Die eigene Welt der kapitalgedeckten berufsständischen Versorgungswerke mit ihren Problemen (und Potenzialen) beschäftigt auch die Wissenschaftler im Parlament

Gerade vor dem Hintergrund, dass immer wieder nicht nur grundsätzliche Debatten geführt werden, ob und in welchem Ausmaß die große Welt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) stabilisiert werden kann oder nicht (einige Diskussionsteilnehmer plädieren sogar für einen Ausbau und höhere Leistungen in diesem wichtigsten Teilsystem der Alterssicherung) sowie der dabei ständig vorgetragenen Forderung nach mehr Kapitaldeckung in der zweiten und dritten Säule der Alterssicherung, also der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, als Ausweg aus den (angeblichen) Problemen der gesetzlichen Rentenversicherung (und selbst in der GRV als Kern des Sozialversicherungssystem soll, so einige Forderungen, Kapitaldeckung – erneut1 – Einzug halten), ist der Blick auf die (Nicht-)Funktionalität einiger Sondersysteme, die bereits existieren, von besonderem Interesse.

Hier geht es wieder einmal um eines der Sondersysteme, das anders als die eigenständige und von der GRV losgelöste Alterssicherung der Beamten im Pensionssystem, die regelmäßig in der „Renten-Debatte“ für kollektive Blutdruckausbrüche nach oben sorgt, selten Erwähnung findet bzw. kaum wahrgenommen wird – obgleich hier mehr als 900.000 Menschen mit im Durchschnitt höheren Einkommen außerhalb des großen Solidarsystems der GRV ihr eigenes Alterssicherungssystem haben.

Gemeint sind die berufsständischen Versorgungswerke.

Worüber sprechen wir hier? In Deutschland bestehen 91 berufsständische Versorgungswerke für die Angehörigen der kammerfähigen freien Berufe. Im Jahr 2023 gab es 938.613 beitragszahlende Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke – und gleichzeitig 340.674 Altersruhegeldempfänger. Zusammen verwalten die Versorgungswerke ein Vermögen von 290 Milliarden Euro.

Was muss man sich unter „Angehörigen der kammerfähigen freien Berufe“ vorstellen? Es geht hier um Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie selbständige Ingenieure und Psychotherapeuten.

Und die sind in den vergangenen Jahren wenn, dann mit negativen Schlagzeilen in den Wahrnehmungskegel der öffentlichen Aufmerksamkeit geraten, also wenn über Finanzprobleme einzelner Versorgungswerke berichtet werden musste. Dazu hier ausführlicher die Beiträge Berufsständische Versorgungswerke – eine ganz eigene Säule der Alterssicherung. Bei einigen wackelt das kapitalgedeckte Fundament vom 10. August 2025 sowie Ein Milliardenschaden beim berufsständischen Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin durch versenkte Beitragsmittel. Und nicht nur dort droht den an sich „guten Risiken“ eine wackelige Alterssicherung vom 4. März 2026.

Ob es um die aktuellen Entwicklungen bei einigen Versorgungswerken für Zahnärzte oder andere Berufsstände geht – man könnte durchaus argumentieren, dass die von dort berichteten massiven Finanzprobleme auf individuelles Fehlverhalten bei den Anlageentscheidungen zurückzuführen sind und damit kein Systemproblem sind oder etwas mit der grundsätzlichen Art und Weise der (von der Umlagefinanzierung der GRV abweichende) Finanzierung zu tun haben.

Man könnte aber auch die These aufstellen, dass wir an den aktuellen Missständen bei einigen berufsständischen Versorgungswerken grundsätzliche Risiken (teil)kapitaldeckter Systeme ablesen können, die an und für sich diskutierbar wären und die man möglicherweise in Rechnung stellen sollte, wenn es um die von ganz unterschiedlichen Seiten zunehmend geforderte Systemumstellung auf mehr Kapitaldeckung geht (übrigens nicht nur mit Blick auf die Renten-, sondern parallel auch in der Pflegeversicherung sowie darüber hinaus auch im Feld der Krankenversicherung, wo es ja mit der Privaten Krankenversicherung bereits einen eigenständigen kapitalgedeckten Zweig gibt).

Hinzu kommt, dass es bei der rentenpolitischen Debatte neben der von vielen geforderten Einbeziehung der Beamten in ein solidarisches Sozialversicherungssystem auch immer wieder um die Frage einer Integration von Selbstständigen und darunter der Freiberufler in eine als Erwerbstätigenversicherung ausgestaltete allgemeine Rentenversicherung geht.

Unabhängig von der politischen Grundsatzfrage, ob man eine Aufhebung des in Deutschland stark fragmentierten Systems der sozialen Absicherung überhaupt will (also eine „Bürger“-, „Erwerbstätigen“- oder „Volksversicherung“) und ob man dafür absehbar eine politische Mehrheit bekommen würde (das scheint derzeit nicht der Fall zu sein), würde sich selbst bei einer überwältigenden Zustimmung zu einem integrierten System die nicht nur technisch-juristische Frage stellen, wie man teilweise sehr unterschiedliche Systeme miteinander fusionieren kann bzw. ob das überhaupt irgendwie möglich wäre.

Und man kann sich unmittelbar vorstellen, dass man ganz genau hinschauen muss, wie die möglicherweise zu integrierenden Systeme finanziert werden, welche Ansprüche daraus erwachsen (sind) und überhaupt, ob man Äpfel und Birnen zwangsvereinigen kann.

Könnten die vielen „guten Risiken“ der berufsständischen Versorgungswerke in eine neue, erweiterte gesetzliche Rentenversicherung integriert werden?

Offensichtlich wurde die Frage einer Eingliederung der Freiberufler in die gesetzliche Rentenversicherung auch den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages vorgelegt, die sich dazu bzw. zu einigen Aspekten mit einer Stellungnahme zu Wort gemeldet haben:

➔ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2026): Einzelfragen zu berufsständischen Versorgungswerken, Berlin, März 2026
Das ist nicht die erste Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Themenfeld berufsständische Versorgungswerke. So wurde im Januar 2022 mit Blick auf die Kapitaldeckung höchst relevant im damaligen Umfeld einer Niedrig- bzw. Nullzinsphase die Stellungnahme Aktuelle Fragen zur Finanzierung der berufsständischen Altersversorgung veröffentlicht.2 Und im Juni 2025 – hoch relevant vor dem Hintergrund der finanziellen Schieflagen, in die sich mittlerweile einige Versorgungswerke manövriert haben – wurde dann diese Analyse veröffentlicht: Kapitalanlagen der berufsständischen Versorgungswerke, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Private Equity.

Um die Finanzierung der berufsständischen Versorgungswerke zu verstehen, steigen die Wissenschaftliche Dienste ein mit einer lehrbuchhaften Unterscheidung zwischen Umlagefinanzierung und Kapitaldeckung.

»Die Alterssicherungssysteme können im Umlageverfahren oder über den Aufbau eines Kapitalstocks finanziert werden. Im Umlageverfahren werden Beitragszahlungen unmittelbar für die Leistungen an Rentenberechtigte verwandt und damit im Gegenzug Anwartschaften auf den Bezug einer Rente im Alter erworben. Dagegen werden die Beitragszahlungen beim idealtypischen Kapitaldeckungsverfahren angespart und auf den Finanzmärkten angelegt. Die Rentenleistungen sind später äquivalent aus dem so aufgebauten Kapitalstock zu leisten.«

Nun gibt es aber in der Regel kein reines Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren und im Zitat wird ja auch bewusst von einem „idealtypischen Kapitaldeckungsverfahren“ gesprochen. Denn in der wirklichen Wirklichkeit der eigentlich kapitalgedeckten berufsständischen Versorgungswerke haben wir es mit einem Mischsystem aus beiden Welten zu tun:

»Das offene Deckungsplanverfahren (in unterschiedlichen Variationen) ist das typische Finanzierungsverfahren der berufsständischen Versorgungswerke3 und stellt eine Mischform aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren dar. Anders als in einer strikt individuellen Kapitaldeckung wird nicht für jedes Mitglied separat ein Kapitalstock gebildet, sondern es wird Kapital pauschal zur Deckung der gesamten, kollektiv betrachteten Leistungsversprechen angesammelt; zugleich fließen laufende Beiträge der aktiven Mitglieder ähnlich wie im Umlageverfahren in die Finanzierung der aktuellen Renten ein (der Umlageanteil variiert zwischen den einzelnen Versorgungswerken).«4

Man muss den technisch daherkommenden Begriff „offenes Deckungsplanverfahren“ übersetzen, dann wird die (vor dem Hintergrund der Fragestellung nach einer möglichen Einbeziehung der Freiberufler) herausforderungsvolle Grundannahme deutlich erkennbar:

➔ In der Kalkulation werden auch zukünftige Mitglieder und deren Beiträge berücksichtigt, da von einem zeitlich unbegrenzten Fortbestand des Versorgungswerks mit einem kontinuierlichen Neuzugang ausgegangen wird.

