Raus aus der Fürsorge – aber rein in was? Das geplante Bundesteilhabegesetz und die technokratische Stückelung der Behinderung

Es geht um viele Menschen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen (also Menschen, denen ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde) am Jahresende 2015 in Deutschland. Das waren 9,3 Prozent der Bevölkerung. Am 7. November 2016 wird es im Deutschen Bundestag eine Anhörung geben zum geplanten Bundesteilhabegesetz. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) der Bundesregierung liegt vor (BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016). Mit dem Bundesteilhabegesetz soll die Behindertenpolitik im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Die UN-Konvention wurde von Deutschland 2008 ratifiziert und fordert die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Sie definiert Inklusion als ein Menschenrecht.

Unter der vielversprechenden Überschrift Raus aus der Fürsorge wird uns in Aussicht gestellt: »Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Eine wesentliche Änderung hier: Die Eingliederungshilfe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe) wird aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und in das neu gefasste SGB IX integriert. Das SGB IX wird dadurch zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.« Das klingt modern, Fürsorge hingegen irgendwie verstaubt und nach Gnadenbrot. Aber zwischen Semantik und Realität liegen oftmals Welten – und immer öfter beschleicht einen das Gefühl, man sollte Begriffe wie Fürsorge lieber wieder reaktivieren statt sie technokratisch zu „modernisieren“, auch so ein gesichts- und prima facie inhaltsleerer Terminus. Dazu ein Beispiel.

Die Bundesregierung spricht von einem „kompletten Systemwechsel“, der mit dem BTHG vollzogen werden soll – alte Hasen der Sozialpolitik wissen, dass das nicht ohne Opfer abgehen kann und wird.

Greifen wir uns einen Bereich heraus. In dem Artikel Raus aus der Fürsorge kann man diese vielversprechende Botschaft lesen: »Erstmals wird die Teilhabe an Bildung als eine eigene Reha-Leistung anerkannt. Damit werden Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse oder auch eine Promotion ermöglicht.«
Das wäre doch ein echter Fortschritt, wenn es denn so werden wird.

Kommen wir zugleich zu einem genau so echten Rückschritt, der einhergehen würde mit einer vorgesehenen Regelung im BTHG und der nun zu Recht heftig kritisiert wird: Unter der Überschrift Nicht behindert genug fürs Studium greift Ottmar Miles-Paul eine echte Verschlechterung auf. Er bezieht sich dabei auf den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Mises-Paul hatte bereits am 30.09.2016 unter der Überschrift Behinderten Studierenden droht Exklusion statt Inklusion den Sachverhalt angesprochen, dabei auf die Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks zum Entwurf des Bundesteilhabegesetzes seitens Bezug genommen:
»Das Bundesteilhabegesetz ist eigentlich angetreten, um mehr Teilhabe für behinderte Menschen zu ermöglichen. Stattdessen soll nun sehbehinderten Menschen Unterstützung verweigert werden.« Wie das? Miles-Paul zitiert die DBSV-Präsidentin Renate Reymann:

„Im Moment haben sehbehinderte Menschen mit einem Sehvermögen von bis zu 30 Prozent grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe, sie dürfen also beispielsweise Hilfsmittel oder Vorlesekräfte fürs Studium beantragen. Der Gesetzentwurf des Teilhabegesetzes sieht jedoch vor, dass nur noch derjenige Leistungen erhält, der eine sogenannte ‚erhebliche Teilhabeeinschränkung‘ hat. Bevor über den eigentlichen Antrag auf Eingliederungshilfe entschieden wird, ist erst einmal der Nachweis zu erbringen, dass man in mindestens fünf von neun Lebensbereichen nicht allein zurechtkommt, also auf ständige personelle oder technische Hilfe angewiesen ist. Zu den Lebensbereichen gehören unter anderem Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen etc.), häusliches Leben (Einkaufen oder Wohnung putzen), Mobilität und die Pflege der Beziehungen zu anderen Menschen. Viele sehbehinderte Menschen fallen damit aus dem System.“

Und wer das ganz konkret illustriert haben möchte, wie die Verschlechterung in der Lebensrealität eines Menschen aussehen würde, für den wird Sebastian T. als Beispiel genannt:

Der 24-jährige hat ein Sehvermögen von 20 bis 25 Prozent und studiert technische Informatik. Wegen seiner Sehbehinderung wird ihm eine Studienassistenz finanziert, die beispielsweise in Vorlesungen erklärt, was an die Wand projiziert wird. Ohne Assistenz wäre es ihm unmöglich, dem Unterricht zu folgen. Sein Problem: „Im Alltag komme ich gut zurecht. Ständige Unterstützung brauche ich ausschließlich im Studium – und nicht etwa in vier weiteren Bereichen, wie es in den Regelungen des neuen Bundesteilhabegesetzes vorgesehen ist, um Unterstützung zu erhalten. Das bedeutet, ich müsste meine Assistenz, wenn das Gesetz unverändert in Kraft tritt, selbst bezahlen, weil ich dann nicht mehr als ‚behindert genug‘ angesehen würde. Von den 450 Euro BAföG, die mir im Monat zur Verfügung stehen, könnte ich mir das nicht leisten.“

Das kann und darf am Ende des Gesetzgebungsprozesses nicht herauskommen. Aber das schreibt sich leichter als es getan werden kann, denn dem Bundesteilhabegesetz liegt ein unlösbares Dilemma zugrunde: Es soll Verbesserungen bringen, die Inklusive vorantreiben, zugleich aber soll es „aufkommensneutral“ umgesetzt werden, also unterm Strich nicht mehr kosten. Viel Spaß bei dieser Übung.

