Die Pflege weiter allein zu Haus: Das Bundesverfassungsgericht will/kann der Pflege nicht helfen. Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen

So eine Schlagzeile wird allen weh tun, die für die Pflege unterwegs sind: Klage gegen Pflegenotstand gescheitert. Von Karlsruhe ist keine Hilfe für diesen wahrlich gebeutelten Bereich und damit für die dort zu pflegenden wie arbeitenden Menschen zu erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Überschrift einer Pressemitteilung über die Nicht-Annahme einer Verfassungsbeschwerde mit Anführungszeichen gearbeitet: Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen, so heißt es dort. Offensichtlich will man damit seine Distanz zur Begrifflichkeit zum Ausdruck bringen, als ob dieses Wort eine Nicht-Realität widerspiegelt, zumindest kann man damit nicht viel anfangen. Vielleicht will man auch warnen, dass es sich um ein kontaminiertes Wort handelt. Dabei sind die Anführungszeichen begründungspflichtig, denn offensichtlich ist seine Verwendung mehr als weit verbreitet – ein einfacher Test mit Google fördert immerhin in nur 0,35 Sekunden „ungefähr 164.000 Ergebnisse“ zu Tage. Rein quantitativ gesehen muss da schon was dran sein. Aber eine Google-Suche kann auf der anderen Seite natürlich nicht wirklich ein Maßstab sein für die höchsten Richter unseres Landes bei der Beurteilung der Frage, ob etwas gegen die Verfassung verstößt.

Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Pflegemissstände in unserem Land – war da nicht schon mal was vor kurzem? Das wird sich der eine oder andere Leser dieses Blogs erinnernd fragen. Genau, erst am 10 Januar 2016 konnte man hier den Beitrag lesen: Immer diese Zuständigkeitsfragen. Das Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde gegen Missstände im Pflegesystem ohne weitere Begründung ab. Aber hier wird nichts aufgewärmt, sondern tatsächlich geht es bei dem neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um ein anderes – angestrebtes – Verfahren.

Im Januar dieses Jahres ging es um den Vorstoß des in der Angelegenheit Pflegenotstand engagierten Armin Rieger, der in Augsburg das Pflegeheim „Haus Marie“ leitet. Ihm ging und geht es um eine Beschwerde gegen den Staat wegen Verletzung der Schutzpflicht gegenüber den Pflegebedürftigen. Er hat Mitte 2014 »einen 21-seitigen Schriftsatz nach Karlsruhe geschickt, der sich wie eine einzige Abrechnung mit dem aktuellen Pflegesystem las. Darin warf er Heimen und Pflegern sogar Urkundenfälschung und Betrug vor: „Jeder weiß, dass täglich Leistungen seitens der Pflegekräfte abgezeichnet oder dokumentiert werden, die nicht geleistet werden können.“ Die Krankenkassen und Politiker wüssten davon auch, doch es werde „systematisch weggeschaut“. Laut Rieger sei unter den aktuellen Rahmenbedingungen eine Berufsausübung „unter ethischen Gesichtspunkten nicht möglich. Der vorgegebene Personalschlüssel und die zustehenden Mittel lassen eine menschenwürdige Pflege nicht zu“«, kann man zur Vorgeschichte in dem Artikel Pflege-Rebell scheitert endgültig lesen, der bereits in der Überschrift auf den Punkt bringt, was aus dem Vorstoß geworden ist. Nichts.

Die Verfassungsbeschwerde des Heimleiters wurde nicht wegen der Inhalte oder einer fehlenden substanziellen Begründung abgelehnt, denn die hat das BVerfG gar nicht erst geprüft. Die Entscheidung zur Ablehnung wurde formalistisch begründet: Für bessere Pflege in Senioreneinrichtungen dürften nur diejenigen klagen, die dort leben. Rieger dagegen sei Geschäftsführer und Mitinhaber des „Haus Marie“. Mithin sei er für die Verfassungsbeschwerde gar nicht „zuständig“.

Bei dem aktuellen Fall geht es um einen parallelen Vorstoß von anderer Seite. Auch über den wurde hier – bereits am 8. November 2014 – in einem eigenen Beitrag berichtet: Man bittet das Bundesverfassungsgericht um „Hilfe in höchster Not“. Es geht also um die Pflege. Um die Pflege von Menschen mit Grundrechten.  Sieben Musterkläger fordern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf, gegen den Pflegenotstand in Deutschland einzuschreiten und den Gesetzgeber „zur Einhaltung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen“ zu bewegen. »So eine Verfassungsklage hat es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben«, urteilte damals Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung in seinem Artikel Aufschrei gegen den Pflegenotstand.

Die Nöte der Beschwerdeführer, zwischen 35 und 89 Jahre alt, die aufgrund ihrer Lebenssituation damit rechnen müssen, in einem Pflegeheim untergebracht zu werden, wurden dem höchsten deutschen Gericht in einer 112-seitigen Klageschrift zugestellt worden. Hinter den Klägern stand der Sozialverband VdK. Die damalige Hoffnung war, dass wenn die Bundesverfassungsrichter zu dem Schluss kommen, dass der Staat seine Schutzpflichten gegenüber Pflegebedürftigen bislang verletzt, der Gesetzgeber dann in einer bestimmten Frist Abhilfe schaffen müsse.

»Aber wird man diese Hilfe vom höchsten Gericht auch bekommen? So sehr man sich gerade an dieser Stelle eine volle Bejahung wünschen würde, plausibel ist so ein Ergebnis eher nicht.« So die Einschätzung bereits in dem Beitrag vom 8. November 2014. Referenzpunkt für diese Skepsis war die zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannte Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde des Herrn Rieger: »Für bessere Pflege in Senioreneinrichtungen dürften nur diejenigen klagen, die dort leben. Rieger dagegen ist Geschäftsführer und Mitinhaber des „Haus Marie“. Man möchte dem Gericht nicht zu nahe treten, aber so ganz konsequent erscheint diese etwas gewillkürt daherkommende Grenze nun auch wieder nicht, denn auch ein Heimleiter kann ein Betroffener sein – vor allem von Zuständen, die als systematisch generiert angesehen werden.«

Und genau das wurde als Achillesferse auch bei der VdK-Klage gesehen, denn »die formalistische Ablehnungsbegründung des BVerfG könnte sich auch bei dem – anders gelagerten – Ansatz des VdK als Bumerang erweisen, da es sich auch hier um Einzelkläger handelt, die (noch) nicht in einem Heim leben und eine andere Politik wollen angesichts dessen, dass ihnen dann droht.«

Neben der Vorahnung, dass auch dieser Vorstoß aus primär formalistischen Gründen auflaufen wird, wurde damals ein weiteres Fragezeichen hinsichtlich einer möglichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts vorgetragen:

»Aber auch wenn wir einmal spekulieren, dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden sollte, man lässt das Verfahren zu, weil wenigstens eine „halbseitige“ Betroffenheit angenommen wird. Was dann? Wo soll das Gericht die beschriebene Grenze zwischen einem unabwendbaren Leid und einer Konsequenz aus einer unterentwickelten Ressourcenlage oder einer unterlassenen Heimaufsicht auf der anderen Seite ziehen? Ab wann kippt in praxi die Schuldfrage von der einen zur anderen Seite?«

Dann schauen wir uns abschließend an, was das Bundesverfassungsgericht denn heute in seiner Pressemitteilung Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen vorgetragen hat an Gründen für eine Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde (die Entscheidung im Original: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 
– 1 BvR 2980/14):

»Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch grundgesetzwidriges Unterlassen des Gesetzgebers sowie die eigene und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde.«

Die Verfassungsrichter stützen ihre Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Punkte:

»1. Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat.«

Genau dieses Erfordernis sehen die Verfassungsrichter aber bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde als nicht erfüllt an:

»Weder führen die Beschwerdeführer aus, unter welchen Gesichtspunkten die bestehenden landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung evident unzureichend sein sollten, noch zeigt die Verfassungsbeschwerde substantiiert auf, inwieweit sich eventuelle Defizite in der Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen durch staatliche normative Maßnahmen effektiv verbessern ließen.«

Dann wird noch ein zweiter Punkt nachgeschoben, der zum einen an die bekannte Argumentationsfigur der Nicht-Betroffenheit wie im Fall des Heimleiters Rieger erinnert, zum anderen aber an einer markanten Stelle hinausgeht:

»2. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sind … Vorliegend ist bereits die Notwendigkeit von stationärer Pflege in der Person der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinzu kommt, dass Pflegebedürftige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zwischen den für die Versorgung zugelassenen Pflegeheimen wählen können. Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.«

Während der erste Teil der unter Punkt 2 vorgetragenen Argumentation der entspricht, mit der schon die Beschwerde des Herrn Rieger zurückgewiesen wurde, enthält der zweite Teil eine fast schon putzige Bewertung, die aber keineswegs den gerade bei einem Verfassungsgericht anzulegenden inhaltlichen Maßstäben genügen kann: Gleichsam im Fahrtwind eines sehr reduzierten und mit Blick auf die Lebenswirklichkeit mehr als fragwürdigen Postulats einer „Wahlfreiheit“ des Pflegebedürftigen zwischen verschiedenen Heimen wird in den Raum gestellt, jeder könne sich ja einem Heim mit Pflegenotstand entziehen. Das hat nun rein gar nichts mit der Versorgungsrealität vieler Menschen in vielen Regionen unseres Landes zu tun. Also entweder hätte man sich dieses Argument sparen sollen oder aber man muss das „substantiiert“ begründen können – das verlangt das Gericht von den Beschwerdeführern ja auch.
Aber was soll’s. Der letzte Satz im Zitat – »Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen« – macht deutlich, was der Kern der Botschaft aus Karlsruhe ist: Wir sind nicht zuständig, bei Details wendet euch bitte an die Fachgerichte. Man wird sicher erleichtert sein beim hohen Gericht, dass dieser Kelch an einem vorübergegangen ist angesichts der Tiefen und Untiefen, die mit dem Pflegenotstandsthema verbunden sind.
Und fürwahr – der Ball liegt damit wieder im Spielfeld, wo er hingehört: Es handelt sich um politische Weichenstellung und um konkrete gesetzgeberische Gestaltungen, mit denen man die mit dem Begriff des Pflegenotstands beschriebene Problematik bearbeiten müsste, sollte, könnte. Wenn man denn wollte.
Und mit dem Wollen ist das bekanntlich so eine Sache. Die Pflege, also vor allem und zuerst die Pflegekräfte, müssen ihre Sache in die eigenen Hände nehmen. Beispielsweise das irgendwann einmal das, was beispielsweise auf Twitter unter dem Hashtag #Pflegestreik virtuell verhandelt wird, zu einer realen politischen Auseinandersetzung wird. 

Die Amazonisierung der Gesellschaft schreitet voran und Amazon stellt die Systemfrage auch bei den Paketdiensten

Die teilweise wirklich nur noch als katastrophal zu bezeichnenden Arbeitsbedingungen der Paketzusteller waren und sind immer wieder mal Thema in der Berichterstattung, auch hier wurde das Thema oft aufgerufen. Immer mehr, immer schneller und immer billiger – dieser Dreischritt im Gefolge der Amazonisierung unserer Gesellschaft wurde und wird bislang überwiegend auf dem Rücken der vielen (schein)selbständigen Subunternehmer ausgetragen, die das dann weiterreichen an ihre Beschäftigten. Und Amazon – auch selbst hinsichtlich der eigenen Arbeitsbedingungen seit langem in der Kritik – wächst weiter, wie der gesamte Bereich des Online-Handels.

Das amerikanische Unternehmen geht jetzt allerdings einen Schritt weiter: Amazon baut in USA eigenen Paketdienst auf, so ist einer der Artikel dazu überschrieben.

»Der Onlinehändler Amazon will künftig einen Großteil seiner Lieferungen in den USA selbst abwickeln. Das berichtet die Nachrichtenagentur Reuters und beruft sich dabei auf die Aussagen von Lieferfahrern des Unternehmens. Die Fahrer sagten demnach, im Rahmen des internen Programms Amazon Flex seien bereits Pakete von Amazon selbst an Prime-Kunden geliefert worden. Den Informationen der Fahrer zufolge sollen sie nun auch normale Bestellungen über die Website amazon.com ausliefern. Geplant sei demnach ein Ausbau der Lieferflotte des Unternehmens, um in den USA mit Logistikunternehmen wie UPS oder FedEx in Konkurrenz zu treten. Eine Sprecherin des Unternehmens sagte, in Texas würden Fahrer von Amazon Flex bereits Pakete ausliefern.«

Amazon Flex – der Name ist schon Programm. Denn es wird jetzt kaum einen aufgeweckten Zeitgenossen überraschen, wenn man an dieser Stelle anfügen muss, dass die Flex-Fahrer „natürlich“ nicht bei Amazon angestellt werden bzw. sind:

»Die Fahrer sind dem Bericht zufolge keine Amazon-Angestellten, sondern arbeiten selbstständig und müssen unter anderem die Tankrechnung und Versicherungen selbst bezahlen, heißt es in dem Bericht weiter. Amazon könnte durch eine eigene Fahrerflotte seine milliardenschweren Logistikausgaben deutlich senken und die Kontrolle der Auslieferungen verbessern.«

Wer jetzt an dieser Stelle vielleicht einwenden möchte, na gut, aber das betrifft uns nicht, das findet in den USA statt, der muss eines besseren belehrt werden.