»Das offene Deckungsplanverfahren ist strukturell auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen.«

»Die künftigen Beitragszahler werden in die Finanzierungs- und Äquivalenzrechnung einbezogen, indem ihre voraussichtlichen Beiträge und Anwartschaften in der versicherungstechnischen Bilanz mit angesetzt werden. Durch die gesetzlich verankerte Pflichtmitgliedschaft und die relativ stabile Zahl der Berufsangehörigen ist die Annahme gerechtfertigt und kalkulationsfähig, dass die Versichertengemeinschaft im berufsständischen Versorgungswerk zeitlich unbegrenzt existiert und sich deshalb Neuzugänge junger Berufsstandsangehöriger zwingend und regelmäßig ergeben. Es wird mithin in der Kalkulation unterstellt, dass fortlaufend neue Mitglieder in das Versorgungswerk eintreten.«

Das soll Vorteile haben im demografischen Wandel, denn »das offene Deckungsplanverfahren (kann) demografische Wellen (zum Beispiel geburtenstarke Jahrgänge) deutlich besser ausgleichen als eine reine Kapitaldeckung, weil die Belastung auf mehrere Generationen verteilt und durch den Zustrom jüngerer Beitragszahler abgefedert wird.«

Aber viele wissen, dass nichts umsonst ist im Leben oder anders formuliert: nicht nur bei Schreiben von Versicherungen, Banken und Jobcentern sollte man das Kleingedruckte lesen.

»Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Neuzugang langfristig gesichert ist. Bricht der Zufluss neuer Mitglieder strukturell ein, müssten Beiträge, Leistungen oder weitere Parameter wie der Rechnungszins angepasst werden, um die kollektive Äquivalenz wiederherzustellen.« 

Zu dem immer wiederkehrenden Argument, dass solche System resilienter seien gegenüber dem demografischen Wandel als eine umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung:

»So stellt der demografische Wandel auch für die berufsständischen Versorgungsträger eine Herausforderung dar … Zwar erscheint das Kapitaldeckungsverfahren auf den ersten Blick „demografiefest”, weil aus dem Kapitalstock und den Kapitalerträgen ein wesentlicher Teil der Renten finanziert werden kann und der Umlageanteil geringer ist. Dennoch gilt auch hier, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung die Dauer der Rentenzahlungen immer länger wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Mitglieder der freien Berufe auch deutlich älter als Frauen und Männer in Deutschland im Allgemeinen werden (rund vier Jahre höhere statistische Lebenserwartung). Die zur Deckung der längeren Bezugsdauer gebildeten Deckungsrückstellungen müssen daher kontinuierlich erhöht werden.« 

Und was ist nun mit der Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung?

Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Einbeziehung der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke in die gesetzliche Rentenversicherung bislang in der Literatur vor dem Hintergrund der Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung diskutiert wurde.

Dabei werden zwei Szenarien behandelt:

➔ die Eingliederung potenzieller Neumitglieder der Versorgungswerke in die gesetzliche Rentenversicherung(Zugangssperre zu den Versorgungswerken für Neumitglieder, alternativ die Streichung der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen)

➔ oder eine Eingliederung der Bestandsmitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung (Schließung der Versorgungswerke)

Zwei Punkte sind zur Beantwortung der Frage, ob und wie eine Eingliederung möglich wäre , zu berücksichtigen: Wer hat die Gesetzgebungskompetenz und wie ist das mit dem Eigentumsschutz.

Zur Gesetzgebungskompetenz – hier stehen sich scheinbar zwei Lager gegenüber:

»In der Literatur sind unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Zuordnung der Gesetzgebungskompetenz für die berufsständische Versorgung vertreten. So wird einerseits vertreten, das Recht der berufsständischen Versorgungswerke zähle zum weit gefassten verfassungsgerichtlichen Begriff der Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Abs.1 Nr. 12 GG und mithin zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach anderer Auffassung seien die Versorgungswerke als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art“ klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen und beruhten auf landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nach Art. 70 GG.«

In der Gesamtbetrachtung sticht dann aber die Zuständigkeistzuordnung zu den Ländern:

Auch die Auffassungen, die die berufsständische Versorgung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuordnen, lassen keinen Zweifel an der aktuellen Zuständigkeit der Länder erkennen, da der Bund diese Materie nicht abschließend geregelt habe.

Und wie ist das mit dem Eigentumsschutz?