Zugleich kann man an diesem einen Beispiel aus der realen Welt der Beeinträchtigungen erkennen, dass der so modern daherkommende technokratische Zugriff auf das, was die Betroffenen brauchen und was man ihnen zugesteht, eine sehr unangenehme, exkludierende Seite hat (und haben muss, um das in die eigenen Sortierschablonen pressen zu können). Vielleicht sollte man über die warme Seite von Fürsorge nochmal nachdenken.

Auch Alexander Drewes aus dem Kompetenzzentrums Selbstbestimmt Leben Düsseldorf hat in einem Blog-Beitrag unter der Überschrift Weshalb darf der Entwurf des Bundesteilhabegesetzes in der jetzigen Form auf keinen Fall Gesetz werden? vom 22.09.2016 diesen kritischen Aspekt aufgegriffen:

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG-E) will das aus dem Fürsorgerecht der 1920er Jahre stammende Prinzip der Eingliederungshilfe komplett auf neue Füße stellen. Sowohl der Gesetzestext als auch die Begründung klingen in großen Teilen „modern“, in Wahrheit sind sie es aber nicht, so Drewes.

Langjährig tradierte Prinzipien werden, sofern sie zugunsten behinderter Menschen gewirkt haben, einfach „über Bord geworfen“.

So soll ein neuer Grundsatz etabliert werden, der die Hilfe zur Pflege im Rang vor die Eingliederungshilfe setzt.

Das hat Folgen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung:
»Menschen, die Einkünfte erzielen und „nur“ Eingliederungshilfe beziehen, werden nunmehr ein bisschen weniger arm gemacht als bislang. Menschen, die auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind, werden genau so arm belassen, wie das schon heute der Fall ist.« Schon das stellt eine evidente Ungleichbehandlung eines dem Grunde nach gleichen Sachverhaltes dar. Das ist nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz einfach verfassungswidrig, so der Jurist Drewes.
»Die Bundesregierung kann auch nicht erklären, weshalb sie in Zukunft Leistungen „poolen“ will. Beim „Pooling“ ist angedacht, dass mehrere Leistungsbezieher einen identischen Leistungserbringer teilweise oder sogar zur gleichen Zeit nutzen.

Die Erklärung kann auch hier ausschließlich eine fiskalpolitische sein … Wie sich mehrere Nutzer zur gleichen Zeit ein und dieselbe Assistenzkraft teilen können sollen, wenn sie gleichzeitig – ggf. sogar differente – Bedarfe haben, auch das bleibt das Geheimnis des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.«
Auch Drewes kritisiert massiv die im Gesetzentwurf geplante „5 von 9“-Voraussetzung, also »dass wenigstens aus fünf von neun Bereichen die Notwendigkeit der konkreten Hilfestellung bei der Teilhabe nachgewiesen werden muss (sofern Assistenzleistungen benötigt werden, immer noch aus drei von neun). Das hebelt den Bedarfsdeckungsgrundsatz weitgehend aus, weil viele Menschen zwar hohe Bedarfe an Hilfen haben, diese aber häufig nicht in fünf von den neun Bereichen, die der Gesetzgeber nennt.«

Und dann bringt er das in diesem Beitrag angesprochene Dilemma auf den Punkt:

»Bei Durchsetzung des vorliegenden Entwurfes werden fundamentale Prinzipien des Rechts der Eingliederungshilfe wie der Bedarfsdeckungsgrundsatz durchbrochen und ein Individualisierungsgrundsatz etabliert, der nicht individuell, sondern modular vorgeht.«

Man sollte sich bewusst machen, was das bedeuten wird.

Abbildung: BMAS (2016): Maßnahmen und Ziele des Bundesteilhabesetzes

Es knirscht und knackt im Gebälk und im Keller. Die EU driftet auseinander. Auch bei der Entwicklung der Armutsquoten

Die Europäische Union (EU) steckt in einer fundamentalen Krise, die sich aus mehreren ganz unterschiedlichen Quellen speist. Es sind vor allem die Krisen seit 2008, die zu einer sich zu einer existenziellen Infragestellung der europäischen Staatengemeinschaften auszuwachsen beginnen. Das Versprechen einer unaufhaltsam voranschreitenden ökonomischen Konvergenz der Staaten, die sich in den Euro-Raum einer gemeinsamen Währung begeben haben, ist nicht nur gebrochen worden, die „Krise des Euro“ und der Umgang miteinander hat Hierarchien erkennen lassen, die bei den einen zu Wut, Ablehnung und Verzweiflung geführt hat, bei den anderen zu Abwehr und innerer Schließung gegen die als übergriffig empfundenen Haftungserwartungen. Die schnelle und weitreichende Ost-Erweiterung der EU hat zu einer institutionellen, aber auch mentalen Überforderung geführt. Was immer für beide Seiten gilt.

