Kurz vor der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System: Ein Blick auf das Eigenleben von 3 Prozent

Heute ist es nach Jahren des Wartens also soweit: Um 10 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine Entscheidung zu der Frage verkünden, ob die Sanktionen im Hartz IV-System (SGB II) verfassungsgemäß sind oder (teilweise) nicht. Das Interesse ist groß, auch die Erwartungen bei vielen Betroffenen. Möglicherweise werden die enttäuscht werden. Keiner kann derzeit eine halbwegs sichere Prognose das Urteil betreffend abgeben, wir bewegen uns im spekulativen Raum. Nicht ohne Grund aber hat sich das höchste deutsche Gericht so lange Zeit gelassen mit der Entscheidung, denn das Thema ist nicht nur eine wahrhaft existenzielle Angelegenheit für die (potenziell) Betroffenen, sondern auch eine verfassungsrechtlich harte Nuss, die kaum zu knacken sein wird. Über den Stand der Diskussion über die Sanktionen wurde in diesem Blog in den vergangenen Jahren immer wieder und ausführlich berichtet.

In diesem Beitrag soll es um einen speziellen, von der Wirkung her gesehen aber nicht zu unterschätzenden Aspekt gehen: Um 3 Prozent. Eine Zahl, die in der Berichterstattung ein interessantes Eigenleben entwickelt hat – und bei der es sich lohnt, einmal genauer hinzuschauen.

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Das kann weg!? Vollsanktionierte Hartz IV-Empfänger, ein Bestätigungsstempel vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für 100-Prozent-Sanktionen und das Warten auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Thema Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger ist ein Dauerbrenner in der Debatte über die Ausgestaltung der – eben nicht-bedingungslosen – Grundsicherung nach SGB II. Während für die einen die Sanktionierung, also der in Prozentsätzen gestufte Entzug eines Teils der Hartz IV-Leistungen oder der gesamten Geldleistungen aufgrund von Pflichtverletzungen des Leistungsbeziehers, eine notwendige Maßnahme darstellt, um die Mitwirkung des Hilfeempfängers sicherzustellen (oder eben die Nicht-Mitwirkung zu bestrafen), laufen seit Jahren Betroffene und zahlreiche Organisationen Sturm gegen die Absenkung dessen, was das „sozio-kulturelle Existenzminimum“ eines Menschen sicherstellen soll. Und schon vor Jahren ist die Grundsatzfrage, ob Sanktionen an sich gegen das Verfassungsrecht verstoßen, per anfangs zurückgewiesener, dann doch in einem erneuten Anlauf angenommener Richtervorlage seitens des Sozialgerichts Gotha dem höchsten Gericht unseres Landes, also dem Bundesverfassungsgericht, vorgelegt worden.

Das laufende Jahr wurde mit einer großen Anhörung zum Thema Sanktionen beim Bundesverfassungsgericht eröffnet: Am 15. Januar 2019 hat diese in Karlsruhe stattgefunden – mit einem umfangreichen Fragenkatalog des Gerichts (vgl. dazu Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“). Und seitdem ist wieder Stille eingekehrt – seit 2016 warten wir nun auf die ausstehende Entscheidung des hohen Gerichts zu dieser im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Frage.

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Vorschläge für eine Reform der Berechnung der „angemessenen“ Unterkunftskosten in der Grundsicherung. Auch der Bundestag kreist um ein echtes Dilemma

Wenn in dieser Zeit über „Hartz IV“, also die Grundsicherung nach SGB II diskutiert wird, dann drehen sich fast alle Beiträge um den „Regelsatz“ dieser Sozialhilfeleistung, also die derzeit 424 Euro pro Monat, die ein alleinstehender Erwachsener für die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums bekommt. Dann wird heftig gestritten, ob das nun „zu wenig“ sei, wie viele Betroffene und auch kritische Experten beklagen, um halbwegs über die Runden kommen zu können – oder eher „zu viel“, wie vor allem diejenigen behaupten, die den Blick auf den großen Niedriglohnsektor gerichtet haben, wo Millionen Arbeitnehmer teilweise Einkommen für harte und lange Arbeit bekommen, die aber nur an oder wenig über dem liegen, was an Leistungen an Hartz IV-Bezieher ausgereicht wird, so dass hier die Gefahr von „Anreizproblemen“ gesehen wird.

Aber da gibt es noch eine zweite große Säule der Leistungen im Grundsicherungssystem – die von ebenfalls existenzieller Bedeutung ist: die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ (KdU). Dazu der § 22 SGB II: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.« Das liest sich einfacher, als es in der Praxis daherkommt, denn der Teufel steckt in dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“. Um die Frage, wann Kosten für eine Wohnung und die Heizung derselben (nicht mehr) angemessen sind, kreisen seit Jahren intensive Debatten und zahlreiche Widersprüche und Klagen vor den Sozialgerichten beziehen sich auf diesen Bereich des Hartz IV-Systems. Und wir sprechen hier über eine richtig große Nummer. So liegen die Ausgaben der Jobcenter für die Kosten der Unterkunft bei deutlich über 14 Milliarden Euro pro Jahr.

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Die Hartz IV-Debatte brodelt weiter. Jenseits aller Visionen und Widerstände gibt es aber eine Gewissheit: Sie steigen und steigen. Die Verwaltungsausgaben des bestehenden Systems

Das „Hartz IV-System“, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie das SGB II offiziell überschrieben ist, war und ist in den vergangenen Monaten immer wieder Thema der öffentlichen Diskussionen gewesen. Viele versuchen sich an diesem Thema. Bürgergeld, Bonuspunkte: Wie Hartz IV abgelöst werden soll, so ist ein Interview mit der SPD-Vorsitzenden Andrea Nahles am heutigen Tag überschrieben. Allerdings sollte jeder, der jetzt erwartungsvoll und freudig erregt das Gespräch mit ihr zu lesen beginnt, den folgenden Warnhinweis zur Kenntnis nehmen: Die Überschrift führt in die Irre, denn eines ist unbeschadet der Wertung ihrer Vorschläge hervorzuheben: Hartz IV würde auch mit Frau Nahles nicht abgeschafft werden.

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Die Jobcenter und die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft. Hoffnung auf höhere Zuschüsse durch neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Gerade in den zurückliegenden Monaten hatten wir wieder einmal eine „Hartz IV-Debatte“. Dabei ging es auch und vor allem um die Frage, ob und wie man das Grundsicherungssystem (SGB II) weiterentwickeln sollte und könnte. Auch das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Frage der verfassungsrechtlichen (Nicht?-)Zulässigkeit von Sanktionen wurde und wird diskutiert.

Man sollte an dieser Stelle daran erinnern, dass das Grundsicherungssystem nicht nur Arbeitslose bzw. Langzeitarbeitslose absichern soll, die immer im Zentrum der „Hartz IV-Debatten“ stehen. Die bilden sogar nur mit mehr als 1,4 Mio. Menschen eine Minderheit der insgesamt 5,9 Mio. Menschen, die in „Bedarfsgemeinschaften“ leben (müssen). Und auch die vieldiskutierten 424 Euro für einen Alleinstehenden pro Monat sind nur ein Teil der Hartz IV-Leistungen. Als zweite wichtige Säule der Grundsicherung ist die Übernahme der „angemessenen“ Wohnkosten für die Leistungsbezieher zu nennen.

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