Der Rettungsdienst als vergaberechtliche Insel, wenn die Retter unter gemeinnütziger Flagge retten. Der EuGH und ein von manchen sehnsüchtig erwartetes Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die Herausnahme des Rettungsdienstes aus dem kommerziellen Wettbewerb ist möglich. Unter der Überschrift Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen veröffentlichte der EuGH am 21.03.2019 diese Mitteilung mit Bezug auf die EU-Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe:

»In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nach Art. 10 Buchst. h der Richtlinie die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen, wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter bestimmte CPV-Codes fallen (hier der Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung gilt, für die die vereinfachten Beschaffungsregelungen gelten.«

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Der jährliche K(r)ampf um die Anteilswerte: Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern und das große Fallbeil für viele Frauen auf dem Arbeitsmarkt

Berlin mal wieder. Arm, aber sexy, so die mittlerweile sprichwörtliche Beschreibung durch den ehemaligen Regierenden Bürgermeister und Party-Experten Klaus „Wowi“ Wowereit (SPD). Der Großstadt-Moloch, der bei dem grünen Oberbürgermeister Boris Palmer Widerwillen auslöst, weil es nicht so sauber ist wie in seiner schwäbischen Universitätsstadt und so wenig funktioniert (vgl. dazu „Nichts klappt“ – In Berlin fühlt sich Boris Palmer nicht sicher). Aber Zeichen setzen können sie in Berlin. Erst vor kurzem wurden die Berliner mit einem neuen Feiertag gesegnet, der keinen kirchlichen, dafür aber einen ganz anderen Bezug hat: Der 8. März, der Internationale Frauentag, ist nunmehr in Berlin offiziell Feiertag geworden. Eine politische Geste (vgl. zum Frauentag und den hier relevanten Bezügen zum Themenfeld Arbeitsmarkt den Beitrag Internationaler Frauentag oder Tag der Rosenindustrie. Anmerkungen zu einigen scheinbar trockenen Zahlen und was hinter ihnen steht vom 8. März 2014). Und in diesem Jahr wird in der Hauptstadt am 18. März noch ein Nachschlag serviert: Die Berliner Verkehrsbetriebe BVG beschenken die Frauen der Stadt mit einer Rabatt-Aktion: Sie können an dem Tag ein Tagesticket erwerben, das 21 Prozent billiger ist als ein reguläres.  Das Ticket kostet 5,50 Euro statt sieben Euro. 1,50 Euro gespart. Da tauchen sie auf, die 21 Prozent.

Denn am 18. März ist es wieder soweit: Der Equal Pay Day des Jahrs 2019 wird an vielen Orten und in den Medien inszeniert. Und es treten die seit Jahren bekannten Akteure auf die Bühne: Zum einen diejenigen, denen es darum geht, auf eine eklatante Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern hinzuweisen –  für sie steht die symbolische Zahl 21 Prozent. Also Frauen verdienen 21 Prozent weniger als Männer. Das haben sich die Equal Pay Day-Initiatoren nicht selbst aus den Fingern gesogen, sondern es handelt sich um einen quasi offiziellen Wert. Das Statistische Bundesamt hat eine hier relevante Pressemitteilung vom 14.03.2019 so überschreiben: Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern 2018 unverändert bei 21 %: »Im Jahr 2018 blieb der allgemeine Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern – also der unbereinigte Gender Pay Gap – im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Equal Pay Day am 18. März anhand fortgeschriebener Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung mitteilt, verdienten Frauen mit einem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von 17,09 Euro 21 % weniger als Männer (21,60 Euro).«

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Zurück in die Zeiten der Naturalleistungen? Kopfschütteln über den Zustand der pflegepolitischen Diskussion und Anmerkungen zur Begrenzung der Eigenanteile

Die Zeiten hat es mal gegeben, als beispielsweise der Lehrkörper der gerade auf dem Land, wo bereits die Kinder fest eingeplant waren als Arbeitskräfte (was bis heute die langen Sommerferien erklärt, in denen damals das Schülerkollektiv zum Ernteeinsatz ausrücken musste) höchst umstrittenen und nur unwillig akzeptierten Schulen nicht mit einem heutigen Beamtengehalt, sondern neben einem bescheidenen monetären Salär vor allem durch Naturalleistungen der Eltern der Schüler vergütet wurden. Selbst das Brennmaterial zum Heizen der Schulräumlichkeiten mussten die Kinder mitbringen. Das erklärt dann auch, warum selbst die dümmsten Kinder der wohlhabenden Bauern einen Schulabschluss bekommen haben.