In der Nicht-Bewältigung der Flüchtlingskrise und insbesondere der kategorischen Weigerung der osteuropäischen Staaten, überhaupt irgendeinen Beitrag zu leisten, kann man schon einen fundamentalen Bruch mit den Mindest-Voraussetzungen einer halbwegs funktionierenden supranationalen Gemeinschaft erkennen. Gleichzeitig erleben die südeuropäischen Peripheriestaaten, allen voran Griechenland und Italien, was es bedeutet, zum einen eingespannt zu werden in eine Austeritätspolitik, die ihnen kaum bis keine Spielräume mehr lässt, zugleich aber allein gelassen zu werden mit dem weiter über das Mittelmeer kommenden Zustrom an Flüchtlingen und anderen Migranten, die in die sich schließende Festung Europa gelangen wollen. Als wäre das alles nicht genug, breiten sich in Europa flächendeckend rechtspopulistische bis rechtsextreme Bewegungen aus, denen scheinbar etwas gelungen ist, was man als Aufgabe eher den linken Parteien zugeschrieben hätte – denen eine Stimme zu geben, die sich als „Verlierer“ fühlen oder es auch sind. Und diese Bewegungen bleiben nicht mehr am Rand stecken, sondern erobern immer mehr Terrain bis in die Schaltzentralen der politischen Macht hinein. Und was sie auch befeuert ist der Brexit – weil erstmals der Austritt aus der EU nicht nur eine theoretische Option darstellt, sondern praktisch geworden ist.

Die jüngste Versinnbildlichung der fundamentalen Krise offenbart das beeindruckende Auflaufen des Versuchs, das Freihandelsabkommen mit Kanada, also CETA, durchzudrücken – vorläufig gescheitert an einem Widerstandsnest in der belgischen Provinz, die sich der Zustimmung verweigern (vgl. dazu CETA, TTIP & Co. – Das Gewürge um die Freihandelsabkommen. Vor TTIP soll CETA kommen, das ist fertig. Im doppelten Sinne?). Unabhängig von der konkreten Frage der Freihandelsabkommen wird immer deutlicher, dass eine Staatengemeinschaft der (noch) 28 Mitglieder, die überaus heterogen zusammengesetzt ist, in den meisten Punkten nicht mehr entscheidungs-, geschweige denn handlungsfähig sein kann, wenn Einstimmigkeit erforderlich ist, zugleich aber die parlamentarische Entwicklungsstufe der EU selbst in vielen Punkten kaum ein gleichgewichtiges Substitut zu dem bilden kann, was in den Nationalstaaten darunter verstanden wird.

Das alles ist auch ganz oben angekommen, so dass diese Schlagzeile dann auch nicht mehr überrascht: Steinmeier warnt vor dem Ende der EU, berichtet die Süddeutsche Zeitung über den Bundesaußenminister:

„Die Finanzkrise, die Fluchtwelle nach Europa und der Schock des Referendums in Großbritannien haben die Europäische Union in heftige Turbulenzen gestürzt“, warnte Steinmeier. Nun würden Populisten vom rechten Rand aus versuchen, die Gunst der Stunde zu nutzen und mit einem vermeintlichen Versagen der EU in der Mitte der Gesellschaft auf Stimmenfang gehen.
„Selbst hartgesottene Fürsprecher Europas sehen, dass wir neu überzeugen müssen und zwar außerhalb des Elfenbeinturms der professionellen Europafreunde“, sagte der Minister. „Wenn wir den Wert der EU nicht mehr zu schätzen wissen, geht sie vor die Hunde.“

Das alles ist komplex, verwoben und mit erheblichen Irrationalitäten aufgeladen – aber natürlich spielen immer auch die ökonomischen und (damit eng zusammenhängend) die sozialen Lagen der Menschen eine ganz zentrale Rolle bei der Suche nach den Ursachen der skizzierten Entwicklungen innerhalb der EU.

Sozialpolitisch besonders im Blick ist dabei natürlich die Problematik der Exklusion von Menschen aus dem gesellschaftlichen Gefüge, vor allem, wenn dieses geldbasiert und geldgetrieben ist. Zur Abbildung der Entwicklung am unteren Rand verwendet man – nicht aus Willkür, sondern nach internationaler Konvention – einen relativen Einkommensarmuts(gefährdungs)begriff, der immer wieder, gerade auch in Deutschland, heftig kritisiert wird. Wenn man sich die Definition der EU genauer anschaut, dann kann man erkennen, dass die häufig vorgetragenen Bedenken gegen diesen Indikator Berücksichtigung finden: »Die Armutsgefährdungsquote ist der Anteil der Personen, deren gesamtes Haushaltseinkommen (nach Sozialleistungen, Steuern und sonstigen Abzügen), das für Ausgaben und Sparen zur Verfügung steht, unter der Armutsgefährdungsschwelle liegt, welche auf 60% des nationalen verfügbaren Median-Äquivalenzeinkommens nach Sozialleistungen festgelegt ist. Dieser Indikator misst nicht den Wohlstand oder die absolute Armut, sondern ein – im Vergleich zu anderen Personen im gleichen Land – niedriges Einkommen«, so die Hinweise von Eurostat.