Schon in dem Artikel findet man am Ende diesen Hinweis:

»Auch in Deutschland arbeitet Amazon an einem eigenen Zustelldienst. Über ein Versandlager in Olching bei München will das Unternehmen testen, wie es sich als Konkurrenz zu DHL, Hermes und DPD aufstellen kann. Hat das Modellprojekt Erfolg, soll der Paketdienst ausgeweitet werden.«

Damit zeichnet sich eine Art Systemwechsel ab, so auch die Einschätzung von Frank-Thomas Wenzel in seinem Artikel Wie Amazon und Google den Einzelhandel verändern wollen:

»Bislang gibt es klare Arbeitsteilung: Auf der einen Seite der mit großem Abstand weltgrößte Onlinehändler Amazon, der hierzulande einen Marktanteil von fast 25 Prozent hat. Auf der anderen Seite die Paketdienste UPS, DPD oder die Posttochter DHL.«

So ist das im heutigen System. Warum dann einen eigenen Lieferdienst?

»Auch DHL und Co .verdienen am Ausliefern, das ist Geld, das Amazon gerne hätte. Bislang schreckte der Konzern davor zurück, weil die Liefervolumina von Amazon allein vielfach zu gering waren, um eigene Flotte zu betreiben. Das ändert sich aber mit dem stetigen Wachstum des Onlinehandels, der in Deutschland ungebrochen mit zweistelligen Prozentzahlen zulegt. Insider halten es für möglich, dass Amazon zunächst punktuell in Großstädten eigene Lieferdienste ausbaut. Außerdem könnten die Amazon-Transporter auch Waren von anderen Onlinehändlern ausliefern.«

Und der Online-Handel expandiert nicht nur rasant, auch der Wettbewerbsdruck steigt entsprechend:

»Der Wettbewerb im Onlinehandel wird härter. Um sich von der Konkurrenz abzusetzen, setzt Amazon alles darauf, schneller zu werden. Lieferung nur wenige Stunden nach der Bestellung: Darauf läuft es zumindest in großen Städten hinaus. Dies verlangt eine höchsteffiziente Logistik – das legt es nahe, alles aus einer Hand zu organisieren.«

In Deutschland gibt es nicht nur das bereits angesprochene Pilotprojekt in Olching bei München, sondern es werden Amazon-Manager zitiert, die darauf hinweisen, dass weitere Verteilzentren entstehen sollen, die möglichst nah an Großstädten angesiedelt werden sollen. Dort könnten dann auch eigene Lieferdienste eingesetzt werden.

Zwischenzeitlich setzt Amazon auf das Verteilen von Beruhigungspillen an DHL & Co.
»Glaubt man Amazon-Finanzchef Brian Olsavsky, muss sich die Tochter der Deutschen Post keine Sorgen machen. Der Konzern brauche die eigenen Lieferkapazitäten nur, weil die Paketlieferdienste zu manchen Zeiten nicht mehr hinterherkämen. Diese seien „nicht länger in der Lage, unsere gesamte Menge, die wir in der Spitze brauchen, abzuwickeln“, sagte Olsavsky in einer Telefonkonferenz mit Analysten«, kann man dem Artikel Amazon überfordert Paketdienste entnehmen.

Und weiter:

»Der eigene Dienst solle vor allem für Transporte zwischen Amazons Lagern und seinen Auslieferzentren eingesetzt werden. Auch für besonders schnelle Lieferungen, etwa im Rahmen von Amazon Now oder des Essenslieferdienstes Amazon Fresh, könnte Amazon die eigenen Fahrzeuge gebrauchen.«

Ach, Amazon Fresh. Die nächste Baustelle, die der Konzern auch in Deutschland aufmachen will.
Denn hier entwickelt sich ebenfalls ein heftiger Wettbewerb: Beim Geschäft mit den Dingen des täglichen Bedarfs tritt Amazon gegen zahlreiche Supermarktketten an, die gerade dabei sind ihre Lebensmittel-Lieferdienste massiv auszubauen.

Diese Aktivitäten mag die Aktionäre des Unternehmens erfreuen, sehen sie doch ein weiteres Wachstum von Amazon am Horizont. Aber für die Arbeitsbedingungen der Menschen, die bei den Paketdiensten arbeiten, bedeutet das bei den derzeitigen Bedingungen eine weitere Eskalation der für sie negativen Ökonomisierung in der Branche. Um so wichtiger wäre eine gewerkschaftliche Gegenmacht, um die erfahrbaren Auswüchse in den Griff zu bekommen. Das wird allerdings erheblich erschwert durch die vielen kleinen Subunternehmer, die hier unterwegs sind und denen es oft nicht besser geht als den eigenen Mitarbeitern.

Sonntagsreden und die wirkliche Wirklichkeit oder Lehrer und andere Lehrer. Und Fachfremde und Flüchtlinge in die … Kita?

Wir müssen mal wieder einen Blick werfen auf eine der – angeblich – wichtigsten Stellschrauben bei der Integration der Flüchtlinge, also den Sprach- und Integrationskursen.

Denn heute wollen einige von denen, die das machen, demonstrieren. Und warum?

”Sie haben studiert, arbeiten Vollzeit – und bekommen 1.300 Euro netto im Monat: Viele Sprachlehrer für Flüchtlinge werden mies bezahlt. Sie hangeln sich von einem Vertrag zum nächsten, bezahlten Urlaub gibt es nicht. Heute demonstrieren sie in Hannover für bessere Arbeitsbedingungen.«
Deutsch für Flüchtlinge für 1.300 Euro netto, so ist der Beitrag dazu überschrieben.

Der Artikel porträtiert beispielhaft Christiane Kusz, die als Sprachlehrerin beim Bildungsverein Hannover arbeitet.

»Für Christiane Kusz geht es nicht nur darum, Deutsch zu unterrichten, sondern den Zugewanderten den Einstieg in die deutsche Arbeits- und Lebenswelt zu erleichtern. „Nach dem Unterricht passiert es immer wieder, dass Teilnehmer mit Briefen von Ämtern kommen, die sie nicht verstehen. Da versuche ich auch zu helfen“, erzählt die studierte Germanistin.«

Und was bekommt sie für diese so wichtige Arbeit?

»Wie die meisten Sprachlehrer ist sie eine Honorarkraft. Pro Stunde bekommen Sprachlehrer im Schnitt 23 bis 30 Euro. Davon müssen sie die Kranken- und Rentenversicherung selbst bezahlen. Bei einer Vollzeitstelle mit 30 Unterrichtsstunden pro Woche bleiben daher im Monat nur rund 1.000 bis 1.300 Euro netto übrig. Viele von ihnen müssen ihr Gehalt daher mit Hartz IV aufstocken. Bezahlten Urlaub und einen Kündigungsschutz gibt es nicht. Die Lehrer hangeln sich von einem dreimonatigen Vertrag zum anderen.«

Ein Teil der Betroffenen hat schon im vergangenen Jahr das „Aktionsbündnis Deutsch als Fremdsprache Hannover“ gegründet (vgl. dazu den Artikel Sprachlehrer fordern bessere Bezahlung vom 26.11.2015).

Wir reden hier nicht von irgendwelchen Angelernten, sondern von Fachkräften:

„Wir haben alle studiert. Darüber hinaus haben wir die Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache und Spezialisierungen im Bereich Alphabetisierung“, wird Christiane Kusz zitiert. »Bleibt die Situation für die Deutschlehrer weiterhin so aussichtlos, könnte es bald keine Integrationslehrer mehr geben. Immer mehr sehen sich nach anderen Jobs um.«

Amar, ein Ingenieur aus Syrien, aus dem Kurs von Christiane Kusz wird mit den Worten zitiert: „Ohne Deutsch zu sprechen, kann ich nichts machen.“ Man muss ergänzen: Und viele von denen, die es ihnen beibringen sollen, können mit dem Geld, mit dem ihre Arbeit abgespeist wird, auch nicht viel machen.

Deutschlandweit arbeiten etwa 20.000 professionelle Deutschlehrer in der Erwachsenenbildung. Und die Nachfrage steigt. Vor allem, wenn es neben den verpflichtenden Integrationskursen für Zuwanderer nun noch mehr Deutschkurse für Asylbewerber geben soll.

Wahrscheinlich werden wir bald aus der Politik die Forderung hören, dann eben auf fachfremdes Personal oder noch besser: auf Ehrenamtliche zurückzugreifen, weil man „leider“ anders den Bedarf nicht wird decken können.

Ach ja, die Bildung. Wenn wir schon dabei sind, dann werfen wir auch noch einen Blick in einen anderen Bildungsort. Die Kindertageseinrichtungen.
Die standen in den vergangenen Jahren im Mittelpunkt eines Teils der öffentlichen Aufmerksamkeit angesichts des starken Ausbaus der Kita-Plätze im Gefolge der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Und man wird sich erinnern – schon seit längerem wird immer wieder die teilweise nur als desaströs zu bezeichnende Personalsituation in den Kitas kritisiert.

Nun kommen zusätzlich sukzessive die vielen Kinder derjenigen „ins System“, die in den vergangenen Monaten als Flüchtlinge zu uns gekommen sind und noch kommen werden. Natürlich braucht man dafür zusätzliches Personal.

In diesem Kontext wird man dann mit so einem Artikel konfrontiert: GEW-Chefin: Flüchtlinge und Fachfremde als Erzieher einsetzen: »Um die Betreuung der Kinder sicherzustellen, schlägt die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vor, auch Flüchtlinge und fachfremdes Personal in den Kitas einzusetzen.« Die Chefin der Bildungsgewerkschaft GEW? Da muss man genauer hinschauen.
Marlis Tepe, die Bundesvorsitzende der GEW, wird in dem Artikel so zitiert: „Man kann Nicht-Erzieher einstellen. Diese brauchen dann eine berufsbegleitende Ausbildung.“ Gewisse Voraussetzungen müssten die Nicht-Erzieher aber mitbringen. Dazu zählen laut Tepe die Mittlere Reife, eine dreijährige Ausbildung und mindestens drei Jahre Berufserfahrung. „Bundesweit ist die Erzieher-Kind-Relation ungünstig.“ Das ist aber noch wirklich nett formuliert.

Man sollte allerdings immer auch kritisch auf solche Artikel schauen, also ob die Journalisten wirklich alles verstanden haben. Denn bei dem folgenden Passus kann es sich schlichtweg nur um einen redaktionellen Fehler handeln, das kann die GEW-Vorsitzende so nie gesagt haben: »Zu den möglichen Berufsgruppen, die für sie in Frage kommen, gehören unter anderen Kindheitspädagogen. „Wenn überhaupt kein anderes Personal vorhanden ist, ist das denkbar“, sagte Tepe.« Das ist natürlich großer Unsinn, hier wird der Eindruck erweckt, Kindheitspädagoginnen seien irgendwelche niedrig qualifizierten Kräfte, dabei handelt es sich um die akademische Schiene der Erzieherinnen-Ausbildung.

Aber Marlis Tepe geht noch einen Schritt weiter, folgt man dem Artikel:
»Um den wachsenden Bedarf an Erziehern zu decken, sei es eine denkbare Option, auch Flüchtlinge in Kitas einzusetzen. „Man sollte gucken, ob es unter den Asylbewerbern Menschen gibt, die in ihrem Herkunftsland eine pädagogische Ausbildung hatten. Die muss man finden“, so Tepe.«

Solche Vorschläge werden sich noch für einige Diskussionen sorgen.

Ein zorniger Brief von Jobcenter-Mitarbeitern an die Bundesarbeitsministerin sowie Hinweise aus den Jobcentern zum Umgang mit denen, die zu ihnen kommen werden

In den vergangenen Tagen wurde mal wieder über die Jobcenter, diese letzten Außenposten des Sozialstaats in unserem Land, berichtet. Zum einen anlässlich der Inaussichtstellung einer Entrümpelung des Leistungsrechts im SGB II (vgl. hierzu den Beitrag Entbürokratisierung des SGB II und mehr Luft für die Jobcenter? Von Luftbuchungen, Mogelpackungen und einem trojanischen Pferd vom 14.02.2016) sowie der Forderung der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) nach 450 Mio. Euro mehr Geld, um damit Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge finanzieren zu können (vgl. dazu den Beitrag Die Bundesarbeitsministerin fordert „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge. Aber welche? Und warum eigentlich sie? Fragen, die man stellen sollte vom 13.02.2016). Nun haben sich die Betroffenen auf unterschiedlichen Ebenen zu Wort gemeldet.

Die grüne Bundestagsabgeordnete Brigitte Pothmer berichtet unter der Überschrift Jobcenter-Personalräte kritisieren Pläne zur Rechtsvereinfachung: »Bundesministerin Nahles hat versprochen, dass ihr Gesetz zur Rechtsvereinfachung die Arbeit der Jobcenter nachhaltig erleichtern soll. Das sehen die Personalräte der Jobcenter offensichtlich ganz anders. Mit Blick auf den Entwurf der Ministerin fürchten sie sogar noch mehr Arbeit.« Entnommen hat sie das einem Brief der Arbeitsgemeinschaft der Jobcenter-Personalräte an die Ministerin.  Darin findet man den Hinweis, dass es in den Belegschaften eine große Erwartungshaltung gab in Bezug auf die angekündigten Rechtsvereinfachungen und die Reform des SGB II.

Die Personalräte beschreiben einige Beispiele, warum es nicht zu erwarteten Entlastung der Jobcenter kommen kann. Dabei wird auch das bestätigt, was hier bereits in dem Beitrag über den Rechtsvereinfachungsentwurf als Rosstäuscherei beschrieben wurde:

»Der Erfüllungsaufwand wird sich durch die Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf zwölf Monate in den gemeinsamen Einrichtungen in keiner Weise verringern. Seit der Einführung des Leistungsfachverfahrens Allegro, die am 18.08.2014 begonnen hat und seit dem 30.06.2015 offiziell beendet wurde, werden die Leistungen in der Regel bereits für zwölf Monate bewilligt.«

Dieser Punkt wird hier deshalb erneut aufgerufen, weil sich in dem Papier der Jobcenter-Personalräte ein interessanter Hinweis findet auf einen weiteren bereits benannten Kritikpunkt, dass der Gesetzentwurf selbst hinsichtlich der Sparsumme einen Betrag nennt, der noch nicht einmal ein Prozent der Verwaltungsausgaben umfasst:

»Besonders interessant ist die Angabe zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von rund 39 Millionen Euro jährlich. Zum einen entspricht dies nämlich nur ca. 0,86% allein des Bundesanteils der Verwaltungskosten der 408 Jobcenter (die zweite Tranche der für die Flüchtlinge noch zurückgehaltenen Haushaltsmittel ist dabei nicht einmal eingerechnet). Zum anderen entfallen in der Berechnung dieser 39 Millionen Euro jährlich rund 38 Millionen auf die Verlängerung des Regelbewilligungsabschnittes auf zwölf Monate. Dieser Effekt kann sich jedoch gar nicht einstellen, da zumindest in den 303 gemeinsamen Einrichtungen bereits seit 18.08.2014 in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird.«

Das ist nun wirklich nichts anderes als eine Luftbuchung.

In der FAZ vom 15.02.2016 wurde über diesen Brief der Personalräte berichtet unter der Überschrift „Nahles-Gesetz erzürnt Personalräte der Jobcenter“. Darin findet man die Bewertung, »das geplante Vereinfachungsgesetz, das Anfang Februar vom Kabinett beschlossen wurde, kommt ausgerechnet bei den Mitarbeitern nicht gut an. Es sei „in keiner Weise geeignet, Personalressourcen freizusetzen, die dann in die aktive Arbeitsvermittlung umgeschichtet werden könnten“, heißt es in einem Rundschreiben der Jobcenter-Personalräte … Bei dem von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) vorgelegten Entwurf handele es sich „um keine Reform, noch nicht einmal ein Reförmchen und in der Summe auch nicht um Rechtsvereinfachungen“.«

Und auch zu dem zweiten Thema, der Forderung der Bundesarbeitsministerin nach mehr Geld für Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge, was hier ebenfalls kritisch analysiert wurde, haben sich Vertreter der Jobcenter zu Wort gemeldet. Das „Bundesnetzwerk Jobcenter“ – ein bundesweiter Zusammenschluss von Leitern von gemeinsamen Einrichtungen gem. § 44a SGB II und kommunalen Jobcentern – hat sich Anfang 2016 mit diesem Papier in die Debatte eingebracht: Flüchtlinge in den deutschen Arbeitsmarkt integrieren – Aufgabe der Jobcenter. Positionen des Bundesnetzwerks Jobcenter. Einige Punkte aus diesem Papier:

Die Jobcenter in Deutschland werden ab 2016 zu den wichtigsten Anlaufstellen der Flüchtlinge, die das Anerkennungsverfahren mit dem Ergebnis eines gesicherten Aufenthalts durchlaufen haben. Das IAB rechnet für 2016 damit, dass bedingt durch Flüchtlingsbewegungen im Rechtskreis SGB II 90.000 zusätzliche Arbeitslose und 230.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu registrieren sein werden. Dies ist als sehr vorsichtige Schätzung anzusehen. Im politischen Raum wird zum Teil mit wesentlich größeren Zuwächsen im System des SGB II gerechnet.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bietet mit § 5 die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten einzurichten. Dieses Instrument sollte intensiv genutzt werden. Die Konzeption der Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG sollte durch die zuständigen Träger vor Ort möglichst eng mit den Jobcentern abgestimmt werden, um die ggf. bei positivem Ausgang des Asylverfahrens anschließende Förderung im SGB II vorzubereiten. Auch betriebliche Praktika schon während des Asylverfahrens können sinnvoll sein.

So ist seit Jahren bekannt, dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) geförderten Integrationskurse nur sehr bedingt geeignet sind, die Arbeitsmarktintegration wirksam zu unterstützen. Es gibt zu wenige Kurse, die Wartezeiten vor dem Start sind viel zu lang. In diesen Wartezeiten müssen Qualifizierung und Arbeitsintegration oft ruhen, da die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind. Zudem sind die Kurse oft nicht so angelegt, dass lernungewohnte Erwachsene motiviert und erfolgreich teilnehmen. Sehr oft werden die Lernziele nicht erreicht. Die Sprachkompetenzen der Teilnehmer bleiben hinter den Anforderungen des Arbeitsmarktes zurück … Zu erwägen wäre, die Bewirtschaftung der Mittel für Integrationskurse und deren Steuerung ganz vom BAMF in die Hände der Jobcenter zu verlagern. Dadurch könnte auch in diesem Bereich das Prinzip der „Hilfe aus einer Hand“ umgesetzt werden.

Da für viele Flüchtlinge und Neuzuwanderer eine schnelle Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sein wird, ist es wichtig, sinnstiftende und betreute Arbeitsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zu schaffen, die aber gleichwohl qualifizierenden Charakter haben und für den Arbeitsmarkt relevante Arbeitserfahrungen ermöglichen. Dafür bietet es sich an, das Instrument der Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II weiterzuentwickeln. Die durch Änderungen im SGB II immer restriktiveren Einsatzbedingungen sollten wieder stark gelockert werden. Insbesondere sollte die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten ermöglicht werden, die sowohl praktische als auch qualifizierende Elemente enthalten. Erfahrungen zeigen, dass auch Sprachkenntnisse wesentlich wirksamer vermittelt werden können, wenn Lernen eng mit der praktischen Anwendung im Arbeitskontext verbunden werden kann (Konzept „Sprache und Arbeit“). Dafür müssen Arbeitsgelegenheiten wieder flexibilisiert und vor Ort umfassend gestaltbar gemacht werden. Den Jobcentern sollte die Möglichkeit gegeben werden, Arbeitsgelegenheiten je nach den örtlichen Bedingungen mit Qualifizierungsbausteinen zu verbinden und dies mit Trägern in einem integrierten Konzept für Arbeit, Qualifizierung und Sprachtraining zu vereinbaren.

Man sieht an den beiden Beispielen – es fehlt nicht an Stellungnahmen derjenigen, die vor Ort arbeiten und Verantwortung tragen.

Eine andere Frage ist, ob sie denn auch Gehör finden.

Entbürokratisierung des SGB II und mehr Luft für die Jobcenter? Von Luftbuchungen, Mogelpackungen und einem trojanischen Pferd

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will die Bürokratie in den Jobcentern abbauen. Die sollen Spielraum bekommen, damit sie sich besser um Langzeitarbeitslose und Flüchtlinge kümmern können. Den Jobcentern soll „mehr Luft“ bleiben für die Vermittlung der Hartz IV-Empfänger. So die Tonlage in vielen Artikeln, in denen über ein Gesetzentwurf aus dem Hause Nahles berichtet wurde. Es geht um das „Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung“, so heißt das Vorhaben ganz korrekt im Amtsdeutsch. Die Koalition stellt Bürokratieabbau in Jobcentern in Aussicht, so ist einer der vielen Artikel überschrieben, die nicht nur begrifflich Hoffnung säen, denn Hand aufs Herz: Wer kann gegen Bürokratieabbau sein? Das ist per definitionem eine gute Sache. Einige Journalisten haben sich gar dazu hinreißen lassen, die Option einer „Entbürokratisierung“ durch das neue Gesetz in greifbare Nähe zu rücken, so beispielsweise Uwe Ritzer: »Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will die Jobcenter entbürokratisieren«, schreibt er in seinem Artikel Wie Nahles die Jobcenter-Bürokratie zerschlagen will. Da wird man vor dem Hintergrund dessen, was wir über das Bürokratiemonster, mit denen die Jobcenter heute konfrontiert sind, fast schon elektrisiert und man muss unbedingt einen genaueren Blick darauf werfen, was denn da für eine – angeblich – formidable Gesetzesvereinfachung vorgelegt worden ist.

Beginnen wir ganz formal mit einigen Anmerkungen zum Stand der Dinge, wie sich das bei gesetzgeberischen Vorhaben so gehört: Der Gesetzentwurf wurde am 3. Februar 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet, soll am 18.03.2016 erstmals im Bundesrat beraten und am 14.04.2016 in erster Lesung dem Bundestag vorgelegt werden. Nach derzeitiger Planung soll das Gesetz am 09.06.2016 im Zuge der zweiten und dritten Lesung beschlossen und am 08.07.2016 dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt werden. In Kraft treten sollen die SGB-II-Änderungen nach dem Willen des Ministeriums für Arbeit und Soziales zum 01.08.2016. Nun muss man wissen, dass dieser Entwurf eine längere Vorgeschichte hat.

Bereits im November 2012 hatte die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II beschlossen. Diese AG Rechtsvereinfachung gab es von Juni 2013 bis Juni 2014 und sie hat eine ganze Reihe an Vorschlägen erarbeitet, von denen nun ein Teil vom Gesetzgeber umgesetzt werden soll. Es wurden 124 Vorschläge in die AG eingebracht und letztendlich hat man sich auf 36 verständigen können (vgl. Bericht über die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) vom 02. Juli 2014, Seite 2).

Die Materialien zum Gesetzgebungsprozesses, also vom Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die Referenten- und Gesetzentwürfe bis hin zu dem Kabinettsbeschluss findet man hier. Zu den konkreten Inhalten gibt es eine detaillierte Übersicht und Kommentierung von Bernd Eckhardt: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung. Geplante Rechtsänderungen im SGB II – Regierungsentwurf vom 3.2.2016. Eine erste Darstellung und Kommentierung, in: Sozialrecht Justament, Heft 1/2016, S. 5-32.

Wenn man sich mühsam durch die im Entwurf normierten Änderungen am SGB II durcharbeitet, dann wird man – von wenigen kleinteiligen Verbesserungen abgesehen – durchaus die Bewertung von Bernd Eckhardt teilen müssen: Der Gesetzentwurf atmet überall den Geist der „Krämerseele“, so hat er das ausgedrückt (S. 31): »Hier werden 15,33 Euro Werbungspauschale gestrichen, da wird der Mehrbedarf Behinderter in BVB-Maßnahmen gestrichen, dort werden Aufrechnungen auf 30 % der Höhe nach begrenzt, aber zur Dauereinrichtung.«

Nein, die Beschäftigten in den Jobcenter (und damit natürlich die betroffenen Hilfeempfänger) dürfen sich keine Hoffnung machen, dass es wirklich zu dem kommen wird, was als Ziel der Öffentlichkeit vorgegaukelt wurde und wird – also endlich mehr Ressourcen in den heute schon völlig überlasteten Jobcentern freizumachen für eine Betreuung und Vermittlung der erwerbsfähigen Hartz IV-Empfänger. Und der vielen neuen „Kunden“, die ab dem Sommer in das Grundsicherungssystem kommen werden, also aus den Reihen der Flüchtlinge, wenn deren aufenthaltsrechtliche Klärung den Übergang in die Zuständigkeit des SGB II und damit der Jobcenter auslöst. Die hier seitens der Regierung genannten ursprünglich mal 200.000 sind mittlerweile auf 300.000 bis 420.000 zusätzlichen Hilfeempfängern angewachsen, die man erwartet. Aber – gewissermaßen eine zynische Randnotiz – je schneller das BAMF die Asylentscheidungen hinbekommt, was ja von ihr erwartet wird, um so größer wird die Zahl der Neukunden für die Jobcenter.

Dabei zeigen die immer wieder in den Medien vorgetragenen Beispiele aus den Tiefen und Untiefen des Leistungsrechts mehr als eindrücklich die Absurdität eines hypertrophiert daherkommenden Systems. Als Beispiel sei hier Uwe Ritzer zitiert, der in seinem Artikel schreibt:

»Da ist zum Beispiel die Sache mit dem Warmwasserboiler. Hartz-IV-Empfänger, die sich getrennt von ihrer Heizung mit Warmwasser versorgen, erhalten dafür seit Jahresbeginn monatlich zu ihrem Regelsatz von 404 Euro obendrauf 9,29 Euro. Das gilt für Erwachsene, Kinder und Jugendliche erhalten weniger. Der Boiler-Zuschlag ist in sechs Staffeln aufgesplittet. Kinder bis zu sechs Jahren erhalten 1,90 Euro pro Monat. Am siebten Geburtstag erhöht sich der Satz auf 3,24 Euro. Für diese zusätzlichen 1,34 Euro muss das zuständige Jobcenter eigens einen Bescheid erlassen … Pausenlos kommen neue, immer pedantischere Vorschriften hinzu, die sie beachten müssen. Mal geht es um einen Sonderaufschlag für orthopädische Hausschuhe, mal um Wandfarbe extra für die Wohnungsrenovierung, um Tapetenkleister, Umstandskleidung oder zwei Euro mehr pro laufendem Meter Fußleisten, wenn diese in einer Wohnung fehlen. Die durchschnittliche Akte eines Hartz-IV-Empfängers umfasst 650 Seiten.«

Und man könnte noch viele weitere Beispiele nennen und beklagen. Damit nähern wir uns dem eigentlichen Kern des Problems, der aber nicht mal ansatzweise durch den neuen Gesetzentwurf adressiert wird: Das System Hartz IV ist ins Leben gerufen worden unter dem Dach einer Philosophie der Pauschalierung, schon damals unter dem Primat einer angeblichen effektivitäts- und effizienzsteigernden Wirkung im Sinne einer Entbürokratisierung, teilweise verbunden mit dem Ziel, die Betroffenen durch die „Einpreisung“ der meisten damaligen einmaligen Leistungen in die neue Pauschale davon zu „befreien“, wegen jeder Kleinigkeit zum Sozialamt zu müssen, um das dort dann zu beantragen.

Dazu Ritzer: »Statt viele an den jeweiligen Fall angepasste Einzelleistungen aus unterschiedlichen Sozialhilfe-Töpfen sollte es eine pauschale Grundsicherung geben. Sie sollte alle Ansprüche abdecken, übersichtlich sein für die Betroffenen, aber auch einfach für die mit ihrer Bewilligung befassten Mitarbeiter. Sie sollten schließlich mehr Zeit dafür haben, Hartz-IV-Empfänger in Arbeit zu bringen, anstatt nur ihre Fälle zu verwalten. So war der Plan.«

Mit den Plänen ist das ja immer so eine Sache. Letztendlich – aus der Perspektive einer angestrebten umfassenden Pauschalierung – ist Hartz IV als Tiger gesprungen und ziemlich krachend als Bettvorleger gelandet. Wenn man ausgehend von den beiden extremen Endpunkten, also vollständige Pauschalierung hier und einzelfallbezogene Leistungsgewährung auf der anderen Seite, das SGB II heute bewerten muss, dann passt das in diese Formel: Nicht Fisch, nicht Fleisch. Auf der einen Seite tatsächlich mehr Pauschalierung als in der alten Sozialhilfewelt des BSHG, aber zugleich immer mehr Sonderregelungen, auch durch eine einzelfallbezogene Rechtsprechung der Sozialgerichte bedingt.

Die Anerkenntnis dieses nicht-auflösbaren Dilemmas verweist dann auch auf das, was man eigentlich tun müsste, um wirklich einen befreienden Sprung nach vorne machen zu können: Wenn man wirklich eine spürbare Entbürokratisierung hinbekommen wollte, dann müsste man radikal pauschalieren, mit nur ganz wenigen Ausnahmen für besondere begründungspflichtige Einzelfälle – wenn man das aber tun würde, dann müsste die Pauschale großzügig bemessen sein, um möglichst viele abweichende Fallkonstellationen darüber auch einfangen zu können.

Das nun wiederum fürchtet die Politik wie der Teufel das Weihwasser, denn eine großzügiger bemessene Regelleistung im SGB II-System hätte enorme Mehrausgaben im Haushalt zur Folge, wobei nicht nur die höheren Leistungen relevant wären, sondern auch Auswirkungen bis in das Steuerrecht hinein in Rechnung zu stellen wären, beispielsweise beim steuerfrei zu stellenden Existenzminimum.

Aus dieser – institutionenegoistisch durchaus nachvollziehbaren – Verweigerungshaltung (und wir haben noch gar nicht die polit-psychologischen Widerstände gegen höhere Hartz IV-Leistungen einbezogen) resultiert aber leider auch zugleich eine Potenzierung des zentralen Problems des Hartz IV-Systems: Gemeint ist hier der faktische Charakter der Grundsicherung als ein eben nicht-bedingungsloses Grundeinkommen, zumindest für viele Betroffene. Die Illusion vieler Beteiligter bei der Konstruktion dessen, was dann als Hartz IV über uns gekommen ist, war die Annahme, dass ein Verbleib in diesem System nur von vorübergehender Natur sein würde, wobei durch den professionellen Einsatz des Waffenarsenals des „Forderns und Förderns“ die Zeitspanne bis zu einem Ende der Hilfsbedürftigkeit immer kürzer werden würde.

Nun reden wir aber über ein System, aus dem derzeit fast 4,3 Mio. erwerbsfähige Hilfeempfänger sowie mehr als 1,7 Mio. Kinder unter 14 Jahren Leistungen erhalten. Und nicht wenige beziehen seit vielen Jahren diese Leistungen und bei vielen ist auch nicht absehbar, ob und wann sie jemals vollständig aus dem Grundsicherungssystem katapultiert werden können. Wenn wir aber über ein letztes Auffangnetz in unserer Gesellschaft reden, auf das Millionen Menschen eben nicht nur für eine begrenzte, überschaubare Zeit angewiesen sind, sondern möglicherweise auf Dauer, dann wird natürlich die Unterdimensionierung der Pauschale, aus dem die laufenden Kosten des Lebensunterhalts gedeckt werden müssen, für die Betroffenen zu einem richtig großen Problem.

Aber an diese Kernproblematik geht man schlichtweg nicht ran. Der vorliegende Gesetzentwurf würde im Ergebnis – das ist gleichsam eine doppelte Dramatik – nicht nur nicht die versprochene Entbürokratisierung für die Jobcenter bringen, er führt, wie gleich noch zu zeigen sein wird, quasi über die Hintertür einen Mechanismus ein, der die Schlinge um den Hals der von einer an sich schon fragwürdig niedrig bemessenen Grundsicherungsleistung bereits geplagten Hilfeempfänger weiter anzuziehen in der Lage ist. Gemeint ist die Sanktionierung mit der Folge einer Absenkung des eigentlich als Existenzminimums deklarierten Geldbetrages.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird keine spürbaren positiven Auswirkungen auf die Arbeit in den Jobcenter haben – dieser Aspekt wurde auch schon in einigen kritischen Presseberichten vorgetragen, beispielsweise in dem Artikel Verloren im Dschungel der Paragrafen von  Bernhard Walker oder in dem Beitrag Ein bisschen weniger Bürokratie von Peter Hermann. Aber warum können die Mitarbeiter in den Jobcenter nicht auf eine deutliche Entlastung hoffen? Man könnte diese bei den Betroffenen sicher drängende Frage mit einem Verweis auf den Gesetzentwurf abtötend beantworten: Im Kabinettsentwurf für das sogenannte „Rechtsvereinfachungsgesetz“ findet sich ganz vorne eine mehr als entlarvende Formulierung: »Der Erfüllungsaufwand der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduziert sich durch die Neuregelungen um rund 39 Millionen Euro jährlich.« Das offenbart die ganze Fragwürdigkeit des Unterfangens – denn gerade mal um ein Prozent (!) der gegenwärtigen Verwaltungskosten würden die Jobcenter entlastet werden. Dafür überhaupt ein Gesetzgebungsverfahrens auf die Schiene zu setzen ist an und für sich ein Fall für den Rechnungshof.

Wie es zu dieser katastrophal niedrigen Entlastungssumme kommen kann, lässt sich an einem Beispiel (von vielen) illustrieren: In vielen Medienberichten wurde als konkrete Maßnahme für eine Entlastung der Jobcenter darauf hingewiesen, dass man in Folge der Gesetzesänderung statt alle sechs Monate nur noch einmal im Jahr eine Bewilligung verschicken müsse. Prima. Nun sollte man wissen, dass es hier um die Regelung des Regelfalls geht, von dem auch bislang schon abgewichen werden konnte. Was die meisten Jobcenter längst tun. Beispiel Jobcenter Leipzig: Dort wurden bisher schon 80 Prozent aller Bewilligungen für ein Jahr ausgesprochen. So viel zum „großen Wurf“. Das muss man eine Luftbuchung nennen. Insgesamt haben wir es mit einer echten Mogelpackung zu tun.

Allerdings werden wir nicht mit einer Mogelpackung konfrontiert, wenn es um weitere Restriktionen für die „Kunden“ des Jobcenters geht. Hier nur ein Hinweis, eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Thematik ist einem eigenen Blog-Beitrag vorbehalten: Gemeint sind die Kürzungen der Leistungen in Folge von Sanktionen. Dazu muss man rückblickend wissen, dass ein ursprünglicher Vorschlag darauf zielte, bei den hoch umstrittenen Sanktionen eine Verbesserung herzustellen, in dem die heute gegebene Situation eines deutlich schärferen Sanktionsregimes für die Unter-25jährigen im SGB II durch eine Gleichstellung mit den Sanktionsvorschriften für die Erwachsenen für die betroffenen jungen Menschen etwas zu entschärfen. Aber die CSU als Verfechterin einer „schwarzen Pädagogik“ hat das kategorisch verweigert, so bleibt es bei dem Sanktionsgefälle. Insofern eine Niederlage vor allem der SPD, die eine Entschärfung gefordert hat. Aber damit nicht genug. Gleichsam über die Hintertür wird jetzt für alle eine Verschärfung der Sanktionsfolgen in das Gesetz gehoben, das ja ein sozialdemokratisch geführtes Ministerium zu verantworten hat. Man hat offenbar ein trojanisches Pferd in den Gesetzesentwurf eingeschmuggelt.

Dazu beispielsweise der Artikel Bundesregierung will Hartz-IV-Sanktionen verschärfen. Und das soll so gehen: Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher, die eine Arbeit aufgeben oder nicht antreten, können sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken. Konkret geht es um Ersatzansprüche bei »sozialwidrigem Verhalten«. Man achte auf die Terminologie.

»Wer etwa aus personenbezogenen Gründen gekündigt wird, soll nicht nur mit der bisher üblichen dreimonatigen Zahlungssperre belegt werden, sondern auch einen Kostenersatz leisten »wegen sozialwidrigem Verhalten für eine unbestimmte Zeit für alle gezahlten SGB II Leistungen«, wie der Sozialrechtler Harald Thomé in seiner Stellungnahme schreibt.«

Fabian Lambeck hat diesen Aspekt in seinem Artikel Hartz holt auch noch das Letzte raus vertieft. Bislang gilt bei Ablehnung einer Arbeit oder einer Kündigung aus personenbezogenen Gründen eine einmalige Sanktion für drei Monate. Wer sich unauffällig verhält, der bekommt danach wieder den vollen Regelsatz. Mit der vorgesehenen Neuregelung würde, so Harald Thomé, faktisch eine zusätzliche Sanktion eingeführt. Es geht also um das angesprochene „sozialwidrige Verhalten“, ein an sich mehr als diskussionsbedürftiger Terminus aus alten Zeiten. Bislang galt hier eine Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, etwa bei kriminellen Handlungen. Neu wäre ein erhebliche Ausweitung dieser Ersatzpflicht, etwa bei »Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit«, zum Beispiel durch selbst verschuldeten Jobverlust.

Was sagt das Ministerium dazu? Lambeck zitiert einen Sprecher des BMAS,  der auf den entsprechenden Paragrafen 34 SGB II verwies. Dort steht tatsächlich, dass vom Amt ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, »wenn eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird«.

Und wenn wir schon dabei sind, dann gibt es noch einen oben drauf:

»Die Ausweitung des Ersatzanspruches gilt auch für Sachleistungen, also Lebensmittelgutscheine, die Sanktionierte vom Jobcenter erhalten, damit sie nicht hungern müssen. Würde der Änderungsvorschlag aus dem Bundesarbeitsministerium umgesetzt, dann wäre so ein Lebensmittelgutscheine »nicht mehr geschenkt, sondern muss dem Amt durch großzügige Aufrechnung von 30 Prozent des Regelbedarfes zurückgezahlt werden«, wie Thomé schreibt.«

Auch aus den Reihen der Wohlfahrtsverbände gibt es (nicht nur) hier deutliche Kritik, so seitens des Paritätischen in der Pressemitteilung Kürzungen und Sanktionen: Massive Kritik des Paritätischen an Hartz-IV-Verwaltungsreform vom 03.02.2016 – zugleich wird hier darauf hingewiesen, dass es nach der „Reform“ sogar zu mehr Sozialgerichtsverfahren kommen wird als bislang schon:

»Bei den Wohnkosten sind weitere Verschlechterungen absehbar. Entgegen der ursprünglichen Intention, Sanktionen zu entschärfen, sollen nun sogar zusätzliche Möglichkeiten der Verhaltenskontrolle und Sanktionierung eingeführt werden, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes … Der Verband kritisiert insbesondere die völlig unpraktikable Pauschalierung der Heizkosten. „Bereits 2014 blieben Hartz-IV-Bezieher bundesweit auf 620 Millionen Euro Wohnkosten sitzen, die nicht übernommen wurden. Dies ist einer der Hauptgründe der großen Zahl von Widersprüchen und Klagen vor den Sozialgerichten. Mit der zusätzlichen Pauschalierung der Heizkosten wird die Zahl der Klagen mit Sicherheit zunehmen“, prognostiziert Schneider. Den gleichen Effekt sagt der Verband bei der Einführung so genannter „Ersatzansprüche“ bei sozialwidrigem Verhalten voraus … „Die Sozialgerichte werden ordentlich zu tun bekommen.“

Es sollte deutlich geworden sein, was von diesem Reförmchen statt Reform zu halten ist. Nichts.