Nun ist das – eigentlich – lange her, sollte man denken. Aber zuweilen sind die Zeiten nicht durch Fort-, sondern durch Rückschritte in längst überwunden geglaubte Zustände gekennzeichnet. So auch in der Altenpflege. Um ihn herum toben die Debatten über einen immer schlimmer werdenden Pflegenotstand, an allen Ecken und Ende fehlt es an Personal, gerade die Altenpflege steht vor einem Kollaps, der bislang nur durch den unglaublichen Einsatz der Pflegekräfte sowie durch die Tatsache, dass mehr als 70 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause von ihren Angehörigen aufopferungsvoll versorgt werden. Und er – hier immerhin der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags, Erwin Rüddel – hat nun einen Vorstoß hingelegt, bei dem man nicht weiß, ob man verzweifelt lachen oder den Kopf mehrfach auf die Tischplatte hauen soll. Er plädiert dafür, dass Angehörige sich auch im Pflegeheim an der Pflege beteiligen könnten, um Kosten zu sparen.

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Mieten und Immobilienpreise steigen vor sich hin – und der Staat fördert einen Teil davon durch die steuerliche Begünstigung von Renditejägern

Ohne Frage – für viele Menschen nicht nur im unteren Einkommensbereich, sondern zunehmend für viele normale Durchschnittsverdiener ist der Mangel an halbwegs bezahlbaren Wohnraum gerade in den wachsenden Städten eine existenzielles Problem. Für die grassierende Wohnungsnot gibt es natürlich mehrere, teilweise ganz unterschiedliche Gründe. Aber eine Rolle spielt sicher der Tatbestand, dass sich in diesem Bereich zahlreiche Spekulanten und Renditejäger tummeln, die nicht nur, aber auch angesichts des Defizits an anderen renditenträchtigen Anlagemöglichkeiten das reichlich vorhandene Geld (also natürlich nicht bei allen, sondern den Anlegern) in den Immobilienbereich schleusen. Und die dort Kasse machen wollen.

Und die Mieten und Kaufpreise für Immobilien steigen und steigen. Und diese Bewegung der Preise nach oben wird auch durch staatliche Anreize gefördert statt begrenzt. Mit Blick auf den Preisanstieg führt Tal Schönball in seinem Kommentar Der Staat darf Renditejägern keine Steuerschlupflöcher lassen aus: »Schuld daran ist der Markt. Und der Staat. Denn der hat einer kleinen Gruppe von Investoren ein Jahrhundertgeschenk gemacht: Steuerfreiheit auf den Immobilienhandel. Dafür müssen die Investoren ihre hübschen Häuser nur in eine nette Verpackung verhüllen, in einen „Firmenmantel“. Schon ist die Steuerpflicht ausgehebelt – durch einen sogenannten „share deal“.«

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Schadensersatz für „erlittenes Leben“? Sollte das Weiterleben als ersatzfähiger „Schaden“ anerkannt werden, dann wird das Folgen haben

Es gibt wirklich sehr unangenehme Themen, mit denen sich Richter beschäftigen müssen. Klassische Kriminalitätsfälle wie das Wüten irgendwelcher Serienmörder oder die Beschaffungskriminalität von Drogenabhängigen, die in ein Kiosk einbrechen, sind dagegen fast schon eine juristische Annehmlichkeit, weil hier die Grenzen zwischen Recht und Unrecht eindeutiger daherkommen.

Denn manchmal geht es um nicht weniger als den Preis des Lebens – eines ungewollten Lebens. Was muss man sich darunter vorstellen? »Der Sohn eines ehemaligen Patienten verklagt dessen Arzt, weil er seinen Vater zu lange am Leben erhalten habe«, kann man dem Artikel Der Preis des Lebens oder Leben um jeden Preis? von Maximilian Amos entnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage verhandeln, »ob das Leben auch ein Schaden sein kann (BGH, VI ZR 13/18). Auf den ersten Blick mag das absurd wirken: das Leben als ersatzfähiger Posten und das sogar in negativer Hinsicht. Doch genau das fordert der Sohn eines 2011 verstorbenen Mannes, der, tödlich erkrankt und schwer dement, von seinem behandelnden Hausarzt am Leben erhalten wurde. Dieser soll nun Schadensersatz zahlen, weil sein Vater weiterleben musste, so das Begehren des Sohnes.«

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