Die EU selbst verwendet die Einkommensarmut, aber nicht nur, sondern eine erweiterte Fassung: Sie schaut sich die Menschen an, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, was sie so definiert: Das bedeutet, dass sie sich in mindestens einer der folgenden drei Situationen befanden: sie waren nach Zahlung von Sozialleistungen von Armut bedroht (Einkommensarmut), sie litten unter erheblicher materieller Deprivation oder lebten in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbstätigkeit.

Die neuesten Daten für die EU hat Eurostat diese Tage veröffentlicht:

Eurostat: Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen in der EU zurück auf Vor-Krisen-Niveau. Ausgeprägte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, Pressemitteilung 199/2016, Brüssel, 17.10.2016

»Im Jahr 2015 waren etwa 119 Millionen Personen bzw. 23,7% der Bevölkerung in der Europäischen Union (EU) von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht«, erfahren wir dort. Und weiter: »Nachdem der Anteil der Personen in der EU, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, zwischen den Jahren 2009 und 2012 dreimal in Folge gestiegen war und fast 25% erreicht hatte, ist er seither stetig gesunken und auf das Niveau von 2008 (23,7%) zurückgekehrt. Dennoch lag er im Jahr 2015 weiterhin über seinem Tiefstand von 2009 (23,3%).«
Betrachtet man „nur“ die Anteilswerte bezogen auf die Einkommensarmut, dann ergeben sich niedrigere Werte: Danach waren 17,3% der Bevölkerung in der EU im Jahr 2015, nach Zahlung von Sozialleistungen, armutsgefährdet. 2008 lag dieser Wert noch bei 16,5 %.

In dem Artikel Wie die Krise Europa gespalten hat auf Spiegel Online wurden diese und weitere Daten von Eurostat aufgegriffen, aber aufgrund der – nur teilweise berechtigten Kritik an der allgemeinen Einkommensarmutsquote – hat man dort ausschließlich die „erhebliche materielle Deprivation“ herangezogen, gleichsam der harte Kern der Armut. 
Natürlich stellt sich sofort die Frage, wann denn ein Mensch bzw. ein Haushalt davon betroffen ist. Das ist nach ebenfalls einer statistischen Konvention dann der Fall, wenn schlicht das Geld für mindestens vier der folgenden neun grundlegenden Dinge fehlt:
Miete, Heizung, unerwartete Ausgaben, mindestens jeden zweiten Tag eine angemessene Mahlzeit, mindestens eine Woche Urlaub im Jahr außerhalb der eigenen vier Wände, Auto, Waschmaschine, Farbfernseher oder Telefon.
2015 traf dies EU-weit auf mehr als 40,3 Millionen Menschen zu. Das ist in etwa jeder Zwölfte – oder 8,1 Prozent. 
In der Abbildung ist aufbereitet, wie sich das in den von Eurostat ausgewiesenen Ländern der EU darstellt – und man erkennt a) unschwer die enorme Spannweite, die 2015 von 0,7 Prozent in Schweden und 37,2 Prozent in Bulgarien als dem Armenhaus der EU reicht sowie b) durchaus teilweise erhebliche Verschiebungen der Anteilswerte auf der Ebene der einzelnen Länder zwischen 2008 und 2015.

Und ein differenzierter Blick auf die Veränderungen in den Jahren zwischen 2008 und 2015 beim Anteil der Menschen mit „erheblicher materieller Deprivation“ fördert einen wichtigen Befund ans Tageslicht: Es gibt Verlierer und Gewinner. Die eindeutigen Gewinner der Entwicklung liegen im Osten der EU. Deutliche Rückgänge verzeichnen die Länder Polen, Bulgarien und Rumänien. Am anderen Ende der Skala gibt es aber auch deutliche Anstiege bei den Anteilswerten der hart Armen und die treffen den südeuropäischen Raum: Griechenland, Zypern, Malta, Italien und Spanien sind auf der Verliererseite.

Fazit: Länder aus Osteuropa haben in den vergangenen sieben Jahren große Fortschritte gemacht, während sich insbesondere in den kriselnden Staaten Südeuropas die Lage verschlechtert hat.
Natürlich könnte man an dieser Stelle argumentieren, dass es sich in Wirklichkeit eher um einen Angleichungsprozess von der unteren Mitte und von unten gleichzeitig handelt, denn die genannten osteuropäischen Staaten kommen ja auch von einem sehr hohen Niveau der Deprivation und verbessern sich, während die südeuropäischen Staaten von einem besseren Niveau in der unteren Hälfte nach unten abrutschen. Aber diese Relativierungen helfen den einzelnen Menschen und auch den einzelnen Staaten nicht, wenn sie sich vergleichen.
Man muss kein Prophet sein, um zu erkennen, dass diese Entwicklung die bereits klar erkennbare „Blockbildung“ innerhalb der EU weiter befördern, damit aber auch bei der gegebenen Entscheidungsarchitektur der EU immer öfter Blockaden generieren wird. Letztendlich wird auch hier manifest, dass die gegebenen und weiter zunehmenden Ungleichgewichte innerhalb der Volkswirtschaften im EU-Raum zu einem, wenn nicht dem zentralen Problem geworden sind und derzeit auch keine Umkehrung erkennbar ist.

Mit Hilfe eines „Bonsai-Zwegat“ raus aus Hartz IV? Eine neue Variante des voyeuristischen Unterschichten-Fernsehens soll auf Sendung gehen

Das mit der Expertise ist ja immer so eine Sache. Die einen haben sie und arbeiten mit ihr. Tagtäglich, im sozialen Bereich zumeist und sehr eng gestrickten Rahmenbedingungen, häufig selbst prekär und in der Nähe zu denen, für die man die Expertise einzusetzen versucht.
Und anderen schreibt man Expertise zu, weil sie in ihrer Funktion – beispielsweise als langjähriger Bürgermeister eines Stadtteils in Berlin – laut auf sich und dann auf die Sache aufmerksam gemacht haben, von den Medien entdeckt und eingesetzt wurden als irgendwie geerdet daherkommende Bereicherung der Talkshow- und nach Dienstende auch der Bild-Zeitungslandschaft. Wir sprechen hier also von dem stimmgewaltigen Heinz Buschkowsky (68), ehemaliger Bürgermeister von Berlin-Neukölln und mittlerweile offensichtlich im Unruhestand. Er polarisierte mit Thesen wie beispielsweise „Multikulti ist gescheitert“. Der Fernsehsender RTL beschreibt seine Expertise in der Pressemitteilung Mit Heinz Buschkowsky raus aus Hartz IV: „Deutschlands bekanntester Bürgermeister“ sucht bei RTL Teilnehmer für TV-Experiment! so: » Er hat in über 15 Jahren als Bezirksbürgermeister im Berliner Bezirk Neukölln etliche Hartz IV-Empfänger persönlich kennengelernt.« Und was soll der jetzt für RTL machen?

Der Fernsehsender plant ein – natürlich – „außergewöhnliches TV-Experiment, für das man Buschkowsky gewonnen habe:

»Ab 2017 bietet RTL in einem außergewöhnlichen TV-Experiment Sozialhilfeempfängern die Chance, sich mit einem Koffer voller Bargeld aus der Sozialhilfefalle zu befreien … Rund 25.000 Euro als finanzielle Sofort-Starthilfe stehen pro Familie bereit … Bei „Zahltag – Ein Koffer voller Chancen“ bekommen Langzeitarbeitslose und ihre Familien eine finanzielle Sofort-Starthilfe für ein Leben ohne Hartz IV. Für die Laufzeit des sechsmonatigen Experiments verdoppelt RTL die kompletten staatlichen Bezüge und zahlt sie auf einen Schlag in bar aus. Das wären bei einer vierköpfigen Durchschnittsfamilie abhängig vom Wohnort rund 25.000 Euro. Mit diesem Geld können die teilnehmenden Familien ihre eigene kleine Geschäftsidee umsetzen oder intensiv in Bewerbungsmaßnahmen investieren. Das Ziel ist es, dauerhaft die eigene Existenz zu sichern, ohne auf Kosten des Staates zu leben.«

Beraten werden die Teilnehmer dabei von einem Expertenteam. Als Kopf dieses Expertenteams konnten RTL und Endemol Shine Heinz Buschkowsky gewinnen. »Für das TV-Experiment war er sofort Feuer und Flamme: Er sieht darin eine realistische Möglichkeit, perspektivlosen Menschen unter die Arme zu greifen, damit sie einen Ausweg aus dem Teufelskreis der Resignation finden. Heinz Buschkowsky ist ein echter Macher unter den Politikern und passt deshalb perfekt zu dem Projekt.«

RTL hat das neue Format nicht „erfunden“, sonder auf der Insel geklaut: »Wie gut dieses Experiment funktionieren kann, haben bereits die Engländer bewiesen. Der britische Sender Channel 5 hat im vergangenen Frühjahr gemeinsam mit der Endemol Shine – Tochter Dragonfly in dem Primetime-Doku-Experiment „The Great British Benefits Handout“ drei Familien nachhaltig aus der Sozialhilfe befreit. Diese Teilnehmer leben heute nicht mehr auf Staatskosten.«

Natürlich ahnt der alte Fuchs Buschkowsky, dass es Kritik geben wird, dass er sich an so einem Unterfangen beteiligen wird. Deshalb zitiert ihn die RTL-Pressemeldung mit diesen Worten: »Wir werden mit meinem Gesicht keinen TV-Zoo veranstalten. Die Menschen sollen nicht vorgeführt oder verheizt werden. Sie sollen ihre Entscheidungen selbstständig fällen, um wieder zu lernen für sich selbst zu sorgen. Natürlich ist die Verlockung groß, das plötzlich vorhandene Bargeld für die langgehegten und bisher unerreichbaren Träume auszugeben. Aber wir werden ihnen Wege aufzeigen, wie sie geschickt in ihre eigenen Ideen investieren können, um mit ihren Mitteln ein dauerhaftes Einkommen zu schaffen.«

Natürlich wird der eine oder andere jetzt an einen ähnlich beauftragten Experten aus den Tiefen und Untiefen der Lebenslagen denken, an Peter Zwegat und seine langjährige Thematisierung von Überschuldung und Schuldnerberatung. Auch Zwegat musste viele Kritik einstecken, aber es gab auch immer Stimmen, die darauf hingewiesen haben, dass es ihm gelungen sei, die Schuldnerberatung als eine wichtige personenbezogene soziale Dienstleistung zu popularisieren und Menschen einen Zugang dazu zu eröffnen, die ansonsten nicht in die Nähe einer klassischen Beratung gekommen wären. Offensichtlich will Buschkowsky auf dieses Image aufspringen.

Insofern ist diese Artikel-Überschrift konsequent: Heinz Buschkowsky: „Ich werde ein Bonsai-Zwegat sozusagen“:

Das Schlimmste, was passieren könne, erklärt Buschkowsky, sei, dass die Teilnehmer der Sendung wieder auf Hartz-IV-Niveau zurückfielen. „Mehr als ein bisschen in die Töpfe schauen kann nicht passieren“, versichert der Ex-Politiker. Auch den folgerichtigen Vergleich mit Peter Zwegat, dem alteingesessenen TV-Schuldenberater von RTL, lässt sich der frühere Bezirksbürgermeister gerne gefallen. „So in etwa. Ich werde ein Bonsai-Zwegat sozusagen.“

Und er kann es natürlich nicht lassen, das gesellschaftspolitisch aufzuladen: „Wir wollen ein Impuls geben, auch in die Politik, dass es zwar aufwendiger ist, aber nachhaltiger, die Menschen mit gezielter Starthilfe zu motivieren, als den Hartz-IV-Check jedes Jahr um 7,50 Euro zu erhöhen.“

Mit einem Koffer voller Geld an einige wenige, die sich jetzt bei RTL für das „Casting“ bewerben können.

Ob die es schaffen oder nicht – es wird sicher einige Zuschauer geben, denen es gefallen wird, den Betroffenen „in die Töpfe zu blicken“ und dann ist es auch egal, ob sie es schaffen, sich zu „befreien“ aus Hartz IV oder aber scheitern und in ihre Transferleistungsabhängigkeit zurückfallen. Der voyeuristische Charakter des Unterfangens ist offensichtlich und man kann das einfach trotz aller Klimmzüge, dem auch noch ein irgendwie fortschrittliches Antlitz zu verleihen, schäbig und unwürdig finden. Nicht zum ersten Mal, sondern erneut wird der TV-Zoo aufgebaut, damit die „moderne“ Fassung von „Brot und Spiele“ wieder einmal angerichtet werden kann. Man kann sich schon vorstellen, welche Unternehmen und Produkte die Werbeblöcke bestücken werden. Damit die Kasse klingelt, nicht bei den Betroffenen, sondern bei RTL.

Ein „kleingehäckseltes“ koalitionsvertragsinduziertes Abarbeitungsgesetz zu Leiharbeit und Werkverträgen

Sie haben es getan. Nach einem sehr langen Prozess vom ersten Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium, der am 16.11.2015 vorgelegt und schnell wieder zurückgezogen wurde, bis hin zu einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9232), über den dann – versehen mit einigen wenigen Korrekturen (vgl. Drucksache 18/10064 vom 19.10.2016) – heute im Bundestag abschließend abgestimmt wurde, so dass die Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 1. April 2017 in Kraft treten werden.

Neue Regelungen zu Werkverträgen und Leiharbeit beschlossen, meldet der Deutsche Bundestag folglich Vollzug: „Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“: Das will die Koalition mit ihrer Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen erreichen, die der Bundestag am Freitag, 21. Oktober 2016, mit den Stimmen von Union und SPD verabschiedet hat. Die Opposition spricht dagegen von „Etikettenschwindel“. 

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Vom Kita-Platz bis zum Jobcenter. Die Bürger und der Rechtsweg bis nach oben

Immer wieder versuchen Bürger, gegen den Staat und seine Entscheidungen den Rechtsweg einzuschlagen und zuweilen müssen sie sich bis ganz oben durchklagen. Der Rechtsweg hat eine elementare Bedeutung gerade auch im sozialpolitischen Bereich. Hier kommt erschwerend hinzu, dass der Einzelne meistens großen Apparaten gegenübersteht. Immer wieder werden Ohnmachtsgefühle angesichts der gegebenen Asymmetrie vorgetragen – und auch in diesem Kontext ist die grundsätzliche Möglichkeit einer Korrektur der Entscheidungen der anderen Seite des Schreibtisches eine wichtige Komponente des Rechtsstaats.

Da gibt es beispielsweise diesen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes. Was gab es darum im Vorfeld seines Inkrafttretens im August 2013 für Diskussionen – ein „Kita-Chaos“ wurde beschworen und vermischt mit einer dieser so typisch deutschen Debatten über ein Entweder-Oder bei der Frage, wer sich um die Kinder kümmern soll. Zwischenzeitlich hat sich diese Grundsatzdebatte gelegt und die Eltern sind wieder auf sich gestellt bei der ganz praktischen Frage, wie man denn diesen Rechtsanspruch Wirklichkeit werden lässt. Das ist für so manche Betroffene keine einfache Frage, denn der Anspruch kann nur eingelöst werden, wenn es genügend Plätze gibt, qualitative Anfragen an die Plätze sind hier noch gar nicht angesprochen. Und da erleben einige Eltern ihr blaues Wunder.

Und einige der Eltern, denen nicht rechtzeitig ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, haben gegen die Kommunen, die dafür letztverantwortlich sind, geklagt. Und heute musste der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil sprechen in Verfahren, die von der beklagten Kommune bis hinauf in bundesrichterliche Höhen getrieben worden sind.

