestimmung“)«, berichtet Marcus Jung in seinem Artikel Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte.