Die Entsolidarisierung kommt auf leisen Sohlen, oftmals unbeachtet, weil so abseitig, dann aber Fahrt aufnehmend und ein ganzes System verändernd. Beispielsweise die Krankenversicherung

Die wirklich einschneidenden Veränderungen kommen auf leisen Sohlen, holprig am Anfang, zumeist von kaum einem beachtet, weil scheinbar nicht relevant. Beispielsweise im Bereich einer so existenziellen Frage wie der Absicherung des Risikos, krank zu werden und einer Behandlung zu bedürfen. Dafür haben wir in Deutschland für die große Masse der Bevölkerung die Gesetzlichen Krankenversicherung, um die uns – bei aller Kritik hierzulande – viele Menschen außerhalb Deutschlands beneiden.

Es handelt sich um eine mehrfach solidarisch wirkende, umverteilende Versicherung. Umverteilt wird in diesem Zweig der Sozialversicherung von (noch) gesunden Versicherten zu kranken Versicherten, die Patienten geworden sind, von zahlungskräftigen jüngeren Versicherten (vor allem im mittleren Lebensalter) hin zu den Kindern und Jugendlichen sowie den beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen bis hin zu den Älteren, die beispielsweise als Rentner niedrigere Beitragssummen aufbringen, aber oftmals ein Mehrfaches an Leistungen entnehmen (müssen), weil natürlich viele Krankheiten alterskorreliert sind. Bis zu einer durch die Beitragsbemessungsgrenze determinierten Einkommenshöhe findet auch durchaus eine Umverteilung statt von höheren Arbeitseinkommen zu den niedrigeren (und damit verbunden von Vollzeit zu Teilzeit), denn wenn jemand einen anteiligen Beitrag auf ein zu verbeitragendes Einkommen von 1.000 Euro zahlt, bekommt er den gleichen Schutz und das gleiche Leistungsvolumen wie jemand, der einen Beitrag abführen muss auf ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen von 3.000 Euro im Monat. Und bei den Umverteilungswirkungen sollte auch – allerdings häufig „vergessen“ – mitgedacht werden, dass es in der bestehenden Gesetzlichen Krankenversicherung keine nennenswerte Exklusion  aus der Leistungswelt wie auch keine Abschlachtung auf der Beitragsseite aufgrund der Ursachen eines Risikofalls gibt. Anders ausgedrückt: Auch derjenige, der seinen Körper alle erdenklichen krankmachenden Einflüssen aussetzt, wird genau so behandelt wie der täglich Sport treibende, kein Alkohol und Tabak genießende und ernährungsbewusst handelnde Idealtypus aus dem Lehrbuch der Gesundheitsideologie. Und er zahlt auch keinen höheren Beitrag wie die Idealfigur bzw. diese keinen niedrigeren Satz. Genau das soll sich jetzt aber ändern.

Wobei man voranstellen muss: Das sollte sich nach Meinung einiger „Gesundheitsökonomen“ und „Versicherungsexperten“ schon seit langem ändern, nur hat man das bislang nicht wirklich in die Realität umsetzen können. Immer wieder gab es Vorschläge und Vorstöße, eine Differenzierung von Leistungs- und damit verbunden Kostenübernahme- bzw. Erstattungsansprüchen innerhalb des solidarischen Versicherungssystems nach dem Grad der Verursachung vorzunehmen. Beliebte Beispiele waren und sind immer die Raucher und die Übergewichtigen – und immer wieder scheiterten diese Vorstöße nicht nur an solidarischer Grundsatzgegenwehr, sondern auch an ganz handfesten Abgrenzungsoperationalisierungsproblemen. Beispiel Übergewicht: Wo genau liegt die Grenze zwischen selbstverschuldete Belastung der Solidargemeinschaft und krankheitsbedingter Folge? Kann man die rechtssicher überhaupt abgrenzen? Und wie ist das mit dem Nichtrauchen? Reicht die Behauptung oder muss dann nicht auch eine mögliche Diskrepanz zwischen angeblichen und tatsächlichen Tun kontrollieren? Mit welchem Aufwand ist das verbunden?

Für Krankenversicherungen gilt grundsätzlich: Aus der basalen Problematik der Informationsasymmetrie kann die so genannte „adverse Selektion“ resultieren, denn Versicherte kennen ihre Schadenswahrscheinlichkeit besser als die Versicherer, was für die immer dann ein besonderes Problem ist, wenn sie Tarife kalkulieren müssen.

In unserem Zusammenhang einer möglichen Differenzierung auf der Beitragsseite gemäß der Codierung „gute Versicherte“/“schlechte Versicherte“ besonders relevant ist das immer begrenzte oder sogar gar nicht vorhandene Wissen der Versicherer, ob sich die Versicherten tatsächlich auch so verhalten, wie es eine Beitrags- bzw-. Prämiendifferenzierung voraussetzt. Dazu braucht man vor allem Informationen, viele und detaillierte Informationen, um das mit der Informationsasymmetrie einhergehende Gefälle zwischen Versicherten und Versicherern zu verringern oder gar in die Nähe einer gleichen Augenhöhe zu bringen.

Nun sind wir inmitten einer rasanten informationstechnologischen Entwicklung, die es grundsätzlich ermöglicht, immer mehr, schneller, sogar in Echtzeit ermittelte Informationen kostengünstig zu erheben und zu speichern. Und man muss diese grundsätzliche technologische Optionalität im Zusammenhang sehen mit einem nicht zu unterschätzenden gesellschaftlichen Wertewandel im Sinne einer immer stärker ausgeprägten Bereitschaft, auch sehr persönliche Daten und Informationen preiszugeben bzw. deren Abgreifen in der „App-Gesellschaft“ unserer Tage durch Dritte nicht einmal mehr als Problem wahrzunehmen. Und angesichts dieser sich verändernden Rahmenbedingungen schlägt die Stunde der Apologeten einer Individualisierung und Personalisierung der Beitragsbemessung innerhalb des Krankenversicherungssystems, weg vom unauflösbaren Status des Gefangenen seiner Kohorte bzw. des Risikokollektivs hin zu einer individualisierenden Auffächerung des Beitragskorridors.

Wie der neue Vorstoß laufen kann, wurde bereits im November 2014 in dem Beitrag Irgendwann allein zu Haus? Ein weiterer Baustein auf dem Weg in eine Entsolidarisierung des Versicherungssystems, zugleich ein durchaus konsequentes Modell in Zeiten einer radikalen Individualisierung dargelegt. Da konnte man lesen: Als erster großer Versicherer in Europa setzt die Generali-Gruppe künftig auf die elektronische Kontrolle von Fitness, Ernährung und Lebensstil. Das Kalkül des Unternehmens scheint auf der Hand zu liegen: Wer gesund lebt, kostet den Krankenversicherern weniger Geld. Im Gegenzug erhalten willige Verbraucher Vergünstigungen, gleichsam als Anreiz, sich entsprechend zu verhalten. Das hört sich doch nach einer guten Absicht an: Wer gesund lebt, zahlt weniger für die Krankenversicherung. Schon damals wurde versucht, das grundsätzliche Problem herauszuarbeiten, auf das erneut hingewiesen werden muss:

Der ganze Ansatz kommt auf den ersten Blick unverdächtig daher, denn keiner scheint gezwungen zu werden, dieses neue Versicherungsmodell in Anspruch zu nehmen. Alles freiwillig also. Aber nur auf den ersten Blick, denn hier liegt eines der großen Probleme begründet: Diejenigen, die mitmachen (wollen), bekommen Vergünstigungen. Man kann plausibel davon ausgehen, dass das eine hoch selektive Gruppe sein wird, Menschen also, die von sich wissen, dass sie die Erwartungskriterien erfüllen, um an dem Programm teilnehmen zu können, vor allem, wenn man weiß, dass das überwacht wird. Es handelt sich versicherungsökonomisch gesehen um die „guten Risiken“ und genau an die will die Versicherung ran und diese an sich binden, denn mit denen macht man trotz niedrigerer Beiträge ein Geschäft. Unter den anderen, die sich nicht beteiligen, sind auch die „schlechten Risiken“ für die Versicherung, also Menschen, die wissen, dass sie die Auflagen des Versicherungsmodells nicht werden erfüllen können oder die andere Informationen über ihren eigenen Gesundheitszustand haben. Für die aber wird die Versicherung teurer, denn sie sind ja tendenziell die Risikogruppe für die Versicherung. Langfristig das größte Risiko des neuen Systems: Wer nicht bereit ist, seine Daten preiszugeben, dürfte künftig einen deutlich höheren Preis für seine Versicherung zahlen. Und schon kehrt sich die vielgelobte „Freiwilligkeit“ praktisch in ihr Gegenteil um.

Und auch der Einwand, es handelt sich doch „nur“ um einen Vorstoß im Formenkreis der privaten Krankenversicherung, wurde damals schon aufgegriffen in dem Sinne, dass das zeitverzögert durchaus Eingang finden kann in die Gesetzliche Krankenversicherung und an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in den vergangenen Jahren durchaus Komponenten aus der PKV in die GKV implementiert wurden. So gibt es auf der Beitragsseite durchaus Selbstbeteiligung- und Beitragsdifferenzierungsmodelle, man denke hier nur an die Beitragsrückerstattung, mit der man die besonders „guten Risiken“, also die mit höheren Einkommen, in der Versicherung halten möchte.

Nach dem Bekanntwerden der Generali-Idee gab es ein mediales Aufbäumen, durchaus mit vielen kritischen Einwürfen. Aber ein Update ist erforderlich, denn: »Der Krankenversicherer Generali will trotz harscher Kritik 2016 eine App auf den Markt bringen, die Fitness und Ernährung der Versicherten überwacht. Wer gesund lebt, soll weniger zahlen«, muss man dem Artikel Umstrittene App soll Fitness und Ernährung überwachen entnehmen. Das geplante „verhaltensbasierte Versicherungsmodell“, so nennen die Generali-Leute ihren Ansatz, soll im ersten Halbjahr mit konkreten Produkten hinterlegt auf den Markt kommen. Man sollte und muss diese Entwicklung – auch wenn sie erst ganz am Anfang steht – überaus kritisch und sorgfältig begleiten und verhindern, dass es Ausstrahlungseffekte in den größeren Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt.

Dabei ist die Positionierung gegenüber diesem Ansatz auch in der privaten Krankenversicherungswirtschaft nicht eindeutig. Es gibt auch Ablehnung und Widerspruch zu dem versicherungsökonomisch prima facie plausibel daherkommenden Ansatz: Allianz lehnt Sportler-Tarife mit Fitness-Apps ab, berichtet beispielsweise die WirtschaftsWoche. Zitiert wird Birgit König, Chefin der Allianz Krankenversicherung, mit den Worten: „Tarife werden zum Schutz der Versicherten risikogerecht kalkuliert. Ein Läufer-Tarif hätte deshalb einen anderen Beitrag als ein Radfahrer-Tarif. Kleinteilige Kollektive aber passen nicht in die private Krankenversicherung.“

Grundsätzlich passt der neue Ansatz in die Zeit einer bewusst-unbewusst ablaufenden radikalen Individualisierung und einer Entkernung des solidarischen Ansatzes großer Kollektive, die mögliche Risikofälle für die Einzelnen auffangen (können).

Syndikusanwälte: Flucht auf die doppelte Sonnenseite. Raus aus der Rentenversicherung für das niedere Volk, aber auch aus der Haftung der richtigen Freiberufler

Was war das für eine Aufregung: Rund 40.000 Anwälte sollen wie gewöhnliche Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen. Das war die Botschaft einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, über die hier im April in dem Beitrag Wie „gewöhnliche“ Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Von der Sonnenseite berufsständischer Versorgungswerke in das Schattenreich der „Staatsrente“? berichtet worden ist. Damals war die Aufregung groß, denn: »Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass sich Syndikus-Anwälte trotz Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, um sich in einem berufsständischem Versorgungswerk zu versichern. Durch die Entscheidung des BSG droht im schlimmsten Fall auch vielen anderen Angestellten der Wegfall des Versorgungswerks«, so Christian Rolf und Jochen Riechwald in ihrem Artikel Wegfall des Versorgungswerks droht. Die Deutsche Rentenversicherung hatte argumentiert, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei. Dem hat sich das BSG nun angeschlossen, denn »nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts … wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig … Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie).«, so die Richter des BSG in ihrer Entscheidung. Aber bekanntlich kann man alles korrigieren, wenn man über die entsprechenden Mittel, Wege und Unterstützer verfügt. Und flugs wurde der parlamentarische Raum aktiviert, die möglichen Folgen des Urteils zu verhindern.

Und die Parlamentarier ließen sich nicht lange bitten, wer will es sich schon mit zehntausenden Juristen verscherzen, die zudem noch für viele Unternehmen arbeiten. Und so kann berichtet werden, dass sich der Bundestag in erster Lesung zu einem Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) bekannt hat, nach dem sich diese Juristen künftig wieder von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenkasse befreien lassen können. Alles andere wäre ja auch noch schöner. Immerhin geht es hier um die nicht triviale Frage eines Zugangs zu einem Sonder-Alterssicherungssystem in Deutschland, den berufsständischen Versorgungswerken, die es für viele Freiberufler gibt, beispielsweise Ärzte und Zahnärzte, Architekten, Steuerberater oder eben Rechtsanwälte, wenn sie denn als freiberufliche Anwälte arbeiten. Bei Anwälten ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch die Zulassung als Rechtsanwalt bedingt. Das Versorgungswerk verspricht eine deutlich höhere Rente als die gesetzliche Rentenversicherung und ist daher attraktiv. Unternehmen können damit ihren Syndikus-Anwälten eine gute Altersversorgung anbieten, indem sie die Anwaltszulassung erlauben. Genau das wurde ja auch jetzt zu einem Problem im Gefolge der Entscheidung des Bundessozialgerichts. Aber dem will man durch die Gesetzesänderung jetzt Abhilfe verschaffen. Das ging schnell.

Aber wie immer liegen die Tücken im Detail. Oder sagen wir: In der Logik der Sache. Also mal ganz einfach formuliert: Wenn die Syndikusanwälte, die angestellt sind bei Unternehmen oder Organisationen und von denen auch als Arbeitnehmer bezahlt werden, aus der Gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, weil die Argumentation so geht, dass sie ja wie ein „normaler“ Anwalt vor Gericht tätig werden (können) und man sie deshalb bei der Frage der Zuordnung Gesetzliche Rentenversicherung versus berufsständisches Versorgungswerk den freiberuflich, also selbständig tätigen Anwälten gleichstellt, dann könnte man aus logischen Überlegungen durchaus zu dem naheliegenden Ergebnis kommen, dass das dann aber auch für andere Dinge, die mit der Existenz eines freiberuflich tätigen Anwalts verbunden sind, gilt. Beispielsweise für die Haftungsanforderungen. Und genau auf diesen plausiblen Schluss sind auch noch andere gekommen, was jetzt unmittelbar eine neue Schnappatmung auf Seiten der Syndikusanwälte und der sie vertretenden Verbände geführt hat.

Darüber berichtet Jakob Jahn in seinem Artikel Syndikusanwälte fürchten strenge Haftung. Und er bringt die beeindruckende Pirouette auf den Punkt: »Bislang haben Syndikusanwälte für eine möglichst weitgehende Gleichstellung mit niedergelassen Rechtsberatern gekämpft. Nun wollen sie plötzlich doch keine „richtigen“ Anwälte sein.«

Also man muss genauer sagen: Hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an der plebejischen Rentenversicherung der normalen Arbeitnehmer möchte man mit den niedergelassenen Rechtsanwälten gleichgestellt werden, aber bei den aus diesem Status abgeleiteten Haftungsverpflichtungen möchte man das genaue Gegenteil, dass man also wieder als stinknormaler Arbeitnehmer behandelt wird. Alles klar?

Bei der Anhörung zu den beabsichtigten gesetzgeberischen Veränderungen zugunsten der Syndikusanwälte wurde das „Problem“ (bzw. eigentlich die logische Konsequenz) so vorgetragen:

»Allen voran hatte Solms Wittig, Chefjurist der Linde AG und Präsident des Bundesverbands der Unternehmensjuristen (BUJ), die Abgeordneten gedrängt, einen Syndikusanwalt nicht so streng haften zu lassen wie niedergelassene Anwälte gegenüber ihren Mandanten. „Seine Haftung ergibt sich allein aus dem Anstellungsvertrag“, sagte Wittig. „Der Arbeitgeber als Mandant ist nicht in vergleichbarem Maße schützenswert wie das allgemeine rechtsuchende Publikum.“«

Dazu Jakob Jahn in seinem Artikel folgerichtig und zugleich noch weitere Begünstigungswünsche der Syndikusanwälte aufzeigend:

»Eine bemerkenswerte Argumentation, weil die Syndizi sonst gerade mit der „Einheit der Anwaltschaft“ argumentieren, wenn sie die Befreiung von der Rentenpflicht fordern. Zumal sie am liebsten auch noch die Erlaubnis bekämen, für ihren eigenen Arbeitgeber vor Gericht aufzutreten, und vor einer Beschlagnahme ihrer Akten geschützt wären. Beide Rechte stehen nur externen Kanzleien zu, weil die Politik bloß diese für unabhängig genug hält.«

Auch die Unternehmensverbände trommeln jetzt für die Beibehaltung der Arbeitnehmerhaftung bei den in der Rentenversicherung allerdings wie selbständige Freiberufler zu behandelnden anwaltschaftlichen Mischwesen. Warum, das liegt auf der Hand und man macht auch hier keinen Fehler, wenn man vermutet, dass das irgendwas mit den Kosten zu tun haben könnte.

In dem Artikel von Jahn wird Cord Meyer von der Deutschen Bahn AG zitiert, wonach bei einer unbeschränkten Haftung sich Probleme bei der Gewinnung geeigneter Mitarbeiter abzeichnen. Nach vorsichtigen Schätzungen könne die erforderliche Versicherung 3000 Euro jährlich kosten: „Dies entspräche dann in vielen Fällen bereits einem Netto-Monatseinkommen.“

Hier nur am Rande – eigentlich aber im thematischen Zentrum stehend – sei die Anmerkung erlaubt, dass wir dieses ganze Durcheinander nicht hätten, wenn eines der zunehmend immer stärker an Gewicht gewinnenden Strukturprobleme der Gesetzlichen Rentenversicherung, also ihre Begrenzung auf den „klassischen“ Typus des sozialversicherungspflichtig abhängig Beschäftigten, durch eine Erweiterung der umlagefinanzierten Rentenversicherung auf alle Erwerbstätige gelöst, zumindest aber deutlich verringert worden wäre. Aber da würden dann ja die Flüchtlinge aus der großen Solidargemeinschaft der Gesetzlichen Rentenversicherung in das kleine, überschaubare und mit vielen „guten Risiken“ besetzte Kollektiv der berufsständischen Versorgungswerke Abstriche machen müssen an den bislang in diesen Sondersystemen erzielbaren Renten machen müssen.

Bayern legt nach. Das Streikrecht auf der Rutschbahn nach unten. Erst das Tarifeinheitsgesetz und jetzt die Forderung nach „obligatorischen Schlichtungsverfahren“ in der „Daseinsvorsorge“

Nicht nur der Bundesrat hat dem Tarifeinheitsgesetz der großen Koalition zugestimmt, auch der Bundespräsident Joachim Gauck hat entgegen der von durchaus gewichtiger Seite vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken das Gesetz unterschrieben. Damit ist es in Kraft – und wird in Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht beschäftigen, den neben anderen hat auch die Lokführergewerkschaft GDL angekündigt, gegen das Gesetz zu klagen. Also die Gewerkschaft, aus deren Streikaktivitäten sich ein erheblicher Teil der Zustimmung bei den Parlamentariern zu diesem Gesetz erklären lässt. Nicht umsonst sprach man ja auch vom „Lex GDL“.

Ironie der Geschichte: Ein Ergebnis der Schlichtung bei der Deutschen Bahn ist, dass der Konzern die GDL auf alle Fälle bis 2020 als eigenständigen Tarifpartner anerkennt. Und es darf und muss an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen werden, dass es sich rückblickend als ein gleichsam historisches Moment erweisen wird, dass mit dem Tarifeinheitsgesetz das Streikrecht auf eine Rutschbahn nach unten gesetzt worden ist – und das von einer sozialdemokratischen Bundesarbeitsministerin. Nun könnte man naiv meinen, erst einmal ist jetzt Ruhe im Schacht. Aber wie zu erwarten bzw. zu befürchten war, hat sich der Apparat in Bewegung gesetzt und man will nach der zumindest gesetzgeberisch erfolgreichen „Bearbeitung“ der Berufs- und Spartengewerkschaften ein größeres Fass aufmachen. Und das läuft wieder – natürlich – unter einer Legitimationsdecke der Betroffenheit des „normalen Bürgers“, der Bahn fahren muss, um zur Arbeit zu kommen, der den Flieger braucht, um das Business am Laufen zu halten oder der seine Kinder in der Kita zwischenlagert, um überhaupt arbeiten gehen zu können. Es geht um die „Daseinsvorsorge“.

Natürlich gehört die Bahn dazu – aber auch viele andere Bereiche werden unter diesem heutzutage fast schon antiquiert klingenden Begriff subsumiert, dessen Relevanz immer dann besonders spürbar wird, wenn die Daseinsvorsorge nicht funktioniert, wenn beispielsweise der Strom ausfällt oder die Müllabfuhr nicht mehr kommt. Hinter dem Begriff steckt allerdings eine heute sicher vielen nicht mehr geläufige Begriffsgeschichte. Untrennbar verbunden ist die „Daseinsvorsorge“ als Terminus mit dem höchst umstrittenen Staatsrechtler Ernst Forsthoff (1902-1974), der 1933 – wie passend – die Schrift „Der totale Staat“ veröffentlicht hat. Neben Carl Schmitt oder Theodor Maunz gehörte auch Forsthoff zu den Juristen, die versucht haben, dem Nationalsozialismus staatsrechtliche Legitimität zu verschaffen. In seinem 1938 erschienenen Werk „Die Verwaltung als Leistungsträger“ entwickelte er den bis heute verwendeten Begriff der Daseinsvorsorge. Das ursprüngliche Verwaltungsrecht kannte nur die Eingriffsverwaltung, Forsthoff führte das Konzept der Leistungsverwaltung ein. Die in Erfüllung der sozialen Verantwortung erfolgende leistungsgewährende Betätigung des Staates bezeichnete er als Daseinsvorsorge.

Aber zurück in die Gegenwart und in die bayerischen Höhen und Tiefen, denn aus diesem Bundesland kommt jetzt ein Vorstoß, der expressis verbis den Terminus von der Daseinsvorsorge aufgreift (obgleich – das kann hier aber nicht weiter vertieft, sondern nur angerissen werden – mittlerweile die ursprünglich ausschließlich staatsbezogene Zuordnung abgeschüttelt worden ist, nachdem man sich jahrzehntelang der Privatisierung öffentlicher Unternehmen gewidmet hat). Denn die bayerische Landesregierung fordert für diesen sehr weit ausdehnbaren Bereich (immerhin handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff), dass das Streikrecht in Bereichen der Daseinsvorsorge mit „besonderen Spielregeln“ ausgestaltet werden soll.

Dazu hat Bayern einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 294/15 vom 16.06.2015). Daraus einige Auszüge, um die Argumentation der Bayern nachvollziehbar zu machen:

»Der Bundesrat stellt … fest, dass in Wirtschaftsbereichen wie insbesondere der Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung, des Gesundheitswesens, der Feuerwehr, der inneren Sicherheit oder des Verkehrs, auf deren Leistungen die Bevölkerung elementar angewiesen ist (insoweit Bereiche der Daseinsvorsorge) Streiks sich in ihren Auswirkungen von Streiks in anderen Wirtschaftsbereichen deutlich unterscheiden: Denn Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge treffen nicht nur den Arbeitgeber, sondern vor allem die Allgemeinheit, die auf diese Leistungen im täglichen Leben angewiesen ist. Ein Ausweichen auf andere Anbieter ist oft nicht bzw. nicht in der erforderlichen Schnelligkeit möglich. Die seit Monaten andauernden Tarifkonflikte im Schienenverkehr und im Luftverkehr zeigen, welche beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge haben können.

Der Bundesrat stellt weiter fest, dass der Staat verpflichtet ist, bestimmte Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung wird mit einer Reihe von Sicherstellungsgesetzen … nachgekommen. Im Streikrecht hingegen besteht eine Lücke.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, das Streikrecht in Bereichen der Daseinsvorsorge so zu regeln, dass die Versorgung der Bevölkerung durch Streiks nicht gefährdet wird.«

Da wären wir schon bei einer ersten zentralen Fragestellung angekommen. Wie will man denn sicherstellen, dass die Versorgung der Bevölkerung durch Streiks „nicht gefährdet wird“, ohne dem Streikrecht der Gewerkschaften in diesem Bereich die Zähne zu ziehen?

Denn natürlich – wir haben das sich gerade erst erlebt beispielsweise beim Kita-Streik – ist es in vielen Dienstleistungsbereichen so, dass primär nicht der Arbeitgeber (also z.B. die Kommunen) getroffen wird wie der Inhaber einer Fabrik, dessen Produktion eingestellt wird durch einen Arbeitskampf, sondern die Inanspruchnehmer, neudeutsch auch oft als „Kunden“ bezeichnet, sind diejenigen, die die unmittelbaren Folgen eines Streiks zu spüren bekommen. Das liegt in der Natur der Sache bei diesen zumeist personenbezogenen Dienstleistungen. Würde man also das Petitum der Bayern für bare Münze nehmen, dann wären allenfalls symbolische Arbeitsniederlegungen möglich, nicht aber mehr echte, veritable Streiks.

Natürlich formuliert man das im vorliegenden Entschließungsantrag der Bayern (noch) in einer Soft-Variante, denn es geht jetzt erst einmal darum, den Fuß in diese Tür zu bekommen. Richtig auftreten kann man sie später immer noch.

Folgende gesetzliche Vorgaben werden vorgeschlagen: Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren, eine Ankündigungsfrist von vier Werktagen und eine Pflicht zur Vereinbarung zur Mindestversorgung.

Der entscheidende Einstiegspunkt für eine sukzessive Aushöhlung des Streikrechts ist das „obligatorische Schlichtungsverfahren“, das man natürlich, wenn man es denn mal hat, weiter ausbauen kann zu dem, was die grüne Bundestagsabgeordnete Beate Müller-Gemmeke in einer Pressemitteilung so charakterisiert: Bayerns Ruf nach Zwangsschlichtung völlig überzogen.

»Mit dem Gesetz zur Tarifeinheit hat Andrea Nahles die Büchse der Pandora geöffnet und Einschränkungen in das Streikrecht salonfähig gemacht. Jetzt nutzt Bayern die Gunst der Stunde und fordert im Bundesrat verbindliche Zwangsschlichtungen in der Daseinsvorsorge. Mit diesem Vorschlag nimmt die CSU das Streikrecht aller Gewerkschaften ins Visier … Bei Arbeitskampfmaßnahmen gibt es ausreichend gerichtliche Kontrollinstanzen, die unverhältnismäßige Streiks unterbinden können. Dies kommt aber selten vor, da die Gewerkschaften in der Regel verantwortungsvoll agieren. Die Hysterie aus Bayern entbehrt also jeglicher Grundlage.«

Nicht nur die Gewerkschaften, auch die Arbeitgeber sollten diesen Vorstoß entschieden zurückweisen. Dazu ein Blick zurück in eine Zeit, in der man in Deutschland Erfahrungen hat machen müssen mit staatlichen Zwangsschlichtungen. Interessanterweise kommt die folgende Rückschau unter der Überschrift Lehren aus der Weimarer Republik vom arbeitgebernahen Institut der deutschen Wirtschaft (IW):

Im Jahr 1923 wurde eine Schlichtungsverordnung verabschiedet,

»die beim Scheitern der autonomen Schlichtungsversuche die Einsetzung eines paritätischen Schlichtungsausschusses unter Vorsitz eines vom Reichsarbeitsminister bestellten, unabhängigen Schlichters vorsah. Wurde im Rahmen dieses Schlichtungsausschusses der zunächst unverbindliche Schiedsspruch von den Tarifparteien nicht angenommen, wurde dieser auf Antrag einer Partei oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen verbindlich. Diese Schlichtungsverordnung räumte dem Staat demnach eine fast unbegrenzte Interventionsmöglichkeit ein, da sowohl die Einberufung des Schlichtungsausschusses, die Besetzung des Schlichters, und die Entscheidung über die Anwendung der Verbindlichkeitserklärung im Ermessen des Reichsarbeitsministeriums lagen. Diese Zwangsschlichtung wurde in den darauffolgenden Jahren in einem großen Umfang genutzt. So gab es 1924 mehr als 18.000 Schlichtungsverfahren. Von 1923 bis 1932 endeten dabei 4 bis 6,5 Prozent aller Schlichtungsverfahren mit einer Verbindlichkeitserklärung. Dabei gehen Schätzungen davon aus, dass bis zu 30 Prozent aller Arbeiternehmer der Weimarer Republik von solchen Zwangsschlichtungen betroffen waren.«

Die Wirkung im Sinne eines enormen Rückgangs der Streikaktivitäten und -folgen war enorm: »Während von 1919 bis 1924 noch jahresdurchschnittlich 23 Millionen Arbeitstage durch Streik oder Aussperrung verloren gingen, waren dies zwischen 1925 und 1932 (ohne 1928) nur noch 3 Millionen pro Jahr.«

Interessant auch das Umkippen des Instrumentariums zuungunsten der Arbeitnehmerseite:

»Bis 1930 wurde die überwiegende Mehrheit der Verbindlichkeitserklärungen von den Gewerkschaften beantragt, was eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz der Schiedssprüche andeutet. Diese Tendenz änderte sich seit dem Ruhreisenstreik von 1928/1929, spätestens aber nach dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise … In der … Weltwirtschaftskrise schlug die Tendenz der Schiedssprüche dann in Richtung Arbeitgeber aus. Erneut war es die Eisen- und Stahlindustrie, in der die Arbeitgeber – dem politischen Ziel der Regierung Brüning folgend, die Weltwirtschaftskrise durch Preis- und Lohnsenkungen abzufedern – erstmals eine Absenkung der Tariflöhne beschlossen und dies anschließend per Zwangsschlichtung auch durchsetzten. Diesem Schiedsspruch folgten weitere Lohnreduktionen in anderen Industrien. Die Tarifpolitik wurde zum Spielball politischer Interessen.«

Zwangsschlichtungen höhlen die Tarifautonomie, die sowieso schon unter erheblichen Druck ist, weiter aus. Das ist die grundsätzliche Dimension. Darüber hinaus ist der aktuelle Vorstoß der Bayern, die ja nur Forderungen seitens des Wirtschaftsflügels der Union aufgegriffen haben und über den Bundesrat in die politische Maschinerie einzuspeisen versuchen (vgl. dazu meinen Blog-Beitrag Die Katze aus dem Sack lassen. Unionspolitiker fordern eine explizite Verankerung des Streikverbots für kleine Gewerkschaften und in der „Daseinsvorsorge“ Einschränkungen des Streikrechts für alle vom 20. April 2015), immer auch zu sehen im Kontext der fundamentalen Veränderung der Streiklandschaft. Also weg von den „klassischen“ Streikakteuren in der Industrie und hin zu den Dienstleistungen, von denen viele angesichts ihrer Bedeutung für die breite Masse der Bevölkerung als daseinsvorsorgerelevante Bereiche definiert werden können.