Die Corona-Pandemie hat viele Verwerfungen mit sich gebracht. Beispielsweise bei den Schülern am Ende ihrer Grundschulzeit

Die mittlerweile zwei vollen Corona-Jahre haben die allermeisten Menschen belastet und müde gemacht. Aber immer noch viel zu wenig Berücksichtigung findet in den Diskussionen unter den Erwachsenen die Situation der Kinder und Jugendlichen. Die haben die Einschränkungen, die man ihnen in den vergangenen Monaten zugemutet hat, in den allermeisten Fällen klaglos hingenommen und mitgemacht, was man auch als einen großen Akt gesellschaftlicher Solidarität der jungen Generation verstehen kann und sollte.

Zugleich wurden die Kinder und Jugendlichen gleichsam zu Objekten einer Corona-Pandemiebekämpfungspendelei. In den ersten Corona-Wellen wurden die Schüler und Schülerinnen nach Hause geschickt und auf ein – in einigen Fällen erfolgreiches, in vielen anderen aber auch katastrophales – Setting des Homeschooling verwiesen. Viele Stunden des Lernens und gemeinsamen Lebens in den Schulen (und das bei einer schon unter Normalbedingungen überschaubaren und von zahlreichen Unterbrechungen charakterisierten Lernzeit) sind ausgefallen bzw. wurden in die Familien privatisiert, wo die aufgepumpte Rolle der Ersatzbeschulung naturgemäß nur teilweise und in vielen Fällen eben auch gar nicht übernommen werden konnte. Man muss eigentlich keine Studien machen, um zu ahnen, dass das alles nicht folgenlos bleiben kann.

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Jenseits der verfassungsrechtlich akzeptierten „Bundesnotbremse“: Ein „unverzichtbarer Mindeststandard schulischer Bildungsleistungen“ als (neues) Grundrecht

Viele haben auf diese Entscheidung aus Karlsruhe gewartet: „Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos“, so ist die Pressemitteilung zu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 überschrieben. Das hohe Gericht hat »Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.« Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Obgleich damit in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte eingegriffen wurde, kommt das BVerfG zu dem Prüfergebnis: Diese Maßnahmen waren »in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.«

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Solche und andere Kinder: Sonderurlaub und Entschädigung – aber nur wenn … Der Unterschied zwischen Kita- und Schulkindern als folgenreiche Spaltungslinie

Nachdem es mit dem Anfang November verhängten Teil-Lockdown irgendwie nicht funktioniert hat, was die anvisierte Absenkung sowohl der generellen Fallzahlen sowie der bei einem Teil der Corona-Infizierten erforderlichen Inanspruchnahme der Krankenhäuser und darunter besonders der Intensivstationen angeht, haben die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 telefoniert und man hat sich auf ein Paket an Maßnahmen verständigt, das nun als „harter Lockdown“ bezeichnet wird, wobei eine genauere Inaugenscheinnahme der vereinbarten Maßnahmen zeigt, dass der neuerliche Lockdown in vielen Bereichen gar nicht so hart ist, wie man das bei dem Etikett denken könnte.

Ein heftig umstrittener Punkt war (und ist) der Umgang mit den Schulen (das stand im Mittelpunkt der politischen Debatte) und der Kitas. Denn – das war bereits nach der ersten Welle eine zentrale Lehre – es gibt in unserer Erwerbsarbeitsgesellschaft, in der immer mehr Mütter selbstverständlich einer bezahlten Berufstätigkeit nachgehen (und in nicht wenigen Fällen mit Blick auf das Haushaltseinkommen sich nachgehen müssen), echte Probleme für einen Teil der Eltern, vor allem der mit kleinen, betreuungsbedürftigen Kindern sowie mit Schulkindern, die nach Hause entlassenen Kinder zu versorgen und der eigenen Erwerbsarbeit nachgehen zu können, selbst und manchmal gerade dann, wenn man vom Arbeitgeber in das Homeoffice, also in die Heimarbeit geschickt wurde (und jetzt wieder wird). Denn die betroffenen Eltern müssen zu Hause in mehrfacher Heimarbeit alles miteinander „vereinbaren“, was bei vielen, die nicht über geräumige Einfamilienhäuser verfügen ein echtes Problem darstellt.

