Möglicherweise gut gemeint, aber mit einem sehr problematischen Ergebnis: Die geplante EU-Dienstleistungskarte

Man kennt das in der Politik zur Genüge: Eigentlich (manchmal auch nur angeblich) will man etwas verbessern und in der Folge des eingeschlagenen Weges wird es dann schlimmer und das Ergebnis schlechter als vorher. Nehmen wir als Beispiel die Freizügigkeit in der EU, die eben auch Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Freizügigkeit der Selbständigen bedeutet. Dazu hat die Kommission Anfang des Jahres Vorschläge veröffentlicht: Neue Impulse für eine europäische Dienstleistungswirtschaft. Damit sollen bürokratische Hürden für Unternehmer und Freiberufler abgebaut werden. Und eine Komponente der Vorschläge ist die neue „Elektronische Europäische Dienstleistungskarte“. Eigentlich soll die EU-Dienstleistungskarte für bessere Arbeitnehmer-Freizügigkeit sorgen und es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einem EU-Land vereinfachen, in anderen EU-Staaten zu arbeiten.  Hört sich nach einem guten Unterfangen an und dann wird man vom Deutschen Gewerkschaftsbund mit so einer Meldung konfrontiert: Wie die EU-Kommission deutsche Arbeitsstandards gefährdet. Wie das? Um das zu verstehen, muss man sich in einem ersten Schritt auseinandersetzen mit zwei grundsätzlich divergierenden Prinzipien – dem „Ziellandprinzip“ versus „Herkunftslandprinzip“.

Das erläutert der DGB mit Blick in die Vergangenheit so: » Eigentlich soll in der EU bei Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind, das so genannte Ziellandprinzip gelten. Heißt: Wer in Deutschland arbeitet, für den gelten die deutschen Arbeitsstandards – zum Beispiel der deutsche Mindestlohn. Beim Streit um die EU-Dienstleistungsrichtlinie vor rund zehn Jahren konnten die Gewerkschaften dieses Ziellandprinzip durchsetzen und verhindern, dass das „Herkunftslandprinzip“ eingeführt wurde. Das hätte bedeutet, dass heute etwa für Arbeitnehmer aus der Slowakei, Portugal oder Bulgarien, die in Deutschland arbeiten, slowakische, portugiesische, beziehungsweise bulgarische Standards (wie etwa die dortigen Mindestlöhne) gegolten hätten.«

Also ist doch alles gut aus Sicht des Landes, in dem dann die Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten tätig sind. Oder doch nicht? Die Gewerkschaften befürchten nun, dass es mit der neuen EU-Dienstleistungskarte faktisch zu einer Aushöhlung des Ziellandprinzips kommen könnte. Der DGB formuliert seine Bedenken so:

»Der DGB befürchtet jetzt, dass mit der Dienstleistungskarte de facto das Herkunftslandprinzip durch die Hintertür eingeführt werden soll. Denn: Die Dienstleistungskarte wird im Heimatstaat des Unternehmens ausgestellt, bei dem ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.  Sie soll bescheinigen, dass das Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, in einem anderen Land tätig zu werden und die dortigen Arbeitsstandards einhält. Kontrollieren und bestätigen sollen das Behörden im Herkunftsland. Doch woher soll beispielsweise eine bulgarische Behörde wissen, ob ein bulgarisches Unternehmen für seine bulgarischen Beschäftigten in Deutschland den geltenden Arbeits- und Gesundheitsschutz einhält? Oder die korrekten Mindestlöhne zahlt?«

Eine solche Prüfung und Kontrolle der deutschen Standards sei für ausländische Behörden „kaum möglich“, wird DGB-Vorstand Körzell zitiert. Schlimmer noch: Der „ausländische Dienstleistungserbringer“, also das ausländische Unternehmen, werde so „von der Verpflichtung befreit, dem Zielland nachzuweisen, dass er die dortigen Regeln einhält. Die Behörde im Zielland muss stattdessen verstärkt und unter engem Zeitdruck nachweisen, dass der Antragsteller die Regeln nicht einhält.“ Den Krieg haben die schon am Anfang verloren.

Auch aus Österreich kommt Kritik, über die beispielsweise dieser Artikel informiert: Baugewerkschaft warnt vor EU-Deregulierung: »Die österreichische Gewerkschaft Bau, Holz (GBH) hat die geplante Einführung einer elektronischen EU-Dienstleistungskarte kritisiert. »Sollte die EU-Dienstleistungskarte für Selbständige so kommen, werden es ausländische ›schwarze Schafe‹ in Zukunft noch leichter haben, österreichische Unternehmen vom Markt zu verdrängen«, sagte der GBH-Chef Josef Muchitsch. Mit der Einführung der Karte sei eine Deregulierung des Arbeitsmarktes verbunden. Die Unternehmer würden es bei deren Ausstellung nur mit den Behörden ihres jeweiligen Landes zu tun haben, österreichischen Stellen seien die Hände gebunden. »Ein Heer von ›Einzelunternehmern‹ würde mit Dumpingkonditionen jeden seriösen Wettbewerb zerstören«, so Muchitsch.«

An dieser Stelle kommt auch vom deutschen Handwerk Kritik, wie man diesem Artikel entnehmen kann: Handwerk ärgert sich über Brüssel. Die Handwerker zitieren nicht die Gewerkschaften, sondern die beiden Vorsitzenden des „Parlamentskreises Mittelstand Europe“ der CDU/CSU- Gruppe in der Europäischen Volkspartei, Markus Pieper (CDU) und Markus Ferber (CSU), die in dem vorgeschlagenen Dienstleistungspaket einen „weiteren Schritt in Richtung Deregulierung reglementierter Berufe“ – wie bei Architekten und Ingenieuren sowie beim Handwerk- sehen. Zur geplanten EU-Dienstleistungskarte wird – die Bedenken der Gewerkschaften stützend – ausgeführt:

»Kritisch äußerten sie sich auch zu dem Vorschlag für eine Dienstleistungskarte. Sie soll es Dienstleistern ermöglichen, mit einem lediglich im Herkunftsland ausgestellten Dokument dem Aufnahmeland die für das Anbieten der Dienstleistung notwendigen Informationen mitzuteilen. Dieses System soll vorerst im Baugewerbe zur Verfügung stehen. „Die Idee, grenzüberschreitendes Arbeiten zu entbürokratisieren, ist zu begrüßen. Dennoch liegen die Ursachen des geringen grenzüberschreitenden Dienstleistungsangebots in der Baubranche in natürlichen Hindernissen wie Sprache oder unterschiedlichen technischen Ausstattungen“, erläuterten die EU-Politiker. Die Dienstleistungskarte würde nach ihrer Einschätzung diese Hindernisse nicht beheben. Stattdessen fürchten sie, dass die Dienstleistungskarte die Aufsicht der Behörden aushebeln könnte. „Gerade in Bereichen, die für unsere Sicherheit derart wichtig sind wie dem Bau, dürfen wir unsere hohen Standards nicht für mehr Angebot und Wettbewerb riskieren“, so Piper und Ferber.«

Das wird allerdings offensichtlich unter den Unionspolitikern nicht einheitlich so gesehen: »Die Dienstleistungskarte könne hilfreich sein, um administrative Auflagen einzubremsen und für eine schnelle Abwicklung der Formalitäten zu sorgen, sagte dagegen der Sprecher der EVP-Fraktion im Binnenmarktausschuss des Europaparlaments, Andreas Schwab (CDU).«

Das Arbeitsangebot wird kleiner werden – auch wenn mehr Zuwanderer nach Deutschland kommen (sollten). Also wahrscheinlich, nach einer neuen Studie des IAB

Mit den Vorhersagen, generell, aber vor allem die demografische Entwicklung betreffend, ist das ja so eine Sache. Auf der einen Seite wurde und wird „die“ demografische Entwicklung immer sehr gerne instrumentalisiert für eigentlich ganz andere Zwecke, beispielsweise den Sozialabbau (weil wir uns das angeblich wegen des demografischen Wandels nicht mehr leisten können). Besonders beliebt ist das im Bereich der Alterssicherung und dabei vor allem der umlagefinanzierten Rentenversicherung. Immer mehr Rentner (von denen dann auch noch viele ziemlich langlebig sind, was gut ist für die Menschen, aber schlecht für die Rentenversicherung, die bis zum Ende zahlen muss) stehen immer weniger Menschen gegenüber, die mit ihrer Erwerbsarbeit die Renten erwirtschaften müssen. Das wäre eine wahrlich eigenes Thema, vor allem, was die in der Regel nicht diskutierten Alternativen beispielsweise auf der Finanzierungsseite angeht.

Aber die demografische Entwicklung hat unbestreitbar auch Auswirkungen auf die Arbeitsmarktentwicklung. Das kann jeder nachvollziehen, der heute einen Blick wirft auf ganz normale Belegschaften. Deren Durchschnittsalter liegt in den meisten Unternehmen bei über 50 Jahre, was auch nicht verwundert, wenn man sich verdeutlicht, dass heute die geburtenstarken Jahrgänge, die sogenannten „Baby-Boomer“, die Mehrheit stellen und mithin entsprechend auch unter den Beschäftigten den zahlenmäßigen Ton angeben. Noch und in den nächsten Jahren, bis sie in den Ruhestand wechseln.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit hat nun eine Studie veröffentlicht, in der die Wissenschaftler unterschiedliche Szenerien gerechnet, bzw. manche würden sagen einen tiefen Blick in die Glaskugel geworfen haben, wie sich denn das Arbeitsangebot in unserer Volkswirtschaft in den vor uns liegenden Jahren entwickeln wird.

Johann Fuchs, Doris Söhnlein und Brigitte Weber (2017): Projektion des Erwerbspersonenpotenzials bis 2060: Arbeitskräfteangebot sinkt auch bei hoher Zuwanderung. IAB-Kurzbericht, 06/2017, Nürnberg 2017

Auch bei einer Nettozuwanderung von 200.000 Personen jährlich sinkt das Arbeitskräfteangebot bis 2060 auf unter 40 Millionen – so hat das IAB die zugehörige Pressemitteilung überschrieben: »Liegt die jährliche Nettozuwanderung in den nächsten Jahrzehnten mit rund 200.000 im Bereich des langjährigen Durchschnitts in Deutschland, würde das Arbeitskräfteangebot vom heutigen Stand mit rund 46 Millionen bis zum Jahr 2060 auf unter 40 Millionen sinken. Die voraussichtlich weiter steigende Erwerbsbeteiligung der Frauen und der Älteren ist dabei schon berücksichtigt. Um das Arbeitskräfteangebot bis 2060 auf dem heutigen Niveau zu halten, wäre eine jährliche Nettozuwanderung von 400.000 Personen erforderlich.«

Wie immer bei solchen Vorausberechnungen ist alles eine Frage der Annahmen, die man zugrundelegen muss. Hinsichtlich der Entwicklung des Erwerbspersonenpotenzials, also die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehenden Personen, ist die Zuwanderung nach Deutschland sicher eine, wenn nicht die schwierigste Komponente in der Rechnung. Die Wissenschaftler schreiben selbst in ihrer Studie mit Blick auf die zurückliegenden Jahre: »Die Zahl der Zuzüge nach Deutschland überwog die der Fortzüge in den letzten fünf Jahren, also seit 2011, um fast 2,8 Mio. Dieser Wanderungsüberschuss sowie die seit Kurzem steigenden Geburtenziffern wecken die Hoffnung, dass damit der demografisch bedingte Abwärtstrend des Erwerbspersonenpotenzials gebremst, vielleicht sogar gestoppt wird.« Im weiteren Gang der Untersuchung zeigen sie aber, dass diese Hoffnung nicht bestätigt werden kann, wenn man ihren Rechenergebnissen vertraut.

Die Forscher arbeiten mit unterschiedlichen Szenarien und begründen das auch, was wichtig ist vor dem Hintergrund, dass man den Vorhersagen der Vergangenheit – rückblickend ist man immer schlauer – vorwerfen kann, dass die Zuwanderungen nach Deutschland zu niedrig angesetzt waren:

»Weil Wanderungen kaum prognostizierbar sind, wurde der Einfluss der Zuwanderung mit unterschiedlichen jährlichen Wanderungsannahmen modelliert. Eine hypothetische Variante „ohne Wanderungen“ berücksichtigt nur die Einflüsse der Alterung und der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten und Sterbefälle), also überhaupt keine Wanderungen. Die Varianten, die Wanderungsbewegungen einschließen, gehen ab 2018 von jeweils konstant 100.000, 200.000, 300.000 oder 400.000 Personen Nettozuwanderung pro Jahr aus.«

Die Abbildung aus der IAB-Studie mit den Auswirkungen der drei dort dargestellten Szenarien hinsichtlich der Entwicklung des Erwerbspersonenpotenzials verdeutlicht, wie stark die erwartbaren Werte streuen, vor allem bei Berücksichtigung von Zuwanderung.

Die Entwicklung des Erwerbspersonenpotenzials  lässt sich in die Einflussfaktoren Demografie, Verhalten (Erwerbsquoten) und Migration zerlegen:

(1) Die demografische Komponente umfasst die Veränderungen, die sich ergeben, wenn Jüngere ins Erwerbsalter hineinwachsen und Ältere aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

(2) Die Verhaltenskomponente bezieht sich auf die Erwerbsbeteiligung nach Altersgruppen und Geschlecht. Das muss dann auch noch differenziert werden nach Deutschen und Ausländern, weil es hier erfahrungsgemäß Unterschiede gibt. In ihren Berechnungen gehen die Wissenschaftler von einem Anstieg der Erwerbsquoten bei Frauen und Älteren aus. Bei den Älteren ist der angenommene Anstieg vor allem eine Folge der Rentengesetzgebung, insbesondere der sogenannten „Rente mit 67“.

(3) Der Migrationseffekt hängt entscheidend vom Zuwanderungssaldo ab. Bei dem in der Studie angenommenen jährlichen Wanderungssaldo von 200.000 Personen würde bis 2030 ein Plus von 2,4 Mio. Erwerbspersonen aufgebaut.

Ein zentrales Ergebnis lautet: »Aus der Komponentenzerlegung wird die überragende Bedeutung der Demografie für die künftige Entwicklung des Arbeitskräfteangebots deutlich: Eine höhere Erwerbsbeteiligung und – aus heutiger Sicht – erwartbare Wanderungsannahmen können die demografischen Effekte nicht mehr kompensieren.«

Fuchs/Söhnlein/Weber (2017: 7) bilanzieren die Ergebnisse ihrer umfangreichen Berechnungen so:

»Das Erwerbspersonenpotenzial in Deutschland wird voraussichtlich sinken. Selbst Szenarien mit optimistischen Annahmen zeigen, wie schwer es wird, diesen Trend zu verlangsamen. Die hohe Nettozuwanderung der vergangenen fünf Jahre von insgesamt fast 2,8 Mio. Personen hat zwar die Ausgangsbasis verbessert, aber bei weitgehend unveränderten demografischen Rahmenbedingungen werden sich die vorgegebene Altersstruktur und die weiterhin zu niedrigen Geburtenraten mittel- und längerfristig durchsetzen. Bei Wanderungsströmen, wie sie über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit zu beobachten waren, nimmt das Erwerbspersonenpotenzial bis 2030 zwar „nur“ um 3 Prozent ab; bis 2050 sind es aber weitere 8 Prozent. Im Jahr 2060 könnte das Erwerbspersonenpotenzial auf unter 40 Mio. Erwerbspersonen gesunken sein, wobei höhere Erwerbsquoten von Frauen und Älteren eingerechnet wurden.«

Und langfristig hohe Zuwanderungssalden sind nicht leicht aufrechtzuerhalten und noch höhere (die man quantitativ brauchen würde) kaum herstellbar. Die Autoren der Studie verweisen darauf, dass die aktuell hohe Zuwanderung aus EU-Staaten künftig abflachen wird, vor allem weil die Geburtenraten in den meisten Ländern der EU zu niedrig sind. Das gilt gerade für die osteuropäischen Länder.

Was die Autoren an dieser Stelle nicht sagen: Natürlich könnte man sich höhere Zuwanderungszahlen vorstellen, aber eben nicht aus europäischen Ländern, sondern vor allem aus den Maghreb-Staaten und aus Afrika. Das würde rechnerisch für sehr hohe Zuwanderungszahlen reichen, aber es ist relativ klar, dass es kaum einen ernstzunehmenden Politiker gegen wird, der den Menschen hier eine Nettozuwanderung von jährlich 500.000 Menschen aus Afrika vorschlagen wird. Die gesellschaftlichen Implikationen sind vielschichtig und hochgradig konfliktär, um das vorsichtig auszudrücken.

Und eine weitere wichtige Anmerkung, die als Ergänzung, nicht aber als Kritik an der Studie zu verstehen ist, deren Leistung in einer quantitativen Abschätzung besteht: Selbst wenn man eine rechnerische Kompensation erreichen würde durch Zuwanderung bedeutet das noch lange nicht, dass damit auch eine Passungsfähigkeit hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationsprofile auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist. Wir erleben gerade bei der überaus schwierigen Aufgabe der Arbeitsmarktintegration der Flüchtlinge, wie lange man für eine Irgendwie-Integration in den Arbeitsmarkt benötigt und dass es einen nicht kleinen Anteil geben wird, die auch nach vielen Jahren kein Fuß haben fassen können in der Erwerbsarbeitswelt.

Und wenn man bedenkt, dass derzeit und vor allem mit Blick auf die Baby-Boomer-Generation in den vor uns liegenden Jahren zahlreiche gut qualifizierte Arbeitnehmer/innen aus dem sogenannten „mittleren Qualifikationsbereich“ (also Handwerker und Facharbeiter beispielsweise) altersbedingt den Arbeitsmarkt verlassen, dann wird in Umrissen erkennbar, welchen gewaltigen Qualifizierungsbedarf wir selbst bei einer ordentlichen Zuwanderung hätten, nur um den Ersatzbedarf abdecken zu können. Eigentlich, so die zentrale arbeitsmarktpolitische Schlussfolgerung, hätte schon längst eine massive Qualifizierungsoffensive anlaufen müssen. Nur ein Beispiel, um nicht immer auf Zuwanderer zu hoffen oder von ihnen enttäuscht zu werden: Wir haben über 1,2 Million Menschen zwischen 20 und 30 Jahre, die keinen Berufsabschluss haben. Viele von ihnen sind früher, als es „zu viele“ Ausbildungsplatzbewerber und „zu wenig“ Ausbildungsplätze gegeben hat, durch den Rost gefallen. Wenn es uns gelingen würde, durch ein attraktives Angebot diese nun schon lebensälteren Arbeitnehmer zum Nachholen eines Berufsabschlusses zu bewegen, in dem man beispielsweise – was es Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre schon mal gegeben hat – den Betroffenen ein Unterhaltsgeld von bis zu 90 Prozent ihres letzten Nettoentgelts zahlen würde, dann könnte wir den absehbaren Fachkräftemangel mit Sicherheit deutlich abschwächen. Das allerdings setzt politische Entscheidungen voraus, die mit einer weiten Perspektive hinterlegt sind. Daran mangelt es ganz erheblich.

Zu hoffen, eine große Zuwanderung wird uns arbeitsmarktlich retten, das zeigt die neue Studie im Detail, wird sich als eine große Enttäuschung erweisen.

Fälle, Bestandszahlen, Köpfe und Jobcenter. Also wieder einmal das Thema Sanktionen. Und die Statistik

Immer diese Zahlen. Man kann ja auch verdammt schnell durcheinander kommen. Aber knackige Überschriften verkaufen sich natürlich gut, sie lenken die knappe Ressource Aufmerksamkeit auf die Nachricht, die sowieso mal wieder vergessen sein wird. Nehmen wir das hier als Beispiel: Jobcenter bestrafen wieder mehr Hartz-IV-Empfänger. Und der aufmerksam gemachte Leser erfährt dann recht eindeutig: »Das Jobcenter hat 2016 wieder mehr Hartz-IV-Empfänger bestraft: Rund 135.000 von ihnen wurde das Existenzminimum gekürzt.«

Nun wird schon an dieser Stelle der eine oder andere stutzen und sich fragen – gab es da nicht mal ganz andere Zahlen? Wurde nicht von fast einer Million Sanktionen gesprochen, was natürlich ein erheblicher Unterschied wäre?

Man muss den Artikel einfach weiterlesen, dann stößt man auf diese – sachlich korrekte – Formulierung im Text: »Im Schnitt waren 2016 monatlich 134.390 Menschen von Leistungskürzungen betroffen.« Es geht also, anders als am Anfang in den Raum gestellt, um eine Monatszahl und eben nicht um eine Jahreszahl. Die lag nämlich 2016 bei 945.362, also fast eine Million, neu verhängter Sanktionen. Wobei man nun nicht davon ausgehen darf, dass es sich um 945.362 Hartz IV-Empfänger handelt, denn einer von denen kann durchaus von mehreren Sanktionen betroffen sein, Fälle sind eben nicht immer gleich Köpfe.

Und der Blick auf die Zahlen, die aus der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf Fragen der Bundestagsabgeordneten Katja Kipping von den Linken stammen, fördert einen differenzierten Blick zu Tage: Tatsächlich angestiegen ist die Zahl der durchschnittlich in einem Monat des vergangenen Jahres mit mindestens einer Sanktion belegten Hartz IV-Empfänger, um +2,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gleichzeitig zeigen die Zahlen aber auch, dass die neu verhängten Sanktionen um 3,4 Prozent zurückgegangen sind.

Ob die Jobcenter nun wirklich wieder „mehr bestrafen“, kann man letztendlich nur beantworten, wenn man die Grundgesamtheit der zu bildenden Sanktionsquote berücksichtigt, also die erwerbsfähigen und damit grundsätzlich sanktionierbaren Zahl der Hartz IV-Emfänger insgesamt. Wenn die deutlich stärker zurückgegangen ist als die Zahl der neu verhängten Sanktionen, dann wird aus dem „mehr“ ein „weniger“.

Die aufmerksamen Leser dieses Blogs werden sich möglicherweise erinnern – war da nicht mal was zu diesem Thema vor gar nicht so langer Zeit? Genau, da war das hier: Die Jobcenter werden „weicher“ und sanktionieren Hartz IV-Empfänger weniger. Ein Fall für die kritische Statistik vom 16. Oktober 2016. Damals ging es – übrigens mit Bezug auf die etwas voreilig interpretierten Sanktionszahlen des ersten Halbjahres 2016 um eine genau anders gelagerte These:

»Weniger Strafen gegen Hartz-IV-Empfänger ausgesprochen, so konnte man das mit den gewohnt großen Buchstaben in der BILD-Zeitung lesen. Die FAZ hat sich sogar zu dieser Überschrift hinreißen lassen: Deutlich weniger Strafen für Hartz-IV-Empfänger: »Die Zahl der Sanktionen für Hartz-IV-Empfänger ist auf den tiefsten Stand seit fünf Jahren gefallen. Das soll auch am sanfteren Durchgreifen der Jobcenter liegen.« Mit Blick auf den letzten Punkt ist mein absoluter Favorit diese Überschrift: Die Jobcenter werden weicher

Tatsächlich war es genau nicht so, denn ein detaillierter Blick auf die Daten hat zeigen können: Die Zahlen über eine rückläufige Zahl der neu verhängten Sanktionen waren nicht etwa falsch, die stimmen schon. Aber neben der Grundlagenweisheit, dass man nur dann von „deutlich weniger“ bei den Sanktionen sprechen kann, wenn die Nennergröße gleich geblieben ist, nicht aber, wenn parallel die Zahl der tatsächlich oder potenziell sanktionierbaren Hartz IV-Empfänger zurückgegangen ist und das in einem stärkeren Maße als die Verringerung bei den Absolutzahlen die Sanktionen betreffend, muss man bedenken, dass die Sanktionen einmal neu verhängt werden, dann aber oft eine dreimonatige Laufzeit haben, in denen der Betroffene sanktioniert wird. Und drei Monate in der Bestandsstatistik auftauchen (können). In dem damaligen Beitrag wurde Paul. M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) zitiert, der herausgefunden hat: »Der Anteil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Leistungsanspruch durch eine Sanktion gekürzt wurde, war in jedem der ersten sechs Monate des Jahres 2016 größer als in den entsprechenden Monaten des Vorjahres.«

Was einen sozialpolitisch besonders umtreiben sollte – ausweislich der Daten (dazu auch die Abbildung am Anfang dieses Beitrags) waren jeden Monat im vergangenen Jahr durchschnittlich 44.383 Hartz IV-Empfänger sanktioniert, in deren Haushalt ein oder mehrere Kinder leben. Vgl. dazu auch ausführlicher den Beitrag Hartz IV: Auch die Kinder kommen unter die Räder. Von Sanktionen der Jobcenter sind jeden Monat tausende Familien betroffen vom 14. November 2016.

Aber abschließend, weil wir es hier vor allem mit de Zahlen zu tun haben, der Hinweis auf eine weitere statistische Nahtoderfahrung, von der der bereits erwähnte Paul M. Schröder berichtet: Er ist auf diesen Artikel gestoßen: Eine Entwarnung, die keine ist. Darin geht es um die neuesten Vorhersagen der demografischen Entwicklung, die von weniger dramatischen Auswirkungen auf die Bevölkerungszahl in Deutschland sprechen als bislang. Und in dem Artikel stößt man dann auf diese Formulierung: Der Altenquotient »meint das Verhältnis von Menschen im Rentenalter zur Population im erwerbsfähigen Alter. 2015 lag dieser Wert bei 34 Prozent. Nach verschiedenen Modellrechnungen könnte der Altenquotient im Jahr 2035 bei 45 bis 47 Prozent liegen. Auf jeden Erwerbsfähigen käme dann ein Rentner.«

Hier nun zuckt nicht nur Paul M. Schröder zusammen. Er schreibt in seinem Beitrag Weser-Kurier: „Altenquotient bis 47 Prozent“ und „auf jeden Erwerbsfähigen ein Rentner“?: Der genannte Altenquotient von „45 bis 47 Prozent“ ist schon richtig, wenn man die Ergebnisse der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Variante 2) zugrundelegt: »14 Millionen unter 20 Jahre, 45 Millionen zwischen 20 Jahre und gesetzlicher Altersgrenze (67 Jahre) und 21 Millionen im gesetzlichen Rentenalter. Der im Weser-Kurier genannte Altenquotient ergibt sich aus dem Verhältnis von 21 Millionen Menschen im gesetzlichen Rentenalter und 45 Millionen im sogenannten erwerbsfähigen Alter von 20 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze.«

Allerdings stellt sich hier die Frage: Wei kommt bei 45 Millionen Menschen im „erwerbsfähigen Alter“ und 21 Millionen Menschen im gesetzlichen Rentenalter „auf jeden Erwerbsfähigen … ein Rentner“, wie das im Artikel des Weser-Kurier behauptet wird? Das ist natürlich Unsinn.
Paul M. Schröder hat dann die Zeitung am 6. und 7. Februar die Zeitung gebeten, diesen offensichtlichen Unsinn zu korrigieren. Am 8. Februar bekam Schröder eine Mail von der Zeitung: „Sie haben natürlich völlig recht, das „1:1-Ergebnis“ ist ja angesichts der genannten Werte unlogisch. Das ist leider am Ende einer etwas hektischen Produktionszeit am Sonntagabend passiert.“
Kann ja mal passieren, in der Hektik, keine Frage. Aber: Eine Korrektur erfolgte nicht, auch nicht in der Online-Ausgabe der Zeitung. Und tatsächlich, der Artikel mit der offensichtlichen Unsinnsrelation wurde heute, am 16. Februar 2017, aufgerufen. Keine Änderung, alles so, wie zitiert und kritisiert.

Und da sind wir bei einem echten Problem eines Teils der Medien: Fehler werden nicht (mehr) korrigiert, selbst wenn sie angesprochen werden. Man sitzt das einfach aus. Auch ein Beispiel für die zahlreichen Qualitätsprobleme, mit denen man so konfrontiert wird. Gerade wenn man viel mit Zahlen arbeitet, dann weiß man, wie schnell einem ein Fehler unterlaufen kann. Alles kein Problem, wenn man das dann wieder korrigiert und auch offensiv vertritt, das man sich vertan hat. Gerade dann, wenn e sich nicht um irgendwelche Zahlen wie die der Schafe in Deutschland handelt, sondern aus den genannten Daten sozialpolitische Schlussfolgerungen abgeleitet werden oder man diese Ableitung machen könnte.

Es wird was getan. Für die Erwerbsminderungsrentner. Demnächst. Und dann schrittweise. Bis 2023. Und wieder nicht für alle

Solche Nachrichten hören sich doch erfreulich an, wenn man die Situation der meisten Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, vor Augen hat: Plus für Arbeitsunfähige: Nahles erhöht Erwerbsminderungsrente. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will Arbeitsunfähigen mit einer milliardenschweren Reform helfen. „Wir verbessern die Erwerbsminderungsrente – und zwar bereits zum zweiten Mal in dieser Legislaturperiode“, so wird sie in dem Artikel zitiert. Und dann erfahren wir weiter:

„Für den Einzelnen bedeutet das im Durchschnitt eine höhere Rente um bis zu sieben Prozent – bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet dies eine weitere Verbesserung in Höhe von etwa 50 Euro. Das ist eine deutlich spürbare Verbesserung“, sagte Nahles. Das Bundeskabinett soll die Pläne am morgigen Mittwoch auf den Weg bringen.

Eine erfreulich klare Ansage der Ministerin. Aber Vorsicht ist bekanntlich die Mutter der sozialpolitischen Porzellankiste. Anders formuliert: Auf das Kleingedruckte kommt es an, so auch in diesem Fall. Und wenn man den Artikel nicht nach der erfreulich daherkommenden Botschaft zu den Akten gelegt hat, dann stößt man auf diesen Hinweis: „Unsere Reform stellt alle besser, die ab dem 1. Januar 2018 neu in eine Erwerbsminderungsrente gehen“, so die SPD-Politikerin weiter.

Und es geht hier nicht um ein paar Leute, sondern: »In Deutschland beziehen fast 1,8 Millionen Menschen eine Rente wegen einer Erwerbsminderung. Die Regierung erhöht am Mittwoch die Bezüge.« So Thomas Öchsner, der seinen Beitrag so überschrieben hat: 50 Euro plus im Monat. Er beginnt mit einer komprimierten Beschreibung, um wen und was es hier geht und wo die besonderen Probleme der Erwerbsminderungsrentner liegen:

»Sie hatten einen Unfall, sind chronisch krank oder leiden dauerhaft unter Depressionen. In Deutschland beziehen fast 1,8 Millionen Menschen eine Rente wegen einer Erwerbsminderung, weil sie zu krank zum Arbeiten sind … Müssen Menschen wegen einer Krankheit vorzeitig in den Ruhestand gehen, sind sie im Durchschnitt erst 50 Jahre alt. Ihre Rentenansprüche sind oft dürftig: Die durchschnittliche Rente wegen voller Erwerbsminderung lag Ende 2015 im Westen für Männer bei 763 Euro monatlich, für Frauen bei 729 Euro. Für sie ist das Risiko in die Armut abzurutschen besonders hoch. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung haben fast 15 Prozent der Erwerbsminderungsrentner ein so niedriges Einkommen, dass sie auf die staatliche Grundsicherung angewiesen sind. Zum Vergleich: Unter den Altersrentnern ab 65 Jahren sind dies nur drei Prozent.«

Und was soll nun wo verbessert werden? Dazu muss man die besondere Bedeutung der sogenannten Zurechnungszeit verstehen. Man kann sich das klar machen, wenn man die Information wieder aufruft, dass die Erwerbsminderungsrentner im Durchschnitt erst 50 Jahre als sind, wenn sie in den Rentenbezug gehen müssen. Die bis dahin erwirtschafteten Rentenansprüche würde in den meisten Fällen nur für kümmerliche Renten reichen. Also geht die Rentenversicherung hin und tut so, als hätten sie länger gearbeitet und Beiträge gezahlt. Bis zum Jahr 2014 hat man bei der Rentenberechnung unterstellt, die Betroffenen hätten bis 60 Jahre gearbeitet, auch wenn sie deutlich jünger sind.

Und an dieser Stelle hat es in dieser Legislaturperiode bereits schon mal Verbesserungen gegeben: Mit der Rentenreform 2014 – vor allem durch die „Rente mit 63“ und die „Mütterrente“ im kollektiven Gedächtnis geblieben – wurde die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert: von 60 auf 62 Jahre. Das führte zu höheren Erwerbsminderungsrenten, allerdings nur für Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 im Alter von unter 62 Jahren. Für die Bestands-Erwerbsminderungsrentner und solche Neu-Erwerbsminderungsrentner, die schon älter als 62 Jahre sind, gab es keine Leistungsverbesserungen. Außerdem bleiben beim Berechnen der Zurechnungszeit seit 1. Juli 2014 die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn der Verdienst etwa aus gesundheitlichen Gründen bereits eingeschränkt war und diese Jahre den Rentenanspruch mindern würden. Für die Neurentner ab Mitte 2014 hat sich das dahingehend ausgewirkt, dass ihre monatliche Rente im Durchschnitt von 628 Euro auf 672 Euro angestiegen ist. Aber nicht für die Alt-Fälle.

Nun soll die Zurechnungszeit zwischen 2018 und 2024 schrittweise auf 65 Jahre verlängert werden. Dadurch erhöht sich die monatliche Rente in der Endphase, also 2023, um etwa 50 Euro durchschnittlich. Wohlgemerkt – am Ende der Ausweitung der Zurechnungszeit. Damit nicht zu früh die Sektkorken bei den Betroffenen knallen: Die schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit führt beispielsweise für alle Neufälle in 2018 zu einer um 4,50 Euro höheren Rente. Pro Monat versteht sich. Aber auch hier gilt: Nur für die Rentner, die ab 2018 in das System kommen. Die anderen bekommen noch nicht einmal diesen überschaubaren Betrag zusätzlich.

Das erklärt dann auch solche Schlagzeilen: Viel Kritik an Reformvorschlägen von Andrea Nahles. Klare Worte kommen vom Sozialverband VdK: Erwerbsminderung bleibt Armutsrisiko. Schon heute sind 40 Prozent der Menschen, die in Haushalten von Erwerbsminderungsrentnern leben, von Armut bedroht – so der Sozialverband, der sich nicht auf die Zahl der Grundsicherungsempfänger/innen reduzieren lässt, sondern die offizielle Definition der Armutsgefährdung als Maßstab heranzieht. Der VdK kritisiert zum einen, dass die Anhebung der Zurechnungszeit, die bei der Rentenreform 2014 noch in einem Schritt vollzogen wurde, nunmehr über mehrere Jahre gestückelt erfolgen soll und erst 2023 abgeschlossen ist. Und zum anderen: Besonders enttäuschend ist, dass die Anhebung der Zurechnungszeit nur für Neurentner gelten soll. „Die Bundesregierung nimmt damit in Kauf, dass viele von ihnen bis ans Lebensende in der Armutsfalle sitzen und keine Chance haben, ihre Situation zu verbessern“, so wird Ulrike Mascher zitiert, die Präsidentin des VdK.

Und noch ein dritter Kritikpunkt wird vom VdK vorgetragen: Die nach Ansicht des VdK „systemwidrigen“ Rentenabschläge, denen die Erwerbsminderungsrentner weiterhin ausgesetzt sind. Mit denen werden ja auch „normale“ Altersrentner belegt, wenn sie vor dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters in den Ruhestand gehen. Die Begründung für diese dann lebenslangen Abschläge – bei den „normalen“ Altersrentnern können die bis zu 14,4 Prozent betragen, bei den Erwerbsminderungsrentnern sind die Abschläge auf 10,8 Prozent begrenzt – ist eine versicherungsmathematische Herleitung, denn die Betroffenen beziehen ja (theoretisch) länger die Leistung und haben (praktisch) weniger Beiträge eingezahlt in die Rentenkasse. Der VdK argumentiert an dieser Stelle: Man dürfe nicht so tun, als ob der Rentenbeginn wie bei vorgezogenen Altersrenten freiwillig erfolge. „Wer wegen Krankheit oder Behinderung seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns und darf deshalb nicht mit denselben Abschlägen belegt werden“, so Ulrike Mascher für den VdK.

Auf den letzten Punkt geht auch Öchsner in seinem Artikel ein: Die Bundesregierung lehnt die Abschaffung der Abschläge für die Erwerbsminderungsrentner ab, mit dieser Begründung:

Sie befürchtet Ausweichreaktionen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf: Die Abschläge von bis zu 10,8 Prozent seien nötig. „Sie verhindern, dass die Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf die Höhe der Abschläge als günstigere Alternative zu einer vorzeitigen Altersrente in Betracht kommt.“

Dabei kann man den Blick auf die Erwerbsminderungsrente durchaus erweitern – bzw. diese instrumentalisieren für andere Zielsetzungen. Der Vorsitzende des Sozialbeirats der Bundesregierung, Gert G. Wagner vom DIW Berlin, hat kürzlich diesen Kommentar in den Mitteilungen des Instituts veröffentlicht: Diskussionen um die Rente sind sinnvoll, denn sie erhöhen ihre Verlässlichkeit. Darin findet man diesen interessanten Passus:

»Was die Finanzierung der Renten rein rechnerisch enorm erleichtern würde, wäre – angesichts der steigenden Lebenserwartung – eine Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze über das 67. Lebensjahr hinaus. Darüber will aber im Moment niemand reden, und zwar aus dem guten Grund, dass eine höhere Altersgrenze gesellschaftlich nur dann akzeptiert wird, wenn man die Erwerbsminderungsrente für gesundheitlich Angeschlagene deutlich verbessert. Weil dies ein ganz schwieriges Thema ist, würde sich ein Streit darüber lohnen.«

Und schon sind wir richtig tief drin im rentenpolitischen Minenfeld.

Foto: © Stefan Sell

Weiterhin mindestens Vollbeschäftigung. Für die Sozialgerichte von unten bis nach oben. Auch, aber nicht nur durch Hartz IV-Verfahren

Sozialgerichte haben eine wichtige sozialpolitische Funktion – sie sind oftmals die letzte Möglichkeit für den einzelnen Bürger, sich gegen Entscheidungen großer Sozialbürokratien zu wehren und darüber vielleicht doch noch zu seinem Recht zu kommen. Das ihm vielleicht aufgrund schlampiger Arbeit, vielleicht aber auch mit einer mehr oder weniger stark ausgeprägten Mutwilligkeit vorenthalten wird. Natürlich gibt es wie immer auch die andere Seite der Medaille, also die von außen betrachtet exzessive Inanspruchnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens, wo dann teilweise um skurrile Beträge oder Dinge gestritten wird. Zugleich muss man darauf hinweisen, dass das Sozialrecht zwar in zahlreichen Sozialgesetzbüchern und Verordnungen geregelt, in nicht wenigen Fällen sogar überregelt ist, auf der anderen Seite die Sozialgerichtsbarkeit immer wieder auch auf dem Wege des Richterrechts gestaltend eingreifen muss, wenngleich das nicht die eigentliche Aufgabe der Gerichte sein sollte, aber wir kennen die Tiefen und Untiefen des Richterrechts auch und gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit, um ein weiteres Feld zu nennen, das sozialpolitisch von großer Bedeutung ist. Das ist auch dann immer wieder zu beobachten, wenn der Gesetzgeber – was im Sozialrecht nicht der Ausnahmefall ist – mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet hat, die dann im Konfliktfall einer Entscheidung zugeführt werden müssen.

Nun hat das höchste deutsche Gericht in diesen Fragen, das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel, seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 der Öffentlichkeit vorgestellt. Der seit Oktober 2016 in Amt und Würden befindliche neue Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel, erläutert am Anfang des Tätigkeitsberichts seine Sicht auf die Sozialgerichtsbarkeit und der besonderen Rolle des BSG im Kontext der zahlreichen Sozialgesetze:

»Der Sozialgerichtsbarkeit kommt die Aufgabe zu, den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Gesetze zu überprüfen und entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Das Spektrum, über das das Bundessozialgericht wacht, ist groß. Es reicht von der Hilfe der Solidargemeinschaft für Kranke, für behinderte Menschen oder für Einkommensschwache über die Gewährleistung von Chancengleichheit zum Beispiel beim Thema Bildung bis hin zu der durch Beiträge finanzierten Absicherung gegen die Risiken von Erwerbsminderung und zur Altersvorsorge. Die Erwartungen des Bürgers an die Rechtsprechung und das Bundessozialgericht als oberster Instanz in sozialen Angelegenheiten sind hoch und nicht jeder Kläger, nicht jede Klägerin sieht ein, dass die Sozialgerichte zwar für die Kontrolle der Sozialverwaltung, nicht aber für den Inhalt der Gesetze zuständig sind.«

Man erkennt schnell, dass hier alle großen sozialpolitischen Felder bespielt werden (müssen). In einem Artikel über den Tätigkeitsbericht hat die FAZ am 11.02.2017 (Print-Ausgabe) bilanziert, dass man sich gerne vor Gericht streitet, insbesondere wegen der Unfallversicherung und des Arbeitslosengelds.

Die Zahl der neu eingehenden Klagen vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist rückläufig. Im Jahr 2016 mussten sich die Kasseler Richter mit 3.691 neuen Verfahren beschäftigen. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 ist das zwar ein Rückgang von 341 Verfahren, man übertreffe aber die Zahlen von 2012 und 2013, die bislang als „Rekordjahre“ galten.

Und inhaltlich? »Im vergangenen Jahr haben sich einige Schwerpunkte verschoben. Die Zahl der Verfahren gegen Hartz-IV-Bescheide ging stark zurück. Deutlich mehr beschäftigten die Sozialrichter Streitigkeiten aus dem Bereich der Unfallversicherung, etwa inwieweit der Versicherungsschutz von Mitarbeitern während der Arbeit im „Home Office“ reicht. Auch Arbeitsunfälle im Rahmen von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, insbesondere bei Weihnachtsfeiern und Sportfesten, haben das oberste deutsche Sozialgericht zuletzt stark ausgelastet«, kann man dem FAZ-Artikel entnehmen.

Auch wenn das BSG natürlich vor allem interessant wird, wenn es um Grundsatzfragen geht, die eigentlich abschließend geklärt sein sollten, wenn dort eine Entscheidung fällt, muss man sehen, dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen ganz zentrale Grundsatzfragen auf einer noch höheren Ebene verhandelt werden, man nehme nur das so umstrittene Thema der Sanktionen im SGB II als Beispiel. Das ist über eine Richtervorlage vom Sozialgericht Gotha im zweiten Anlauf (vgl. dazu den Beitrag Sie lassen nicht locker: Sozialrichter aus Gotha legen dem Bundesverfassungsgericht erneut die Sanktionen im SGB II vor vom 2. August 2016) die Grundsatzfrage nach einer möglichen Verfassungswidrigkeit endlich nach Karlsruhe getragen worden. Die werden diese wichtige Frage in diesem Jahr beantworten (müssen). Mal sehen, wie das vor dem BVerfG ausgeht – das BSG hatte sich dazu bereits und recht eindeutig zu Wort gemeldet: Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!, so und im Original mit Ausrufezeichen ist eine Pressemitteilung des BSG vom 9 März 2016 überschrieben mit Bezug auf BSG, Urteil vom 9.3.2016, B 14 AS 20/15 R. In der Pressemitteilung des Gerichts findet man diesen explizit verfassungsrechtlich argumentierenden Passus:

»Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts.«

Das nun sehen offenbare einige andere Sozialrichter nicht so und haben den Weg einer Richtervorlage gewählt.

Und es sollte auch auf eine andere Fallkonstellation hingewiesen werden, bei der die obersten Sozialrichter nicht auf die Gefolgschaft der Sozialgerichte unter dem BSG zählen kann – gemeint ist hier die Rechtsprechung des BSG einen Sozialhilfeanspruch für EU-Ausländer betreffend. Vgl. dazu den Beitrag Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber: Der EuGH gegen Sozialleistungen für EU-Bürger in anderen EU-Staaten, das BSG teilweise dafür, andere Sozialgerichte gegen das BSG vom 25. Februar 2016. Die vom BSG entwickelte Sichtweise wurde von einigen Sozialgerichten offensichtlich nicht geteilt und als „übergriffig“ gegenüber dem Gesetzgeber verstanden, der wiederum hat zwischenzeitlich reagiert mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“, das explizit als Antwort auf die BSG-Rechtsprechung verstanden werden muss. Man sieht, kein einfaches Geländes, auf dem wir uns bewegen.

Bei aller Bedeutung der höchstrichterlichen Ebene – aus Sicht der Lebenslagen der vielen Menschen  lohnt ergänzend und zugleich auch unabhängig von dem, was auf der BSG-Ebene so getan wird, ein Blick „nach unten“, auf die Arbeit der Sozialgerichte vor Ort. Nehmen wir als ein Beispiel von vielen das Sozialgericht Leipzig. Auch die haben nun einen Jahresrückblick 2016 veröffentlicht, der naturgemäß etwas anders aussieht als das, was dann später irgendwann einmal „ganz oben“ beim BSG anlandet.

In deren Jahresrückblick findet man am Anfang eine Entsprechung zu dem, was das BSG berichtet:

»Im Jahr 2016 hat sich der Rückgang der eingehenden Verfahren beim Sozialgericht Leipzig weiter fortgesetzt. Die insgesamt 6.956 Klagen und einstweiligen Rechtsschutzverfahren bedeuten im Vergleich zu 2015 einen Rückgang um 7,5 % und markieren zugleich den niedrigsten Wert seit dem Jahr 2006. Noch deutlicher war der Rückgang bei den 3.775 Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) um 11,7 % im Vergleich zum Vorjahr. Die große Klagewelle der Vorjahre, die im Jahr 2010 mit 8.451 Verfahren (davon 4.938 „Hartz-IV“-Verfahren) ihren Höhepunkt erreicht hatte, scheint damit einstweilen abgeebbt. Trotz der Eingangsrückgänge hat sich der Bestand der offenen Verfahren auf nunmehr 10.531 leicht erhöht. Auch die durchschnittliche Laufzeit der Verfahren hat mit jetzt 18,4 Monaten signifikant weiter zugenommen; bei den „Hartz-IV-Verfahren ist die durchschnittliche Laufzeit sogar auf 21,3 Monate angestiegen.«

Das muss man sich mal vorstellen – 21,3 Monate durchschnittliche Laufzeit bei Hartz IV-Verfahren. Das Sozialgericht Leipzig spricht in seiner Pressemitteilung selbst von „unerträglich langen Verfahrenslaufzeiten“. Das muss man nicht weiter kommentieren.

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