»Die Renten und Anwartschaften der berufsständischen Altersversorgung sind von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.«

Bei einem Versorgungswerk, dessen Finanzierungssystem auf einem offenen Deckungsplanverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem.

➔ Nur damit hier keine falschen Vorstellungen bei dem einen oder anderen entstehen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz eine Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung per se verhindern würde – er wirkt nicht wie eine absolute Veränderungsschranke. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht ausschließt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eingriffe in erworbene Rentenanwartschaften als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Eingriffscharakter gerechtfertigt sein können, wenn sie einem gewichtigen Gemeinwohlziel dienen, verhältnismäßig sind und Vertrauensschutzaspekte wahren. Die Eigentumsgarantie lässt insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu. Insbesondere Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, können Eingriffe in bestehende Anwartschaften rechtfertigen – das gilt für Versorgungsverhältnisse, die nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhen.

Mit Blick auf die beiden Szenarien wird angemerkt:

Potenzielle Neuzugänge der Versorgungswerke unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, da dieser nur bereits erworbene Rechtspositionen und nicht bloße Aussichten oder Erwerbschancen schützt.

Allerdings eingedenk der dargestellten Finanzierungsarchitektur der berufsständischen Versorgungswerke muss darauf hingewiesen werden:

Die Schließung der Versorgungswerke für potenzielle Neumitglieder hätte mittelbar Einfluss auf die grundrechtlich geschützten Anwartschaften der bereits vorhandenen Mitglieder. Denn in die Kalkulation der Versorgungswerke ist auch der künftige Zugang an neuen Kammermitgliedern einbezogen. Ein Wegfall der Neuzugänge würde folglich zu Leistungsminderungen für Anwartschaftsberechtigte und Rentner in den berufsständischen Versorgungswerken führen, was mithin einen eigentumsrechtlich relevanten Vorgang für die Bestandsmitglieder darstellt.

Einen noch weitaus stärkeren Eingriff würde die Schließung der Versorgungswerke und Eingliederung der Bestandsmitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung bedeuten. Hier wird angemerkt:

»Ein konkretes Konzept zur Eingliederung der Bestandsmitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung (zum Beispiel im Hinblick auf mögliche Leistungskürzungen sowie Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen) wurde – soweit ersichtlich – bisher nicht skizziert.«

Auch in der Auswertung der bislang vorliegenden Ausarbeitungen erscheint eine Umsetzung einer der beiden Szenarien eher unwahrscheinlich, um das ganz vorsichtig zu formulieren. Die verfassungsrechtlichen Hürden sind hier doch sehr hoch.

Ausblick: Angesichts der rechtlichen und praktischen Hürden einer Eingliederung der Freiberufler also die Akte schließen?

Das ist eine naheliegende Variante der Beantwortung der eingangs gestellten Frage nach einer Eingliederung der Freiberufler. Wie so oft sollte man aber vor dem definitiven Abschluss nochmals innehalten und nachdenken:

»Während einer Eingliederung der Freiberufler in die gesetzliche Rentenversicherung zur Stabilisierung derselben wohl hohe rechtliche und praktische Hürden entgegenstehen, könnte dies im Falle einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Versorgungswerke anders aussehen.«

Und auf diese Gefährdungen ist in den Beiträgen, die hier 2025 und im März 2026 veröffentlicht wurden, deutlich hingewiesen worden.

Letztendlich geht es hier um die Frage, ob die Versorgungswerke ein leistungsfähiges System darstellen. Dazu die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in ihrer Ausarbeitung: man kann das so nicht einfach beantworten, denn:

»In diesem Zusammenhang gilt, dass kaum pauschale Aussagen zu den Versorgungswerken möglich sind. Es gibt insgesamt 91 Versorgungswerke (in der Regel nach Bundesländern und Berufsständen unterteilt), die zusammen mehr als 1 Mio. Mitglieder haben. Diese unterscheiden sich zum Beispiel hinsichtlich ihrer Versichertenstruktur, Finanzierungssysteme (Umfang der Umlageelemente), Rechnungszinssätze, Dynamisierungen von Leistungen, Beitragsregelungen sowie Kapitalanlagestrategien (unterschiedliche Rendite- und Risikoprofile).«Auf der anderen Seite: In mehreren Bundesländern stehen einzelne Versorgungswerke aufgrund von Fehlinvestitionen unter Druck.5

Und dennoch arbeitet man sich zu einer grundsätzlich positiven Bewertung des Sondersystems Versorgungswerke vor:

»Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Versorgungswerke als adäquates Alterssicherungssystem wird – soweit ersichtlich – in der Literatur und Presse nicht in Frage gestellt. Das Verhältnis der beitragszahlenden Mitglieder zu den Rentenempfängern ist günstiger als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einnahmeüberschüsse werden am Kapitalmarkt angelegt, um der demografischen Entwicklung (Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentenempfängern, höhere Lebenserwartung) Rechnung zu tragen. Das Finanzierungssystem ist darauf ausgerichtet, sich langfristig (ohne Bundeszuschüsse) selbst zu tragen.«

Und weiter heißt es:

Ohne eine nachweisbare strukturelle Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Versorgungswerke dürfte die Geeignetheit einer Eingliederung der Bestandsmitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung zweifelhaft sein.

Aber (wieder einmal) wird die Möglichkeit bzw. dann die Notwendigkeit gesehen, dass der Staat als Retter in der Not einspringen müssen könnte:

»Anders könnte die Bewertung ausfallen, wenn eine echte strukturelle Finanzierungskrise der Versorgungswerke vorläge, etwa bei erheblichen und dauerhaft nicht schließbaren Deckungslücken oder einer drohenden systematischen Zahlungsunfähigkeit. In einem solchen Fall könnte die Eingliederung geeignet sein, die Altersversorgung der Mitglieder durch Integration in ein staatlich gestütztes Umlagesystem zu stabilisieren.«

Dieses Prüfergebnis wird dann abschließend auf die nur scheinbar „mildere“ Variante der Einführung von Zugangssperren für potenzielle Neumitglieder der Versorgungswerke übertragen. Auch eine Zugangssperre dürfte „nur im Ausnahmefall einer strukturellen und nicht anderweitig lösbaren Krise geeignet, erforderlich und angemessen sein“. 