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Viele Schulleitungen verzweifeln an Corona und der damit verbundenen un-möglichen Arbeit. Zugleich eine kleine Lehrstunde in Theorie und Praxis der vielbeschworenen Digitalisierung

Seien wir ehrlich – während der ersten Corona-Welle im Frühjahr, als im damaligen Lockdown auch die Schulen geschlossen wurden, da gab es viel Kritik an dem Un-Vermögen der Lehranstalten, die ihnen anvertrauten junge Menschen alternativ zu versorgen mit Bildungsstoff. Man konnte Stunden verbringen im Bekanntenkreis, wo dann – von erwartungslos zynisch bis das angestrebte zukünftige Leben der eigenen Projektkinder vor Augen hyperventilierend – detailliert von den Schlachtfeldern des Homeschooling berichtet wurde, von irgendwelchen als PDF- oder zuweilen als jpg-Bilddateien eingescannten Aufgaben, die von den Schülern selbstständig bearbeitet werden sollten, über abgetauchte Lehrkräfte bis hin zu Eltern, die sich gefälligst selbst über WhatsApp-Gruppen organisieren und und Informationen aus der Schule untereinander verteilen sollten. Aber es gab auch Berichte über zahlreiche gute Beispiele eines engagierten und die eigenen Schüler digital eng begleitenden Fernunterrichts. Über Schulen, die weit vorangeschritten sind auf dem Weg der vielbeschworenen Digitalisierung und in denen schnell umgeschaltet werden konnte zwischen analoger und digitaler Welt.

Die Streuung zwischen Alpha und Omega ist nicht überraschend, wenn man berücksichtigt, dass es im Schuljahr 2019/2020 in Deutschland allein 32.332 allgemeinbildende Schulen gab, außerdem 8.534 berufliche Schulen und 1.794 Schulen des Gesundheitswesens, wir also über mehr als 42.600 Lehranstalten sprechen. Und wenn man neben der Tatsache, dass wir es mit einem joch komplexen föderalen System bei den Lehrkräften mit Menschen zu tun haben, von derem tatsächlichen Handeln oder Nicht-Handeln neben der formalen Qualifikation in großem Umfang die Qualität dieser „personenbezogenen Dienstleistung“ abhängt, wie übrigens auch in vielen anderen Bereichen, man denke hier an die Pflege oder die frühkindliche Bildung und Betreuung.

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Mehrbedarfe im Hartz IV-System: Daumen hoch für Schülertablets, Daumen runter für Mund-Nase-Bedeckungen. Ein Streifzug durch aktuelle Entscheidungen der Sozialgerichte

»Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.« (LSG NRW vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER) Das Landessozialgericht NRW spricht hinsichtlich der Kosten für ein Tablet von einem „anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf“.

»Eine Schülerin der 8. Klasse an einem Gymnasium, die Sozialleistungen erhält, hatte Ende Januar einen internetfähigen Computer beantragt. Dafür hatte sie auch eine Bestätigung ihrer Schulleiterin vorgelegt, wonach der Rechner für die Hausaufgaben benötigt werde. Das Jobcenter hatte die Anschaffung jedoch abgelehnt, auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinte in einem Eilrechtsschutzverfahren den Bedarf«, so dieser Artikel: Schülertablet für digitalen Unterricht gilt als Mehrbedarf. Da die Schülerin mittlerweile durch eine private Spende einen internetfähigen Laptop erhalten habe, brauche sie keinen Eilrechtsschutz mehr, aber die Richter des LSG haben den Sachverhalt genutzt, um grundsätzlich zu entscheiden.

Dafür gibt es nun auch wirklich Anlass genug. In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind im laufenden Jahr 2020 für 0-6Jährige 76 Cent, für 6-14Jährige noch 55 Cent, für 14-18Jährige 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene 88 Cent für Bildung enthalten. „Spitzenreiter“ sind die alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Erwachsenen, für deren Bildung stolze 1,12 Euro im Regelbedarf vorgesehen sind. Also pro Monat.

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