Aktuell ging es um drei Frauen aus Leipzig, die wegen fehlender Krippenplätze ihre Kinder daheim betreuten und deshalb erst später wieder in den Beruf zurückkehren konnten. Zum Sachverhalt führt der BGH aus:

»Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.
Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €).«

Anders formuliert: Hier klagen Eltern, weil Ihnen ein Schaden dadurch entstanden sei, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht eingelöst worden ist. Nun muss man sich aber in einem ersten Schritt – auch, um die Bedeutung der heutigen Entscheidung des BGH zu würdigen – anschauen, wie dieser Rechtsanspruch im zuständigen Gesetz eigentlich formuliert ist. Dazu lohnt der Blick in den § 24 SGB VIII, der unter der Überschrift „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ steht. Dort heißt es im Absatz 2:

»Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.«

Wenn man das so liest, könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, dass es hier um einen Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung geht, nicht aber ein Anspruch der Eltern auf die Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit normiert wird.

Allerdings gibt es in dem Paragrafen auch noch einen Ansatz 1 und der regelt, wie es mit den Kindern aussehen sollte, die noch keinen Rechtsanspruch haben, weil sie nicht nicht das erste Lebensjahr vollendet haben. Hier hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass diese Kinder dann in einer Kita zu fördern sind, wenn u.a. »die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind«, was darauf verweist, dass die elterliche Erwerbstätigkeit sehr wohl als Anspruchskriterium herangezogen wird.

Vor diesem Hintergrund wieder zurück zum BGH. »Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.«
Und warum mussten sich die Richter damit überhaupt befassen?

»Das Landgericht Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt habe; die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen.«

Das OLG hatte zwar anerkannt, dass die Gemeinde ihre Amtspflicht verletzt hatte: Sie hätte für die Kinder geeignete Betreuungsplätze bereitstellen müssen. »Denn aus der Amtspflichtverletzung ergebe sich nicht automatisch, dass die Eltern einen Schadensersatzanspruch haben. Der Sinn des Kindesförderungsgesetz sei, direkt das Wohl der Kinder zu verbessern, nicht aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern, was man juristisch wohl eher als indirekten Nutzen für die Kinder auslegen kann. In der Urteilsbegründung hieß es damals: „Die erwerbstätigen sorgeberechtigten Eltern sind nicht geschützte Dritte“, der Verdienstausfall der Eltern sei „nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst“. Das Gesetz ziele auf die frühe Förderung des Kindes, nicht die Berufstätigkeit der Eltern.« (vgl. Kommunen können wegen fehlender Kitaplätze haftbar gemacht werden).

Und wie hat der BGH nun entschieden? Die Pressemitteilung dazu wurde unter diese Überschrift gestellt: Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch geprüft werden. Das ist schon mal eine Länge für eine Überschrift und verweist damit, dass man den Sachverhalt eben nicht so einfach schwarz-weiß beantworten kann.

Der zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Und dann folgen Sätze, die den Kommunen, die Schwierigkeiten haben, den Rechtsanspruch in der erforderlichen Quantität erfüllen zu können, hart treffen:

»Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.«

Das ist die erste grundsätzliche Bedeutung der heutigen Entscheidung des BGH – die allerdings zwar, aber eben auch nur grundsätzlich ist, wie wir gleich noch sehen werden.

Aber hatte nicht das OLG Dresden die Klage der Eltern abgewiesen mit der Begründung, dass der Rechtsanspruch nur dem Kinde zusteht, nicht aber den Eltern? Hier kommt die zweite grundsätzliche Bedeutung der Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 ins Spiel, wenn der BGH ausführt:

»Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm – auch – um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.«

Auch hier gilt wieder: Der Blick ins Gesetz kann erhellend wirken. Im § 22 Absatz 2 SGB VIII findet man die folgende Zielsetzung des Gesetzgebers:

»Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.«

Also auch die bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung.

Allerdings können die Klägerinnen – noch – nicht eine entsprechende Zahlung erwarten, denn der Senat des BGH hat die Angelegenheit an das OLG Dresden zurückverwiesen – wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens.

„Sicherheitshalber“ haben die Richter des BGH aber der unteren Instanz wichtige Anmerkungen ins Stammbuch geschrieben:

»Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere: ohne „Kapazitätsvorbehalt“ – einstehen muss.«

Das bedeutet, die Kommune kann sich nicht zurückziehen auf das Argument einer prekären finanziellen Lage. Die zählt beim – möglichen – Schadensersatzanspruch nicht.

Allerdings – das kann man der Pressemitteilung des Gerichts nicht entnehmen, aber einem Bericht über die Verhandlung vor dem BGH – wird der Anspruch auf Schadensersatzanspruch durchaus begrenzt:

»Schadensersatz bekommen sie nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Stadt Leipzig den Mangel an Kitaplätzen tatsächlich mitverschuldet hat. Nach der mündlichen Urteilbegründung ist bei fehlenden Plätzen zwar prinzipiell von einem Verschulden auszugehen. Allerdings könnten sich die Kommunen „im Einzelfall“ entlasten, so der BGH-Vorsitzende. Als Beispiele nannte er Personalengpässe bei den benötigten Erziehern und unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Errichtung von Kitas, etwa wenn ein Bauträger pleite ist.«

Matthias Kaufmann bezieht sich in seinem Artikel Bekommen jetzt viele Eltern Schadensersatz? auf diese Einschränkungen seitens des BGH:

»Die Klägerinnen werden nachweisen müssen, dass ihre Gemeinde bei der Platzvergabe geschlampt hat. Wenn sie für den Engpass jedoch nichts konnte, wird es wohl auch keinen Schadensersatz geben … das Schlüsselwort heißt „prinzipiell“ – es kann durchaus Ausnahmen geben. In seiner mündlichen Urteilsbegründung gab das Gericht ein paar Beispiele: Etwa, wenn eine neue Kita nicht rechtzeitig fertig wird, weil der Bauträger Insolvenz anmeldet. Oder wenn trotz rechtzeitiger Stellenausschreibung nicht genügend Erzieherinnen zur Verfügung stehen. Das sind durchaus realistische Szenarien.«

Dennoch – die doppelt grundsätzliche Bedeutung der BGH-Entscheidung ist nicht zu unterschätzen und insofern kann und muss man von einem Erfolg sprechen.

Kommen wir zu einem zweiten Fall höchstrichterlicher Rechtsprechung, die ebenfalls einen wichtigen sozialpolitischen Bereich tangiert – die Jobcenter. Und ihre Telefonisten. Über die bzw. deren Veröffentlichung gab es Verfahren, die sich bis zum Bundesverwaltungsgericht hinauf gezogen haben und auch da gibt es nun eine Entscheidung.

Dazu teilt uns das BVerwG unter der trockenen Überschrift mit: Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos.

Zum Sachverhalt dieser Verfahren:

»Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.«

Zu den Vorinstanzen: Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München hatten entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift.

Der § 3 steht unter der Überschrift „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“. Bezugnehmend auf die genannte Nummer 2 kann man dem Paragrafen entnehmen: Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, »2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.«

Ein Anspruch auf Informationszugang ist demnach also nicht gegeben, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen.

Sowohl das Oberverwaltungsgericht Münster wie der Verwaltungsgerichtshof München hatten jeweils  Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. »Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.«

Und was sagt das BVerwG?

»Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen.«
Damit wurden die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

»Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht, wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.«

Die Jobcenter müssen also die Telefonlisten ihrer Mitarbeiter nicht herausgeben und dies aus Sicht des BVerwG aus zwei Gründen: Zum einen verstoße eine Herausgabe gegen die informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter der Jobcenter. Zum anderen könne die öffentliche Sicherheit gefährdet sein.

Aber was meint Gefährdung der öffentlichen Sicherheit?

»Damit ist weniger die Sorge vor Angriffen auf Mitarbeiter gemeint als vielmehr die Befürchtung, dass Jobcenter bei zahlreichen direkten Anrufen nicht mehr effizient und zügig arbeiten könnten.« (vgl. Jobcenter dürfen Durchwahlen verheimlichen).

Man kann die Entscheidung durchaus verstehen als eine sehr weitreichende Einhegung öffentlicher Institutionen.

Vollkommen unabhängig von den Verfahren, die das Bundesverwaltungsgericht abschlägig beschieden hat, aber über das Informationsfreiheitsgesetz miteinander verbunden, wird derzeit für einen anderen Ansatz geworben: Aktivisten rufen zu Anfragen an Jobcenter auf: »Weisungen und Zielvorgaben: Jobcenter handeln nach festen Regeln, legen diese aber nicht offen. Das will die Transparenzinitiative „Frag das Jobcenter“ ändern – mithilfe Hunderter Online-Bürgeranfragen.«

Der Ausgangspunkt wird so beschrieben:

»Es gibt eine Reihe von Informationen, die kaum ein Jobcenter veröffentlicht – obwohl die Arbeitssuchenden mitunter darauf angewiesen sind, sie zu kennen. So werden etwa in den sogenannten Weisungen Regeln aufgestellt, an die die Jobcenter-Kunden sich zu halten haben. Schwierig, wenn sie nichts von ihnen wissen.

Jüngst sorgte etwa die Weisung zur Ausgestaltung von Leistungskürzungen bei „sozialwidrigem Verhalten“ für Empörung. In diesem Fall handelte es sich um eine Weisung aus der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg – aber in jedem Jobcenter gibt es darüber hinaus eigene Weisungen, die sich teils erheblich voneinander unterscheiden.

Auch die Zielvorgaben eines Jobcenters bleiben meist intern. Darin ist definiert, was ein Jobcenter innerhalb eines Kalenderjahrs erreichen möchte, daran wird die Leistung seiner Mitarbeiter gemessen. Manch offenkundig unsinnige Entscheidung ließe sich damit erklären – doch dafür müsste die Öffentlichkeit die Inhalte dieser Zielvorgaben kennen.«

Die Aktivisten der Open Knowledge Foundation Deutschland (OKFN) wollen das Gebaren der Jobcenter nun transparent machen. Über ihr Webportal FragDenStaat.de haben sie die Aktion „Frag das Jobcenter“ initiiert und Anfragen für jedes Jobcenter in Deutschland vorbereitet. So können Bürger sehr einfach online die Herausgabe der Weisungen und Zielvorgaben beantragen – die dann wiederum auf dem Portal veröffentlicht werden sollen.

Foto: Screenshot eines Tweets von Extra 3 am 20.10.2016