Fußnoten

  1. An dieser Stelle – für ein Verständnis des verwendeten „erneut“ – lohnt ein kurzer Blick zurück in die Historie der Gesetzlichen Rentenversicherung: Unter Reichskanzler Otto von Bismarck verabschiedete der Reichstag nach zweijähriger intensiver öffentlicher Diskussion am 22. Juni 1889 das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung. Nach dem schon 1883 eingeführten Krankenversicherungsgesetz für die Arbeiter und dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 war damit die Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Arbeiter ab dem 16. Lebensjahr und Angestellte mit einem Jahreseinkommen bis zu 2.000 Mark geschaffen. Eine Rente wurde allerdings primär im Falle einer Arbeitsinvalidität ausgezahlt. Altersrente wurde als „Sicherheitszuschuss zum Lebensunterhalt“ erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres gezahlt, was weit über der durchschnittlichen Lebenserwartung der Arbeiter zu dieser Zeit lag.
    Die sog. Invalidenversicherung finanzierte sich als zum Teil kapitalgedecktes System vor allem aus den Beiträgen sowie einem Zuschuss des Reiches aus Steuermitteln. Dieser sog. Reichsbeitrag wurde als Zusicherung des Existenzminimums durch den Staat mittels der Sozialversicherung begründet und umfasste im Durchschnitt immerhin etwa ein Drittel, zeitweise bis zu 40 Prozent der Ausgaben.
    Mit der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurden die drei Sozialversicherungsgesetze schließlich formal zusammengefasst. Mit der Reichsversicherungsordnung wurde auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen eingeführt; damals allerdings für Witwen nur für den Fall der Invalidität. Für die Angestellten trat mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte im selben Jahr eine eigene Altersversicherung in Kraft. Die Angestelltenversicherung erhielt bis 1945 keine Reichszuschüsse.
    Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches gelang es, die Funktion der Rentenversicherung trotz zahlreicher Leistungseinschränkungen aufrechtzuerhalten.
    Im Westteil Deutschlands entschied man, das bisherige Rentensystem in seinen wesentlichen Bestandteilen beizubehalten. Hier gelang es, trotz der enormen Belastungen das System weiter auszubauen. Zu den vielen Menschen, die ihre Angehörigen verloren hatten, kamen Millionen von Geflüchteten und Vertriebenen, die in das neue Rentensystem Westdeutschlands integriert werden mussten. Mit der Währungsreform von 1948 wurden hier die Renten im Verhältnis 1:1 von Reichsmark auf DM umgestellt, während die übrige Währungsumstellung im Verhältnis 1:10 erfolgte.
    In der Zeit vom Kriegsende bis zur Rentenreform 1957 hatte die gesetzliche Rentenversicherung in den alten Bundesländern aber noch nicht das Ziel der Lebensstandardsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit sondern eher Unterstützungscharakter. Bei einer monatlichen Mindestrente von 50 DM bedeutete die Nachkriegsrente in der jungen Bundesrepublik noch keinen adäquaten Lohnersatz und bot lediglich eine Hilfe zum Lebensunterhalt.
    Wegen der fehlenden Geldreserven mussten in der Zeit von 1952 bis 1956 zwischen 35,7 und 47 Prozent der Gesamtausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten aus dem Bundeshaushalt beglichen werden.
    Die entscheidende Umstellung des bundesdeutschen Rentensystems wurde im Jahr 1957 unter Bundeskanzler Konrad Adenauer eingeleitet. Das bis dahin zugrundeliegende, aber in reiner Form nie tatsächlich praktizierte Kapitaldeckungsverfahren wurde schrittweise durch das umlagefinanzierte Modell ersetzt. Bei der Umlagefinanzierung werden die Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus den Rücklagen der jeweiligen Rentner, sondern aus den laufenden Beitragseinnahmen bestritten. Fortan kam die jeweils aktiv im Erwerbsleben stehende Generation für die Renten ihrer Elterngeneration auf. Die arbeitende Generation wiederum konnte nach dem Erreichen des Rentenalters ihre Ansprüche gegenüber den nachfolgenden Generationen geltend machen.
    Es wurde an dem Grundsatz festgehalten, dass die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber einerseits und einem Zuschuss des Bundes aus Steuermitteln andererseits zu decken sind. Im Jahr 1957 machte der Anteil des Bundeszuschusses an den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 31,8 Prozent aus.
    Kapitaldeckung existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung heute nur noch in Form einer kleinen „Nachhaltigkeitsrücklage“ (Schwankungsreserve), nicht aber als eigentliche Finanzierungsgrundlage. Seit der Rentenreform 2001/2002 („Riester-Rente“) wird die gesetzliche Rente durch kapitalgedeckte Formen ergänzt (private und betriebliche Altersvorsorge), um das sinkende Rentenniveau auszugleichen, aber außerhalb des GRV-Systems.
    ↩︎
  2. In den letzten Jahren ist die Kalkulation in den berufsständischen Versorgungswerken von zwei Seiten unter Druck geraten: Zum einen steigt die Lebenserwartung signifikant an. Zum anderen sind durch die Niedrigzinsphase die Zinserträge aus dem Kapitalstock gesunken.
    ↩︎
  3. Das offene Deckungsplanverfahren wird in der Altersvorsorge (der berufsständischen Versorgungswerke) genutzt und ist eine Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren. Es bezieht künftige Beiträge neuer, meist jüngerer Mitglieder in die Kalkulation mit ein, um Leistungszusagen zu finanzieren. Private Lebensversicherer und Unternehmen der privaten Krankenversicherung arbeiten hingegen mit dem Anwartschaftsdeckungsverfahren, bei der PKV also ein Kapitaldeckungsverfahren mit Alterungsrückstellungen.
    ↩︎
  4. Im offenen Deckungsplanverfahren gibt es keine strenge Äquivalenz zwischen einem Beitrag des Einzelnen und der zugeordneten (künftigen) Leistung. Stattdessen gilt eine kollektive Äquivalenz im gesamten Bestand, wobei auch die zukünftigen Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Die Leistung ist also nicht ausschließlich von der Höhe und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig.
    ↩︎
  5. In der Ausarbeitung findet man auch eine kompakte Zusammenfassung dessen, was aktuell diskutiert und grundsätzlich angelegt ist: »Laut Presseberichten führten vor allem riskantere Immobilieninvestitionen und Unternehmensbeteiligungen sowie unbesicherte Darlehen zu teils hohen Abschreibungen und Verlusten (zum Beispiel Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin). Viele Versorgungswerke investierten vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase verstärkt in riskantere alternative Anlagen (zum Beispiel auch Private Equity). Mehrere Einrichtungen seien stärker in Projektentwicklungen engagiert als in klassisch konservativen Anlagestrategien. Ein weiterer Aspekt könne im Bereich Finanzexpertise liegen. So entschieden in einigen Versorgungswerken ehrenamtliche Vertreter über hochkomplexe Kapitalmarktprodukte. Des Weiteren seien einige Versorgungswerke vermutlich zu hohe Klumpenrisiken in bestimmten Assetklassen, Regionen oder Partnergesellschaften eingegangen.«
    ↩︎